Page images
PDF
EPUB

ART. XIII. Da die in den Art. I. u. II. verein- 1829 barte Befreiung und Erleichterung auf fremde Gegenstände, d. h. auf solche, welche weder in Preussen und dem Grofsherzogthum Hessen, noch in Würtemberg und Baiern durch die Natur erzeugt oder durch die Kunst bearbeitet oder verfertigt worden sind, sich nicht erstreckt, dergleichen Gegenstände aller Art sonach, bei dem Uebergange aus Preussen und dem Grofsherzogthum Hessen nach Baiern und Würtemberg und umgekehrt aus Baiern und Würtemberg nach Preufsen und dem Grofsherzogthum Hessen, den Abgaben, welche sie in jedem Lande, nach dem dortigen allgemeinen Tarif, unterworfen sind, auch ferner unterliegen, so behalten sich die hohen contrahirenden Theile vor, durch ein gemeinschaftlich zu verabredendes Reglement, alle Erfordernisse, besonders in Absicht der beizubringenden Zeugnisse, zu bestiminen, welche von Handel- und Gewerbetreibenden zu beobachten sind, um der für inländische Erzeugnisse der Natur und Kunst zustehenden Befreiung oder Erleichterung, bei der Einführung in das Gebiet eines anderen der contrahirenden Staaten oder bei der Durch führung, theilhaftig zu werden.

ART. XIV. Zur Aufrechthaltung Ihres Handelsund Zoll-Systems und zur Unterdrückung des gemeinschädlichen Schleichhandels wollen sich die hohen contrahirenden Theile gegenseitig kräftig unterstützen, auch zu diesem Behufe die erforderlichen Anordnungen und Maasregeln durch besondere Uebereinkunft verabreden und insbesondere ein förmliches Zollcartel abschliefsen lassen.

ART. XV. Die Preussischen Seehäfen sollen dem Handel der Königlich Baierischen und Königlich Würtembergischen Unterthanen gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich Preussischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen.

ART. XVI. Die in fremden See- und anderen

Handels-Plätzen angestellten Consuln eines oder des anderen der hohen contrahirenden Theile sollen veranlafst werden, den Unterthanen der übrigen contrahi-. renden Staaten Schutz und Unterstützung zu gewähren. ART. XVII. Sobald in dem Baierischen Rheinkreise die Zollordnung des Baierisch-Würtembergischen Vereins eingeführt und durch eine gehörig sichernde Zollinie geschützt seyn wird, sollen sämmtliche Be-

1829 stimmungen des gegenwärtigen Vertrags und insbesondere auch jene, welche sich auf die Befreiung oder Erleichterung inländischer Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleisses und der Kunst in Ansehung der auf dem Eingange ruhenden Abgaben beziehen, auch auf den genannten Kreis ihre volle Anwendung finden.

ART. XVIII. Es soll dieser Vertrag auch den Unterthanen derjenigen Regierungen, welche sich bereits dem Baierisch - Würtembergischen oder dem PreussischHessischen Zollsystem angeschlossen haben oder künftig einem dieser Zollsysteme noch beitreten werden, wie den Unterthanen der hohen contrahirenden Theile, zu Statten kommen.

ART. XIX. Von jedem der hohen contrahirenden Theile werden Bevollmächtigte jährlich einmal in einer der Residenzen sich vereinigen, um die Mittel zur Befestigung und Erweiterung dieses Vertrags zu berathen und die Erledigung derjenigen Bedenken herbeizuführen, welche sich im Laufe des Jahres bei Ausführung desselben ergeben haben möchten.

Art. XX. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird vorläufig auf 12 Jahre, vom 1. Januar 1830 an gerechnet, festgesetzt. Wird während dieser Zeit der Vertrag nicht aufgekündigt, so soll er abermals auf 12 Jahre und sofort von 12 zu 12 Jahren verlängert angesehen werden.

[ocr errors]

Ueber die Art und Zeit der Aufkündigung wird eine besondere Verabredung getroffen werden.

ART. XXI. Gegenwärtiger, in zwei Exemplaren ausgefertigter Vertrag soll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Höfe vorgelegt und die Auswechslung der Ratificationsurkunden spätestens in sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.

Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und mit ihren Wappen versehen. So geschehen Berlin den 27. Mai 1829.

MORITZ HAUBOLD VON SCHÖNBERG.

ALBRECHT FRIEDRICH EICHHORN.
AUGUST Freiherr von HOFMANN.

FRIEDRICH CHRISTIAN JOHANN Graf voN LUXBURG.
LUDWIG HEINRICH AUGUST Freiherr voN BLOMBERG.
JOHANN FRIEDRICH Freiherr von Cotta.

(Ce traité a été ratifié et les ratifications ont été échangées à Berlin le 15 et le 17 Juillet 1829.)

101

18.

Traité de commerce et de douanes 1829
entre la Hesse électorale et la Hesse
grand ducale, signé à Francfort
sur Mein le 27 Mai 1829.
(Sammlung von Gesetzen etc. für Kurhessen.
Jahr 1829. Nr. IV. Juni. pag. 35).

Ausschreiben des Staatsministeriums,
vom 15ten Juni 1829,

betreffend die Zoll- und Verkehrs-Verhältnisse
zwischen dem Kurfürstenthume und dem Grofs-
herzogthume Hessen.

Nachdem unter allerhöchster Genehmigung Sr. Kö

niglichen Hoheit des Kurfürsten am 27sten vor. Monats in Frankfurt mit dem Grofsherzogthume Hessen zur Abwendung mehrerer Störungen, welche für den wechselseitigen Handels- und nachbarlichen Grenzverkehr durch die in den beiden Staaten bestehenden verschiedenartigen Einrichtungen der Zölle und dergleichen Steuern herbeigeführt oder in deren Folge noch zu besorgen waren, ein Vertrag für die Zeit vom 1sten dieses Monats bis zum letzten Dezember 1834 abgeschlossen worden ist, wird nunmehr der beigefügte Auszug aus diesem Vertrage zur Nachricht und gehörigen Beachtung bekannt gemacht mit dem Bemerken, dafs dessen Artikel 1 bis 9 zunächst die Verhältnisse zwischen dem Grofsherzogthume Hessen und den, von solchem eingeschlossenen, diesseitigen Landestheilen, nämlich Amt Dorheim in der Provinz Hanau und Gericht Katzenberg in der Provinz Oberhessen, hingegen die Art. 10 bis 15 noch andere kurhessische Lande betreffen.

Zugleich wird in Beziehung auf den Verkehr des Amtes Dorheim und des Gerichts Katzenberg mit dem übrigen kurhessischen Staate festgesetzt, dafs in Gemäsheit der nunmehr für jene getrennten Gebiets

1829 theile eingetretenen besonderen Verhältnisse hinsichtlich der Versteuerung ausländischer Waaren, diese Gegenstände bei ihrem Uebergange in die übrigen kurhessischen Lande den vollen gesetzlichen Abgaben unterliegen, die Einführung der eigenen Erzeugnisse aber unter gehöriger Nachweisung des Ursprunges ferner wie bisher, frei bleibet.

Cassel, am 15ten Juni 1829.

Kurfürstliches Staatsministerium.

Für den Minister des Innern:

WITZLEBEN. SCHMINKE. MEYER.

RIESS.

⚫ Vt. EGGENA.

Anlage zum vorstehenden Ausschreiben.

ART. I. Die grofsherzoglich-hessische Staatsregierung gestattet den zollfreien Durchgang der Gegenstände und Waaren jeder Art,

a) welche zum Verbrauch der vom grofsherzoglichen
Gebiete umschlossenen kurfürstlich-hessischen Lan-
destheile, des Amtes Dorheim und des Gerichts
Katzenberg erforderlich sind: sowie
b) derjenigen Gegenstände aus diesen kurfürstlichen
Landestheilen, welche aus denselben durch das grofs-
herzoglich-hessische Gebiet geführt werden.

Dieser Verkehr soll in der Ausdehnung zoll- und abgabenfrei belassen werden, dafs davon in dem grofsherzoglichen Gebiete keine andere Abgabe, als das allgemein gesetzliche Chaussee-, Wege- und BrückenGeld nach dem gesetzlichen Tarif, erhoben wird.

ART. II. Da es dem Willen der beiderseitigen Staatsregierungen ganz entgegen ist, dem verderblichen Gewerbe des Schleichhandels oder kaufmännischen, auf die Verschiedenheit der in den beiderseitigen Staaten bestehenden Zolltarife gestützten Speculazionen fördernde Gelegenheit zu geben, die im Art. I. zugesicherte Durchgangs-Freiheit aber leicht dazu misbraucht werden könnte, das Amt Dorheim und das Gericht Katzenberg weit über deren wahres Bedürfnifs mit Waaren zu überfüllen, um solche demnächst zum Schleichhandel zu benutzen; so sind die beiderseitigen

Staatsregierungen dahin übereingekommen, dafs diese 1829 Durchführ beschränkt werde

a) bei der Einfuhr in die gedachten kurfürstlichen Landestheile auf das eigentliche Bedürfnifs derselben, nach deren Bevölkerung und dem Stand ihrer Kultur-Verhältnisse,

b) bei der Ausfuhr aus den bemerkten kurfürstlichen Landestheilen und über die grofsherzoglichen Grenzen hinsichtlich der im Grofsherzogthume ausgangszollpflichtigen Gegenstände auf diejenigen Quantitäten, welche in denselben wirklich erzeugt worden sind, wogegen aber sonst für Gegenstände jeder Art die Ausfuhr aus den genannten kurfürstlichen Landestheilen und über die grofsherzoglichen Grenzen in unbeschränkter Menge und auf allen Wegen frei vom Durchgangszoll belassen werden wird.

ART. III. Für die Waaren - Durchfuhr in die oben bezeichneten kurfürstlichen Landestheile und aus denselben, auf welche sich die Bestimmungen in den Artikeln I und II. beziehen, sind folgende Strafsen bestimmt;

I. für das Amt Dorheim

1) die Strafse über Vilbel,

2

3)

Lollar,
Heldenbergen,
Oberrosbach;

II. für das Gericht Katzenberg die Strafse über Arnsheim nach Neustadt und umgekehrt.

Die betreffenden grofsherzoglichen Zollämter werden nach Maafsgabe der desfalls noch zu treffenden näheren Verabredungen die erforderlichen Ermächtigungen erhalten, dafs der in den Artikeln I und II. bemerkte Durchgang auf den bezeichneten Strafsen Statt finden kann.

ART. IV. Zum Zweck der Sicherung der Eingangs- Abgaben, welche die kurfürstliche Staatsregierung von den Gegenständen in dem Amte Dorheim und in dem Gerichte Katzenberg nach dem kurhessischen Tarif erheben lassen wird, die unter Durchführ des grofsherzoglichen Gebiets nach Art. II. dahin gelangen, sowie zum Zweck der nach demselben Artikel nöthigen Uebersicht des Verkehrs, sollen die Durch

« PreviousContinue »