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Tösstalbahn eine 30% ige Erhöhung verbunden mit Eliminierung der I. Klasse 1) (1887). Hier kam zugleich eine Art Zonentarif zur Anwendung, indem für die ersten 10 km 30%, für mehr als 11 km 20% berechnet wurden. Die Direktion sah ein, dass auch diese Vergünstigung kaum ausreichen würde und führte den Rückgang der Hausindustrie (Baumwollspinnerei und Seidenweberei) benützend, billige Jahresabonnements für Arbeiter, und eigene Arbeiterzüge nach Winterthur ein, seither steht die Bahn in voller Blüte. Eine 25% ige Erhöhung, ebenfalls mit Eliminierung der 1. Klasse verbunden, welche am 1. April 1894 für die Sihltalbahn in Kraft trat, blieb bis 1900 erfolglos und wurde am 1. Mai 1901 durch einen reduzierten Tarif, mit Zonenprinzip für Retourbillets und Abonnements ersetzt 2).

Die Normalsätze und das ganze Tarifwesen einer Gesellschaft könnten von ihr grundsätzlich geändert werden. Darüber hat gemäss Art. 25 N. C. die Bundesversammlung endgültig zu entscheiden.

Eine Neuerung rein formeller Natur, welche die Kosten für Billets bedeutend verbilligt, ist die, welche den Preis der Retourbillets einer niedrigen Klasse gleich dem Preise der nächst höheren Klasse feststellt. Dadurch fallen die früheren Billets II. und III. Klasse „Retour" weg. Also

I. Kl. einfach mit „Retourstempel", gültig für II. Kl. hin u. zurück.

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III.

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nach Normalsatz berechnet, ebenso I. Kl. hin u. zurück. Dieses System wurde bisher nur von der N. O. B., nach dem Vorgange der süddeutschen Eisenbahnverwaltungen übernommen und hat sich gut bewährt.

Schliesslich können Konkurrenzrücksichten wie wir sie oben Seite 29 anführten, einen Druck auf die Normalsätze ausüben, in dem Sinne, dass diese hier materiell erhöht oder erniedrigt

1) Eliminierung der I. Klasse kommt bei den meisten schweizerischen Nebenbahnen als Notbehelf vor, und hat meistens definitiven Charakter,

2) Diese Notizen entnehme ich den sehr verdankenswerten Zuschriften der betreffenden Direktion, welche auch in Folgendem Verwendung finden werden.

werden, während dort die Kilometerzahl Schwankungen ausgesetzt war. Aenderungen in diesem Sinne unterliegen der gewöhnlichen Genehmigungskompetenz des Bundesrates.

§ 15. Die Taxrabatte für Hin- und Rückfahrt.

Viele Konzessionen setzen diese Rabatte fest, teils indem sie dieselben in Prozenten ausdrücken, teils indem sie die Normalsätze auf Grund eines Prozentsatzes fertig ausgerechnet aufstellen. Bei den Hauptbahnen schwankt der Rabatt zwischen wenigstens 20, und höchstens 33%1). Einzig die Gotthardbahn übersteigt seit Eröffnung der Moratoriumslinien diese Grenze, indem sie zugleich den Rabatt für die verschiedenen Klassen selbständig ansetzt: I. Klasse 25%, III, Klasse 30%, III. Klasse 35%). Die Schweizerischen Nebenbahnen bewegen sich in den gleichen Grenzen, wie die Hauptbahnen, ohne irgend welche beachtenswerte Unterschiede.

Wie für die einfache Fahrt kommen, wenn auch nicht in viel höherer Anzahl, Staffeltarife vor, so ergibt sich aus der Tabelle, hinsichtlich der Aargauischen Südbahn, Nordostbahn Stammnetz und Bötzberg mit Koblenz-Stein eine Unterscheidung in Nah- und Fernverkehr, mit 1-12 bezw. 13 und mehr km. Bei ersteren werden überall 20% Rabatt berechnet, während bei letzteren nach Klassen unterschieden wird.

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Wichtig ist bei den Retourbilleten die Gültigkeitsdauer, wir hätten dieselbe schon bei den einfachen Billets zu berücksichtigen gehabt, wollten diese aber hier endgültig erledigen. Es besteht für die Gültigkeitsdauer eine Art Staffeltarif. Das TransportReglement3) enthält genaue Bestimmungen.

1) Siehe Tabelle, S. 57.

2) Rückkaufsbotschaft, S. 75.

3) Nachtrag I vom 17. März 1899.

a) Billets einfacher Fahrt sind gültig: Ein Tag (Ausgabetag bis Mitternacht) für eine Entfernung bis 200 km, darüber hinaus Ausgabetag bis Mitternacht des nächstfolgenden Tages (§ 9 b). Innerhalb dieser Frist sind alle schweizerischen Relationen erreichbar, internationale Relationen richten sich nach den Eisenbahnverträgen.

b) Für Retourbillets gab es früher 1) sechs Staffeln, seit dem soeben angeführten Nachtrage 2) nur mehr zwei solche, nämlich: für 1-10 km 3 Tage,

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darüber

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Diese Neuerung hatte eine bedeutende Steigerung des Retourverkehrs zur Folge, da die alten Termine viel zu kurz und daher unbequem waren. Die Kontrolle wird aber durch die längere Dauer mühsamer und schwerer, es kann unbemerkt eine rechtswidrige Uebertragung von Billets leicht stattfinden. Ueberhaupt ist das gegenwärtige Billetsystem, besonders hinsichtlich der Kontrolle der Retourbillete3) als ganz unzureichend zu bezeichnen.

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Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Billets erfolgt ipso jure in zwei Fällen: a) Wenn Neujahrs- oder Weihnachtstag auf einen Samstag oder Montag fallen, so dass zwei Feiertage sich folgen 1), dann wird das dreitägige Retourbillet, welches am vorhergehenden Werktage gelöst wurde, auf vier Tage verlängert. b) Wird ein einfaches Billet auf einen Nachtzug gelöst oder wird mit einem Retourbillete innerhalb der Gültigkeitsdauer die Rückreise mit einem Nachtzug angetreten, oder wird innerhalb der Gültigkeitsdauer des einfachen oder Retourbillets die Reise mit einem Nachtzug fortgesetzt, ohne dass die Bestimmungsstation vor Mitternacht des letzten Tages erreicht werden kann, so ist das Billet zu direkter und ununterbrochener Fortsetzung der

1) Transport-Reglement, § 9 b.

1-100 km 2 Tage, 101-200 km 3 Tage,

201-300 km 4 Tage, 301 und mehr km 5 Tage. 2) § 9 b.

3

3) § 9 am Ende ist in dieser Hinsicht illusorisch geworden.

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Diese Bestimmung ist für Billete für Hin- und Rückfahrt mit zehn

tägiger Gültigkeit ausser Kraft gesetzt worden.

Reise über Mitternacht hinaus, im betreffenden Nachtzuge und in den anschliessenden Zügen gültig, welche die unmittelbare Fortsetzung desselben bilden" 1). Diese Bestimmungen gelten auch für Endigungstermine der Abonnements, Arbeiterbillets etc. Ausser ipso jure kann eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer auch vis major 2) zur Veranlassung haben, z. B. Verhinderung des Reisenden, weiter zu fahren, wegen eines Eisenbahnunglücks, oder einer Verletzung durch Verschulden der Bahn, doch muss der Reisende so bald wie möglich die Reise fortsetzen. Konzessionsgemäss ist eine Einwirkung der vis major nirgends vorgesehen, doch wird in der Praxis die Verlängerung der Gültigkeitsdauer so gehandhabt und lässt sich auch zivilrechtlich begründen.

§ 16. Militär- und Kindertarife.

Gewöhnlich werden die Militär- und Kindertarife den Ausnahmetarifen beigerechnet, doch finden wir, dass beide unter die Normaltarife gehören, weil sie, abgesehen davon, dass sie ganz genau konzessionsgemäss bestimmt sind für die ganze Schweiz einheitliche Gültigkeit haben.

1. Militärtarife. Sie sind in erster Linie bundesrechtlich geordnet, seit 13. Wintermonat 1874 durch den Bundesbeschluss betreffend die „Militärorganisation der Schweiz. Eidgenossenschaft". Art. 206 verweist alle Militärtransporte im Friedensdienste an die hierüber bestehenden Gesetze und Reglemente. Im Kriegsbetriebe ist durch Art. 207 das Verfügungsrecht der Gesellschaften suspendiert, das gleiche wird bis auf weiteres für die Bundesbahnen gelten. „Für den Transport von Truppen, Kriegsmaterial und Bedürfnisse der Armee, welche während des Kriegsbetriebes stattfinden, wird die Hälfte derjenigen Taxen bezahlt, welche für die gleichen Transporte im gewöhnlichen Betriebe festgesetzt sind3). Die Transporte von Kranken und Ver

1) § 9 d.

2) § 104.

3) Verord. betr. Milit.-Transp. vom 11. Januar 1875 E. A. III. 2, IX. 69. XI. 93.

wundeten geschehen unentgeltlich 1). Wir haben also im Kriegsbetriebe neben einander, aber für Transporte ganz verschiedener Art halbe Taxen und „Gratistarife.“

Im Friedensdienst fallen letztere weg, dagegen bestehen die halben Taxen durchweg gleichmässig und von jeher in allen Konzessionen, auch in denjenigen für Dampfschiffunternehmungen. Auch einzelreisende Militärpersonen geniessen diese Vergünstigung. Gewöhnlich dient die Uniform als Berechtigungsausweis 2). Doch haben Zivilbeamte der Militärverwaltungen event. Zivilisten, überhaupt wer einen diesbezüglichen Ausweis (Aufgebot, „I Dienstoder Marschbefehl" etc.) beibringt, Anspruch auf diese Vergünstigung. Im tarifrechtlichen Sinne ist demnach eine „Militärperson" eine Person, welche durch das Tragen einer Uniform oder durch ein anderes gesetzlich oder reglementarisch vorgesehenes Beweismittel, ihren Anspruch auf Beförderung zu Militärtarif legiti

mieren kann.

Grundsätzlich, obwohl nirgends ausgesprochen, wird nur einheimisches Militär, nach obigem Satze befördert, es geht dies auch aus dem Sinne und Geiste der „Militärorganisation" hervor.

2. Kindertarife. Kinder werden auf allen Transportanstalten gratis und zur halben Taxe befördert. Ersteres geschieht bei Kindern, die bis drei Jahre 3) alt sind, doch ist, da das Alter schwer zu kontrolieren ist, relevant, dass sie keinen eigenen Platz beanspruchen, d. h. dass sie getragen werden. Zur halben Taxe werden Kinder befördert, sobald sie einen eigenen Platz beanspruchen und im Maximum1) das 10. Lebensjahr nicht überschritten haben 5). Alle Konzessionen, insbesondere diejenigen,

1) Art. 214.

2) Gleichbehandelt, wie Militär im Friedensdienste wird die Polizei und die Polizeitransporte. Sie unterstehen einem einheitlichen Reglement vom 9. Juli 1881 E. A. VI. 186, teilweise fallen sie auch unter das Reglement über den Transport inländischer Armer vom gleichen Datum.

3) Transportgesetz: Vier Jahre, Art. 8.

4) Mehrere Bahnen haben eine Altersgrenze von sieben Jahren.

5) Transp.-Reglement § 8, also keine Uebereinstimmung mit Transp.-Gesetz.

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