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Nr. 7995. Siebenbürgen.

III.

Die beiden nächsten an uns gerichteten Fragen lassen sich nach dem 24. Nov. 1982. bisher Dargelegten gemeinsam in ziemlicher Kürze beantworten.

Die Fragen lauten: || Ist die Universität als die auch durch den XII. Gesetzartikel von 1876 anerkannte Eigenthümerin des Universitätsvermögens (resp. als gesetzliche Repräsentantin des Eigenthümers) berechtigt, über dieses Vermögen allein zu verfügen, oder steht der Regierung auf Grund des ihr in diesem Gesetze eingeräumten Aufsichtsrechtes das Recht zu, nicht blos die Beschlüsse der Universität durch Verweigerung der Genehmigung jeder rechtlichen Wirkung zu entkleiden, sondern diese Beschlüsse auch meritorisch abzuändern und dadurch auch positive Verfügungen über das Vermögen zu treffen, z. B. eine von der Universität verweigerte Dotation einer Schule über eingelegten Recurs zu bewilligen? || Kann die Universität rechtlich verhalten werden, eine solche Verfügung der Regierung zu vollziehen und eine von der letztern gegen den beschlussmässig ausgesprochenen Willen der Universität bewilligte Dotation auszuzahlen?

Es ist selbstverständlich, dass, wenn ein Gesetz das Verfügungsrecht des Eigenthümers garantirt und das Aufsichtsrecht der Staatsregierung daneben. wahrt, es nicht die Absicht haben kann, das erstere durch das letztere zu annulliren. Das Aufsichtsrecht kann nur den Zweck haben, Verfügungen zu hindern, welche dem Gesetze widersprechen; es kann nicht den Inhalt haben, dass innerhalb des Umkreises des Verfügungsrechts Verfügungen bestimmten Inhalts erzwungen werden. Der Gesetzartikel von 1876 giebt in § 4 bezüglich der Verfügung über das Vermögen der Sachsen-Universität die Norm, dass es nur zu kulturellen Zwecken verwendet werden darf. Er sagt im § 6 weiter, dass die Verwendung innerhalb dieser Grenzen zu Gunsten der gesammten eigenthumsberechtigten Einwohnerschaft ohne Unterschied der Religion und Sprache zu geschehen habe. Daraus folgt, dass die Aufsichtsbehörde nur solchen Verfügungen die Genehmigung versagen darf und muss, welche für andere als culturelle Zwecke Mittel bewilligen wollen, dass es ihr aber nicht zusteht, dem Eigenthümer, bez. seiner Vertretung, vorzuschreiben, für welche culturellen Zwecke Mittel zu bewilligen seien. Es kann auch nicht angehen, dass, wie der Ministerialerlass vom 19. Mai 1880 inhaltlich der Zuschrift des Sachsen- Comes vom 23. gleichen Monats thut, die Aufsichtsbehörde gleichsam das Gewissen der Generalversammlung erforscht und auf Grund der Vermuthung, die Generalversammlung habe sich den § 6 des Gesetzes nicht vor Augen gehalten, eine Schuldotation bewilligt, welche von der Generalversammlung abgelehnt worden ist. Der § 6 verpflichtet die Generalversammlung nur dazu, eine Zuwendung nicht deshalb abzulehnen, weil sie den Angehörigen einer bestimmten Confession oder Nationalität zu Gute kommt; aber er verpflichtet sie nicht, im einzelnen Falle eine solche Zuwendung nur deshalb zu machen, um sich dem Verdacht zu entziehen, als habe die Ablehnung in confessionellen oder nationalen Rücksichten ihren Grund. Gegenüber der freien Dispositionsbefugniss des

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Eigenthümers innerhalb der Schranken des § 4 hat Niemand ein Recht auf Nr. 7995. eine Zuwendung. Die Ablehnung einer solchen enthält keine Rechtsverletzung, bürgen. und sie bietet eben deshalb auch keinen Anhalt für das Eingreifen der Auf- 24. Nov. 1882. sichtsorgane. Es kann aus dem nämlichen Grunde auch von keinem Recursrechte die Rede sein, weder für die durch die Ablehnung betroffenen Interessenten noch für die bei der Abstimmung unterlegenen Mitglieder der Generalversammlung. Denn die Beschwerde setzt voraus, dass eine Unterinstanz eine rechtsverletzende Entscheidung gefällt habe. Von einer solchen Entscheidung kann. aber nicht gesprochen werden, wo es sich lediglich um eine Verfügung des Eigenthümers über sein Eigenthum handelt. Nur eine Denunciation an die Aufsichtsbehörde könnte Platz greifen, dahin gehend, dass die Generalversammlung gesetzwidrige Beschlüsse gefasst habe. Durch die Denunciation gewinnt der Denunciant aber nicht die Rolle einer Partei, und er vermag durch dieselbe die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nicht zu erweitern. Gleichviel ob die Aufsichtsbehörde aus eigenem Antriebe oder ob sie auf Denunciation hin einen Beschluss fasst, ihr Beschluss wird immer Aufsichtsbeschluss sein müssen und daher niemals in einer positiven Verfügung über das Universitätsvermögen zu Gunsten des Denuncianten oder der von ihm vertretenen Interessenten bestehen können. Die Ausführungen in dem Ministerialerlass vom 22. Juni 1882, wonach es den Fundamentalgrundsätzen der Regierung schnurstracks widersprechen würde, wenn jedes Rechtsmittel gegen die in erster Instanz gefassten Beschlüsse der Universitätsversammlung den interessirten Parteien verschlossen bliebe, vermögen wir nicht als zutreffend zu erachten, da hier weder eine Unterinstanz noch Parteien vorhanden sind. || Wir müssen daher die gestellten Fragen dahin beantworten, dass der Sachsenuniversität nach dem Gesetze das alleinige Verfügungsrecht über das Universitätsvermögen zukommt, dass der Regierung ein Recht zur meritorischen Abänderung der diesbezüglichen Universitätsbeschlüsse und zur positiven Verfügung über das Universitätsvermögen nicht zusteht, und dass die Universität zum Vollzuge einer derartigen Regierungs-Verfügung rechtlich nicht verhalten werden kann.

IV.

Die vierte uns vorgelegte Frage lautet: || Hat die Universität im Sinne des XII. G.-A. von 1876 noch die Verwaltung des Vermögens in ihren Händen, wenn der von der Regierung ernannte Obergespan (als Oberhaupt des Centralamtes der Universität) alle Schriftstücke der Universität mit Auschluss der Gegenzeichnung durch den der Universität verantwortlichen Secretär allein zeichnet und die Beamten der Universität unbedingt verpflichtet sind, alle Befehle des Obergespans zu vollziehen?

Nach § 16 des XII. G.-A. vom Jahre 1876 werden die Angelegenheiten der Universität auf Grund der Generalversammlungsbeschlüsse durch das Centralbureau geleitet, dessen Haupt der Präsident der Universitäts-Generalversammlung ist, und dessen Beamte der Secretär und der Caissier sind. Nach

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bürgen.

Nr. 7995. § 9 Absatz 1 a. a. O. stellt die Generalversammlung unter Genehmigung des Ministers des Innern die Geschäftsordnung des Centralamtes fest. || Das Gesetz 24.Nov. 1882. bestimmt über die Rechte, welche dem Haupte des Centralamtes zukommen sollen, nichts Näheres, sondern überlässt die diesbezüglichen Vorschriften der Geschäftsordnung. Das Gesetz sagt insbesondere nicht ausdrücklich, ob das Centralamt bureaukratische oder collegiale Verfassung haben solle. Die Bezeichnung des Präsidenten der Generalversammlung als Haupt des Centralbureau's ist mit dem einen wie mit dem anderen System verträglich. Dass das Gesetz eine collegiale Einrichtung des Centralbureaus mindestens nicht ausschliessen wollte, erhellt daraus, dass § 16 im Eingange die Leitung der Universitäts-Angelegenheiten dem Centralbureau als solchem, nicht dem Präsidenten der Universitäts-Generalversammlung zuschreibt. Wenn der Ministerialerlass vom 5. October 1877 hervorhebt, das Gesetz enthalte keine Bestimmung darüber, dass das Universitätsamt eine collegiale Einrichtung besitzen müsse, so ist das richtig. Unrichtig aber ist der daraus gezogene Schluss, der Minister könne demnach verlangen, dass es eine bureaukratische Verfassung haben müsse. Wenn das Gesetz in § 16 tiber die angegebene Frage schweigt, so giebt es damit nach § 9 die Antwort darauf der Generalversammlung anheim. Die Bestimmung des § 16 bleibt unverletzt, insolange die Geschäftsordnung des Centralbureaus dem Comes die Stellung eines Vorsitzenden wahrt. Der Geschäftsordnung ist es durch das Gesetz nicht verwehrt, die Thätigkeit des Comes als Vorsitzenden mit allen denjenigen Cautelen zu umgeben, welche zur Wahrung der Universitätsinteressen erforderlich erscheinen. Derartige Bestimmungen können, weil sie nicht dem Gesetze zuwiderlaufen, sondern lediglich eine im Gesetze gelassene Latitude ausfüllen, auch aufsichtlich nicht beanstandet werden. Die aufsichtliche Beanstandung kann nur gegenüber Normen Platz greifen, welche dem Gesetze entgegen sind. Die Forderung der Gegenzeichnung der Anordnungen des Obergespans durch den Universitäts-Secretär erscheint aber, abgesehen davon, dass sie keiner gesetzlichen Bestimmung widerspricht, auch innerlich wohlberechtigt. Denn da das Centralamt das Vollzugsorgan der Generalversammlung, der Obergespan aber von der Generalversammlung unabhängig und ihr nicht verantwortlich ist, so ist es klar, dass die Generalversammlung ein wesentliches Interesse daran hat, wenn die Verfügungen des Centralamts nur durch die Mitunterzeichnung eines ihr verantwortlichen Beamten Rechtsgiltigkeit gewinnen können.

So beschlossen in versammelter Sitzung.
München, den 24. November 1882.

(L. S.)

Die Juristenfacultät der k. Lud. Maximil.-Universität.

Geyer m. p.,

d. Z. Decan.

Bündnisse, Conventionen, Verträge, Protokolle etc.

Nr. 7996. DEUTSCHLAND und MEXICO.

Freundschafts-, Han

dels- und Schifffahrtsvertrag vom 5. December 1882.

[Reichs-Gesetzblatt 1883, Nr. 18, S. 247.]

Deutschland

Seine Majestät der deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Nr 7996. deutschen Reiches einerseits und die Vereinigten Staaten von Mexico anderer- und Mexico. seits, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen und Interessen 5. Dec. 1882. zu fördern und zu befestigen, haben beschlossen, einen Freundschafts-, Handelsund Schifffahrtsvertrag abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben Sie zu Ihren beiderseitigen Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der deutsche Kaiser, König von Preussen:

Seinen Ministerresidenten bei den Vereinigten Staaten von Mexico
Ernst Ludwig Carl Freiherrn von Waecker-Gotter

und

der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexico:

den Senator Don Genaro Raigosa,

welche, nach Austausch ihrer Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben:

Art. 1. Es soll dauernde und unwandelbare Freundschaft bestehen zwischen den Vereinigten Staaten von Mexico einerseits und dem deutschen Reich andererseits sowie zwischen den beiderseitigen Angehörigen.

Art. 2. Ebenso soll zwischen den vertragschliessenden Theilen gegenseitige Freiheit des Handels und der Schifffahrt bestehen. Die Angehörigen eines jeden derselben dürfen frei und ungehindert mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen Plätzen, Häfen und Flüssen des anderen fahren, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet werden sollten. Sie sollen befugt sein, an den genannten Orten oder an irgend welchem anderen Punkte des Landes sich aufzuhalten und niederzulassen sowie zum Betrieb von Handel jeder Art Häuser, Magazine und sonstige Räumlichkeiten innezuhaben und zu miethen und hierbei dieselben Rechte, Freiheiten und Begünstigungen geniessen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden

Nr. 7996. sollten. Selbstverständlich haben sie sich nach den Gesetzen und Verordnungen und Mexico, des Landes zu richten.

Deutschland

5. Dec. 1882.

Art. 3. Den Kriegsschiffen eines jeden der vertragschliessenden Theile wird es freistehen, sicher und ungehindert in allen Häfen, Flüssen und Orten des anderen Theils einzulaufen, wo das Einlaufen den Kriegsschiffen der meistbegünstigten Nation erlaubt ist oder in Zukunft erlaubt werden sollte, und sie sollen daselbst gleich jenen behandelt werden.

Art. 4. Die Handelsschiffe eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen befugt sein, unter Beobachtung der in dem Gebiete des anderen Theils geltenden Gesetze und Verordnungen, in zwei oder mehreren Häfen dieses Theils ihre Ladung zu löschen oder einzunehmen, ohne anderen oder höheren Abgaben und anderen Förmlichkeiten zu unterliegen, als denjenigen, welchen die Handelsschiffe der meistbegünstigten Nation unterworfen sind oder in Zukunft unterworfen sein werden. Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die Küstenfrachtfahrt, welche in dem Gebiete eines jeden der vertragschliessenden Theile den einheimischen Schiffen vorbehalten bleibt. Sollte jedoch einer der vertragschliessenden Theile die Küstenfrachtfahrt, ganz oder theilweise, einer oder mehreren anderen Nationen zugestehen, so soll es dem anderen Theil freistehen, die in dieser Hinsicht den Angehörigen der meistbegünstigten Nation bewilligten Rechte und Vortheile auch für seine Angehörigen zu beanspruchen, sofern er seinerseits für das von ihm Beanspruchte Gegenseitigkeit gewährt.

Art. 5. Den Schiffen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen in dem Gebiete oder in den Häfen des anderen Theils bei ihrem Eingange, Ausgange und während ihres Aufenthalts nicht andere oder höhere Abgaben, Auflagen oder Gebühren für Beamte, an Tonnen-, Leucht-, Hafen-, Lootsen-, Quarantänegeldern, Bergungs- und Hülfskosten bei Haverei oder Schiffbruch, sowie nicht andere allgemeine oder örtliche Lasten oder Gebühren irgend welcher Art auferlegt werden, als diejenigen, welche die Schiffe der meistbegünstigten Nation zahlen oder in Zukunft zahlen werden. || Bei Erhebung der nach dem Tonnengehalt zu berechnenden Abgaben sollen die in den Schiffspapieren angegebenen Raumverhältnisse der Berechnung zu Grunde gelegt werden. || In denjenigen Fällen, in welchen dieser oder andere Artikel des gegenwärtigen Vertrages zur Anwendung kommen, sollen unter den Häfen eines der vertragschliessenden Theile diejenigen verstanden werden, welche von demselben für den Einfuhr- und Ausfuhrhandel geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet werden sollten.

Art. 6. Die Dampfschiffe jedes der vertragschliessenden Theile, welche eine periodische Verbindung zwischen den beiden Ländern unterhalten, sollen bei dem Einlaufen, der Abfertigung und dem Auslaufen dieselben Erleichterungen geniessen, welche den Dampfschiffen der meistbegünstigten Nation zugestanden sind oder in Zukunft zugestanden werden sollten.

Art. 7. Ein jeder der vertragschliessenden Theile wird als Schiffe des

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