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MANUEL ET PRATIQUE

DE

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14

TRAITÉS ET CONVENTIONS

SUR LESQUELS SONT ÉTABLIS

LES RELATIONS ET LES RAPPORTS EXISTANT AUJOURD'HUI
ENTRE LES DIVERS ÉTATS SOUVERAINS DU GLOBE, DEPUIS
L'ANNÉE 1760 JUSQU'À L'ÉPOQUE ACTUELLE.

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LE BN CH. DE MARTENS ET LE BN FERD. DE CUSSY.

DEUXIÈME SÉRIE

PAR

F. H. GEFFCKEN,

ANCIEN MINISTHE-RÉSIDENT ET PROFESSEUR DE DROIT PUBLIC

TOME TROISIÈME.

1879-1885.

LEIPZIG:

F. A. BROCKHAUS.

1888.

ALLEMAGNE ET SAMOA.

Traité d'amitié, signé à Apia le 24 Janvier 1879.

ART. I. Es soll Friede und immerwährende Freundschaft sein zwischen dem Deutschen Reich einerseits und Samoa andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen Angehörigen ohne Unterschied der Personen und der Orte.

ART. II. Den Angehörigen der beiden vertragenden Theile soll in beiden Ländern der vollständigste und immerwährende Schutz ihrer Person und ihres Eigenthums zu Theil werden, und sollen ferner die Deutschen in Samoa und die Samoaner in Deutschland von allen Kriegscontributionen, militärischen Requisitionen oder Kriegsdiensten, und zwar besonders die Deutschen in Samoa von einer Okkupation ihrer Häuser, Ländereien und Pflanzungen durch kriegführende Parteien befreit sein.

ART. III. Die Deutschen, welche sich in Samoa und die Samoaner, welche sich in Deutschland aufhalten, geniessen vollständige Kultus- und Gewissensfreiheit, und sollen dieselben in keiner Weise wegen ihres religiösen Glaubens oder wegen der Ausübung ihres Gottesdienstes in ihren Häusern oder Kirchen belästigt, beunruhigt oder gestört werden.

Auch sollen die Angehörigen beider Länder die Befugniss haben, ihre Landsleute, welche in Deutschland oder auf den Samoa-Inseln mit dem Tode abgehen, an Orten, welche sie zu dem Zwecke erworben und eingerichtet haben, zu bestatten, und sollen die ihren kirchlichen Gebräuchen entsprechenden Begräbnissfeierlichkeiten in keiner Weise gestört, noch die Gräber aus irgend einem Grund beschädigt oder zerstört werden.

In allen diesen Fällen haben die Samoaner in Deutschland sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes zu unterwerfen und sich nach den betreffenden Sitten und Gebräuchen zu richten, sowie die kirchliche Schicklichkeit zu beobachten. Die Deutschen in Samoa sollen in der Beziehung gehalten sein, sich nach etwaigen, später zwischen den beiderseitigen Re

1879

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