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Kaiser von Österreich die Ratification des Vertrages ausgestellt, und am 30. October wurde den Kantonen die erfolgte Auswechslung der Ratificationen angezeigt.) Die materiellen Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sind wesentlich gleichlautend mit denen des Vertrags mit Baden; der dritte Artikel enthält Vorbehalte 1. in Bezug auf diejenigen Abschoß-, Abfahrts- oder Abzugsgelder, welche Gemeinden oder Herrschaften in den f. k. Staaten zu beziehen berechtiget sind, 2. betreffend eine allfällig spätere Modification des Tractats. (Abgedrukt Off. Sammlung I. 361/66.)

H. Am 2. Juni 1807 hat die Tagsazung in Folge eines am 25. Mai desselben Jahres von dem Staatsrath des Fürstenthums Neuenburg gestellten Antrages, die gegenseitigen Abzugsrechte aufzuheben, eine Commission mit der diesfalls nothwendigen Unterhandlung beauftragt und hievon durch den Landammann der neuenburgischen Regierung Kenntniß geben lassen.

J. Am 26. Juni sodann ist der Tagsazung der von Neuenburg mittels staatsräthlicher Zuschrift vom 22. Juni einbegleitete Entwurf einer urkundlichen Erklärung über die gegenseitige Freizügigkeit, wie dieselbe bereits im Jahre 1801 mit dem Vollziehungsrath der helvetischen Republik unterhandelt, aber nicht zum Abschluß gebracht worden war, vorgelegt worden. Die Tagsazung hat diesen Entwurf an die am 2. Juni niedergesezte Commission überwiesen.

K. Nach vernommenem Bericht der Commission hat die Tagsazung am 6. Juli den Landammann der Schweiz angewiesen, der Regierung des Fürstenthums Neuenburg einen im Sinne der Commissionsanträge abgeänderten Gegenentwurf mitzutheilen. Sobald derselbe angenommen und durch die Kantone ratificirt sein wird, soll die schweizerische Urkunde, in deutscher Sprache ausgefertigt und von einer französischen Übersezung begleitet, ausgewechselt werden. Der neuenburgische Entwurf lautete: 1) Le droit de traite foraine, soit droit d'Abzug est et restera aboli à perpétuité entre l'Etat de Neufchâtel et les Etats de la Confédération helvétique. 2) Tous les ressortissants de l'Etat de Neufchâtel ou de la Confédération helvétique, qui voudront transporter ou retirer leurs biens, de quelle nature qu'ils soyent, en tout ou en partie, de l'un des deux Etats dans l'autre seront libres de le faire et sans être grevés pour cela d'aucune charge ni adstreints à aucune redevance, sous quelque dénomination que ce soit. 3) Tous les accords ou concordats partiels faits précédement ou concordats en l'Etat de Neufchâtel et certaines parties de l'Helvétie, sont abrogés par le présent traité. Die Abänderungsvorschläge der eidgenössischen Commission gingen dahin, im ersten Artikel die Worte: les Etats de la Confédération helvétique abzuändern in les cantons de la Confédération suisse, und dem zweiten Artikel einen Zusaz beizufügen, dahin lautend: ,,mit Ausnahme jener Taxen und Gebühren, welche nicht von der Exportation herrühren, sondern auch von den im Lande wohnenden und darin bleibenden Einwohnern bezogen werden". (Wie es scheint, ist dann der Gegenstand von Seite Neuenburgs liegen gelassen worden; denn weder die spätern Abschiede, noch die Protokolle des Landammanns enthalten etwas Weiteres darüber.)

L. Am 16. Juni 1809 ist der am 13. Januar und 22. April desselben Jahres an die Kantone gelangte Antrag Württembergs über die Abschließzung eines Freizügigkeitsvertrags mit der Schweiz an eine Commission zu näherer Prüfung gewiesen worden.

M. Am 30. Juni hat die Tagsazung in Folge des in der Sizung vom 26. erstatteten Berichts dieser Commission eidgenössische Commissarien (die Herren Bürgermeister von Escher von Zürich, Sefelmeister von Jenner von Bern und Regierungsrath Morell aus dem Thurgau) ermächtigt, mit dem

1804, IX

1807, XX

1807, XX

1807, XX

1809, XX

1809, XX

1809, XX

1809, XX

1810, XXIX

1810, XXIX

1811, XXXI

1811, XXXII

königlich-württembergischen Gesandten in weitere Unterhandlung zu treten und unter Vorbehalt der Ratification der Kantone einen Freizügigkeitsvertrag im Sinne des modificirten Entwurfs abzuschließen und zu unterzeichnen.

N. Am 5. Juli ist in Folge der Ermächtigung vom 30. Juni der Freizügigkeitsvertrag mit dem Königreich Württemberg unterzeichnet worden. Derselbe enthält im Allgemeinen die gleichen Grundsäze wie die vor ihm abgeschlossenen Freizügigkeitsverträge mit Baden, Bayern und Österreich, mit einigen auf die speciellen Verhältnisse bezüglichen Zusäzen und Erweiterungen; so in den Artikeln 4 und 5: Art. 4. Nach diesem Grundsaze (Wirksamkeit des Vertrags in dem ganzen Umfang der beiden Staaten laut Art. 3) soll daher kein Unterschied gemacht werden, ob die Abzüge bisher in die Staatscassen geflossen oder andern Grundherrschaften, Individuen oder Corporationen zugefallen sind; und es sollen demnach auch alle Privat-Nachsteuer- und Abzugsrechte in Bezug auf beiderseitige Staaten aufgehoben sein. Art. 5. (Zeitpunkt des Beginns der Wirkung des Vertrags.) (Der volle Wortlaut nebst den Ratificationen steht Off. Sammlung I. 378/82.)

O. Auf den Antrag des Kantons Zürich ist am 16. Juni 1809 der Landammann der Schweiz beauftragt worden, bei der königlich-italienischen Regierung die Unterhandlung eines Freizügigkeitsvertrages in Antrag zu bringen, wobei auch auf das gegenseitige freie Erbschaftsrecht Rüksicht zu nehmen wäre.

P. Am 30. Juni 1810 ist der vorstehende Beschluß über Unterhandlung eines Freizügigkeitsvertrags mit Italien durch die Tagsazung erneuert worden.

Q. Am 7. Juni 1810 hat die Tagsazung dem am 5. Juli 1809 unterzeichneten Freizügigkeitsvertrag mit dem Königreich Württemberg die Ratification ertheilt. (Die Anzeige über die erfolgte Auswechslung der Ratificationen wurde den Kantonen unterm 4. Juli gemacht.)

R. Am 13. September 1811 ist in Folge eines am 25. Juli an die Kantone gelangten, von einem Vertragsentwurfe begleiteten Antrages der königlich - preußischen Gesandtschaft der Landammann der Schweiz ermächtigt worden, unter Vorbehalt der Ratification durch die Kantone einen Vertrag über gegenseitige Freizügigkeit zwischen der Schweiz und dem Königreich Preußen im Sinne der durch die gewaltete Berathung am preußischen Entwurfe vorgenommenen Modificationen abzuschließen.

S. Am 13. September 1811 hat es die Tagsazung aus Mangel weiterer Instruction dem Landammann der Schweiz überlassen, einen vom 31. August datirten Antrag der königlich-italienischen Gesandtschaft, betreffend die gegenseitige Aufhebung des Heimfallrechtes, an die Kantone zur Prüfung und Genehmigung zu bringen. Dieser Antrag lautet dahin: „daß, um die Aufhebung des Heimfallrechts (droit d'aubaine) zwischen dem Königreich Italien und der Schweiz zu bewirken, auch gegenseitig den Angehörigen beider Staaten das Recht zuzusichern, liegende oder bewegliche Güter zu erwerben und zu besizen, ferner Schenkungen und jede Art von Erbschaften, sei es testamentsweise oder ab intestato gemäß den für die eigenen Staatsangehörigen geltenden Gesezen zu empfangen, die schweizerische Bundesbehörde eine urkundliche Erklärung ihres diesfallsigen Entschlusses von sich ausstellen möchte, welche alsdann nach der Versicherung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von Marescalchi, alsogleich eine förmliche Gegenerklärung Sr. k. k. Majestät des Königs von Italien zur Folge haben werde".

T. Am 2. Juni 1812 ist der am 3. März desselben Jahres zwischen dem königlich - preußischen Gesandten und den eidgenössischen Commissarien (Bürgermeister Sarrasin und Staatsrath Stehelin von Basel) zu Basel abgeschlossene Vertrag über gegenseitige Freizügigkeit zwischen der Schweiz und dem Königreich Preußen durch die Tagsazung ratificirt worden. (Die vom Landammann der Schweiz über die Ratification ausgestellte Urkunde datirt vom 8. Juni.) (Das Wesentliche des Vertrags stimmt

mit der in gleicher Materie mit Württemberg ausgewechselten Urkunde überein. Einen Abdruck enthält die Off. Sammlung I. 367 ff.)

U. Am 2. Juni 1812 ist der den Kantonen früher mitgetheilte Entwurf einer eidgenössischen Erklärung über gegenseitige Freizügigkeit zwischen der Schweiz und dem Königreich Italien (siehe oben litt. S.) durch die Tagsazung genehmiget worden. (Am 24. Juli wurde durch den Landammann der Schweiz eine eidgenössische Erklärung der Wortlaut steht im Abschied ausgestellt und dagegen am 25. November eine vom 24. August datirte königlich-italienische Erklärung empfangen.)

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V. Auf den Antrag des Kantons Glarus hat die Tagfazung am 16. Juni 1812 dem Landammann der Schweiz empfohlen, einen Vertrag über gegenseitige Freizügigkeit zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Frankfurt zu unterhandeln. (Eine bezügliche Anfrage des Landammanns vom 23. November gl. J. an den Großherzog von Frankfurt wurde mit Zuschrist vom 14. December einstweilen ablehnend beantwortet.)

§ 47. Verhandlungen mit dem Ausland, betreffend die gegenseitige Regulirung verschiedener gerichtlicher und polizeilicher Verhältnisse.

A. Betreffend die Verhandlungen mit Frankreich über gerichtliche und polizeiliche Verhältnisse wird auf § 16 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

B. Der § 33 des gegenwärtigen Repertoriums enthält die Verhandlungen mit Österreich über gegenseitige Auslieferung der Verbrecher.

C. Über die Verhandlungen betreffend Abschließung eines Vertrages zwischen der Schweiz und dem Königreich Bayern über gegenseitige Gleichstellung in Concursfällen, sowie über Regulirung anderer polizeilicher oder gerichtlicher Verhältnisse, sehe man § 34 des gegenwärtigen Repertoriums.

D. Die Verhandlungen über Abschluß eines Vertrages mit dem Königreich Württemberg über gegenseitige Gleichstellung in Concursfällen findet man § 35 des gegenwärtigen Repertoriums.

E. Betreffend die Verhandlungen über Abschluß eines Vertrages mit dem Großherzogthum Baden über Gleichstellung der gegenseitigen Angehörigen in Concursfällen, ferner über Auslieferung der Verbrecher und endlich betreffend die Heirathen von einem Lande in das andere, sehe man § 36 des gegenwärtigen Repertoriums.

F. Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und dem Fürstenthum Neuenburg über Gleichjstellung in Concursfällen, sowie zwischen den Kantonen Bern und Waadt und dem Fürstenthum Neuenburg über verschiedene gerichtliche und polizeiliche Verhältnisse, sind in § 41 des gegenwärtigen Repertoriums nachzusehen.

G. Die Verhandlungen des Kantons Bern mit der Republik Wallis über gerichtliche und polizei liche Verhältnisse sind in § 40 des gegenwärtigen Repertoriums dargestellt.

1812, XXI

1812, XXII

1812. XXIII

1808, XXXVI

1810, XXV

1803, LXVIII

H. Was hinwieder die Aufnahme in ein schweizerisches Kantonsbürgerrecht der Angehörigen verschiedener deutscher Staaten anbetrifft, wird auf § 100 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

§ 48. Schweizerische Grenzverhältnisse.

A. Grenzverhältnißse zwischen der Schweiz und Frankreich.

I. Was die bei Unterhandlung des Allianzvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich stattgefundenen Verhandlungen rüksichtlich der gegenseitigen Grenzverhältnisse anbetrifft, so wird auf § 16 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

II. Am 19. Juli 1808 sind der Tagsazung durch die Gesandtschaft des Kantons Waadt verschiedene diplomatische Actenstüke, Verbalprocesse und topographische Beschreibungen vorgelegt worden, die auf eine französischer Seits angetragene neue Grenzberichtigung gegen den Berg les Tuffes und das Dappenthal Bezug haben. Gemäß derselben wird zum Vortheil Frankreichs, welches eine neue Straße von les Rousses nach Ger ganz auf französischem Gebiet anlegen will, von dem Kanton Waadt die Abtretung eines Stüfes Land von 5653 Poses zu 36,000 Quadratschuh gefordert. Die Verhandlungen, welche dieser Sache wegen schon in den Zeiten der helvetischen Regierung gepflogen wurden, kamen, nachdem sie wieder liegen geblieben waren, erst im Jahre 1805 auf Grund des Artikels 8 des Allianztractats abermals in Fluß, und es begehrt nun Waadt, die Tagsazung möchte das, was geschehen ist, genehmigen und im Ferneren ihm behülflich sein, daß die verlangte Abtretung durch eine billige Territorial-Entschädigung gegenüber Waadt auf dem Vertragswege compensirt werde. Die Tagsazung hat dem Gesuche im Hinblik auf Artikel 8 des Allianztractats, welcher für Länderabtretung den Grundsaz einer gerechten und anständigen Vergütung stipulirt, entsprochen und den Landammann der Schweiz angewiesen, diesfalls Namens der Tagsazung seine kluge Verwendung eintreten zu lassen.

III. Am 25. Juni 1810 hat die Tagsazung, mit Rüksicht auf eine vom 22. desselben Monats datirte Note des französischen Gesandten den Kanton Basel bevollmächtigt, auf dem Wege der Unterhandlung zwei kleine, auf dem rechten Rheinufer gelegene Stüke Landes, auf welche ein für die Festung Hüningen bestimmter Brüfenkopf zum Theil zu stehen kommen soll, an Frankreich abzutreten. Von dem Erfolg der Unterhandlungen und dem abgeschlossenen Vertrag wird dann Basel dem Landammann der Schweiz, zu Handen der sämmtlichen Stände, Kenntniß geben. (Späteres findet sich indessen über den Gegenstand nicht vor.)

B. Grenzverhältnisse zwischen der Schweiz und der Republik Wallis.

Am 28. Juli 1803 ist die Tagsazung über das durch persönliche Abordnung vorgebrachte Begehren der Gemeinde St. Moris im Wallis, um Befreiung von öffentlichen Abgaben zu Gunsten ihrer in den Gemeinden Ber und Lavey gelegenen Besizungen, in der Gewärtigung nicht weiter eingetreten, daß sich die Regierung der Republik Wallis an diejenige des Kantons Waadt wenden werde. Erst wenn wider alles Verhoffen eine gütliche Ausgleichung der Sache zwischen den beiden Regierungen nicht zu Stande kommen könnte, sei alsdann das Geschäft der Tagsazung vorzutragen.

C. Grenzverhältnisse zwischen der Schweiz und der cisalpinischen Republik
(später Königreich Italien).

I. Am 29. August 1803 ist Graubünden bevollmächtiget worden, mit der italienischen Republik einen Vertrag abzuschließen wegen einem Weidgangsrecht, das die Einwohner von Graubünden, unabhängig von ihren Hoheitsrechten, in den Plänen von Veltlin und Cleven genossen, aber seit fünf Jahren nicht mehr haben ausüben können.

II. Am 29. August 1803 hat die Tagsazung den Kanton Tessin ermächtigt, mit der cisalpinischen Republik in Unterhandlung zu treten, betreffend einerseits die Grenzbereinigung zwischen den Gemeinden Onsernone und Craveggia, und betreffend anderseits die Enclave Campiglione oder Campione, deren Besiz dem Kanton Tessin sehr gelegen wäre.

III. Am 15. Juni 1807 wurde der Tagsazung ein am 25. Juli 1805 (der Abschied hat irrig 28. Juli 1806) zwischen dem Königreich Italien und dem Kanton Tessin abgeschlossener Vertrag vorgelegt, durch welchen einige Grenzstreitigkeiten zwischen der tessinischen Gemeinde Onsernone und der italienischen Gemeinde Craveggia ausgeglichen worden, indem die Alp Monte fracchio von Tessin an Italien abgetreten, dagegen die Alp Medaro dem Kanton Tessin übergeben wird. Es ist dieser Vertrag an eine Commission gewiesen worden.

IV. Auf den Antrag der Commission hat die Tagsazung am 26. Juni mit Mehrheit der Stimmen die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrages anerkannt. Zugleich wurde in Hinsicht auf Verhandlungen über Grenzverhältnisse beschlossen, künftighin sollen nicht nur die abgeschlossenen Verträge, sondern auch die denselben zu Grunde liegenden Pläne vorgelegt werden.

1803, LXX

1803, LXX

1807, XLIV

1807, XLIV

V. Am 18. Juli 1808 hat die Tagsazung einer am 15. Juli (der Abschied sagt irrig 24. September) 1807 zwischen dem Königreich Italien und dem Kanton Tessin abgeschlossenen Übereinkunft, durch welche Grenzanstände zwischen der italienischen Gememeinde Dissimo und der tessinischen Ge= meinde Onsernone beigelegt wurden, die Genehmigung ertheilt und die Regierung des Kantons Tessin eingeladen, einen topographischen Plan der berichtigten Grenze in das eidgenössische Archiv niederzulegen. 1808, XXXIII VI. Was die während den Jahren 1811 und 1812 stattgefundenen Verhandlungen, betreffend die veränderte Richtung der Grenze zwischen dem Königreich Italien und der Schweiz längs dem Kanton Tessin, anbetrifft, wird auf § 50 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

D. Grenzverhältnisse zwischen der Schweiz und Tyrol (später Bayern).

I. Am 29. August 1803 hat die Tagsazung den Kanton Graubünden ermächtigt, betreffend einen von ausgerissenen Marchen herrührenden Grenzanstand mit der Grafschaft Tyrol eine Übereinkunft abzuschließen.

II. Am 26. Juni 1807 ist dem Kanton Graubünden die Vollmacht ertheilt worden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Tagsazung einige Grenzberichtigungen vorzunehmen.

III. In der Sizung vom 16. Juli 1812 hat die graubündnerische Gesandtschaft über Grenzanstände Graubündens mit Tyrol berichtet, die seit 1767 und früher her zwischen der bündnerischen Gemeinde Schleins und Tyrol und ebenfalls zwischen bündnerisch Münsterthal und Tyrol obwalten und zeitweise bis zu einer jüngsten Veranlassung ruhen geblieben seien, wo der königlich-bayerische General

1803, LXX

1807, LII

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