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zirten Brieftaren im Grenzrayon mit Deutschland, Oesterreich und Frankreich vorbehalten) von Briefen 25 Cent. für je 15 g., von Postkarten (einfachen) 10 Cent., von Postkarten (doppelten, mit Rückantwort, soweit zulässig) 20 Cent., von Drucksachen, Waarenmustern und Geschäftspapieren 5 Cent. für je 50 g. (Minimum für die einzelne Sendung: 10 Cent. bei den Waarenmustern und 25 Cent. bei den Geschäftspapieren).

Rekommandations- und Rückscheingebühr je 25 Cent.

Uebereinkunft
zwischen

der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Bewilligung des Armenrechtes im Prozeßverfahren.

Abgeschlossen den 8. November 1882.

Ratifizirt von Italien am 24. Dezember 1882.

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Art. 1. Die Schweizer genießen in Italien und die Sta= liener genießen in der Schweiz den Vortheil der unentgeltlichen Verbeiständung vor Gericht, gleich wie die Landesangehörigen, wenn sie die jeweilen in Kraft bestehenden Gesetze des Landes beobachten, in welchem das Armenrecht nachgesucht wird.

Art. 2. Jn allen Fällen soll das Armutszeugniß dem Fremden, welcher das Armenrecht verlangt, von den Behörden seines gewöhnlichen Wohnsizes ausgestellt werden.

Wohnt er nicht in dem Lande, in welchem das Begehren gestellt wird, so soll das Armutszeugniß von dem diplomatischen Agenten des Landes, in welchem dasselbe gebraucht werden will, bestätigt und unentgeltlich beglaubigt werden.

Wohnt der Fremde in dem Lande, wo das Begehren gestellt wird, so können außerdem bei den Behörden seines Heimatlandes Erfundigungen eingezogen werden.

Art. 3. Die Schweizer, welchen in Italien, und die Italiener, welchen in der Schweiz die Vortheile des Armenrechtes bewilligt worden sind, werden von Rechts wegen von jeder Bürgschaft oder Hinterlage befreit, die unter irgendwelcher Bezeichnung von den Fremden, welche gegen Landesangehörige einen Rechtsstreit führen, gemäß der Gesetzgebung des Landes, wo die Klage angestellt wird, sonst gefordert werden können.

28 Uebereinkunft zwischen der Schweiz u. Italien betr. das Armenrecht.

Art. 4. Die vorstehende Uebereinkunft ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.

In dem Falle, wo keine der beiden hohen kontrahirenden Parteien ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Termins die Absicht kundgegeben, ihre Wirkung aufzuheben, soll die Uebereinkunft in Kraft bestehen bis nach geschehener Kündigung Seitens des einen oder des andern Theiles ein Jahr verflossen sein wird.

Art. 5. Diese Uebereinkunft soll der Ratifikation der kompetenten Behörden unterstellt werden.

Sie tritt mit dem Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden, welche so bald als möglich in Bern stattfinden wird, in Kraft.

Bundesbeschluß

betreffend

die Stellung des Oberkriegskommiffärs und die Organisation des Oberkriegskommiffariates.

(Vom 2. April 1883.)

1. Der Oberkriegskommissär.

Art. 1. Der Oberkriegskommissär steht an der Spize der eidgenössischen Militärverwaltung, die er nach den über das Verwaltungswesen bestehenden Gesetzen und Verordnungen leitet. Er hat die Aufsicht über den Unterricht des Armeeverwaltungspersonals. (Art. 255 der Militärorganisation.)

Art. 2. Die Militärverwaltung umfaßt Alles, was auf die Besoldung, Verpflegung und Unterkunft der Truppen, sowie auf das gesammte militärische Rechnungswesen Bezug hat.

Das Oberkriegskommissariat ist die Centralrechnungsstelle für die eidgenössische Militärverwaltung.

Als Centralzahlungsstelle desselben funktionirt die eidgenöfsische Staatskasse.

Art. 3. Der Oberkriegskommissär steht unmittelbar unter dem eidgenössischen Militärdepartement; er wird in gleicher Weise wie die höhern Militärbeamten vom Bundesrathe gewählt und bezieht die Besoldung nach dem Besoldungsgesetz.

Art. 4. Der Oberkriegskommissär überwacht die Anordnungen, welche seine Organe für Besoldung, Verpflegung und Unterkunft der für den Instruktionsdienst einberufenen Truppen treffen.

Er hat das gesammte militärische Rechnungswesen unter sich. Er entwirft den jährlichen Voranschlag der gesammten Mi

litärverwaltung nach den Eingaben der Waffen- und Abtheilungschefs; er besorgt alles, was auf die Militäreinnahmen und die Militärausgaben Bezug hat; er läßt die Schul- und Kursrechnungen revidiren und stellt die Jahresrechnung der Militärverwaltung auf.

Art. 5. Der Oberkriegskommissär verwaltet:

das Depot für Reglemente und Drucksachen;
das Kasernen- und Lagermaterial;

die

Reserve-Fourage-Magazine

und allfällige andere Naturaliendepots.

Hiefür stehen dem Oberkriegskommissär zur Verfügung: der Druckschriftenverwalter, die Kasernenverwalter und die Verwalter der Naturaliendepots.

Art. 6. Der Oberkriegskommissär übt die Kontrole über den Bestand, sowie die Beschaffung und Verwendung der Kredite des Kriegsmaterials aus.

Er führt ferner das Generalinventar der Militärverwaltung, sowohl in quantitativer Beziehung, als auch in Bezug auf dessen Werthschätzung.

Für die Führung dieser Inventarkontrole ist dem Oberfriegskommissär der Inventarkontroleur beigegeben.

Art. 7. Der Oberkriegskommissär hat alle in seinen Verwaltungszweig einschlagenden Vorbereitungen für eine allfällige Armeeaufstellung zu treffen und wird zu diesem Zwecke die vom Generalstabs bureau aufgestellten friegsvorbereitenden Arbeiten, welche die Genehmigung des Militärdepartements erhalten haben, seinen eigenen Arbeiten zu Grunde legen.

Zum Behufe solcher Arbeiten wird sich der Oberkriegskommissär die nöthigen Angaben über die Hülfsmittel des Landes verschaffen.

Art. 8. Bei einer Armeeaufstellung hat der Oberkriegskommissär oder dessen Stellvertreter, wenn ersterer zum Armeekriegskommissär bezeichnet wird, die Administration aller derjenigen militärischen Anstalten, welche nicht dem Oberbefehlshaber oder andern Verwaltungsabtheilungen des Militärdepartements direkt unterstellt sind, wie die Rekruten- und Remontendepots, Verpflegungsanstalten, Reservemagazine u. s. w. unter sich.

Der Oberkriegskommissär sorgt in Kriegszeiten nach den

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