Zürcherische Zeitschrift für Gerichtspraxis und Rechtswissenschaft, Volume 17

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Josef Schauberg, Johann Heinrich Gwalter, Rudolf Schauberg
F. Schulthess, 1866

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Page 301 - Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient.
Page 261 - Effelten, die in einem andern Kanton als in jenem, dem der Fallit angehört, liegen, entweder das Eigenthum derselben, oder die Hypothek oder das Pfandrecht darauf, von der Fallimentsmasse in Streit gezogen wird, so ist selbige gehalten, ihre behaupteten Rechte vor dem kompetenten Richter desjenigen Kantons geltend zu machen, in welchem die Effekten sich befinden.
Page 163 - Der Ehemann ist das Haupt der Ehe. § 128. Er hat für anständigen, den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt der Frau zu sorgen und dieselbe vor Unbill zu schirmen.
Page 58 - Beschränkung, daß die an die Gemeinde zu leistende Gesammtnachzahlung das Maß der an den Staat bezahlten Summe in keinem Fall« übersteigen dürfe; lO) daß zwar allerdings in einem von dem llägerischen Anwalte zitirten Falle, abgedruckt in Schauberg's Beiträgen Bd.
Page 5 - Gesellschaftsschulden haften, namentlich persönlich belangt werden können, sobald der Rechtstrieb gegen die Gesellschaft bis zur Pfändung fortgeschritten, aber ein ungenügender Pfandschein erhoben worden ist; 8...
Page 133 - Verpflichtung oblag, wenn auch leine nach kaufmännischen Regeln eingerichtete Bücher, doch jedenfalls irgend welche ordentliche und vollständig...

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