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Deutsches Reich und

Länder eigentümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugnis verlangen. Nr. 11070. Die gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen.

Artikel V.

Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten können über dem äusseren Eingange ihrer Amtsräume oder ihrer Wohnungen das Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. || Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause aufziehen, in dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge auf jedem Fahrzeuge aufziehen, dessen sie sich im Hafen in dienstlichen Angelegenheiten bedienen.

Artikel VI.

Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen. || Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschlusse, gesondert von den Privatpapieren, aufbewahrt werden. || Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche Angehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel, Industrie oder eine sonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben, sollen jederzeit unverletzlich sein. || Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort eindringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Unter keinen Umständen jedoch dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der Konsular beamten als Asyl benutzt werden.

Artikel VII.

Im Falle des Todes, der Verhinderung, der Abwesenheit der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten dürfen deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amtlicher Charakter zuvor zur Kenntnis der betreffenden Behörden in Deutschland oder in Japan gebracht worden ist, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahrnehmen, und sie sollen während solcher Amtsführung die gleichen Rechte, Vorrechte und Immunitäten wie die von ihnen vertretenen Beamten geniessen, unter den für letztere geltenden Bedingungen und Vorbehalten.

Artikel VIII.

Die Generalkonsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung ihrer Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung Konsulatsverweser als ihre Stellvertreter im Behinderungsfalle oder während zeitweiser Abwesenheit, sowie Konsularagenten in den Städten, Häfen und Plätzen innerhalb ihres Kon

Japan. 4. April 1896.

Deutsches

Reich und

Nr. 11070. sularbezirks bestellen dürfen. || Solche Konsulatsverweser oder Konsularagenten sollen von dem Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung mit einer Japan. Bestallung ausgestattet werden. Sie sollen die für die Konsularbeamten in 4. April 1896. diesem Vertrage vorgesehenen konsularischen Vorrechte geniessen, unter den für solche geltenden Ausnahmen und Vorbehalten.

Artikel IX.

Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sollen das Recht haben, wegen Abhilfe irgend einer Verletzung der zwischen beiden Ländern bestehenden Verträge und Uebereinkünfte oder des Völkerrechts sich an die in ihrem Amtsbezirk fungierenden Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des bezüglichen Landes zu wenden, Auskunft von denselben zu verlangen und an dieselben Anträge zum Schutz der Rechte und Interessen ihrer Landsleute zu richten. Falls ein solches Ansuchen die gebührende Beachtung nicht findet, sollen die vorgedachten Konsularbeamten bei etwaiger Abwesenheit eines diplomatischen Vertreters ihres Landes sich unmittelbar an die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden dürfen.

Artikel X.

Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten der beiden Länder oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach den Gesetzen und Verordnungen ihres Landes dazu befugt sind, folgende Rechte haben: || 1. In ihren Amtsräumen oder an ihrem Amtssitze, an dem Wohnorte der Beteiligten oder an Bord der Nationalschiffe die Erklärungen der Schiffsführer, der Schiffsmannschaften, der Schiffspassagiere, von Kaufleuten oder sonstigen Angehörigen ihres Landes entgegenzunehmen. || 2. Einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen ihrer Landsleute sowie Verträge, die zwischen Angehörigen ihres eigenen Landes beziehungsweise zwischen diesen und Angehörigen oder anderen Einwohnern des Landes ihres Amtssitzes geschlossen werden, aufzunehmen und zu beglaubigen; desgleichen solche Verträge zwischen Personen der letzteren Kategorie, die sich auf ein im Gebiete der Nation, von welcher die gedachten Konsularbeamten bestellt sind, belegenes Grundeigentum oder auf ein daselbst abzuschliessendes Geschäft beziehen. || 3. Alle Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten ihres Landes ausgegangen sind, zu übersetzen und zu beglaubigen. Alle solche Urkunden, sowie Abschriften, Auszüge und Übersetzungen davon sollen, wenn sie von den gedachten Konsularbeamten gehörig beglaubigt und mit dem Amtssiegel des Konsulats versehen sind, in jedem der beiden Länder dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie vor einem öffentlichen Notar oder vor einem anderen öffentlichen oder gerichtlichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Länder zuständigen Beamten aufgenommen oder beglaubigt wären, mit der Massgabe, dass sie dem Stempel und anderen in dem Lande, in welchem sie zur Ausführung gelangen sollen, gesetzlich bestehenden Gebühren und Auflagen unterworfen sind.

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Japan.

4. April 1896.

Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und Vicekonsuln haben, Reich und soweit sie nach den Gesetzen des vertragschliessenden Teiles, welcher sie ernannt hat, dazu befugt sind, das Recht, Eheschliessungen von Angehörigen dieses Teiles nach Massgabe der Gesetze desselben vorzunehmen. || Diese Bestimmung findet nicht auf solche Eheschliessungen Anwendung, bei welchen einer der Verlobten Angehöriger desjenigen vertragschliessenden Teiles ist, in dessen Gebiet der betreffende Beamte seinen Sitz hat. || Von allen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen vorgenommenen Eheschliessungen soll der betreffende Beamte den Landesbehörden alsbald Anzeige erstatten.

Artikel XII.

Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen. das Recht haben, in Gemässheit der Gesetze und Verordnungen des vertragschliessenden Teils, welcher sie ernannt hat, Geburten und Todesfälle von Angehörigen dieses Teiles zu beurkunden. Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Beteiligten, von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu machen, wird hierdurch nicht berührt.

Artikel XIII.

Die Generalkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln sollen Vormünder und Pfleger für ihre Landesangehörigen bestellen können, auch befugt sein, nach Massgabe der Gesetze ihres eigenen Landes die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen.

Artikel XIV.

Stirbt ein Angehöriger eines der vertragschliessenden Teile in dem Gebiete des anderen Teils, so sollen nachstehende Vorschriften beobachtet werden: a. Im Falle, dass ein Japaner in Deutschland oder ein Deutscher in Japan in oder in der Nähe eines Ortes verstirbt, an welchem ein Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent der Nation des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so sollen die Lokalbehörden hiervon dem Konsularbeamten unverzüglich Nachricht geben. || Erhält der Konsularbeamte zuerst von dem Todesfall Kenntnis, so soll er in gleicher Weise die Lokalbehörden mit Nachricht versehen. || Die Konsularbeamten sollen das Recht haber, von Amtswegen oder auf Antrag der beteiligten Parteien, alle Effekten, Mobilien und Papiere des Verstorbenen unter Siegel zu legen, nachdem sie zuvor die zuständigen Lokalbehörden davon gebührend unterrichtet haben, denen das Recht zusteht, bei dem Vorgange zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls anzulegen. || Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Lokalbehörden nicht abgenommen werden. Sollte jedoch die Lokalbehörde auf eine von den Konsularbeamten an sie ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits angelegten Siegel beizu

Reich und

4. April 1896.

Nr. 11070. Wohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden vom Empfange der Einladung Deutsches an gerechnet sich nicht eingefunden haben, so können die Konsularbeamten Japan. allein zu der gedachten Amtshandlung schreiten. Nach Abnahme der Siegel sollen die gedachten Beamten ein Verzeichnis aller Habe und Effekten des Verstorbenen aufnehmen und zwar in Gegenwart der Lokalbehörde, wenn diese in Folge der vorerwähnten Einladung anwesend ist. Die Lokalbehörden sollen die in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokolle mitzeichnen, sie sind aber nicht befugt, für ihre amtliche Mitwirkung bei dieser Amtshandlung Gebühren irgend welcher Art zu beanspruchen. || b. die zuständigen Lokalbehörden sollen die in dem Lande gebräuchlichen oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen bezüglich der Eröffnung des Nachlasses und des Aufrufs der Erben oder Gläubiger erlassen und diese Bekanntmachungen den Konsularbeamten mitteilen, ohne dadurch dem Rechte der letzteren auf Erlass gleichartiger Bekanntmachungen Abbruch zu thun. || c. Die Konsularbeamten können veranlassen, dass diejenigen beweglichen Gegenstände, deren Aufbewahrung in natürlichem Zustande mit erheblichen Kosten für die Nachlassmasse verbunden wäre, öffentlich in der durch Gesetz und Gebrauch des Landes vorgeschriebenen Weise versteigert werden. || d. Die Konsularbeamten sollen die inventarisierten Effekten und Wertgegenstände, den Betrag der eingegangenen Forderungen und Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwaigen Verkauf der Mobilien als ein den Landesgesetzen unterworfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf einer Frist von zehn Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung an gerechnet, welche die Lokalbehörden hinsichtlich der Eröffnung des Nachlasses erlassen haben, oder in Ermangelung einer solchen Bekanntmachung, bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit dem Todestage. || Die Konsularbeamten sollen jedoch die Befugnis haben, die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn seiner Dienstboten, Mietzins, Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und Kosten ähnlicher Art, sowie etwaige Ausgaben für den Unterhalt der Familie des Verstorbenen aus der Nachlassmasse sofort vorweg zu nehmen. || e. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sollen die Konsularbeamten das Recht haben, alle Massnahmen zu treffen, die sie zur Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses des Verstorbenen als im Interesse der Erben liegend erachten. Sie können den Nachlass entweder persönlich oder durch einen von ihnen erwählten und in ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und sie sollen das Recht haben, die Auslieferung aller dem Verstorbenen zugehörigen Wertgegenstände zu verlangen, die sich in öffentlichen Kassen oder in den Händen von Privatpersonen befinden. || f. Wenn während der in Absatz d erwähnten Frist über etwaige Ansprüche von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht gegen den Nachlass Streit entstehen sollte, so haben die Landesgerichte ausschliesslich die Entscheidung über solche Ansprüche, soweit solche nicht auf einem Erbanspruch oder Vermächtnis beruhen. || Falls der Bestand der Hinterlassenschaft des Verstorbenen

zur unverkürzten Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen sollte, sollen die Gläubiger, sofern die Gesetze des Landes es gestatten, bei den zuständigen Lokalbehörden die Eröffnung des Konkurses beantragen können. Nach erfolgter Konkurseröffnung sollen alle Schriftstücke, Effekten oder Werte der Nachlassmasse den zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe der Konsularbeamten bleibt, die Interessen ihrer Landesangehörigen wahrzunehmen. || g. Wenn mit Ablauf der in Absatz d erwähnten Frist keine Forderung gegen den Nachlass vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nachdem alle dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig Besitz von dem Nachlasse ergreifen, ihn liquidieren und den gesetzlichen Erben überweisen, ohne dass sie anderweit als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen haben. || h. In allen Fragen, welche über die Eröffnung, Verwaltung und Liquidation der Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder in dem anderen entstehen, sollen die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten von Rechtswegen zur Vertretung der Erben befugt sein und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne dass sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen. || Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch einen landesgesetzlich dazu befugten Vertreter vor der zuständigen Landesbehörde auftreten und in allen den Nachlass betreffenden Angelegenheiten die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einlassen. || Sie sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch in Kenntnis zu setzen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlassmasse erhoben wird, damit die Vollstrecker oder Erben ihre Einreden gegen solche Ansprüche geltend machen können. || Es ist indessen selbstverständlich, dass die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlass betreffenden Angelegenheit gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden können. || i. Das Erbrecht sowie die Teilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen seines Landes. || Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlassteilung sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden dieses Landes und in Gemässheit der Gesetze des letzteren entschieden werden. k. Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutschland an einem Orte verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter seines Landes vorhanden ist, so haben die zuständigen Lokalbehörden nach Massgabe der Landesgesetze ein Verzeichnis der Hinterlassenschaft des Verstorbenen aufzunehmen und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Abschriften der betreffenden Urkunden sind nebst der Todesurkunde und allen die Nationalität des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester First dem dem Nachlassorte nächsten Konsularbeamten zu übersenden. | Die

Nr. 11070.

Deutsches

Reich und

Japan.

4. April 1896.

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