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Schluß-Protokoll

zur

Internationalen Convention zum Schuße des gewerblichen Eigenthums.

1) Die Worte gewerbliches Eigenthum sollen in ihrer weitesten Bedeutung aufgefaßt werden, nämlich in dem Sinne, daß sie sich nicht nur auf die Erzeugnisse der eigentlichen Industrie beziehen, sondern auch auf die Erzeugnisse der Landwirthschaft (Wein, Korn, Früchte, Vieh, w.,) und auf mineralische, in den Handel kommende Erzeugnisse (mineralische Wasser, 2.).

2) Unter dem Namen Erfindungspatente sind die verschiedenen Arten von industriellen Patenten verstanden, welche von Gesetzgebungen der vertragschließenden Staaten zugelassen werden, wie Einfuhrpatente, Vervollkommnungspatente, 2c.

3) Es wird erklärt daß durch die Schlußbestimmung des Art. 2 der Convention der Gesetzgebung der vertragschließenden Staaten über das Prozeßverfahren vor den Gerichten und die Kompetenzen derselben keinerlei Eintrag geschieht.

4) Der 1. Absatz des Art. 6 ist so zu verstehen, daß keine Fabrik- oder Handelsmarke in irgend einem Staate der Union einzig durch den Umstand vom Schutze ausgeschlossen werden kann, daß sie in Bezug auf die Zeichen, aus denen sie besteht, den durch die Gesetzgebung dieses Staates aufgestellten Bedin

gungen nicht genüge, sobald sie nur, in dieser Hinsicht, der Gesetzgebung des Ursprungslandes entspricht und im leztern regelrecht hinterlegt wurde. Mit Vorbehalt dieser nur die Form der Marke betreffenden Ausnahme, sowie der Bestimmungen der andern Artikel der Uebereinkunft findet die innere Gesetzgebung jedes der Staaten Anwendung.

Um jede falsche Auslegung zu vermeiden, wird erklärt, daß der Gebrauch der öffentlichen Wappen und der Dekora tionen im Sinne des Schlußabsazes des Art. 6 als der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufend angesehen werden kann.

5) Die Organisation des in Art. 12 erwähnten Spezialbüreau für das gewerbliche Eigenthum wird, soweit thunlich, die Publikation eines offiziellen periodischen Blattes in jedem Staate in sich schließen.

6) Die gemeinsamen Kosten des durch Art. 13 errichteten internationalen Büreau dürfen in keinem Falle järlich eine Gesammtsumme überschreiten, welche für jeden vertragschließenden Staat einen Durchschnittsbetrag von Fr. 2000 darstellt.

Behufs Festsetzung des Beitrages eines jeden Staates an diese Gesammtsumme der Kosten werden die vertragschließenden Staaten und diejenigen, welche später der Union beitreten würden, in sechs Klassen eingetheilt, von denen eine jede im Verhältniß einer gewissen Anzahl von Einheiten ihren Beitrag Leistet :

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Diese Coefficienten werden mit der Zahl der Staaten jeder Klasse multiplizirt, und die Summe der also erhaltenen Produkte gibt die Zahl der Einheiten, durch welche die Totalausgabe zu dividiren ist. Der Quotient gibt den Betrag der Ausgabeneinheit.

Die vertragschließenden Staaten werden mit Rücksicht auf die Vertheilung der Kosten in folgender Weise klassifizirt :

21 VIII

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Die schweizerische Verwaltung überwacht die Ausgaben des internationalen Büreau, leistet die nöthigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen andern Verwaltungen mitzutheilen ist.

Das internationale Büreau sammelt die Aufschlüsse aller Art, welche den Schuh des gewerblichen Eigenthums betreffen, und stellt dieselben in einer Generalstatistik zusammen, welche allen Verwaltuugen zu verabfolgen ist. Dasselbe wird diejenigen Untersuchungen vornehmen, die von allgemeinem Nußen für die Union sind, und an der Hand der Dokumente, welche ihm von den verschiedenen Verwaltungen zur Verfügung gestellt werden, ein periodisch erscheinendes Blatt in französischer Sprache über die den Gegenstand der Union betreffenden Fragen redigiren.

Die Nummern dieses Blattes, sowie alle vom internationa= len Büreau veröffentlichten Dokumente werden an die Verwaltungen der Staaten der Union im Verhältniß zu der Zahl der oben erwähnten Beitragseinheiten vertheilt. Weitere Exemplare und Dokumente, welche von den genannten Verwaltungen nachverlangt oder von Gesellschaften oder Privaten bezogen werden wollen, sind besonders zu bezahlen.

Das internationale Büreau hat sich jederzeit den Mitgliedern der Union zur Verfügung zu stellen, um denselben über die Fragen, welche den internationalen Verkehr in Sachen des gewerblichen Eigenthums betreffen, die besondern Aufschlüsse, die sie nöthig haben köunten, zu ertheilen.

Die Verwaltung des Landes, in welchem die nächste Kon= ferenz abgehalten werden soll, wird unter Mitwirkung des internationalen Büreau die Arbeiten dieser Konferenz vorbereiten.

Der Direktor des internationalen Büreau wohnt den Sizungen der Konferenzen Lei und nimmt an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme Theil. Er hat über seine Geschäftsführung einen Jahresbericht zu erstatten, welcher allen Mitgliedern der Union zuzustellen ist.

Die offizielle Sprache des internationalen Büreau ist die französische.

7) Das gegenwärtige Schlußpretokoll, welches gleichzeitig mit der unter heutigem Datum abgeschlossenen Convention ratifizirt werden soll, wird als integrirender Bestandtheil dieser Convention betrachtet und hat die gleiche Wirksamkeit, Gültigkeit und Dauer.

Zur Urkunde dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll aufgestellt.

So geschehen in Paris am 20. März 1883.

(Folgen die Unterschriften.)

Protokoll.

Im Begriffe, die Unterzeichnung des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikations und Beitritts-Urkunden der Hohen Mächte, welche die Convention vom 20. März 1883 betreffend Bildung einer internationalen Union zum Schuße des industriellen Eigenthums unterzeichnet haben, vorzunehmen,

haben der Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Minister der Niederlande die schön früher durch die Delegirten ihrer resp. Regierungen abgegebenen und in den Prototollen der Konferenzen von 1880 nnd 1883 enthaltenen Erklärungen erneuert, nämlich:

„daß, da die Erfindungspatente in diesen beiden Ländern „noch nicht geschüßt seien, ihre Regierungen nicht in der Lage „sein werden, der im Artikel 11 enthaltenen Verpflichtung in „Betreff des zeitweiligen Schutzes, welcher den patentirungs„fähigen Erfindungen für die an internationalen Ausstellungen „figurirenden Produkte zu gewähren ist, nachzukommen, bevor „die Materie in allgemeiner Weise gesetzlich geregelt worden sein wird."

Die unterzeichneten Vertreter der andern vertragschließenden Mächte haben erklärt, daß sie von dieser Deklaration Akt nehmen. So geschenen in Paris, am 6. Juni 1884.

(Folgen die Unterschrifteu.)

Verordnung

betreffend

die Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem

Auslande

(Vom 10. Oktober 1884.)

In Vollziehung von Art. 4 und 5 des Bundesgeseķes vom 26. Juni 1884, betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif*).

Art. 1. Sämmtliche Waaren, welche über die Grenzen der schweizerischen Eidgenossenschaft ein-, aus- oder durchgeführt werden, sind den mit dem Zollbezug beauftragten, oder allfällig anderweitigen, diesfalls vom Zolldepartement zu bezeich nenden Stellen zu deklariren.

Art. 2. Die Deklarationen haben folgende Angaben zu enthalten:

a. Gattung der Waare;

b. Menge (Gewicht oder Stückzahl);

c. Verpackungsart;

d. Zeichen, Nummern, Anzahl der Colli;

e. Herkunfts- und Bestimmungsland;

f. Werth: bei der Einfuhr für die nach dem Werth_ver= zollbaren, sowie für diejenigen Waaren, deren statistische Anschreibung nach dem Werthe speziell vorgeschrieben ist; bei der Ausfuhr für alle Waaren;

*) Siehe, Rechtsfreund," Band VII, Seite 262.

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