Die Personentarife der schweizerischen Privateisenbahnen und die Tarifreformen der Bundesbahnen

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Zürcher & Furrer, 1902 - Railroads - 137 pages

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Aargauischen Südbahn Abonnements Anwendung Arbeiterbillets Ausnahmetarife Bahnen bedeutend berechnet Berechnung besonders bestehen Bestimmungen betreffend Betrieb bezw Billets billigen Botschaft Brünigbahn Bund Bundesbahnen Bundesblatt Bundesgesetz Bundesrat Bundesversammlung Departement eidgenössischen Räten einfache Fahrt einheitlich Eisenbahndepartement Eisenbahnen Eisenbahngesetz Eisenbahnverband Eisenbahnwesen Escher fallen Festtagsbillets Genehmigung Generalabonnements Generaldirektion Gesellschaften Gesetz gewährt gewöhnlichen gleichen Gotthardbahn grossen Grund grundsätzlich Grundtaxen gültig Gültigkeitsdauer Gütertarifwesen Güterverkehr halbe Taxe Hauptbahnen heute hinsichtlich Höhe internen Verkehr Jahre Juni Jura-Simplon-Bahn Kantone Kilometer Klasse konnte Kontrahierungszwang Konzessionen konzessionsgemässen kurz lichen März Monate müssen Nationalrat neuen Nordostbahn Normalkonzession Normalsätze Normaltarife Obligationenrechts öffentlichen Personen Personentarife Personenverkehr Privatbahnen Publikationsfristen Publikum Rabatt Recht Refaktien Reglement Reisenden Retourbillets Retourtaxen Rückfahrt Rückkauf Rückkaufsbotschaft Rundreisebillets Sätze Schweiz schweizerischen schweizerischen Bundesbahnen Simplonbahn speziell Staat Staffeltarife Ständerat Stationen Strecke Suisse-Occidentale Tarife Tarifgesetz Tarifvorschriften Tarifwesen Tösstalbahn Transport Transportanstalten Transportgesetz Transportnehmer Transportreglement unserer Vereinigten Schweizerbahnen Vergl Vergünstigung verschiedenen Verwaltung Vollziehungsverordnung vorgesehen Vorschriften Wagen Wagenklasse Zentralbahn zessionen ziemlich Zonentarife Züge

Popular passages

Page 136 - Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 90 - In Abweichung von den Vorschriften des Obligationenrechtes bleiben die Rechte, welche dem Bunde und den Kantonen in Betreff der Stimmberechtigung und der Verwaltung gegenüber einzelnen Eisenbahngesellschaften...
Page 28 - Tarifermässigungen erlaubt, welche gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung der gleichen Bedingungen Jedermann in gleicher Weise zu Gute kommen.
Page 130 - Art. 19 und 21 und für die Beförderung von Militärpersonen und von Material, welches für den Gebrauch der Militärverwaltung bestimmt ist, die Bestimmungen des Art. 25 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23.
Page 135 - Route nicht ausschliesslich über das Netz der Bundesbahnen führt. Unter dieser Voraussetzung ist die Verwaltung der Bundesbahnen befugt, den einzuhaltenden Transportweg, soweit es ihr Netz betrifft, nach freier Entschliessung zu bestimmen, vorbehältlich einer entgegenstehenden Routenvorschrift des Absenders im Frachtbriefe gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29 März 1893.
Page 55 - Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, vom 15.
Page 135 - Transporte von oder nach den Bundesbahnen die kürzeste Route ganz oder teilweise über eine nicht zu den Bundesbahnen gehörende schweizerische Bahnstrecke führt, so kann, wenn diese geeignete Betriebsverhältnisse und ein gleichartiges Tarifsystem hat, über dieselbe die Bildung direkter Tarife und eine billige Teilung des Verkehrs beansprucht werden, letztere soweit dadurch wichtige Interessen der Bundesbahnen nicht verletzt werden. Die Distanzen berechnen sich hierbei nach den wirklichen Entfernungen,...
Page 129 - Allgemeines. Art. 1. Für die Erstellung der Tarife der schweizerischen Bundesbahnen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend. Art. 2. Die Tarife sind für das gesamte Netz der Bundesbahnen nach einheitlichen Grundsätzen zu erstellen. 'Es darf niemandem ein Vorzug in irgend einer Form eingeräumt werden, der nicht unter gleichen Umständen allen andern gewährt wird. Art. 3. Die allgemeinen Tarifvorschriften, die internen allgemeinen Personen- und Gütertarife und die von denselben abweichenden...
Page 134 - Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von '25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe der Stückgutklasse l des Gütertarifs zu erheben.
Page 134 - Güter, sowie explosiver und feuergefährlicher Gegenstände kann mit Bewilligung des Bundesrates ein Taxzuschlag erhoben oder ein höheres als das wirkliche Gewicht berechnet werden. Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen geringwertigen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden. Art. 14. Neben den Normaltarifen werden, in Berücksichtigung der Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Land- und Forstwirtschaft, die erforderlichen Ausnahmetarife erstellt. Bei Erstellung...

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