| Carl Albert von Kamptz, Karl Albert von Kamptz - Germany - 1848 - 60 pages
...60 Tage ausgedehnt werden. Art. 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung dars diese Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben nicht wiederholt werden. Die Vergleichung dieser Vorschläge mit den späteren Er, klärungen der widersetzlichen... | |
| Friedrich Arnold Steinmann - Germany - 1849 - 764 pages
...innerhalb eine« Zeitraum« von 4k) Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eine« Zeitraum« von 60 Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt...Art. 51. Die Krone ist, den königlichen Hausgesetzen gemäß, erblick) in dem Mannesstamme de« königlichen Hauses nach dew Rechte der Erstgeburt und der... | |
| Prussia (Kingdom) - Law - 1850 - 678 pages
...innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden. Artikel 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. Artikel 53.... | |
| Johann Georg Krünitz - Agriculture - 1851 - 760 pages
...60 Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden. Art. 50. Der König kann die Koin mern vertagen. Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung...übersteigen, und während derselben Session nicht wiederholt nm den. Art. 5t. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesehen gemäß, erblich in dem Mannsstamme des... | |
| History, Modern - 1867 - 688 pages
...Reichstag versammelt werden. Ar». 26. Ohne Zustimmung de« Reichstage« dars die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiedtiholt werbe». An. 27. Ter Reichstag prüst die Legitimation seiner Mitglieder und entscheitet... | |
| Johann Caspar Bluntschli - Political science - 1864 - 812 pages
...versammelt werden. Der König kann die Kammern vertagen, aber ohne die Zu» ftimmung derselben darf diefe Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht noch einmal wiederholt werden. — Die Krone ist nach den Hausgesetzen der königlichen Dynastie erblich... | |
| History, Modern - 1867 - 852 pages
...Reichstag versammelt werden1). iss?" Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden s). Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt... | |
| Baden (Germany) - Law - 1867 - 772 pages
...Süddeutschen Staaten nicht erforderlich. 8-8. Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. §. 9. Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber insoweit,... | |
| Hermann Johann Friedrich von Schulze-Gävernitz - Administrative law - 1867 - 516 pages
...Reichstag versammelt werden. Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. „ 25. Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber.... | |
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