Der aufrichtige und wohlerfahrne Schweizer-Bote: Welcher nach seiner Art einfältiglich erzält, was sich im lieben schweizerischen Vaterlande zugetragen, und was ausserdem die klugen Leute und die Narren in der Welt thun, Volume 11

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1814

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Page 312 - Der Spruch kann nicht weiter gezogen werden, und wird erforderlichen Falls durch Verfügung der Tagsatzung in Vollziehung gesetzt. Zu gleicher Zeit mit der Hauptsache, soll auch über die Kosten, bestehend in den Auslagen der Schiedsrichter und des Obmanns, entschieden werden. Die nach obigen Bestimmungen gewählten Schiedsrichter und Obmänner werden von ihren Regierungen des Eides für ihren Kanton, in der obwaltenden Streitsache, entlassen.
Page 311 - Maßregeln treffen. Im Fall einer plötzlichen Gefahr von außen mag zwar der bedrohte Kanton andere Kantone zur Hülfe mahnen, doch soll sogleich der Vorort davon in Kenntniß gesetzt werden ; diesem liegt ob, die Tagsatzung zu versammeln, welcher alle Verfügungen zur Sicherheit der Eidgenossenschaft zustehen. Der oder die gemahnten Kantone haben die Pflicht, dem Mahnenden Hülfe zu leisten.
Page 216 - Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Kantone kein Stimmrecht haben. Der Obmann und die Schiedsrichter versuchen nochmals, den Streit durch Vermittlung...
Page 311 - Fall äusserer oder innerer Gefahr hat jeder Kanton das Recht, die Mitstände zu getreuem Aufsehen aufzufordern. Wenn in einem Kanton Unruhen ausbrechen, so mag die Regierung andere Kantone zur Hülfe mahnen, doch soll sogleich der Vorort davon benachrichtigt werden; bei fortdauernder Gefahr wird die Tagsatzung, auf Ansuchen der Regierung, die weitern Massregeln treffen.
Page 277 - Volk zu mir nahet, mit seinem Munde, und mit seinen Lippen mich ehret aber ihr Herz ferne von mir ist, und...
Page 312 - Pfad der Vermittlung beizulegen. -- Kann dieses nicht erreicht werden, so wählen die Schiedsrichter einen Obmann aus den Magistratspersonen eines in der Sache unparteiischen Kantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist.
Page 74 - Brückengelder verbleiben in ihrem Bestand. Es können aber ohne Genehmigung der Tagsatzung weder neue errichtet noch die bestehenden erhöht noch ihr Bezug, wenn er auf bestimmte Jahre beschränkt war, verlängert werden.
Page 312 - Instruktionen stimmen. Jeder Kanton hat eine Stimme, welche von einem Gesandten eröffnet wird. Sie versammelt sich in der Hauptstadt des jeweiligen Vororts, ordentlicher Weise alle Jahre am ersten Montag im Heumonat, außerordentlicher Weise, wenn das Vorort dieselbe ausschreibt, oder auf das Begehren von fünf Kantonen.
Page 4 - Verband förmlich eingeladen. 3) Zu Beibehaltung der Eintracht und Ruhe im Vaterlande vereinigen sich die beitretenden Kantone zu dem Grundsatze, dass keine mit den Rechten eines freien Volkes unverträglichen Unterthanenverhältnisse hergestellt werden sollen. 4) Bis die Verhältnisse der Stände unter sich und die Leitung der allgemeinen Bundesangelegenheiten näher und fester bestimmt sind, ist der alteidgenössische Vorort Zürich ersucht, diese Leitung zu besorgen.

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