Der Deputations-recess, mit historischen, geographischen und statistischen erläuterungen undeiner vergleichungs-tafel ...F. Perthes, 1803 |
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Page 263
... Helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben , über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist : das Bis thum Chur ...
... Helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben , über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist : das Bis thum Chur ...
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Abtey Aemter alten angewiesen Ansehung Ansprüche Antheil Bayern bekannt Besitzungen besonders besteht bestimmt beträchtliche beyden bisher Bisthums bleiben blofs Bremen burg Capitel Churfürsten dafs daher daſs Deputation Deutschen Deutschland Dörfer eben einige Einkünfte Entschädigung erhalten erste Plan Ertrag Erzkanzler fallen ferner Folge Frankreich Französischen Frieden Fürsten ganzen Gebiete gedacht gehörte geistlichen gelegenen gleich Grafen Grafschaft Gränze grofsen Gulden Güter Hälfte Haus Herr Herrschaft Herzog hoch Hochstift Höfe Hoheit Jahren jährliche Kaiser Kaiserl Kellerey kleinen Klöster konnte Kreise Kriegs künfte Lande lange lassen letztern lichen liegt Linie machen macht Mainzischen Meilen mittelbaren Münster müssen Namens nebst neuen Oestreich Rechte Regenten Reichs Reichsstädte Rente Rest Rheins Rücksicht Salm schaft scheint schen Schulden Seite seyn soll sollte sowohl Stadt stand Stifter Stimmen Thaler Theil tion übrigen unmittelbaren verlohren Verlust viel Vorbehalt ward weiter weltlichen weniger wenigstens wichtigen wieder wirklich wohl Würzburg Zoll zwey zweyte Plan
Popular passages
Page 226 - Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner alten Metropolitankirche gewählt werden. Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität, selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist.
Page 263 - Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben...
Page 245 - Städte behandeln, so weit es die Landesorganisation und die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen gestatten. - Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der ruhige Besitz aller ihrer zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte gesichert.
Page 326 - Unterhalt ohne Pension auf diese Seite verwiesen worden, oder welche eben dieser Einkünfte und ihrer Administration wegen, um davon ihren Unterhalt zu ziehen , schon während des Kriegs auf dieser Rheinseite ihre Wohnungen genommen, auch diese Einkünfte bisher wirklich genossen haben ; eben so wie alle andere neue Landesherren, diesen Unterhalt zu übernehmen, und zu diesem Ende diesen unglücklichen Individuen ihre Einkünfte, worauf ihnen ein gegründetes Recht zustehet, lebenslänglich zu belassen,...
Page 95 - Astheim, Hirschhorn ; die Mainzischen auf der Südseite des Mains, im Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte, namentlich die Höfe : Mönchhof, Gundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen, so von den dem Fürsten von Nassau...
Page 299 - Länderpurificationen und andere Vergleiche aller Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs unter sich innerhalb eines Jahres geschlossen werden, sollen eben sowohl volle Kraft haben und vollzogen werden, als wenn sie gegenwärtigem Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.
Page 302 - Landeshehörde, für solche Sachen in erster Instanz das Landesgericht., wo solche zu verhandeln, zu wählen, in peinlichen Fällen aber die erste Cognition zu nehmen haben, wo sodann die gedachten bürgerlichen Sachen in weiterer Instanz an die landesherrlichen Appellationsgerichte zu bringen sind, in peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergiebt, der Verbrecher an die peinlichen Gerichte des Landes abzuliefern ist.
Page 320 - ... mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande...
Page 323 - Zwanzigstel eines ihres Deputats an die Fürstbischöfe von Lüttich und Basel abgeben, früher als oben gedachte Fürstbischöfe versterben würden, so behält der Landesherr, dem eine solche Pension zurückfällt, die Verbindlichkeit, das Zehntel und Zwanzigstel an gedachte Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich fortzuentrichten. Ferner werden die beiden...
Page 276 - Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den, unten theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.