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Formular No. 3.

B

Fr.

Noten von (fünfzig, hundert, fünfhundert, tausend) Franken

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Art. 1. Es soll vollständige Freiheit des Handels zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien bestehen, und es sollen die Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie der beiden Länder, die von dem einen in das andere eingeführt werden, mit keinen höhern Einfuhrzöllen oder irgend welchen andern höhern Gebühren belastet werden, als diejenigen sind, welche von den nämlichen, aus irgend einem andern Lande eingeführten Erzeugnissen erhoben werden. Die beiden Regierungen verpflichten sich, in Handelssachen den Angehörigen keines andern Staates irgend welche Vorrechte, Begünstigungen oder Befreiung von Steuern zu gewähren, ohne zugleich dem Handel des andern Landes solche Zugeständnisse zu gut kommen zu lassen.

Art. 2. Die Gegenstände spanischen Ursprungs oder spanischer Fabrikation, welche in dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A aufgeführt sind, zahlen in den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft keine höheren Gebühren als diejenigen, welche in besagtem Tarife angegeben sind, mit Einschluß der Zuschlagstaren; hinwiederum sind die Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation, welche in dem, dem nämlichen Vertrage beigeschlossenen Tarife B inbegriffen find, in Spanien keinen andern Gebühren unterworfen als denjenigen, welche in genanntem Tarife festgesetzt sind mit Einschluß der Zuschlagstaren.

Art. 3. Die beiden hohen vertragschließenden Theile gewährleisten sich gegenseitige Gleichbehandlung mit der meistbegünstig= ten Nation mit Bezug auf die Durchfuhr und Ausfuhr ihrer Erzeugnisse.

Ebenso gewährleisten sie sich gegenseitige Gleichbehandlung mit der meistbegünstigten Nation in Allem, was Bezug hat auf Konsum, Lagerung, Wiederausfuhr, Umladen von Waaren, überhaupt auf den Handel.

Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waaren, welche den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden oder bilden könnten, und eben so wenig auf Waaren, für welche, seien sie im gegenwärtigen Vertrage aufgeführt oder nicht, einer der hohen vertragschließenden Theile es nothwendig erachten sollte, aus sanitarischen Gründen oder um die Ausbreitung von Viehseuchen oder Zerstörung der Ernten zu verhindern, zeitweilige Verbote oder Beschränkungen für Ein- und Durchfuhr anzuordnen.

Art. 4. Jedem der beiden hohen vertragschließenden Theile steht es frei, zu verlangen, daß der Importeur nachweise, daß die Produkte Erzeugnisse oder Fabrikate des bezüglichen Landes seien, und daß er zu diesem Zwecke beim Zollamte des Staates, in welchem die Einfuhr stattfindet, ein amtlich beglaubigtes, mit den erforderlichen Angaben versehenes Ursprungszeugniß vorweise, welches von dem Produzenten oder Fabrikanten der Waare oder von irgend einer hiezu von Leztern gehörig bevollmächtigten Person von den Behörden des Ortes, wo die Produkte herstammen oder auf Lager waren, ausgestellt worden ist.

Die betreffenden Konsuln oder Konsularagenten haben die Unterschriften der Ortsbehörden gebührenfrei zu beglaubigen.

Art. 5. Die Bundesregierung verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die spanischen Produkte in keinem Falle durch Kantons- oder Gemeindsverwaltungen andern oder höhern Verbrauchssteuern (Octroigebühren) unterworfen werden, als diejenigen sind, welche die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse treffen, unter Vorbehalt jedoch der Bestimmungen von Art. 6.

Art. 6. Die für Weine spanischen Ursprungs, in Fässern oder in jeder andern Verpackung, zu entrichtenden kantonalen oder fommunalen Gebühren sollen, welches auch der Preis oder die

Qualität dieser Weine sei, das Minimum derjenigen kantonalen oder kommunalen Abgaben nicht übersteigen, welche gegenwärtig für diejenigen Weine festgesetzt sind, welche in der, dem Vertrage beigegebenen Tabelle C aufgeführt werden; hiebei ist man einverstanden, daß, wenn in Kantonen oder Gemeinden, wo dermalen keine Eingangs (Ohmgeld-) oder Octroigebühren bestehen, solche eingeführt würden, dieselben auf Weine spanischen Ursprungs nicht angewendet werden dürfen; ebenso ist man einverstanden, daß, falls der eine oder andere der Kantone, welche Eingangs- (Chmgeld-) oder Octroigebühren vom Weine erheben, die bezügliche Gebühr für schweizerische Erzeugnisse herabsehen würde, diese Ermäßigung in gleichem Verhältnisse auch auf die Weine spanischen Ursprungs angewendet werden soll.

Art. 7. Die beiderseitigen Regierungen behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alkohol entfallenden innern Verbrauchssteuer gleichkommt.

Art. 8. Die Schweizer in Spanien und die Spanier in der Schweiz genießen in Bezug auf das Eigenthum von Fabrikund Handelsmarken, industriellen Zeichnungen oder Modellen jeder Art den gleichen Schuß wie die Einheimischen.

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche sich in dem andern das Eigenthum einer Marke, eines Modells oder einer Zeichnung sichern wollen, haben die hiefür durch die bebezügliche Gesetzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen.

Fabrikmarken, auf welche der gegenwärtige Artikel Anwendung findet, sind solche, welche in den beiden Ländern von den Industriellen oder Kaufleuten, die sich derselben bedienen, gesetzmäßig erworben sind, das heißt, der Charakter einer schweizerischen Fabrikmarke ist nach schweizerischen Gesetzen, derjenige einer spani schen nach den Gesetzen Spaniens zu beurtheilen.

Art. 9. Die schweizerischen Fabrikanten und Kaufleute, sowie die schweizerischen Handelsreisenden, welche in Spanien für Rechnung eines schweizerischen Hauses reisen, können, ohne da= selbst einer Gebühr unterworfen zu sein, Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts besorgen und mit oder ohne Muster Bestellungen aufnehmen, jedoch ohne mit Waaren zu hausiren. Ebenso werden

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