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Gesammthause Anhalt, dann mit den beiden fürstl. Häusern Lippe, mit den vier fürstlichen Linien Reuß, den beiden fürstl. Linien Schwarzburg, und mit dem Fürsten von Waldeck. Allein in den sämmtlichen Staaten dieser Landesherren, ist nunmehr nach Auflösung des Rheinbundes, in Religions Sachen zwischen Katholiken und Protestanten, dasjenige zu befolgen, was von ihnen im Art. 16. der teutschen Bundes - Acte pactirt ist. Dieser Artikel aber stimmt überein mit dem westphälischen Frieden in Instrum. Pac. Osnabr. Art. V. 1. 30. et 35. und Art. VIII. 1. und dadurch bleibt, was geistig rechtlich aus diesem Frieden nicht untergehen kann, auch fernerhin in Kraft fortbestehend. Die sämmtlichen Accessions - Acten von dem Hause Anhalt, Lippe, Reuß, Schwarzburg und Waldeck wurden mit Napoleon zu Warschau 18. Apr. 1807 abgeschlossen. Man vergleiche Winkopp's rhein. Bund. Heft X. S. 97-98. Heft XIII. S. 135 ff. Heft VII. S. 136 ff. und S. 158 ff., wo diese Verträge abgedruckt stehen. Den Wunsch, daß gleichwie in protestantischen Ländern, für die katholische Religion sey gesorgt worden, hierauf auch nach Napoleons Beispiel, gleis ches für Protestanten geschehen möge, sprach aus der verewigte Johannes von Müller in der Jenaischen Liter. Zeitung v. J. 1807. Nr. 238.

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des königlich niederländischen großherzoglich lurems burgischen Herrn Bevollmächtigten Freiherrn von Gas gern, auf dem Wiener Kongresse 1815 *),

Der luremburgische Bevollmächtigte würde sich nur wiederholen, wann er hier noch einmal entwickeln wollte, warum es besser gewesen wäre, von den alten Reichsformen das Anwendbare beizubehalten. Er seßt bereits die fortgeseßte Spannung zum Theil auf Rechnung dieser Neuerung, in der man weder sich, noch die Zukunft kennt, und den Erwartungen nicht Genüge leistet, so sehr man auch die Bemühungen der größern Höfe nnd ihre Nachgiebigkeit erkennt. Was die Artikel selbst betrifft, wie sie nun gefaßt sind, so ist der Bevollmächtigte völlig bereit, sie zu unterzeichnen, und als ein gemeinschaftliches Band anzuerkennen, das Zeit, Erfahrung und steigendes Zutrauen erst bessern müssen *). Er zieht diese Artikel sogar den von Bayern noch gewünschten Aenderungen vor. Nur wann diese Aenz derungen ein Mittel schneller Vereinigung würden, bietet er alsbald die Hände, und empfiehlt sie. Seine königliche Majestät denken Sich bei dem teutschen Bunde, nur

**) Vorfindlich in den Wiener Kongreß - Acten. Erlangen 1815. Band II. Heft 8. Seite 546 ff.

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**) Man vergleiche die f. hannoversche Erklärung in Beilage Nr. 6. zum neunten Wiener Konferenz - Protokoll vom 5. Jun. 1815, und die f. preußische zu dem Protokoll dieser Konferenzen vom 8. Jun. 1815. Nr. 10. in den bez reits allegirten Wiener Kongreß = Acten, Band II. S. 524 ff. und Seite 556.

die Gesammtheit, oder das teutsche Reich *). Nur darinn sehen Sie die Erfüllung der Zwecke, nur in dieser hochwichtigen Einigung, vermeinten Sie für ihren Staat Vortheile zu finden. Denn in der praktischen Anwendung, verstehen sie, z. E. unter der Bundes - Vestung Luremburg, daß die Gesammtheit in der Garnisonirung künftig wechsele, und zur Vertheidigung von Allen mitgewirkt werde, wie es jene Worte ausdrücklich besagen. Sollte jedoch fortan ein wes nig bedeutender Staat, durch Eigensinn ausgeschies den bleiben, so wird das nur auf ihn selbst zurückfallen. Verbliebe aber eine größere Spaltung; so wird der Frankfurter Behandlung, oder der Beredung der Kabinette, folglich den Ansichten und Instructionen Seiner Majes stät, in Absicht auf Luremburg vorzubehalten seyn, welche andere Gestalt die Sache dann annimmt.

Wien, den 6. Juni 1815.

Freiherr von Gagern.

Zusäße und Anmerkungen.

Weil in vorstehendem Schluß - Voto, von einer Gesammts heit, oder dem teutschen Reiche, daraus der teutsche Bund bestehe, die Rede ist; so wird hiezu noch erläuternd nachges tragen, daß bei dem Kongresse zu Wien, nicht nur in eis ner bei Se. Majestät dem nun verewigten Kaiser Franz

*) In einem 1840 bei Kammer I. der Stände zu Darmstadt, von demselben Freiherrn von Gagern erhibirten Antrage, äusserte derselbe: man weiß sehr wenig von einer öst reichischen Nation, eben so wenig weiß ich, at welchen Ufern ich die preußische Nation suchen soll, aber die teutsche Nation ist mir sehr wohl bekannt, sie ist vorhanden 2. und ganz Teutschland denkt so mit mir. Allgemeine Zeitung aus Augsburg vom 28. Mai 1840. Seite 1190.

von Oestreich 2c. am 22. Oct. 1814, für die mediatisirten Fürsten und Grafen, (modo Standesherren), statt gehabten Audienz, sondern auch in einer daselbst von neunundzwanzig selbstständig gebliebenen Fürsten und (freien) Städten eingereichter, und vom 14. Nov. 1814. verlautenden Note, wiederholt und noch näher entwickelt, von einunddreißig selbstständig gebliebenen Fürsten und (freien) Städten, ferner in einer zweiten Note dieser Fürsten und Städte, vom 20. Dec. 1814, darinnen sich auf den von Rußland und Preußen am 1325. März 1813 aus Kalisch erlassenen feierlichen Aufruf, ausdrücklich bezogen wird *), nnd dermaßen um Verwendung und Einwirkung, für Herstellung der teutschen Kaiserwürde, der ersten Würde von Europa, oder mit andern Worten, für eiu Bundes oberhaupt, sich noch ausgesprochen ist, sodann, daß eben so fruchtlos, um Errichtung eines Bundesgerichts, insonderheit, und unausgesezt von Preußen, bis zum Monat Inni 1815, sich beharrlich und nachdrücklich in Wien interessirt, und verwendet wurde **). Ausser diesen Notizen, sind vom vormaligen teutschen Reich, noch als Relis quien 2c. vorhanden, z. B. die Reichsinsignien, bes stehend aus der Kaiserkrone, dann dem Scepter, dem Reichs, apfel, der Dalmatika, Alba, Stola, Pluviale oder Mantel, den Handschuhen, dem Gürtel und dem Schwert Karl des Großen 2c., welche sämmtlich im Jahre 1796 wegen herannahender Kriegsgefahr, geflüchtet, und gegen Bescheinis

*) Wiener Kongreß - Acten, Bd. I. Heft 1. S. 37 ff., dann Bd. I. Heft 1. . 7293. Bu den oben genannten S. Häusern, werden insonderheit hier genannt, die beiden hessischen Haupt-Linien, desgleichen Mecklenburg, eben so die sämmtlichen Linien des Hauses Sachsen ernestinis scher Haupt- Linie, ferner die Häuser Anhalt, Braunschweig, Nassau, Waldeck und Schwarzburg 2. **) Wiener Kongreß - Acten, Bd. II. S. 532 ff,

gung, und als Depositum aus Nürnberg über Regensburg nach Wien eben so gebracht, und hierauf auf kaiserlichen Befehl in die k. t. Schatzkammer gekommen sind *), wie dies selben aus dem kaiserlichen Hoflager zu Frankfurt a. M., im Jahre 1792 nach vollbrachter letter Kaiserkrönung, Stück für Stück an Deputirte aus Nürnberg, zu fortzusetzender Aufbewahrung, sind zurückgegeben worden, und wie Solches wegen jeder Kaiserkrönung, im Krönungs- 2c. Diario zu erz sehen ist. Desgleichen befindet sich eine römisch kaiserlich leopoldinisch - carolinische Gesellschaft der Naturforscher, in der ehemaligen kaiserlichen und freien Reichsstadt Schweins furt 1652 entstanden, in ihrem Präsidenten, nebst Attributen, später, beiläufig vor 1791 bis 1818 in Erlangen,

*) Frühere Nachrichten über die Reichsinsignien zu Nürns berg und Aachen finden sich auch bei C. T. de Murr in collect. ampliss. script. de Klinodiis S. R. Imperii etc. 1793. u. in C. G. von Murr's ausführlicher Beschrei bung der zu Aachen aufbewahrten fünf kaiserl. Zierden, Nürnberg 1801, welche lettere Preußen aus Paris erhalten, nach Aachen ad locum unde zurückgegeben hat, man vergleiche die allgemeine Beitung aus Augsburg vom 1. Aug. u. 15. Oct. 1815. Nr. 213. und 286. S. 860. u. in: sonderheit 1151, und wegen diplomat. Grundsäßen hierüber von den Höfen zu Berlin, London und Wien, aus der Wiener Hofzeitung vom 12. Oct. 1815. in der genannten allgem. Beitung v. 18. Oct. 1815. S. 1171 ff. Ueber die dermalige Aufbewahrung zu Aachen und Wien finden sich Nachrichten in Schmidt's Wien, wie es ist, Wien 1833. S. 182 185., ferner im historischen Schagfästlein für Bayern. München 1832. 1. S. 19-21. und in Freih. v. Hormayr's Taschenbuch vom Jahre 1837, so wie im Blatt: der Feierabend von 1836. Nr. I. K. E. Schmid's Teutschlands Wiedergeburt. Jena 1814. S. 245. Posselt's Geschichte der Teutschen, Bd. IV. S. 740. Cannabichs Geographie, 1825. S. 467.

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