Der Deputations-recess, mit historischen, geographischen und statistischen erläuterungen undeiner vergleichungs-tafel ...F. Perthes, 1803 |
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Page 59
... Grafen von der Mark ( welche alle zu Einem Familienstamme gehören ) in Belgien verhängte Sequester Bericht ab , nnd trug auf die Aufhebung desselben an ; worauf der Erste Consul erklärte , dafs Er darüber , sobald es Ihm dienlich ...
... Grafen von der Mark ( welche alle zu Einem Familienstamme gehören ) in Belgien verhängte Sequester Bericht ab , nnd trug auf die Aufhebung desselben an ; worauf der Erste Consul erklärte , dafs Er darüber , sobald es Ihm dienlich ...
Page 67
... grafen ist öffentlich bekannt geworden , dass letztere an jene nach einem Hausvertrage jährlich 42000 Gulden entrichten . Hieraus ist zu schliefsen , dafs der gräfliche Antheil so viel mehr einträgt , als der fürstliche . Noch mufs ...
... grafen ist öffentlich bekannt geworden , dass letztere an jene nach einem Hausvertrage jährlich 42000 Gulden entrichten . Hieraus ist zu schliefsen , dafs der gräfliche Antheil so viel mehr einträgt , als der fürstliche . Noch mufs ...
Page 69
... Grafen von Salm - Reiferscheid , Dyk für die ( Hoheits- und ) Feudalrechte sei- ner Grafschaft , d . i . der Herrschaft Dyk im Cöllnischen , welche also der Graf behält , ohngeachtet die Herrschaft ein unmittelbares Reichsland mit aller ...
... Grafen von Salm - Reiferscheid , Dyk für die ( Hoheits- und ) Feudalrechte sei- ner Grafschaft , d . i . der Herrschaft Dyk im Cöllnischen , welche also der Graf behält , ohngeachtet die Herrschaft ein unmittelbares Reichsland mit aller ...
Page 85
... Grafen von Limburg - Sty- rum für die Herrschaft Oberstein , 12200 Gulden . Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12000 Gulden , Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskir- chen 5400 Gulden . Der ...
... Grafen von Limburg - Sty- rum für die Herrschaft Oberstein , 12200 Gulden . Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12000 Gulden , Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskir- chen 5400 Gulden . Der ...
Page 91
... Grafen - Collegio , und war von Loth- ringen sine onere eximirt , folglich keine reichsständische Besitzung , sondern unmit- telbares Privat - Eigenthum , wefshalb die Deputation die Aufhebung des Sequesters verlangte . Warum man die ...
... Grafen - Collegio , und war von Loth- ringen sine onere eximirt , folglich keine reichsständische Besitzung , sondern unmit- telbares Privat - Eigenthum , wefshalb die Deputation die Aufhebung des Sequesters verlangte . Warum man die ...
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Common terms and phrases
Abtey Abteyen und Klöster Aemter Amorbach Ansehung Ansprüche Antheil Aremberg aufser Bayern besonders bestimmt bey der Deputation beyden Bischof Bisthums blofs burg Buxheim Capitel Cassel Chur Churfürsten Cölln Comburg dafs daſs Deputation Deutschen Deutschland diefs diefseits Domcapitel Dörfer Entschädigung erste Plan Ertrag Erzkanzler Frankreich Französischen Frieden Fürstbischöfe Fürsten Fürstenthum fürstlichen ganzen geistlichen Grafen Grafschaft Gränze grofsen Gulden Güter Hauptschlusse Haus Helvetische Herrschaft Herzog Herzogthum Hochstift Hoheit immerwährende Rente jährliche Rente jährlicher Einkünfte Kaiser Kaiserl Kellerey künfte Lande Landesherren Landeshoheit Leiningen letztern lichen Linie Lübeck Lüneviller Friedens Mainzischen Majestät Maynz Meilen mittelbaren Münster muſs Nassau nebst neuen Besitzer Oberrheinischen Kreise Oestreich Okriftel Ortenau Pfarrdorf Präbenden Preufsen Probstey Rechte Reclamation Regenten Reichs Reichsdeputation Reichsritterschaft Reichsstädte Reiferscheid Reipoltskirchen Rheins Rheinseite Salm schaft schen schlufs seyn soll Stadt stand Stifter Thaler Theil übrigen Usingen verlohren Verlust viel Volksmenge ward Weilburg weltlichen Westphalen Winzenheim Wirtemberg Würzburg Zoll zwey zweyte Plan
Popular passages
Page 224 - Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner alten Metropolitankirche gewählt werden. Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität, selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist.
Page 261 - Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben...
Page 243 - Städte behandeln, so weit es die Landesorganisation und die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen gestatten. - Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der ruhige Besitz aller ihrer zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte gesichert.
Page 326 - Unterhalt ohne Pension auf diese Seite verwiesen worden, oder welche eben dieser Einkünfte und ihrer Administration wegen, um davon ihren Unterhalt zu ziehen , schon während des Kriegs auf dieser Rheinseite ihre Wohnungen genommen, auch diese Einkünfte bisher wirklich genossen haben ; eben so wie alle andere neue Landesherren, diesen Unterhalt zu übernehmen, und zu diesem Ende diesen unglücklichen Individuen ihre Einkünfte, worauf ihnen ein gegründetes Recht zustehet, lebenslänglich zu belassen,...
Page 95 - Astheim, Hirschhorn ; die Mainzischen auf der Südseite des Mains, im Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte, namentlich die Höfe : Mönchhof, Gundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen, so von den dem Fürsten von Nassau...
Page 299 - Länderpurificationen und andere Vergleiche aller Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs unter sich innerhalb eines Jahres geschlossen werden, sollen eben sowohl volle Kraft haben und vollzogen werden, als wenn sie gegenwärtigem Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.
Page 302 - Landeshehörde, für solche Sachen in erster Instanz das Landesgericht., wo solche zu verhandeln, zu wählen, in peinlichen Fällen aber die erste Cognition zu nehmen haben, wo sodann die gedachten bürgerlichen Sachen in weiterer Instanz an die landesherrlichen Appellationsgerichte zu bringen sind, in peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergiebt, der Verbrecher an die peinlichen Gerichte des Landes abzuliefern ist.
Page 320 - ... mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande...
Page 323 - Zwanzigstel eines ihres Deputats an die Fürstbischöfe von Lüttich und Basel abgeben, früher als oben gedachte Fürstbischöfe versterben würden, so behält der Landesherr, dem eine solche Pension zurückfällt, die Verbindlichkeit, das Zehntel und Zwanzigstel an gedachte Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich fortzuentrichten. Ferner werden die beiden...
Page 276 - Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den, unten theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.