S. 1. 1 Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von * Ungarn und Böhmen, Erzherzoge von Oestreich, für die Abtretung der Landvogtey Ortenau: die Bisthümer Trient und Brixen, mit ihren sämtlichen Gütern, Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beyden Bisthümern gelegenen. Capitel, Abteyen und Klöster; unter ›der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der bey den jetzt lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beyden Domcapitel, nach einer mit solchen zu treffenden Uebereinkunft, als auch für die hierauf erfol gende Dotation der bey diesen beyden Diocesen anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der östreichischen Monarchie bestehenden Fufse zu sorgen. Alle Eigenthums- und übrigen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverain der Erbstaaten und als höchstem Reichs oberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber besonders verfügt wor den ist, gehen an die neuen Besitzer über. Dem Erzherzoge Grofsherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das Erzbisthum Salzburg, die Probstey Bergtolsgaden, der jenseit der Ilz und des Inn auf der Seite von Oestreich gelegene Theil des Bisthums Pàssau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, samt einem Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte vom äussersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten Diöcesen gelegenen Capitel, Abteyen und Klöster. Diese Besitzungen 1 erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. Sie werden vom Bayrischen Kreise getrennt, und dem Oestreichischen ein verleibt; auch ihre geistlichen, sorvohl Metropolitan- als Diocesan - Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls durch die Gränzen der beyden Kreise abgesonilert; und die oben von des Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Theile: mit den bayrischen Diöcesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg werden mit aller Lande:shoheit mit dem Herzogthume Bayern vereinigt. Das Aequivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeskioheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche Freisingen im östreichischen Gebiete besitzt, zu nehmen. Der Erzherzog Grossherzog erhält überdiefs für sich und seine Er-ben in völlig souverainen und unabhi ingigen Besitz das Bisthum Eichstädt, sammt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneville.r Friedensschlusses besafs; jedoch mit: Aus nahme der Aemter Sandsee, Wernfels " 1 B ( Der Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das Modenesische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beyde Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des 4ten Art. des Lüneviller Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht ohne einigen Vorbehalt oder Einschränkung von der Ortenau, wie von dem Breisgau zu verstehen ist. A. Der ganze erste Absatz dieses Paragraphen ist in dieser letzten Acte erst ganz neu hinzugekommen. Böhmen protestirte.gegen die Ausdehnung des im Frieden abgetretenen Breisgaues über die Ortenau, weil diese mit jenem in gar keiner landschaftlichen Verbindung stehe, sondern eine völlig abgesonderte Provinz sey, folglich unter dem Namen des Breisgaues nicht mit könne begriffen werden. Man fand also für gut, in dem über die Entschädigungen von Toscana am 26. December 1802. zu Paris geschlosse nen Vertrage, von Oestreich die Ortenau förmlich abtreten zu lassen, und ihm dafür die Bisthümer Trident und Brixen zu überlassen. Uebrigens ist die Landvogtey Ortena u ein kleines zerstreutes Land von wenigen Quadratmeilen, dessen Werth jedoch durch gewisse Rechte über die in der Land schaft Ortenau liegenden Reichsstädte Offen |