Page images
PDF
EPUB

E. Landwirthschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Art. 11. Dem schweizerischen alpwirthschaftlichen Verein können alljährlich Subventionen bewilligt werden, und zwar namentlich folgende:

a. für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Milchversuchsstation;

b. für Prämirung ausgezeichneter Alpwirthschaften ;

c. für alpwirthschaftliche Wandervorträge und Käsereikurse.

Art. 12. Den schweizerischen alpwirthschaftlichen Hauptvereinen, beziehungsweise Genossenschaften können alljährlich Subventionen bewilligt werden, und zwar namentlich folgende : a. für die Abhaltung von Wandervorträgen und Spezialkursen;

b. für Erstellung und Verbreitung landwirthschaftlicher Fachschriften;

c. für Förderung des Pflanzenbaues und Hebung der Kleinviehzucht.

Art. 13. Für diese und andere Zwecke können den landwirthschaftlichen Vereinen, beziehungsweise Genossenschaften die Subventionen unter folgenden Bedingungen bewilligt werden: 1) Die gehörig zu motivirenden Subventionsbegehren müssen,

um in dem Büdget eines Jahres Berücksichtigung finden zu können, vor dem 15. August des vorhergehenden Jahres eingereicht sein.

2) Den Begehren muß ein genaues Programm beigegeben werden, aus welchem in klarer Weise die Natur des Unternehmens, für das eine Subvention verlangt wird, der Voranschlag der Gesammtkosten der Durchführung desselben und die Art und Weise der Verwendung der Subvention entnommen werden können.

3) Die Bundesbeiträge dürfen nicht zur Erzielung eines Privatnußens dienen.

4) Die Ausbezahlung der Subvention erfolgt nur gegen Vorweis der Rechnungsbelege und Erstattung eines Berichts über das Unternehmen.

Art. 14. Für Unternehmen, die nur durch das Mitwirken kantonaler Behörden in zweckentsprechender, gedeihlicher Weise durchzuführen sind, soll die Subsidie den betreffenden Kantonen ausgehändigt werden.

Der Bundesrath wird dafür sorgen, daß bei der Verwendung der den landwirthschaftlichen Vereinen gewährten Subventionen der landwirthschaftliche Kleinbetrieb besondere Berück sichtigung finde.

Art. 15. Den landwirthschaftlichen Hauptvereinen kann der Bundesrath für Arbeiten, welche sie in seinem Auftrage ausgeführt haben, besondere Entschädigungen gewähren.

F. Anderweitige Förderung der Landwirthschaft.

Art. 16. Der Bund unterstüßt allgemeine landwirthschaftliche Ausstellungen, welche nicht öfter als von vier zu vier Jahren abwechselnd in der östlichen, mittleren und westlichen Schweiz stattfinden sollen.

Die Unterstützung des Bundes darf nur zu Prämien verwendet werden. Das Ausstellungsprogramm, die Wahl der Jury, sowie das Juryreglement unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes. Die Organisation der Ausstellungen ist Sache der landwirthschaftlichen Vereine und der Kantone.

Für allgemein schweizerische oder interkantonale Spezialausstellungen können ausnahmsweise ebenfalls Subventionen bewilligt werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht in einem Jahre abgehalten werden, in welchem eine allgemeine landwirthschaftliche Ausstellung stattfindet.

Art. 17. Der Bundesrath wird für den weiteren Ausbau der landwirthschaftlichen Statistik die geeigneten Maßnahmen treffen. Ueber die Natur und den Umfang der zu machenden Erhebungen, sowie über die Kosten derselben, wird er jeweilen besondere Vorlagen einbringen.

G. Allgemeine und Schlußbestimmungen.

Art. 18. Der Bundesrath wird darüber wachen, daß die Opfer des Bundes nicht eine Verminderung der bisherigen Leistungen der Kantone und landwirthschaftlichen Vereine zu Gunsten der Landwirthschaft zur Folge haben, sondern ausschließlich dazu dienen, die in gegenwärtigem Beschlusse namhaft gemachten Institutionen und Maßregeln zu fördern und zu vervollkommnen.

Art. 19. Die Bundesbeschlüsse vom 15. Juni 1877 und 21. Februar 1878, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus, sowie der Bundesbeschluß vom 28. Juni 1881, betreffend die Verwendung des Pferdezuchtkredites, sind aufgehoben.

Art. 20. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Bundesbeschluß

betreffend

die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

(Bom 27. Juni 1884.)

Art. 1. Zur Förderung der gewerblichen und industriellen Berufsbildung leistet der Bund an diejenigen Anstalten, welche zum Zwecke jener Bildung errichtet sind oder errichtet werden, Beiträge aus der Bundeskasse.

Wenn eine Anstalt noch andere als diese Berufsbildung, z. B. die allgemeine Bildung, zum Ziele hat, so wird der Beitrag des Bundes nur für erstere ausgerichtet.

Art. 2. Als Anstalten für die gewerbliche und industriellen Ausbildung sind zu betrachten:

Die Handwerkerschulen, die gewerblichen Fortbildungs- und Zeichnungsschulen, auch wenn sie in Verbindung mit der Volksschule stehen; die höhern industriellen und technischen Anstalten, die Kunst- und Fachschulen, die Muster-, Modell- und Lehrmittelsammlungen, die Gewerbe- und Industriemuseen.

Art. 3. Der Bund kann auch an die Kosten von Wandervorträgen und an die Honorirung von Preisaufgaben über die gewerbliche und industrielle Bildung Beiträge leisten.

« PreviousContinue »