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über die diesfalls zu erlassenden Verbote und über die nöthigen Maßnahmen zum Schuße der in den genannten Gewässern neu eingeführten Fischarten verständigen.

Art. 16. Jeder der beiden kontrahirenden Staaten wird die nöthigen Vorkehrungen treffen, um auf seinem eigenen Gebiete die Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunft zum Vollzug zu bringen.

An den Bestimmungen der gegenwärtig in Kraft bestehenden Verträge wird mit Bezug auf Fischereirechte nichts geändert. Ebenso bleiben die Bestimmungen der Uebereinkunft von Lugano vom 5. Oftober 1861, betreffend die Gerichtsbarkeit in Bezug auf den Fischfang in der Tresa, in Kraft.

Art. 17. Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibt, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, fünf Jahre in Kraft. Sie behält auch nachher noch ihre Gültigkeit bei bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage an gerechnet, an welchem die eine oder andere der Vertragsparteien die Auffündung aussprechen wird.

Art. 18. Die gegenwärtige Uebereinkunft ist zu ratifiziren und die Ratifikationen sind in Bern innert 3 Monaten, und wenn thunlich früher schon, auszuwechseln.

Sie wird in Vollzug gesetzt, sobald ihre Promulgation ge= mäß den jedem der beiden Staaten eigenen Gesetzen erfolgt sein wird.

Vertrag

zwischen

der Schweiz und Canada, betreffend die Auswechslung von Geldanweisungen.

(Vom 28. März / 16. April 1883.)

Art. 1. Zwischen der Schweiz und dem Staate Canada soll ein regelmäßiger Austausch von Geldanweisungen stattfinden. Dieser Austausch geschieht durch Vermittlung von Auswechslungsbureaur, welche jede Verwaltung bezeichnet und die sich die zu bewerkstelligenden Auszahlungen durch Listen mittheilen.

Art. 2. Der Betrag der Anweisungen ist stets in der Währung des Auszahlungslandes anzugeben.

Art. 3. 1. Keine Anweisung, welche in Canada zahlbar ist, darf den Betrag von 50 Dollars übersteigen, und keine Anweisung, welche in der Schweiz zahlbar ist, soll höher sein, als der Gegenwerth in Frankenwährung von 50 in Amerika einbezahlten Dollars.

2. Bruchtheile eines Cent oder eines Centime sind bei Geldanweisungsbeträgen nicht zulässig.

Art. 4. Die Auszahlung der Geldanweisungsbeträge hat in der Metallwährung des Bestimmungslandes zu erfolgen. Die Auszahlung kann auch in jedem dieser beiden Länder in Papiergeld geschehen, welches im betreffenden Lande gesetzlichen Kurs hat.

In diesem Falle ist stets die etwaige Kursdifferenz zu berücksichtigen.

Art. 5. 1. Es ist dem Ermessen jeder Verwaltung überlassen, jederzeit den Einzahlungskurs für die im andern Lande auszuzahlenden Beträge zu bestimmen.

2. Die beiden Verwaltungen werden sich den festgesetzten Umwandlungs- oder Einzahlungskurs, sowie etwaige Abänderungen desselben, jeweilen mittheilen.

Art. 6. 1. Jede Verwaltung setzt die Gebühren fest für die im eigenen Lande aufgegebenen und im andern Lande auszuzahlenden Anweisungsbeträge.

2. Die beiden Verwaltungen werden sich die festgesetzten Gebühren, sowie etwaige Abänderungen derselben, jeweilen mittheilen.

Art. 7. Die Verwaltung, bei welcher die Anweisungsbeträge einbezahlt werden, vergütet derjenigen Verwaltung, welche die Auszahlung bewerkstelligt, den Gesammtbetrag der überlieferten Anweisungen, unter Hinzurechnung einer Gebühr von 1/2 % der Differenz zwischen obigem Gesammtbetrag und dem Betrag der ungültigen und zurückzuzahlenden Anweisungen.

Art. 8. 1. Den Einzahlern wird für die in Geldanweisungen umgewandelten Summen Garantie geleistet bis zum Augenblicke, in welchem diese Summen den Adressaten oder ihren Bevollmächtigten regelmäßig ausbezahlt oder den genannten Einzahlern zurückvergütet worden sind.

2. Der Postverwaltung des Aufgabelandes verbleiben endgültig die Summen, welche sie auf solchen Geldanweisungen einkassirt hat, deren Betrag durch die Berechtigten innert den durch die Gesetze und Reglemente des Aufgabelandes festgesetzten Fristen nicht reklamirt wurde.

Art. 9. Am Ende eines jeden Quartals wird die schweizerische Postverwaltung eine Rechnung aufstellen, welche alle durch die beidseitigen Büreaur bezahlten Summen und die gemäß Art. 7 hievor von denselben zu leistenden Vergütungen, sowie die gegenseitig zurückzuvergütenden Anweisungen umfaßt.

Art. 10. 1. Die Postverwaltung von Canada wird diese Rechnung prüfen, eventuell richtig stellen, und, wenn sie Schuldnerin ist, den Betrag des Saldo spätestens 14 Tage nach Empfang der Rechnung an die schweizerische Postverwaltung absenden. Hat sich ein Saldo zu Gunsten der Postverwaltung von Canada herausgestellt, so wird die schweizerische Postverwaltung den Betrag desselben an die erstere versenden, und zwar spätestens 14

Tage nach Erhalt der Anzeige über Anerkennung, beziehungsweise Richtigstellung der Rechnung.

2. Der Saldo muß stets in der Metallwährung desjenigen Landes bezahlt werden, welches zu fordern hat, und zwar je nach dem Fall, mittelst Wechsels auf Bern, Basel oder Paris, oder New-York.

3. Die durch die Saldozahlung etwa entstehenden Unkosten müssen stets durch diejenige Verwaltung getragen werden, welche die Zahlung zu leisten hat.

Art. 11. 1. Der Saldo wird in der Weise vermittelt, daß man das kleinere Guthaben in die Währung desjenigen Landes umwandelt, welches das größere Guthaben zu fordern hat, und vom letztern abzieht. Diese Umwandlung erfolgt nach dem mittlern Wechselkurse der Börse von New-York auf Bern während des betreffenden Quartals, wenn sich ein Ueberschuß zu Gunsten der Schweiz herausstellt, und nach dem mittlern Wechselkurse von Bern nach New-York, während des entsprechenden Quartals, wenn sich eine Differenz zu Gunsten der Postverwaltung von Canada ergibt.

2. Wenn die schweizerische Verwaltung zu bezahlen hat, wird sie der canadischen Verwaltung spätestens innert fünf Tagen nach Ablauf des betreffenden Quartals einen beglaubigten Nachweis über die werktäglichen Börsenkurse übermitteln.

3. Im gegentheiligen Falle, wenn die canadische Verwaltung Schulderin ist, wird derjenige Nachweis als maßgebend betrachtet, welchen die Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika für jedes Quartal der schweizerischen Postverwaltung übersendet.

Art. 12. Wenn sich im Laufe eines Quartals herausstellt, daß die Auszahlungen der einen Verwaltung diejenigen der andern um 5000 Dollars oder 25,000 Franken übersteigen, so wird die letztere Verwaltung der erstern jeweilen den approximativen Betrag der Differenz in runder Summe, unter den im Artikel 10 vorgesehenen Bestimmungen, mittelst Wechsels als Abschlagszah= lung übersenden.

Art. 13. 1. Das Verfahren und die Bedingungen bei Ausstellung von Geldanweisungen in jedem der beiden Länder unterLiegen den im Absendungslande gültigen Bestimmungen.

2. Das Verfahren und die Bedingungen, welche für die

Auszahlung von Geldanweisungen maßgebend sind, inbegriffen die Bestimmungen über Einstellung der Auszahlung, Erneuerung von Geldanweisungen, Ausfertigung von Doppeln und andere auf die Auszahlung bezüglichen Dienstverrichtungen werden nach den Vorschriften geregelt, welche im Bestimmungslande bestehen.

Art. 14. 1. Jede Verwaltung ist ermächtigt, zeitweise den Austausch von Geldanweisungen einzustellen, im Falle daß der Wechselkurs oder andere Umstände zu Mißbräuchen Veranlassung geben oder die Einnahmen schädigen könnten.

2. Von derartigen Verfügungen ist die andere Verwaltung sofort, wenn nöthig mittelst des Telegraphen, zu benachrichtigen.

Art. 15. Die Postverwaltungen der beiden Länder sind befugt, im gemeinsamen Einverständniß die für die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages nothwendigen näheren Bestimmungen festzustellen und dieselben jederzeit, je nach den Erfordernissen des Dienstes, abzuändern.

Art. 16. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1883 in Kraft und bleibt von demjenigen Tage an noch ein Jahr lang in Gültigkeit, an welchem die eine der beiden kontrahirenden Verwaltungen der andern Verwaltung den Entschluß kundgegeben hat, den Vertrag aufzuheben.

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