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DE

TRAITÉS

d'Alliance, de Paix, de Trève, de Neutralité,
de commerce, de limites, d'échange etc., et.de plufieurs
autres actes fervant à la connaissance
des relations étrangères

des Puiffances et états
DE L'EUROPE

TANT DANS LEUR RAPPORT MUTUEL

QUE DANS CELUI ENVERS LES PUISSANCES
ET ETATS DANS D'AUTRES PARTIES DU GLOBE

Depuis 1761 jusqu'à préfent.

Tiré des copies publiées par autorité, des meilleures
collections particulières de traités et des auteurs
les plus efiimés.

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Bavariache
Staatsbibltmek
MÜNCHEN

I.

Vergleich des régierenden Herzogs Karl von 1780 Wirtemberg mit feinen Brüdern Herzog: Lud. 11.FévE. wig Eugen und Herzog Friedrich Eugen, vom II. Februar 1780.

(MEINERS und SPITTLERS Götting. hiftor. Magaz. V. B. 3. St. p. 529.)

Zu

wiffen: Nachdem zwifchen Uns, von Gottes Gnaden Karl, regierendem Herzog zu Wirtemberg und Teck. rel. rel. einer Seits, und andrer Seits Unfern freundlich vielgeliebteften Herrn Herrn Gebrüdern. Ludwig Eugen, und Friedrich Eugen, auch Herzogen zu Wirtemberg rel. rel. Durchl. Durchl. über verfchiedene Angelegenheiten des herzoglichen Haufes und Landes, Mifsverftändniffe entstehen wollen, welche durch den Weg einer fchriftlichen Unterhandlung nicht haben gehoben werden können: Und nun hierauf beyde höchste Theile, unbeschadet dem, was sonst in dergleichen Fällen und bey entstehenden Differenzien unter den hohen Perfonen des herzoglich Wirtembergischen Hauses, in dem fürftbrüderlichen Vergleiche vom 28ten May 1617. §. damit aber etc. in Ansehung der diefsfalfigen gütlichen oder compromiffarischen Verfahrungs-Art verordnet worden und enthalten ist, fich dahin gütlich vereinbart haben, dafs diefemalen bey denen gegenwärtig ganz besonders vorgewalteten Umständen, ohne diefe der jetzig beliebte Modus vor das Zukünftige zu irgend einem Beyspiel oder Nachfolge niemals angezogen, fondern dafs vielmehr fernerhin und auf alle künftige Zeiten der Vorschrift gedachten fürstbrüderlichen Vergleichs, in welchen Sachen es immer wäre, fträcklich und beständig nachgegangen werden foll, durch eine gütliche Zufammentretung A

Tom. III.

derer

1780 derer ad Acta Bevollmächtigten von beyden höchsten herzoglichen Haupt- Theilen und Intereffenten, unter dermaligen Beyzug einiger bevollmächtigten Depu tirten von einem treu gehorfamen landfchaftlichen grössern Ausfchufs in allhiefiger herzoglichen RefidenzStadt Stuttgard eine freundschaftliche Uebereinkunft und Vergleichung geftiftet und erzielt werden möge. Als ift durch göttlichen Beyftand und Segen und. durch die in dem abgewichenen und diefem Jahr gepflogene gedeihliche Unterhandlungen die Sache dahin gekommen, dafs die bisher obgewaltete Irrungen zwifchen den höchften herzoglichen Interessenten glücklich gehoben, und eine dauerhafte und gänzliche Ausgleichung erzielt worden. Wie dann fowohl Seine des regierenden Herrn Herzogs Karl zu Wirtemberg herzogliche Durchl., als auch Höchftdero freundlich vielgeliebtefte Herrn Herrn Gebrüder, Ludwig Eugen und Friederich Eugen, Herzoge von Wirtemberg Durchl. Durchl. unter dem Beytritt eines treu gehorfamen landschaftl. gröfsern Ausfchuffes, hiemit und Kraft diefes für fich und ihre Herzogl. Nachkommen und Nachfolger am Regiment, fich dahin verstanden, feftiglich einander zugefaget, und vor beftändig verglichen und unter einander verabschiedet haben, wie folgt.

Aeltere

ge etc.

ART. I.

Seine regierende Herzogl. Durchl. und die Durchl. Verträ Agnaten beftätigen auch bey diefer Gelegenheit für Sich und Dero Nachkommen alle bey der Wirtembergifchen Haus- und Landes - Verfassung zum Grunde liegende Privilegien, Verträge, Receffe, Teftamente, Reverfalien, Affecurationen, und was fonft dahin zu rechnen ift; erneuern ihre Verbindlichkeit, dagegen nichts zu thun, noch zu geftatten; und erklären infonderheit, dafs folche auch in Anfehung der Verwaltung des Herzogl. Cammer - Guts, nach allen feinen Theilen jetzt und künftig genau beobachtet und ernftlich gehandhabt werden follen.

Belet

ART. II.

Je weniger aber, auch bey den löblichften landes zung d. herrlichen Gefinnungen, das gemeine Beste befördert, Colleg." und denen in diefer Abficht eingegangenen Verbindungen und ertheilten Versicherungen ein Gnüge gesche

Geh. R

etc.

hen

hen hann, wenn diejenigen, denen die Vollziehung 1780 anvertrauet werden mufs, ihre Schuldigkeit nicht beobachten, um fo mehr erkennen es Seine Herzogl. Durchl. für einen wefentlichen Theil ihrer landesvä. terlichen Obliegenheit, verbinden fich auch dazu nochmals für Sich und Höchftdero Nachfolger in der Regierung, zuvörderft Dero Geh. Raths - Collegium, welchem alle übrige Collegien und Deputationen untergeben feyn und bleiben follen, und in gleicher Maalse Dero Regierung, Rent - Cammer, KirchenRath, fo wie alle Dero Collegien mit Personen von geprüfter Geschicklichkeit und Treue zu besetzen, und diejenige Ihrer Räthe, und übrige hohe oder niedere Diener, die ihre aufhabende Pflichten aufser Augen zu lassen, Uneinigkeit und Widerwillen in dem Herzogl. Haus oder Land zu erwecken oder zu unterhalten, oder fonft in einige Wege gegen die Hausoder Landes-Verfassung, oder zu deren Nachtheil, in Ecclefiafticis oder Politicis, befonders aber auch in Finanz- oder Cameral Angelegenheiten, Rath oder That zu erweifen fich unterfangen haben, oder unterfangen follten, nach Maafsgab der Haus- und Lan-: des-Gesetze mit der verdienten Strafe zu belegen. Wie dann auch Se. Herzogl. Durchl. von felbft willen werden, gegen ungetreue Diener nach den LandesVerordnungen ohne geftattende Verzögerung und das hin abzweckende Weitläuftigkeit zu verfahren.

ART. III.

tung

Cam

Was die verfchiedenen Gegenstände, welche zu Verwal den bisherigen Mifsverftändniffen Anlafs gegeben ha- ng des ben, infonderheit betrifft, fo ift in Anfehung der Ver- merguts waltung des Herzogl. Cammer Guts überhaupt, als des erften Haupt-Objects, zwifchen beyden höchsten Theilen, nach vorausgegangenen freundbrüderlichen Unterhandlungen, folgendes verabredt, verglichen, und für jetzt und künftig in Kraft eines unverbrüchlichen Haus - Vertrags festgestellt worden.

ART. IV.

felben,

Es werden bey jener Verwaltung des Herzogl. GrundCammer - Guts die in vorstehendem erstem Artikel be- lage der ftätigte Haus- und Landes- Verfaffung, befonders aber die Herzogl. Teftamente und die Landtags - Abschiede

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