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bestehenden oder noch zu errichtenden Bahnhöfe eingeführt 1877 werden. Der k. k. österreichischen Staatsverwaltung wird das Recht vorbehalten, die Einmündung anderer Bahnen in die auf österreichischem Gebiete gelegene Strecke der im Artikel I bezeichneten Bahnverbindung zu gestatten und die Modalitäten dieser Einmündung, sowie des Anschlussdienstes im Einverständnisse mit der kgl. bayerischen Regierung festzusetzen.

Artikel V.

Die Bahnlinie soll gleichmässig eine Spurweite von 1435 Meter im Lichten der Schienen erhalten und bezüglich der Einrichtungen des Baues, namentlich der Construction des Oberbaues, dann bezüglich der Betriebsmittel, der Signalisirungsvorrichtungen und sonstigen Betriebseinrichtungen mit den diesfallsigen, auf den bayerischen Bahnen bestehenden und von der kgl. bayerischen Regierung genehmigten analogen Einrichtungen übereinstimmen.

Auch sollen die von der kgl. bayerischen Regierung geprüften Betriebsmittel ohne weiters auf den österreichischen Bahnen zugelassen werden.

Artikel VI.

Die in Rede stehende Bahnlinie soll zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise versehen, jedoch von vorneherein die Erwerbung des Terrains für eine doppelgeleisige Bahn sichergestellt werden, und solche im Falle eintretenden Bedürfnisses auch zur Ausführung kommen.

Artikel VII.

Der kgl. bayerischen Regierung wird auf österreichischem Gebiete zum Behufe der Grunderwerbung, insoferne eine gütliche Vereinbarung mit den Betheiligten nicht zu erreichen ist, das Recht der Expropriation nach den in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt.

Artikel VIII.

Die Bahn von Redwitz über Arzberg nach Eger soll spätestens binnen drei Jahren vom Abschlusse des gegenwärtigen Staatsvertrages an baulich fertig gestellt und in Betrieb gesetzt werden.

Artikel IX.

Sollte eine Erweiterung oder Umgestaltung des Bahnhofes in Eger nothwendig werden, und im Wege gütlichen Uebereinkommens zwischen den betheiligten Bahnverwaltungen eine

1877 Verständigung hierwegen nicht zu ermöglichen sein, so wird die k. k. österreichische Regierung zur Herbeiführung solcher Verständigung ihre Mitwirkung und Unterstützung eintreten lassen.

Artikel X.

Die volle Landeshoheit sammt der Ausübung der Justizund Polizeigewalt bleibt in Ansehung der auf ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke der k. k. österreichischen Regierung ausschliesslich vorbehalten.

Ebenso steht dieser Regierung das Oberaufsichtsrecht über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke zu. Staatsbeamte, Angestellte und Diener, welche, im Auftrage der die Oberaufsicht über die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahnen führenden Behörde oder zur Wahrung der Interessen des Aerars in Folge dieses Vertrages oder aus Gefällsrücksichten die Eisenbahn benützen und sich mit dem Auftrage ihrer Behörde ausweisen, werden sammt ihrem Reisegepäcke auf der österreichischen Strecke unentgeltlich befördert werden.

Artikel XI.

Unbeschadet dieses Hoheits- und Oberaufsichtsrechtes soll die Bahnbetriebspolizei unter Aufsicht der dazu competenten Behörden, in Gemässheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften zunächst durch die Organe der bayerischen Staatseisenbahn-Betriebsverwaltung gehandhabt werden, welchen auch auf österreichischem Gebiete jene Befugnisse eingeräumt werden, die für die Beamten der österreichischen Bahnen Geltung haben. Auch wird die k. k. österreichische Regierung Vorsorge treffen, dass die Organe der bayerischen Betriebsverwaltung auf der in Oesterreich gelegenen Bahnstrecke in Ausübung der bahnpolizeilichen Amtshandlungen von den österreichischen Staatsorganen die nöthige Unterstützung erhalten.

Artikel XII.

Die Ernennung der für den Betrieb auf der in Oesterreich gelegenen Strecke erforderlichen Beamten und Bediensteten kommt der kgl. bayerischen Regierung, beziehungsweise der kgl. bayerischen Staatseisenbahn-Verwaltung zu, welche auch über dieselben Disciplinar-Gewalt im Dienste auszuüben hat.

Es sollen jedoch auf der bezeichneten Strecke die Stellen. der Localbeamten und sonstigen Bediensteten, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der Telegraphen- und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind, thunlichst mit österreichischen Staatsangehörigen besetzt werden.

Die kgl. bayerische Regierung leistet der k. k. Regierung 1877 die Zusage, dass für den im Sinne des gegenwärtigen Vertrages innerhalb des österreichischen Staatsgebietes stattfindenden Dienst solche Beamte, Diener und Arbeiter, welche wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die östereichisch-ungarische Monarchie, wegen Schleichhandels oder schwerer Gefällsübertretungen verurtheilt worden sind, wissentlich nicht verwendet. werden sollen.

Das gesammte Beamten-, Bediensteten- und Arbeiter-Personal untersteht übrigens während des Aufenthaltes auf österreichischem Territorium den österreichischen Gesetzen und Polizeiverordnungen.

Verhaftungen derselben dürfen nur nach den für Inländer bestehenden gesetzlichen Vorschriften und mit der kraft dieser Vorschriften gewährleisteten Rücksicht auf die Erfordernisse des Dienstes vorgenommen werden.

Artikel XIII.

Staatsangehörige des einen der vertragschliessenden Theile, welche beim Betriebe der Bahnstrecke im Gebiete des anderen Theiles angestellt werden, erleiden dadurch keine Veränderung ihres bisherigen Unterthanen-Verbandes.

Artikel XIV.

Bei dem Baue und Betriebe der im Art. I bezeichneten, auf österreichischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke wird die kgl. bayerische Regierung sich nach dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages, sowie nach Massgabe der einschlägigen österreichischen Gesetze, namentlich des Eisenbahn-Concessionsgesetzes vom 14. September 1854 und der Eisenbahn-Betriebsordnung vom 16. November 1851, sowie der etwa künftig zu erlassenden Gesetze und Verordnungen benehmen.

Artikel XV.

Die Festsetzung und Genehmigung der Tarife und Fahrordnung für die im Art. I bezeichnete Eisenbahnstrecke bleibt der kgl. bayerischen Regierung, in deren Gebiete sich das Hauptunternehmen befindet, vorbehalten, welche hiebei die Interessen des Verkehres gehörig berücksichtigen und Sorge tragen wird, dass bei Feststellung der Fahrpläne die Fahrten an den Anschlusstationen thunlichst ineinandergreifen.

Die Tarife und Transportbestimmungen sollen für die in den beiderseitigen Gebieten zu bauenden Eisenbahnstrecken nach vollkommen gleichen Grundsätzen festgestellt werden. Ueber

X. Recueil.

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1877 haupt soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung bezüglich der Bewohner beider contrahirenden Staaten und bezüglich der aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte kein Unterschied gemacht werden.

Bezüglich der in Oesterreich gelegenen Bahnstrecke soll die Erstellung der Tarife in österreichischer Währung erfolgen.

Bei den innerhalb des österreichischen Staatsgebietes gelegenen Einhebestellen wird für das österreichische Gebiet und beziehungsweise bis zur nächsten bayerischen Grenzstation behufs Einhebung der Bahngebühren die Annahme der in Oesterreich-Ungarn gesetzlich zugelassenen Zahlungsmittel, unbeschadet der Berücksichtigung des Courswerthes nicht verweigert werden.

Artikel XVI.

Die Eisenbahn Redwitz-Arzberg-Eger wird als beiderseitige Zollstrasse erklärt und wird auf derselben allen, nicht einem unbedingten Ein-, Aus- und Durchfuhr-Verbote unterliegenden Waaren der Ein- und Austritt sowohl bei Tag, wie bei Nacht, für den vorschriftsmässigen Bahnbetrieb gestattet.

Rücksichtlich der Einfuhr von Gegenständen der Staatsmonopole nach Oesterreich-Ungarn bleibt die Bestimmung des §. 19 lit. a der österreichischen Zoll- und Staats- Monopolordnung massgebend.

Behufs Erzielung einer wirksamen gefällsämtlichen Controle der verkehrenden Eisenbahnzüge wird in der letzten Station vor dem Grenzübertrittspunkte ein Aufsichts- oder Stellungsposten der k. k. Zollverwaltung errichtet, und wird hiezu die erforderliche Unterkunftslocalität in dem von den betheiligten Behörden zu vereinbarenden Ausmasse von der kgl. bayerischen Eisenbahn-Verwaltung unentgeltlich beigestellt werden.

Artikel XVII.

Im übrigen haben bezüglich der Zollabfertigung die Bestimmungen der Art. XII und XIII des Staatsvertrages zwischen Oesterreich und Bayern vom 17. Juni 1863 gleichmässig auch auf die hier in Frage stehende Bahnlinie Anwendung zu finden.

Auch sollen alle Erleichterungen und Begünstigungen, welche für den Zollverkehr und insbesondere den Zwischenauslandsverkehr für die älteren bestehenden Bahnlinien bisher zugestanden worden sind, von selbst auch für den Verkehr auf der neuen Linie, nach deren Eröffnung, Platz greifen.

Insoweit noch nothwendig erscheinen sollte, über die Förm- 1877lichkeiten der zollämtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäckes und der aus-, ein- und durchgehenden Güter weitere Verabredungen zu treffen, bleibt die Verständigung hierüber auf dem Wege seinerzeitiger commissarischer Verhandlungen vorbehalten.

Artikel XVIII.

Die im Art. I bezeichnete Bahn soll auch zur Beförderung der Postsendungen benützt werden. Die Regelung des Postverkehres auf dieser Bahnstrecke soll noch vor Eröffnung des Betriebes auf derselben durch die beiderseitigen Postverwaltungen erfolgen.

Artikel XIX.

Längs der herzustellenden Bahnstrecke werden Telegraphenleitungen zunächst für den Bahndienst angelegt.

Die Anlage von Telegraphenleitungen oder die Benützung der bestehenden Telegraphenleitungen für den allgemeinen Verkehr, wie die Regelung des Telegraphenbetriebes überhaupt, bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beiderseitigen Telegraphen-Verwaltungen vorbehalten.

Es wird jedoch schon jetzt vereinbart, dass der k. k. StaatsTelegraphenanstalt die Herstellung von Telegraphenleitungen längs der Bahn und auf dem zu derselben gehörigen Grund und Boden ohne besondere Vergütung jederzeit gestattet werden und die kgl. bayerische Bahnverwaltung durch ihr Bahnpersonal die Bewachung der hergestellten Telegraphenleitung ohne besonderes Entgelt übernehmen wird.

Artikel XX.

Von der innerhalb des österreichischen Gebietes gelegenen Strecke der im Art. I bezeichneten Bahn sollen in Rücksicht auf deren geringe Ausdehnung und Unselbstständigkeit mit Ausnahme der Grundsteuer für die eingelösten oder sonst erworbenen Gründe und sonstigen Objecte keinerlei Abgaben und Steuern erhoben werden. Das gedachte Eisenbahnunternehmen bleibt daher auch rücksichtlich der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke von der Stempel- und Gebühren-Entrichtung bezüglich ihrer Bücher, Fahrkarten und sonstigen Schriften befreit und hat demnach bei ihr die Stempel- und GebührenEntrichtung blos hinsichtlich der in Oesterreich abgeschlossenen förmlichen Rechtsgeschäfte und ausgestellten eigentlichen Rechtsurkunden einzutreten.

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