Die Personentarife der schweizerischen Privateisenbahnen und die Tarifreformen der Bundesbahnen

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Zürcher & Furrer, 1902 - Railroads - 137 pages
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Page 134 - Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 88 - In Abweichung von den Vorschriften des Obligationenrechtes bleiben die Rechte, welche dem Bunde und den Kantonen in Betreff der Stimmberechtigung und der Verwaltung gegenüber einzelnen Eisenbahngesellschaften...
Page 26 - Tarifermässigungen erlaubt, welche gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung der gleichen Bedingungen Jedermann in gleicher Weise zu Gute kommen.
Page 128 - Art. 19 und 21 und für die Beförderung von Militärpersonen und von Material, welches für den Gebrauch der Militärverwaltung bestimmt ist, die Bestimmungen des Art. 25 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23.
Page 133 - Route nicht ausschliesslich über das Netz der Bundesbahnen führt. Unter dieser Voraussetzung ist die Verwaltung der Bundesbahnen befugt, den einzuhaltenden Transportweg, soweit es ihr Netz betrifft, nach freier Entschliessung zu bestimmen, vorbehältlich einer entgegenstehenden Routenvorschrift des Absenders im Frachtbriefe gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29 März 1893.
Page 53 - Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, vom 15.
Page 133 - Transporte von oder nach den Bundesbahnen die kürzeste Route ganz oder teilweise über eine nicht zu den Bundesbahnen gehörende schweizerische Bahnstrecke führt, so kann, wenn diese geeignete Betriebsverhältnisse und ein gleichartiges Tarifsystem hat, über dieselbe die Bildung direkter Tarife und eine billige Teilung des Verkehrs beansprucht werden, letztere soweit dadurch wichtige Interessen der Bundesbahnen nicht verletzt werden. Die Distanzen berechnen sich hierbei nach den wirklichen Entfernungen,...
Page 127 - Allgemeines. Art. 1. Für die Erstellung der Tarife der schweizerischen Bundesbahnen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend. Art. 2. Die Tarife sind für das gesamte Netz der Bundesbahnen nach einheitlichen Grundsätzen zu erstellen. 'Es darf niemandem ein Vorzug in irgend einer Form eingeräumt werden, der nicht unter gleichen Umständen allen andern gewährt wird. Art. 3. Die allgemeinen Tarifvorschriften, die internen allgemeinen Personen- und Gütertarife und die von denselben abweichenden...
Page 132 - Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von '25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe der Stückgutklasse l des Gütertarifs zu erheben.
Page 132 - Güter, sowie explosiver und feuergefährlicher Gegenstände kann mit Bewilligung des Bundesrates ein Taxzuschlag erhoben oder ein höheres als das wirkliche Gewicht berechnet werden. Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen geringwertigen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden. Art. 14. Neben den Normaltarifen werden, in Berücksichtigung der Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Land- und Forstwirtschaft, die erforderlichen Ausnahmetarife erstellt. Bei Erstellung...

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