Zürcherische Zeitschrift für Gerichtspraxis und Rechtswissenschaft, Volume 17Josef Schauberg, Johann Heinrich Gwalter, Rudolf Schauberg F. Schulthess, 1866 |
Contents
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Common terms and phrases
Angeklagten Anwendung Baulinie Begehren Begründung Beklagten berechtigt Beschluß Bestimmung Betrag betreffend Bezahlung bezeichneten beziehungsweise Bezirksgericht Bezirksgericht Zürich Bezirksrath Bezug Birmenstorf bloß Brunnen Bürger Code civil daher derselbe deſſen deßhalb diejenigen dieſe dieß dießfälligen Ehefrau Eigenthum Entscheidung erklärt ersten Instanz fich find Folge folgenden Forderung Frachtbriefs Frage fraglichen Friedensrichter geltend gemäß Gemeinde Gemeindegut Gemeinderathes Gerichte Geseßes Gesezes Glarus Gläubiger Grund Grunddienstbarkeit Grundsäße Grundstücke hinsichtlich indem Indossament Inkulpaten iſt Jahr Jenner Kanton Kanton Glarus Käufer Kaufvertrages Kenntniß Kläger Klägerin klägerischen Konkordat Konkurs Kreditor Kriminalabtheilung laſſen läßt leßtern leztern lich Liegenschaften muß müſſe namentlich Obergerichtes öffentlichen Partei Personen Pfandrecht politischen Gemeinde Provokationsrecht Prozeß Recht Rechtsgeschäft Rechtspflege Rechtsvorschlag Regierungsrathes Rekurrenten Rekursalbescheid Rekursen Romanshorn Sache Schuld Schuldner ſei ſein ſeine ſich sollen ſondern Streithängigkeit Thatsache Theil Umstand Urtheil der Zivilabtheilung Verhältniß Verkäufer Vermögen verpflichtet Vorausseßung vorliegenden Falle Vormund vrgl Waare Waſſer Wechsel Weise Werth Zahlung Zivilgemeinde Zürcherische Rechtspflege Zürich zustehen zweite Instanz
Popular passages
Page 301 - Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient.
Page 261 - Effelten, die in einem andern Kanton als in jenem, dem der Fallit angehört, liegen, entweder das Eigenthum derselben, oder die Hypothek oder das Pfandrecht darauf, von der Fallimentsmasse in Streit gezogen wird, so ist selbige gehalten, ihre behaupteten Rechte vor dem kompetenten Richter desjenigen Kantons geltend zu machen, in welchem die Effekten sich befinden.
Page 163 - Der Ehemann ist das Haupt der Ehe. § 128. Er hat für anständigen, den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt der Frau zu sorgen und dieselbe vor Unbill zu schirmen.
Page 58 - Beschränkung, daß die an die Gemeinde zu leistende Gesammtnachzahlung das Maß der an den Staat bezahlten Summe in keinem Fall« übersteigen dürfe; lO) daß zwar allerdings in einem von dem llägerischen Anwalte zitirten Falle, abgedruckt in Schauberg's Beiträgen Bd.
Page 5 - Gesellschaftsschulden haften, namentlich persönlich belangt werden können, sobald der Rechtstrieb gegen die Gesellschaft bis zur Pfändung fortgeschritten, aber ein ungenügender Pfandschein erhoben worden ist; 8...
Page 133 - Verpflichtung oblag, wenn auch leine nach kaufmännischen Regeln eingerichtete Bücher, doch jedenfalls irgend welche ordentliche und vollständig...