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III.
Güterverkehr.

Art 13. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen.

Dabei dürfen höchstens folgende Tarifsätze Anwendung finden:

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Für Eilgut in Wagenladungen darf die Taxe höchstens das doppelte der allgemeinen Wagenladungsklassen für Frachtgut betragen.

Für Bahnstrecken mit starken Steigungen und für Bahnstrecken, bei welchen ganz ausnahmsweise Bau- und Betriebsverhältnisse bestehen, kann vom Bundesrate die Erhebung eines Zuschlages zu diesen Taxen bewilligt werden.

1) A, a Wagenladungen zu 5 Tonnen, B, b

=

Wagenladungen zu 10 Tonnen.

Für bereits im Betriebe stehende Bahnstrecken, auf welchen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zuschlag nicht gemacht worden ist, darf auch künftig ein solcher nicht erhoben werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates können Staffeltarife eingeführt werden. Für die Beförderung sperriger Güter, sowie explosiver und feuergefährlicher Gegenstände kann mit Bewilligung des Bundesrates ein Taxzuschlag erhoben oder ein höheres als das wirkliche Gewicht berechnet werden.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen geringwertigen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

Art. 14. Neben den Normaltarifen werden, in Berücksichtigung der Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Land- und Forstwirtschaft, die erforderlichen Ausnahmetarife erstellt.

Bei Erstellung solcher Ausnahmetarife ist besonders darauf Rücksicht zu nehmen, dass die ausländische Konkurrenz nicht gegenüber der einheimischen Produktion begünstigt wird.

Art. 15. Für den Transitverkehr sind diejenigen Taxermässigungen und ausnahmsweisen Tarifbildungen zulässig, welche durch die Konkurrenz ausländischer Verkehrswege bedingt sind. Zur Gewinnung und Entwicklung des Transitverkehres können weitergehende Erleichterungen gewährt werden; solchen Erleichterungen gegenüber sind aber die erforderlichen Tarifmassnahmen zu treffen, damit eine Schädigung der einheimischen Produktion vermieden wird.

Art. 16. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Geld und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens 1 Rappen zu erheben.

Art. 17. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe der Stückgutklasse 1 des Gütertarifs zu erheben.

Art. 18. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln u. s. w. zeitweise niedrigere Taxen zu bewilligen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bundesbahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 19. Für den Transport lebender Tiere mit Güterzügen sind Taxen zu beziehen, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abzustufen sind und den Betrag von 16 Rappen per Stück und

Kilometer für die höchste und 2 Rappen für die niedrigste Klasse nicht übersteigen dürfen. Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 40% erhoben werden.

Art. 20. Die Minimaltransporttaxe für Gütersendungen und für Tiersendungen beträgt im internen und im direkten Verkehr höchstens 40 Rp. Art. 21. Die Taxen sind jeweilen nach der billigsten und die Lieferfristen nach der kürzesten Route zu berechnen, und zwar auch dann, wenn die billigste, beziehungsweise kürzeste Route nicht ausschliesslich über das Netz der Bundesbahnen führt.

Unter dieser Voraussetzung ist die Verwaltung der Bundesbahnen befugt, den einzuhaltenden Transportweg, soweit es ihr Netz betrifft, nach freier Entschliessung zu bestimmen, vorbehältlich einer entgegenstehenden Routenvorschrift des Absenders im Frachtbriefe gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29 März 1893.

Wenn für Transporte von oder nach den Bundesbahnen die kürzeste Route ganz oder teilweise über eine nicht zu den Bundesbahnen gehörende schweizerische Bahnstrecke führt, so kann, wenn diese geeignete Betriebsverhältnisse und ein gleichartiges Tarifsystem hat, über dieselbe die Bildung direkter Tarife und eine billige Teilung des Verkehrs beansprucht werden, letztere soweit dadurch wichtige Interessen der Bundesbahnen nicht verletzt werden. Die Distanzen berechnen sich hierbei nach den wirklichen Entfernungen, mit Ausnahme von Bahnstrecken, für welche erhöhte Taxen erhoben werden; für solche Strecken kommt ein entsprechender Distanzzuschlag in Ansatz.

Die vor dem 1. Juli 1901 bestehenden Vereinbarungen betreffend Teilung des Verkehrs dürfen für die nicht den Bundesbahnen angehörenden schweizerischen Bahnstrecken unter gleichbleibenden Verhältnissen nicht ungünstiger gestaltet werden.

Kann über die Teilung des Verkehrs im einzelnen Falle eine Verständigung nicht erzielt werden, so entscheidet der Bundesrat unter Vorbehalt des Rekurses an die Bundesversammlung.

Art. 22. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern auf die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestim mungsstation abzuholen.

Auf den Hauptstationen hat jedoch die Bahnverwaltung Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, bezw. des Adressaten zu treffen (Camionnagedienst).

Soweit nicht im Transportreglemente Ausnahmen vorgesehen sind, wird das Aufladen der Güter in die Bahnwagen und das Ausladen aus denselben bei den Eil- und Stückgutsendungen, sowie bei den Sendungen

zu den allgemeinen Wagenladungstaxen von der Bahnverwaltung besorgt, und es darf eine besondere Taxe hierfür nicht bezogen werden. Die übrigen Güter, sowie die lebenden Tiere sind seitens der Versender und Empfänger auf die Bahnwagen aufzuladen oder von denselben abzuladen. Werden diese Leistungen vom Versender oder Empfänger der Bahn übertragen und von derselben übernommen, so sind die dafür bestimmten Gebühren zu entrichten.

Art. 23. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Bezüglich des Gewichtes werden Sendungen in Eilfracht und in gewöhnlicher Fracht bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der gemäss diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

IV.

Übergangsbestimmung.

Art. 24. Die Tarife der Bundesbahnen sind tunlichst bald gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen.

So lange sie nicht erstellt sind, behalten die bestehenden Tarife Gültigkeit.

Art. 25. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben fest

zusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate,
BERN, den 26. Juni 1901.

Der Präsident: Karl Reichlin.
Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate,
BERN, den 27. Juni 1901.

Der Präsident: Gustav Ador.
Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende, unterm 10. Juli 1901 öffentlich bekannt gemachte Bundesgesetz1) ist in die eidgenössische Gesetzsammlung aufzunehmen und tritt sofort in Kraft.

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*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1901, Bd. III, Seite 925.

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