Page images
PDF
EPUB

capitale in locum restituat et super, malb. tacxaga, malb. texeca, malb. texa, malb. taxaca, malb. texaca, 1400 dinarios qui faciunt solidos 35 culpabilis iudicetur. 3. Si quis animal aut quodlibet pecus per sua negligentia nocuerit et hoc confessus fuerit, capitale in locum restituat, ille vero debilem ad se recoligat. Si vero negaverit et ei fuerit adprobatum, malb. leudardi, leordardi, leodard, leodardi, hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 4. Si alicuius porci aut qualibet pecora [ipsum costodientem] in messe aliena currerint et illum negantem ei fuerit adprobatum, malb. leodardi, malb. andesito leodarde, malb. andesito, malb. an de sito, malb. leodardi sive ande sitto, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 5. Si quis vero pecora de damnum in clausura fuerint qui eas violenter expellere praesumpserit, malb. excuto, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 6. Si quis vero pecora de damnum ad domo [cuius messe vastaverint] minantur qui eas excutere praesumpserit, malb. scuto, malb. excoto, malb. hischoto, malb. chisto, malb. scuto, malb. schoto, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 7. Si vero pecora de damno in clausura fuerint, ille cuius pecora sunt damno in stematum reddat et insuper 10 dinarios culpabilis iudicetur. 8. Si vero per inimicicia aut per superbia sepem alienam aperuerit et in messe vel qualibet laborem pecora miserit, cuius labor est si convinctus eum fuerit ad testibus, stematum damnum reddat, malb. leodardi, malb. leudardi, et insuper 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. Welch ein Latein!

[ocr errors]
[ocr errors]

IX. Von dem im Korn oder irgend einem Verschlag angerichteten Schaden.

1. Wenn Jemand ein Rind oder ein Pferd, oder welches Vieh es sei, in seinem Kornfeld findet, so darf er es nicht ganz verderben. Thut er dies und bekennt er es, so soll er den Ersatzwerth an Ort und Stelle erstatten, das verletzte Vieh aber selbst nehmen. Bekennt er dagegen nicht, und er wird der That überführt, so ist er für schuldig zu erkennen, ausser cap. und dil. 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 2. So Jemand in seinem Korn fremdes Vieh findet, das ohne seinen Hirten

ist und es in Verschluss bringt und durchaus Keinem was davon sagt, und von dieser Anzahl Viehs welche umkommen, der soll ihren Werth ersetzen und überdies für schuldig erkannt werden, 1400 Pfenn. oder 35 Schill. zu zahlen. 3. So Jemand einem Rind oder irgend welchem Vieh aus eigener Unachtsamkeit Schaden zufügt und solches eingesteht, der soll den Ersatzwerth erstatten, er aber soll das verletzte Thier nehmen. Hingegen wenn er leugnet und der That überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, ausser cap. und dil. 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 4. Wenn irgend Jemandes Schweine oder sonstiges Vieh [während er selbst hütet] in fremdes Korn laufen und er, obgleich er leugnet, der That überführt wird, so ist er der Zahlung von 600 Pfenn. oder 15 Schill. für schuldig zu erkennen. 4. So aber Jemand Vieh, welches in Folge angerichteten Schadens eingesperrt ist, mit Gewalt aus dem Verschluss herauszutreiben sich untersteht, der ist für schuldig zu erkennen, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 6. Wird dahingegen Vieh in Folge angerichteten Schadens nach dem Hause dessen, dessen Korn es verwüstet hat, getrieben, so soll der, der dasselbe gewaltsam herauszunehmen sich untersteht, für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 7. Ist aber Vieh angerichteten Schadens wegen in Verschluss, so soll der Eigner des Viehs nach dessen Natur und Art den Schaden ersetzen und überdies für schuldig erkannt werden, 10 Pfenn. zu zahlen. 8. Oeffnet er aber aus Feindschaft oder aus Uebermuth eine fremde Verzäunung und lässt das Vieh in das Korn oder irgend welches Werk, so soll er dem, dem dieses gehört, wenn er vor Zeugen überführt worden ist, den Schaden je nach seiner Art erstatten und überdies für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen.

[ocr errors]

Erklärungen. 1. Die sogenannte Glosse ist malb. leodardi, malb. ledard, malb. leudardi. Dieser Ausdruck machte J. Grimm am meisten zu schaffen und seine bezüglichen Hypothesen erklären nichts. Das leudardi, leudardę steht immer da, wo der Gegenstand im Text etwas Gemeinsames betrifft, etwas, was das Gemeinwesen insbesondere angeht. Dies ist das Erste zum Verständniss des dunkeln Worts, was J. Grimm nicht erkannte. Das leud in leudarde ist nur der Form und dem Ursprung nach das leud, welches compositio (Wergeld) in der L. S. heisst, und bezeichnet Leute, Volk. Es ist ein Ausdruck aus der Urzeit der frisisch-fränkisch-republikanischen

Welt. Das arde, ard darf man für gleichbedeutend mit dem altenglischen eard halten, welches Sitz, Wohnsitz, Heim bezeichnet. Es ist irrig genug, leudarde, wie J. Grimm thut, einem selbstgemachten, nichts bedeutenden Geschöpf leodgeard gleichzustellen. 2. Der verunstaltete Rechtsausdruck lautet: malb. tacxaga, malb. texeca, malb. texa, malb. taxaca, malb. texaca, worüber später. 3. Hier erscheint wieder: malb. leudardi, leordardi, leodard, leodardi, worüber ich gesprochen. 4. Die sogenannten Glossen heissen: malb. leodardi, malb. andesito leodarde, malb. andesito, malb. an de sito, malb. leodardi sive ande sitto. Dieses sive ande sieht dem sonst häufig vorkommenden seu lande für seolande (euua) ähnlich genug und scheint mir daraus entstanden zu sein. J. Grimm fabelt hier ins Unermessliche, ich möchte aber sitto, sito, nicht mit Sitte vergleichen, eher mit Sitz, Wohnsitz, hier also Seelandsitz (seolando sito), neben Leutheim, Leuterde (leudard). Dahin gehört auch sitto in burgositto Nov. 58. Unter leud, wie gesagt, ist Volk, die gleichmässig am Gemeinwesen theilnehmende Menge zu verstehen. 5. Die sehr verstümmelte sogenannte Glosse ist malb. excuto, und 6. lautet sie: malb. scuto, malb. excoto, malb. hischoto, malb. chisto, malb. schoto. So nämlich kommen diese ungeheuer entstellten verschiedenen Lesarten in den verschiedenen Handschriften vor. In Abschnitt 6. kommt selbst im Text excutere vor, als wenn es das römische excutere, herausschütteln, herausschlagen, wäre, womit die sogenannte Glosse nicht im mindesten verwandt ist. Die clausura in diesem Kapitel ist der Gegenstand, worauf sich der Ausdruck bezieht. Bei Entstehung der römisch-gallischfränkischen Crossbreed - Sprache und Aussprache schlich sich ein e vor s in den Mund und man machte aus sk, sc ein esk, esc, selbst x, wie im Spanischen, und was z. B. scutere (schutten, schütten, nordfris. skottin, d. i. Vieh einsperren in den Schütt- oder Pfandstall, nordfris. Skothaag engl. to shut) lauten sollte, ward sogar ein römisches excutere, herausschlagen, werfen, treiben, welches Wort ein ganz andres ist. Die clausura im Text ist der Schüttstall. Auch diese Sitte brachten die salischen Franken aus ihrem frisischen Heimathlande mit. Die clausura ist kein septum, wie J. Grimm lehrt, und sein expellere, in septum agere, ist eine irrige Erklärung von excutere, schütten, d. i. in den Schutz, Schütt, fris. Skot, sperren, aber nicht expellere, heraustreiben. 8. Die sogenannte Glosse lautet wieder malb. leodardi, malb. leudardi, worüber schon gesprochen ist.

Noch einige Textfehler merke ich an: quolibet für quodlibet, qui für quae, eas für ea, super für insuper, sua negligentia für suam negligentiam, nocuerit mit dem accus., recoligat für recolligat, qualibet für quaelibet, ipsum costodientem für custodientem, illum negantem, damnum für damno, domo für domum, messe für messem, eas für ea, damno für damnum, inimicicia für inimicitiam, superbia für superbiam, messe für messem, qualibet für quemlibet, convinctas für convictas, cum ganz falsch, ad für a.

X. De servis aut mancipiis furatis.

1. Si quis servum aut cavallum vel iumentum furaverit cui fuerit adprobatum, malb. alfalchio, teoducco, theu tha texaca, hoc est 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. 2. Si servus aut ancilla cum ipso ingenuo de rebus domini sui aliquid portaverit, fur praeter quod eius mancipia et res restituat et insuper, malb. theubardi, teophardo, theophardo, theobardo, teobardo, leudardi, hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

X. Von gestohlenen Sklaven oder Eigenen.

[ocr errors]

1. So Jemand einen Sklaven oder ein Pferd oder ein Lastvieh (die wurden also gleich geachtet das ist römisch, nicht urfränkisch, woraus man auf das Alter auch dieses Kapitels schliessen kann) stiehlt und er dessen überführt wird, der ist der Zahlung von 1200 Pfenn. oder 30 Schill. schuldig zu erkennen. 2. Wenn ein Sklave oder eine eigenhörige Magd (Sklavin) eben mit einem Freigebornen etwas von den Sachen ihres Herrn wegträgt (stiehlt), so ist der Dieb, ausser dass er die Leibeigenen und die Sachen wiedererstatten soll, für schuldig zu erkennen, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die verstümmelten sogenannten Glossen lauten: alfalchio, teoducco, theu tha texaca. Ueber alfalchio später. Das theu tha texaca ist eine ungeheure Verfälschung; theu ist Sklave und das Ganze oder dessen ursprüngliche Form scheint mir Sklavenstehlen zu bezeichnen; in teoducco ist teo wieder der Sklave (theuu) und die Lesart ducco, wenn sie einigermassen richtig wäre, könnte den Duck, Tuck (Tücke), d. i. heimlicher, listiger, an Sklaven verübter Streich, Betrug, heissen. 2. Ist im Text für portaverit vielleicht furaverit zu lesen? Ferner: eius mancipia bezeichnet des Herrn Eigenthum, Sklaven; fur ist der Freie und restituat, das soll er. Der Rechtsausdruck ist auf uns gekommen in den verunstalteten Formen theubardi, teophardo, theophardo, theobardo, teobardo, leudardi. Mancher möchte vermuthen, aus leudardi seien die andern Lesarten theubardi u. s. w. entstanden, was ich aber doch nicht annehmen kann, da dem Sinn von leudardi nach dieser Ausdruck hier nicht am rechten Orte ist. Man könnte versucht sein, zu glauben, das bardi, bardo sei das altfrisische Barde, d. i. Anklage, Rechtsverfolgung, vom altfrisischen barian, laut ausrufen, anklagen, im alten ostfris. Landrecht baren, d. i. laut schreien, anklagen vor Gericht, nordfris. biaren, westfris. beren. Das würde also Sklavenanklage bezeichnen, was hier wenig

oder nichts sagen würde.

Das theubardo scheint mir die Sklavenprügelstrafe zu bedeuten, die häufig in der L. S. vorkommt, theu, wie gesagt, ist der Sklave und bardo die Tracht Schläge mit kleinfingerdicker Knute von dem altfränkischen bardan, schlagen, altnordengl. bertynit, bertnyt, d. h. geschlagen, gepeitscht. Dieses theubarde gehört wie die Ausschliessung des weiblichen Geschlechts von Grundeigenthum und Königsthron im sogenannten salischen Gesetz einer weit späteren Zeit, als der der Gründung Frankreichs an. Sammlung einer Lex Salica liess sich von dem Gründer Frankreichs nicht erwarten. Während seines kurzen Lebens war auf gallisch-römischem Boden sein Gesetz das Schwert. Auch die Form cavallus im Text, entstanden aus dem viel älteren caballus und dem französischen cheval schon recht nahe stehend, bekundigt mit tausend andern Ausdrücken das Alter der lateinischen Lex Salica in ihrer jetzigen Gestalt, welches übrigens weit jünger ist, als bisher angenommen worden ist. Handschriften des salischen Rechts aus Zeiten vor dem 7ten Jahrhundert sind nicht vorhanden.

XI. De furtis ingenuorum vel effracturis.

1. Si quis ingenuus foris casa quod valit duos dinarios furaverit, malb. leodardi, malb. leodard, malb. taxaca, malb. leudardi, 600 dinarios, qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 2. Si vero foris casa quod valit 40 dinarios furaverit, et ei fuerit adprobatum, malb. texxaga, malb. texeca, malb. texaca, malb. taxaca, 1400 dinarios qui faciunt solidos 35 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 3. Si quis ingenuus homo, effractura fecerit quod valit 2 dinarios et ei fuerit adprobatum, malb. anthedio, antedio, antidio, hoc est 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. 4. Si vero supra 5 dinarios quod valit furaverit et ei fuerit adprobatum, malb. antedio, malb. tantedio, 1400 dinarios qui faciunt solidos 35 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 5. Si vero clavem effrigerit aut adulteraverit et sic in domum ingressus fuerit aut exinde furtum aliquid tulerit et ei fuerit adprobatum, malb. antedio, malb. anorlenet antheodio, malb. anthedio, malb. antheoco, malb. norchlot, malb. antidio, 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 6. Si vero nihil tulerit aut fugiens evaserit [propter effracturam tantum], malb. norchot, malb. norchloc, 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur.

« PreviousContinue »