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§§ 1-14. Organisation und Geschäftsführung der Bundesbehörden.

Dem

§ 1. Zusammentritt der Tagsazung.

A. Einleitende Bemerkungen.

em Artikel 29 der in der Vermittlungsacte vom 19. Februar 1803 (f. dieselbe in den Beilagen. zu gegenwärtigem Repertorium) enthaltenen Bundesverfassung gemäß hat sich die Tagsazung unter dem Borsize des Landammanns der Schweiz alljährlich den ersten Montag im Juni versammelt. (Ausnahmsweise sollte sich indessen nach dem Artikel 10 der ersten Zusazbestimmung zur Vermittlungsacte die ordentliche Tagsazung des Jahres 1803 einen Monat später versammeln.)

Demnach haben sich verfassungsgemäß die ordentlichen Tagsazungen versammelt : im Jahre 1803 zu Freiburg am 4. Juli.

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Die Dauer der Session der ordentlichen Tagsazungen war verfassungsgemäß auf einen Monat bestimmt. Es ist diese Session indessen alljährlich auf kürzere oder längere Zeit prorogirt worden, so zwar, daß die Sizungen der ordentlichen Tagsazung geschlossen worden sind:

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1803, I

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Außer den alljährlich verfassungsgemäß wiederkehrenden ordentlichen Tagsazungen sind in dem Zeitraume von 1803 bis zu Ende 1813 vier außerordentliche Tagsazungen durch den Landammann der Schweiz gemäß der ihm durch den Artikel 30 der Bundesverfassung ertheilten Befugniß versammelt worden, und zwar:

a. im Jahre 1805 zu Solothurn, vom 20. bis 27. September.
b. im Jahre 1809 zu Freiburg, vom 30. März bis 5. April.
c. im Jahre 1811 zu Solothurn, vom 17. bis 24. April.
d. im Jahre 1813 zu Zürich, vom 15. bis 26. November.

B. Zusammensezung der Tagfazung.

Die Zusammensezung d. h. der Personalbestand einer jeden ordentlichen und außerordentlichen Tagsazung, welche in den Jahren 1803 bis 1813 abgehalten worden, findet sich kantonsweise geordnet in dem Anhange zu gegenwärtigem Repertorium dargestellt.

1803, XVIII

1808, XVIII

C. Eidesleistung durch die Tagsazung.

1. In Folge eines Antrages der Gesandtschaft des Kantons Waadt wurde am 19. Juli 1803 der Landammann der Schweiz eingeladen, die Formel eines Eides der Treue und der Anhänglichkeit an die Vermittlungsurkunde vom 19. Februar 1803 überhaupt und die in derselben enthaltene Bundesverfassung insbesondere vorzulegen.

II. Am 14. September hat sodann der Landammann der Tagsazung eine Eidesformel vorgelegt, welche dieselbe durch den Abschied den Kantonen zur Genehmigung mitzutheilen beschlossen hat.

III. In einer der Eröffnung der ordentlichen Tagsazung des Jahres 1804 vorangegangenen vorläufigen Sizung ist die am 14. September 1803 ad ratificandum genommene Eidesformel genehmigt und dann zugleich auch die Eidesleistung vorgenommen worden. Die Eidesformel lautet: „Ich schwörte der schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie sie durch die Vermittlungsurkunde hergestellt worden ist, tre eu und gewärtig zu sein; das allgemeine Beste der Schweiz und somit auch den besondern Vortheil ei es jeden Kantons nach Maßgabe meiner Kräfte zu befördern; überhaupt in meinem amtlichen Betro gen

die Verpflichtungen nie aus den Augen zu sezen, welche Gott, die Ehre und das Vaterland einem jeden gewissenhaften und eifrigen Diener des Staates auflegen." Worauf ein jedes Mitglied der Tagsazung die (drei) Finger aufhebt und mit lauter Stimme dem Präsidenten folgende Worte nachspricht: „Was die Schrift enthält, die mir vorgelesen worden, das will ich halten in guter Treue, ohne Gefährde, so wahr ich bitte, daß mir Gott helfe (und alle lieben Heiligen)."

IV. Bei der feierlichen Eröffnung einer jeden ordentlichen Tagsazung ist seitdem die auf solche Weise genehmigte Formel durch sämmtliche Gesandtschaften der Kantone beobachtet worden.

1804, I

§ 2. Landammann der Schweiz.

A. Dem Artikel 13 der in der Vermittlungsacte vom 19. Februar 1803 enthaltenen Bundesverfassung gemäß sind die Kantone Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich und Lucern zu Directorialkantonen bestimmt worden, welche als solche unter einander abwechseln, und es ist der Schultheiß oder Bürgermeister des Directorialkantons zugleich Landammann der Schweiz.

Die Übertragung der Directorialgeschäfte von dem abtretenden Landammann an seinen Nachfolger geschah in der Weise, daß am 31. December oder 1. Januar die beiden Magistrate in Begleitung von Zeugenspersonen sich an einem den beidseitigen Kantonsgrenzen möglichst nahe oder annähernd gleich weit entfernt gelegenen Orte (Sensenbrüfe und Schloß Jetschwyl, Fraubrunnen, Ballstal, Brugg, Zug, Burgdorf) zusammenfanden und dann über den Act der Geschäftsübergabe ein Verbalproceß in urkundlicher Form unter dem eidgenössischen Siegel dreifach - zu Handen des alten und neuen Landammanns und des eidgenössischen Archives ausgefertiget wurde. Erfolgte der Zusammentritt auf dem Gebiete eines dritten Kantons, so wohnten dem Acte überdies Abgeordnete der Regierung desselben Kantons bei, und die ersten beiden Male waren auch die bei der Schweiz accreditirten fremden Gesandten anwesend (S. die Verbalprocesse in Band 84 der Mediationsabtheilung des Bundesarchives).

Folgendes ist die Reihenfolge der Landammänner der Schweiz:

1) Seine Excellenz Herr Ludwig von Affry, Schultheiß des Kantons Freiburg. 1803.

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Rudolf von Wattenwyl, Schultheiß des Kantons Bern. 1804.

Peter Gluz-Ruchti, Schultheiß des Kantons Solothurn. 1805.
Andreas Merian, Bürgermeister des Kantons Basel. 1806.
Hans von Reinhard, Bürgermeister des Kantons Zürich. 1807.
Vincenz Rüttimann, Schultheiß des Kantons Lucern. 1808.
Ludwig von Affry, Schultheiß des Kantons Freiburg. 1809.

Rudolf von Wattenwyl, Schultheiß des Kantons Bern. 1810.

Heinrich Grimm von Wartenfels, Schultheiß des Kantons Solothurn. 1811.
Peter Burkhardt, Bürgermeister des Kantons Basel. 1812.
Hans von Reinhard, Bürgermeister des Kantons Zürich. 1813.

B. Am 31. Juli 1804 ist ein Antrag der Gesandtschaft des Kantons Waadt, dahin gehend, es möchte für den Landammann der Schweiz ein besonderer Eid festgesezt werden, ad instruendum genommen worden.

1804, LVI

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