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DIE

BULLE UNAM SANCTAM

IHRE WAHRE BEDEUTUNG UND TRAGWEITE
FÜR STAAT UND KIRCHE.

EINE FESTGABE

ZUM DOCTOR-JUBILÄUM

DES

HERRN GEHEIMEN RATHS UND PROFESSORS

DR. JOH. JUL. WILH. v. PLANCK

ÜBERREICHT

VON

DR. JOS. BERCHTOLD

PROFESSOR DER RECHTE.

MÜNCHEN

CHRISTIAN KAISER

1887.

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I. Einleitung.

Als vor jetzt gerade 18 Jahren (1869 im Herbste) unsere Münchener Juristenfakultät von der damaligen königlichen bayerischen Staatsregierung zu einem Rechtsgutachten über die Frage aufgefordert wurde: ,,Welche Veränderungen in der Lehre von den Beziehungen zwischen Staat und Kirche würden herbeigeführt, wenn die Sätze des Syllabus und die päpstliche Unfehlbarkeit auf dem nächsten (vaticanischen) Concil zu Glaubenswahrheiten erhoben würden ?"; da sprach die genannte Fakultät einmüthig ihre rechtliche Ueberzeugung dahin aus, dass durch jene Dogmatisationen zwar nicht unmittelbar aber mittelbar d. h. nicht kraft ihrer Existenz, wohl aber in Folge etwaiger praktischer Durchführung derselben das bisherige Verhältniss von Staat und Kirche principiell umgestaltet und beinahe die gesammte staatliche Gesetzgebung bezüglich der Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche in Bayern in Frage gestellt würde. 1) Die Fakultät stützte diese ihre Rechtsüberzeugung im Wesent lichen auf folgende Argumentation:

Die Unabhängigkeit und Coordination von Staat und Kirche 1) Das mit Ausnahme des von Prof. v. Pözl herrührenden Schlusssatzes von mir allein gefertigte Gutachten findet sich abgedruckt in Friedberg's ,,Sammlung der Aktenstücke zum ersten vaticanischen Concil." 1872. S. 313-323.

Das angefügte Separat-Votum des (inzwischen verstorbenen) Prof. Dr. von Bayer enthält nicht nur keinen principiellen Widerspruch, was auch v. B. in der Fakultäts-Sitzung auf Befragen des H. Dekans v. Windscheid ausdrücklich erklärt hat, sondern es deutet die Gefahren von Beschlüssen, welche v. Bayer damals für schlechthin unglaublich" hielt, noch drastischer an als das Gutachten selbst.

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sei nicht blos ein von allen namhaften Vertretern der Staatsund Kirchenrechtswissenschaft einmüthig gelehrter, sondern auch ein in allen modernen deutschen Verfassungsurkunden anerkannter und durchgeführter Fundamentalsatz. Mit diesem Fundamentalsatze würde aber das Dogma der Infallibilität des Papstes in einen unlösbaren Widerspruch gerathen aus dem Grunde, weil nach der Definition dieses Dogma's auch die früheren kathedralen Aussprüche der Päpste für unfehlbare zu gelten hätten, und weil Papst Bonifaz VIII. in einer allgemein als dogmatisch geltenden Bulle (,,Unam sanctam") die Lehre, dass die weltliche Gewalt der geistlichen, dass der Staat der Kirche untergeordnet sei, als einen Glaubenssatz aufgestellt habe. - Das Gutachten konnte sich damit begnügen, lediglich die entscheidenden Stellen jener Bulle anzuführen und zu bemerken, dass man den abschwächenden Auslegungen, welche dieselbe schon gefunden, absolut nicht beizupflichten vermöge, da man sich ja damals noch allgemein der Hoffnung hingab, dass es zur Dogmatisirung der Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit nicht kommen werde. Es ist aber leider gleichwohl dazu gekommen am 18. Juli 1870; das,,Wie" lasse ich hier vollkommen ausser Ansatz. Als dann nach der Definition nicht blos der Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit, sondern auch vom päpstlichen Universalepiscopat in einer Reihe von Schriften und Hirtenbriefen die von der Münchener Juristenfakultät vertretene wahre Bedeutung und Tragweite jener Lehre dem katholischen Volke verhüllt oder ganz falsch dargestellt wurde; als alle diejenigen, welche auf die ,,drohenden Gefahren und ,,sehr nachtheiligen Folgen" solcher Beschlüsse für die Kirche selbst und für den modernen Staat hingewiesen hatten, schlechthin als ,,unwissende" oder,,böswillige" Menschen, als ,,Lügner" und,,Verleumder" bezeichnet wurden, welche durch Erregung eitler Besorgnisse und durch Aufstellung von blossen Phantasiegebilden die Staatsgewalt gegen die Kirche aufzureizen suchten; als man sogar die Behauptung aufstellte, dass die neuen Dogmen sich gar nicht auf Politik bezögen, dass der Papst gar nicht daran denken könne, Uebergriffe auf das politische Gebiet zu machen, Könige abzusetzen, Unterthanen vom Treueide zu entbinden u. s. w. : da habe ich in meiner Schrift ,,Die Unvereinbarkeit der

neuen päpstlichen Glaubensdecrete mit der bayerischen Staatsverfassung" 1871 im Einzelnen zu beweisen gesucht, dass die neuen päpstlichen Glaubensdecrete mit ihren davon unzertrennbaren Consequenzen allerdings in unlösbarem Widerspruche sich befinden mit den Verfassungsprincipien, Gesetzen und Verordnungen des bayerischen wie jedes anderen -Staates, und dass es folglich schlechterdings unmöglich sei, an die neuen Glaubensdecrete zu glauben und, falls man darnach auch handelte, zugleich ein ehrlicher und verfassungstreuer Unterthan des bayerischen (wie jeden anderen) Staates zu sein. Lob und Zustimmung, aber mehr noch heftige Anfeindung und vielfacher Widerspruch ward dieser Schrift zu theil. Ich schwieg beharrlich zu Beidem, nicht als ob ich gegen letzteren Nichts vorzubringen gewusst hätte, sondern theils aus Unlust an allen literarischen Streitigkeiten, welche einen mehr oder minder religiösen Charakter annehmen, theils aus Indignation über die Art und Weise, wie unsere Aufstellungen meistens bekämpft wurden. Seitdem sind über drei Lustra verflossen. Was das ohen erwähnte,,Gutachten" vorausgesagt und bald darnach auch Cardinal Rauscher in der berühmten Vorstellung, die Infallibilität betreffend 1) in Rom selbst als Gefahr für die Kirche bezeichnet hatte, dass nämlich eine in Folge des Dogma's von der päpstlichen Unfehlbarkeit erneuerte Geltendmachung der Superiorität der Kirche über den Staat zu den unheil vollsten Wirrnissen und Kämpfen führen würde, das ist inzwischen und zwar schon bald nach der Suspension des vaticanischen Concils wirklich eingetreten. In Preussen entbrannte der sogenannte,,Kulturkampf"; in Bayern, wo sich die Bischöfe über das verfassungsmässig bestehende Placetrecht des Königs ohne Weiteres hinweggesetzt hatten, wurden von der ihnen zustimmenden ultramontanen Partei die heftigsten Angriffe gegen die mit der liberalen Partei in diesem Punkte eng verbündete, an der Staatsverfassung mit dem königlichen Placetrechte unverbrüchlich festhaltende Staatsregierung in den beiden Kammern des Landtags gerichtet. -In beiden Staaten ist dieser Kampf nicht gerade zum Nachtheil der ultramontanen Bestrebungen ausgefallen. Diese

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1) Abgedr. bei Friedberg, Sammlung der Aktenstücke zum ersten vaticanischen Concil. 1872. S. 478 u. ff.

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