Kommentar der Schweiz. Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 |
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Kommentar Der Schweiz. Bundesverfassung Vom 29. Mai 1874 Walther Burckhardt No preview available - 2018 |
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Common terms and phrases
Absatz Absch Antrag Anwendung April Ausland Auslegung Ausübung beantragte Befugnis Behörden Beschluss besondere bestehen Besteuerung Bestimmung betr bezüglich bloss Blumer-Morel Botschaft des B. R. Bund Bundesbehörden Bundesgesetz Bundesgesetzgebung Bundesrat Bundesrecht Bundesverfassung Bundesvertrag Bürger Bürgerrecht daher darf diejenigen Doppelbesteuerung eidg Eidgenossenschaft eidgenössischen entscheiden Entwurf erklärt erlassen ersten Fall Fassung Febr Frage Gebiete Gegenstand gegenüber Gemeinde Gericht Gerichtsstand Gesetz Gesetzgebung Gewerbe Gewerbefreiheit gleichen Grund Grundsatz Jahre Januar Juli Juni kantonale Recht kantonalen Kantone Kantons Tessin Klage Kommission Kompetenz Konkordat könnte lichen März Mediationsakte Mediationsverfassung Mitglieder muss namentlich Niederlassung öffentlichen Personen Pflicht polizeiliche Praxis Privatrecht Prot Räte rechtliche Rechtssatz Referendum Regel religiösen Revisionskommission Sache Salis Schollenberger Schweiz Schweizerbürger schweizerischen Sept soll Solothurn Staat staatlichen Stände Ständerat Steuern Strafe subjektives Recht Tagsatzung tatsächlich Tessin Ullmer Urteil Verbot Verfassung verfassungsmässigen Verhältnis Verletzung Vers Vertrag Vollziehung Vorschriften Waadt wohl Wohnsitz Ziffer zivilrechtlichen zulässig Zweck
Popular passages
Page 318 - Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schütze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.
Page 789 - Jahren ernannt. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.
Page 572 - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Page 795 - Räte nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert. 12. Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde angehören.
Page 122 - Art. 7. Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt. Dagegen steht ihnen das Recht zu. Verkommnisse über Gegenstände der Gesetzgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung unter sich abzuschliessen...
Page 43 - Im Namen Gottes des Allmächtigen ! Die schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu befestigen, die Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen: Erster Abschnitt.
Page 328 - Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung einrichten, unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären.
Page 313 - Den Kantonen bleibt es anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweise der Befähigung abhängig zu machen. Auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist dafür zu sorgen, daß derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden können.
Page 820 - Die Mitglieder des Bundesgerichts und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht genommen werden, daß alle drei Nationalsprachen vertreten seien.
Page 171 - Massregeln treffen oder die Bundesversammlung einberufen kann. In dringenden Fällen ist die betreffende Regierung befugt, unter sofortiger Anzeige an den Bundesrat, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hilfeleistung verpflichtet.