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henden Zugehörden in Helvetien festge setzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitgliedes des Deutschen Reichs in dem Bezirke des Helvetischen Territoriums hört

künftig auf, gleichwie alle Lehenherrlichkeit und alle blofse Ehrenberechti gung. Das nämliche hat in Ansehung der Schweizerischen im Umfange des Deutschen Reichs liegenden Besitzungen

statt.

Man wird sich einiger unmittelbaren Besitzungen in Schwaben erinnern, welche theils der fürstlichen Abtey Mury, theils dem Stifte Einsiedeln gehörten, und denen der Plan eine andere Bestimmung gab. Die Eydgenossenschaft oder die Helvetische Republik hatte nichts damit zu thun. Dem ohngeachtet erhält sie eine Entschädigung dafür, weil man voraussetzt, dafs sie die Stifter aufheben, und deren Einkünfte einziehen werde. Nun wird aber ferner verordnet, dafs diejenigen Güter, welche säculari. sirte Helvetische Stifter in Deutschland besitzen, und über welche der Plan nicht

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disponirt, der Republik; dagegen die Güter, welche Deutsche Stifter in Helvetien haben, den neuen Besitzern derselben, anheim fallen sollen. Diels ist besonders für Baden wichtig, wegen des Hochstifts Constanz, dessen Besitzungen gröfstentheils in Helvetien lagen. Die Aufhebung aller Gerichtsbarkeit und Lehnrechte der Deutschen in Helvetien und der Helvetier, in Deutschland soll dienen, beyde Nationen, desto weiter von einander zu entfernen.

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. 50.

Alle in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten beständigen Renten können jederzeit gegen ein Capital zu 21⁄2 Proct. abgelöst werden; jeder andern zwischen den, interessirten Theilen freywillig beliebten Uebereinkunft unbeschadet.

Der Termin, auf welchen die gedach ten Renten fällig sind, ist auf den isten December jedes Jahres festgesetzt.

Die Zahlung geschieht im vier und zwanzig Gulden Fufs, in laufenden

harten Silbersorten.

Bedarf keiner Erläuterung,

S.. 31.

Die Churwürde wird dem Erzherzoge Grofsherzoge ertheilt; desgleichen dem Markgrafen von Baden, dem Herzoge` von Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessen- Cassel, welche in Ansehung des Ranges unter sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen, alterniren werden, und zu ihrer Einfüh rung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu beobachten haben. Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses Hessen - Cassel in allen seinen Linien wird die Churwürde auf Hessen - Darmstadt übergehen.

Die beyden ersten Plane und der erste Hauptschlufs wissen nur von 3 neuen Chur fürsten: Baden, Wirtemberg und Hes sencassel. Die Ordnung, in welcher sie standen, konnte und sollte nicht ihre Rangordnung bestimmen; daher entstand ein Rangstreit unter ihnen, der gerade so, wie ich in m. Erl. des 1 Plans vermuthete, bey. gelegt worden ist. Sie sollen auch im ChurCollegio alterniren, wie sie bisher im Für

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den: für Bruchsal an- | Der Herzog von Arenberg.

statt Speier, eine, und für Ettenheim anstatt Strafsburg, eine. Der Herzog von Wirtemberg: für Teck eine, für Zwiefalten eine, und für Tübingen eine. Der König von Dänne

mark, als Herzog von Holstein: für Plön eine.

Der Landgraf von Hes

sen Darmstadt: für

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das Herzogthum Westphalen eine, und für Starkenburg eine. Der Landgraf von Hes

sen-Cassel: für Fritzlareine, und für Hanau eine.

Der Herzog von Modena: für das Breisgau eine, und für die Ortenau eine.

Der Herzog von Mecklen

seine auf, dielseitige

Lande versetzte Viril-
Stimme,

Der Fürst von Salm-Salm
eine eigene Stimme,
die vorher mit Salm-
Kirburg gemeinschaft-
lich war.

Der Fürst von Nassau

Usingen eine.

Der Fürst von Nassau-
Weilburg eine.

Der Fürst von Hohen-
Sigmaringen

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zollern

eine.

Der Fürst von Salm- Kir. burg eine,

Der Fürst von Fürstenberg: für Baar und Stühlingen eine.

Der Fürst von Schwarzenberg: für Klettgau eine.

Der Fürst von Thurn und

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Der Fürst von Waldeck Der Fürst von Hohenlohe

eine.

Der Fürst von Löwen

stein-Wertheim eine. Der Fürst von OettingenSpielberg eine.

Der Fürst von Oettingen

Wallerstein cine.

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Der Fürst von Solms

Braunfels eine,

Die Fürsten von Hohen

lohe Neuenstein eine, Der Fürst von Hohenlohe

Waldenburg lingsfürst eine.

Waldenburg Bartenstein eine.

Der Fürst von Isenburg

Bierstein eine.

Der Fürst von Kaunitz
für Rittberg eine."
Der Fürst von ̋Reuss-
Plauen-Graiz eine.
Der Fürst von Leiningen
eine.

Der Fürst von Ligne für
Edelstetten eine.

Schil-Der Herzog von Loos:
für Volbeck eine.

Die Aufrufordnung sowohl der alten als der neuen Stimmen im Reichsfürstenrathe, wird künftig nach der 1oten Strophe folgende seyn:

1. Oestreich,

2. Oberbayern.

3. Steyermark,

10. Neuburg..

11. Bamberg.

12. Bremen..

4. Magdeburg.
5. Salzburg

6. Niederbayern.
7. Regensburg.
8. Sulzbach.

9. Deutschorden.

13. Markgraf von Meifsen

14. Berg.

15. Würzburg.

16. Kärnthen.

17. Eichstädt.

18. Sachsen-Coburg.

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