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Vorwort.

Die vorliegende Arbeit soll das geltende eidgenössische Verfassungsrecht darstellen; die Kommentarform wurde hauptsächlich gewählt, um die Darstellung auf das in der Verfassung enthaltene Recht zu beschränken, was bei einer systematischen Behandlung nicht möglich gewesen wäre. Um die Mängel dieser Darstellungsform, die Zerstückelung des Stoffes und die Vernachlässigung der grundlegenden Rechtssätze einigermassen zu mildern, wurde der Stoff innerhalb jedes Artikels systematisch angeordnet; auch das Sachregister wird die leitenden Grundgedanken leichter auffinden und erkennen lassen; endlich sind drei besonders wichtige Fragen theoretischer Art in der Einleitung erörtert.

Ich verhehle mir nicht, dass die Darstellung manche Lücken und Unvollkommenheiten aufweist; sie waren bei der spärlichen wissenschaftlichen Bearbeitung des Gebietes und der Unsicherheit des objektiven Rechts wie der Praxis beinahe unvermeidlich. Indessen, wenn meine persönlichen Ansichten oft auf Widerspruch stossen werden, so darf ich doch hoffen, es jedem Leser ermöglicht zu haben, sich ein wahrheitsgetreues Bild des heute. geltenden Verfassungsrechts zu machen. Dies wird auch in

mitten des so raschen Wechsels des Verfassungsrechts der bleibende Wert meiner Arbeit sein, falls sie überhaupt bleibenden Wert beanspruchen darf. Dem Praktiker wird sie, wenigstens einige Zeit, brauchbare Dienste leisten.

Die Verhandlungen der verfassungsberatenden Tagsatzung und Bundesversammlung wurden so weit wiedergegeben, als es zur Auslegung und zum Verständnis des heutigen Gesetzestextes nützlich erschien; womit keineswegs gesagt sein soll, dass die immer mehr oder weniger zweifelhafte Meinung der gesetzgebenden Körper oberste Auslegungsnorm sein solle. Die geschichtliche

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