Urkunde erwogenen Sustentationskosten der Geistlichkeit in den neuen Abteien, sind die Activ - Kapitalien der Karthause Buxheim mit 176000 fl. nach folgenden Principien zu verwenden: a) Die Sustentationssumme, welche den dritten Theil des Ertrags einer Abtei nicht übersteigt, wird sowohl durch die Allgemeinheit dieser Last, als durch Ueberlassung des Mobiliarvermögens, als kompensirt betrachtet. b) Wenn die Sustentationssumme aber den Ertragsdrittel übersteigt, so wird der Ueberschuss aus gedachten Kapitalien achtfach vergütet. c) Der künftige Besitzer von Buxheim hat diese Kapitalien zu verwalten, an die Theilhaber mit 31⁄2 pr. Ct. zu verzinsen und mittelst successiver Aufkündigung in achtjährigen Ratis abzuzahlen. d) Zu Folge dieser Bestimmungen erhalten an gedachten Activ-Kapitalien die künftigen Besitzer auf die Abtei Roth 7500 fl., auf Weissenau 6450 fl., auf Buxheim 20200 fl., auf Hegbach 53950 fl., auf Baindt 38650 fl. und auf Guttenzell 45250 fl.; der verbleibende Rest mit 4000 fl. ist als ein gemeinschaftlicher Ueberschuss zu Deckung des etwaigen Verlusts anzusehen. e) Falls sich ein grösserer Verlust ohne Verschuldung der Verwaltung ergäbe, so ist solcher von allen Theilnehmern pro rata zu tragen. Die Ergänzung der Entschädigung, wo sie Statt hat, und in soweit sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle andere sich auf gleichen Titel gründende Reklamanten, auf jene Einkünfte angewiesen, welche noch zu einer weitern Bestimmung übrig bleiben dürften. §. 25. Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, ReichsErzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Teutschland bleiben auf ewige Zeiten damit vereiniget. Seine Metropolitan - Gerichtsbarkeit erstreckt sich in Zukunft über alle auf der rechten Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preussischen Staaten; ingleichen über die Salzburgische Provinz, so weit sich dieselbe über die mit Pfalzbaiern vereinigten Länder ausdehnt. Was das weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten Erzkanzlers zuvörderst auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg begründet. Jenes begreift das Oberamt Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit und Ausdehnung; so dann die Aemter Aufenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rechten Seite des Mains, und das würzburgische Amt Aurach im Sinngrunde. Dieses besteht aus dem bisherigen Bisthume Regensburg, sammt der Stadt dieses Namens, und alles was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren und unmittelbaren Stiftern, Abteyen und Klöstern, namentlich: St. Emmeran, Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden Verhältnissen gegen Baiern. Ferner gehören zu dieser Ausstattung: die Reichsstadt Wetzlar in der Eigenschaft einer Grafschaft, und mit voller Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteien und Klöster, die in den benannten Fürstenthümern und der Grafschaft gelegen sind. Auch das Haus Compostell zu Frankfurt, und alle Proprietäten, Besitzungen und Einkünfte, welche dem mainzischen Domkapitel ausser den, dem Könige von Preussen, dem Landgrafen von Hessenkassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Leiningen angewiesenen Aemtern zugestanden haben, und von denselben genossen worden sind. — Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist zu 650,000 Gulden angeschlagen. - Die Ergänzung der dem Kurfürsten Erzkanzler bestimmten Entschädigung von einer Million Gulden wird durch Anweisung auf das §. 39 erwähnte SchifffahrtsOctroi bewerkstelligt. Mittlerweile, bis dieses Octroi in Vollzug gesetzt ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit deren Einnahme seit dem ersten December 1802 fortgefahren worden, zur Entrichtung der besagten Entschädigungs-Ergänzung dienen. Der Kurfürst Erzkanzler wird sich desfalls mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese Zölle eingenommen worden sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukommenden Ergänzung hieran noch ein hinreichender Ueberschuss ergiebt, so soll derselbe zu verhältnissmässiger Bestreitung der §§. 9, 14, 17, 19 und 20 enthaltenen Anweisungen verwendet werden. Der Kurfürst Erzkanzler wird fernerhin, nach den Statuten seiner alten Metropolitankirche, gewählt werden. Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität, selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist. §. 26. Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder, werden der teutsche und der Maltheser - Orden der Säcularisation nicht unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken Rheinseite zur Vergütung, nemlich der Fürst Hoch und Teutschmeister und der teutsche Orden: die mittelbaren Stifter, Abteien und Klöster im Vorarlberg im östreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediat-Klöster der Augsburger und Konstanzer Diözesen in Schwaben, worüber nicht disponirt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen. Der Fürst Gross-Prior und das deutsche Gross-Priorat des Maltheser Ordens: die Grafschaft Bonndorf, die Abteien St. Blasii, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle Stifter, Abteien und Klöster im Breisgau mit allen auf der rechten Rheinseite gelegenen respectiven Zugehörungen der so eben benannten Objecte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben. §. 27. Das Collegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den freien und unmittelbaren Städten : Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg. Sie geniessen in dem ganzen Umfange ihrer respectiven Gebiete die volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalt; jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte unbeschadet. Sie geniessen auch selbst in den Reichskriegen einer unbedingten Neutralität. Zu dem Ende sind sie auf immer von allen ordentlichen und ausserordentlichen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden von allem Antheil an den Reichsberathschlagungen vollkommen, und nothwendigerweise entbunden. Ueberdiess erhalten sie als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung, nämlich: a) Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte in ihrem Gebiete sowohl in- als ausserhalb der Ringmauern, nichts ausgenommen. b) Die Stadt Lübeck für die Abtretung der von ihrem Hospital abhängenden Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: denjenigen ganzen Landesbezirk des Bisthums und Domcapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften, welcher zwischen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfersee und einer Linie begriffen ist, die von da oberhalb Swartau in einer Entfernung von wenigstens 500 französischen Toisen von der Trave, dem dänischen Holstein, und dem Hannöverischen gezogen wird. Ueber die von der Stadt Lübeck abhängigen einzelnen Stücke, welche ausserhalb des eben bezeichneten Bezirks in den Landen des Herzogs von Holstein - Oldenburg eingeschlossen liegen, · wird man sich gütlich vereinigen. c) Die Stadt Frankfurt für die Abtretung ihres Antheils an den Dörfern Soden und Sulzbach alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen Stifter, Abteien und Klöster, mit allen ihren innerhalb und ausserhalb des Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen, namentlich: Mokstadt und alle in gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte (das Kompostell ausgenommen); unter der Bedingung, eine beständige Rente von 28000 Gulden dem Grafen von Salm - ReiferscheidDyk, eine von 3600 Gulden dem Grafen von Stadion - Warthausen, und von 2400 Gulden dem Grafen von Stadion-Tannhausen zu bezahlen. Diese Renten, welche im Ganzen 34000 Gulden ausmachen, werden in der Folge auf den Ueberschuss des Ertrags von dem §. 39. erwähnten Schifffahrts-Octroi übertragen, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuss ergiebt. Ueberdies wird der Frankfurter Handel von allen Geleitsrechten, die von irgend einem Reichsstande ausgeübt, oder angesprochen werden möchten, gänzlich befreit. d) Das Gebiet von Bremen begreift den Flecken Vegesack sammt, Zugehörungen, das Grolland, den Burghof, die Hemlinger Mühle, die Dörfer Hastede, Schwaghausen und Vahr mit Zugehörungen; und alles, was zwischen der Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den bisherigen Gränzen, und einer von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle, bis an das linke Ufer der Weser gehenden Linie liegt; nebst allen vom Herzogthum und Domkapitel Bremen, und überhaupt von dem Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg in gedachter Stadt und in dem genannten Gebiete abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften. Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder Beschränkung zu schützen, wird der Elsflether Zoll für immer aufgehoben, so, dass er unter keinerlei Vorwand und Benennung wieder hergestellt, noch die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waaren, welche sie führen, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren auf gedachtem Flusse unter irgend einem Vorwande an- oder aufgehalten werden dürfen. e) Die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke oder Gebiete gelegenen Rechte, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte des Herzogthums und des Domkapitels Bremen, und des Kurfürsten von BraunschweigLüneburg überhaupt. f) Die nähere Bestimmung des Gebiets der Stadt Nürnberg wird auf weitere Vergleichshandlungen ausgesetzt. Gedachte 6 Städte dürfen nur Reichsständen militärische Werbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten. Die Kurfürsten und Fürsten, welchen Reichsstädte als Entschädigung zufallen, werden diese Städte, in Bezug auf ihre Municipalverfassung und Eigenthum, auf den Fuss der in jedem der verschiedenen Lande am meisten privilegirten Städte behandeln, so weit es die Landesorganisation und die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen gestatten. Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der ruhige Besitz aller ihrer, zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte gesichert. §. 28. Die Entschädigungen, welche etwa einzelnen Mitgliedern der Reichsritterschaft gebühren dürften, werden, so wie die Indemnisationsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältniss ihrer rechtmässigen Ansprüche, in so weit sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt werden, in immerwährenden Renten auf jene Einkünfte angewiesen, welche zu einer weitern Bestimmung übrig bleiben dürften. §. 29. Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und ihrer Diener zu sorgen; sodann die Herrschaft Trasp. Auch stehet es ihr frei, mittelst immerwährender, dem reinen Ertrage gleichkommender, jedoch nach dem durch die helvetischen Gesetze bestimmten Fuss einlösbarer Renten, oder durch jede andere mit den Interessenten zu treffende Uebereinkunft, alle und jede Rechte, Zehnten und Domainen, Güter und Einkünfte an sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den säcularisirten geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebiets zustehen. Jene Säcularisationen, welche besagte Republik innerhalb ihrer Gränzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im teutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, ausschliesslich dessen, worüber anders verfügt worden ist; und ein gleiches wird für die, teut |