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1812, XLVI

1808, VI

commissär des Innkreises eine von der Gemeinde Schleins an einen Tyroler ertheilte Erlaubniß, in dem ihr eigenthümlich zugehörigen Wald, der auf dem streitigen Gebiete liegt, eine Pechhütte zu errichten, als einen Eingriff in die bayerischen Hoheitsrechte erklärt und darüber als über eine Grenzverlezung Beschwerde bei der Regierung Graubündens geführt habe. Da nun die Grenzen der GrenzFantone auch die Grenzen der Eidgenossenschaft sind, so wünscht Graubünden, daß die Verhandlungen über diese Grenzberichtigung, auch schon, um ihnen mehr Nachdruk zu geben, Namens der Eidgenossenschaft fortgeführt werden. Die Tagsazung hat hierauf den Landammann der Schweiz angewiesen, nähere Berichte über diese Grenzangelegenheit, wenn nöthig, durch Untersuchung an Ort und Stelle, einzuziehen und, falls eine eidgenössische Dazwischenkunft nothwendig werden sollte, den Gegenstand vor die Tagsazung des Jahres 1813 zu bringen.

E. Grenzverhältnißse zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden.

I. Am 14. Juni 1808 hat der Landammann der Schweiz die Tagsazung in Kenntniß gesezt, daß der im Jahre 1807 an den Kaiser der Franzosen abgeordnete außerordentliche Gesandte, General und alt- Landammann von Wattenwyl, für Verbesserung der schweizerischen Grenze gegen Deutschland (beziehungsweise Baden) Schritte gethan habe, die ohne Erfolg geblieben seien.

II. Betreffend die Grenzverhältnisse zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden längs dem Kanton Aargau im Besondern, wird auf § 20 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1804, XLIII

§§ 49-67. 3nnere politische Verhältnisse der Schweiz.

§ 49. Bundesverfassung.

A. Die durch die Vermittlungsacte des ersten Consuls der französischen Republik, vom 19. Februar 1803, vorgeschriebene Bundesverfassung. (s. in den Beilagen zu gegenwärtigem Repertorium) ist in den hiefür bestimmten Fristen eingeführt worden.

B. Am 14. Juli 1804 haben Verhandlungen stattgefunden über den Artikel 20 der Bundesverfassung, betreffend das Verfahren bei Ausbruch eines Aufstandes im Innern eines Kantons. In Folge dessen hat die Tagfazung eine Commission niedergesezt mit dem Auftrage, zu untersuchen, ob, wann und wie bei eintretenden Unruhen in einem Kanton ein eidgenössisches Kriegsgericht aufzustellen sei. Auf weitergehende Anträge, die zum Zweke hatten, den Artikel 20 selbst zu erläutern, wurde nicht eingetreten, da man fand, daß der Text der Bundesacte einer Erläuterung nicht bedürfe.

C. Am 21. Juli sodann ist auf den Antrag der Commission, unter Vorbehalt der Ratification, über die Aufstellung eines eidgenössischen Kriegsgerichtes in Fällen von Aufruhr, folgender Beschluß gefaßt worden: 1) Wenn ein eidgenössischer Zuzug zu Dämpfung des Aufruhrs eines Kantons nöthig wird und bei einem thätigen Widerstand wirklich Blut vergossen werden sollte, so steht es an der vollziehenden Gewalt dieses Kantons, die Strafbaren durch ihr verfassungsmäßiges Criminalgericht, oder

durch ein gemeineidgenössisches Tribunal beurtheilen zu lassen. 2) Sollte ein Kanton die Zusammenberufung eines solchen eidgenössischen Tribunals von Sr. Excellenz dem Landammann der Schweiz verlangen, so wird dieser die vollziehende Gewalt eines jeden derjenigen Kantone, welche thätige Hülfe zur Dämpfung des Aufruhrs geschift haben, auffordern, ein Mitglied in dieses Tribunal abzuordnen; der Präsident und Auditor dieses Tribunals werden vom Landammann ernannt. 3) Dieses Tribunal soll nie unter der Zahl von sechs Mitgliedern sizen mögen; es richtet die Verbrecher nach den Gesezen *) ihres Kantons und soviel möglich summarisch. 4) Wenn minder als sechs Kantone zur Dämpfung von Unruhen an dem Zuzug Antheil nehmen, so soll der Landammann der Schweiz beauftragt sein, die Regierungen der benachbarten Stände aufzufordern, zu Ergänzung des aufzustellenden Kriegsgerichts die Mitglieder abzuordnen.

D. Am 6. Juni 1805 ist der vorjährige, unter Ratificationsvorbehalt angenommene Beschluß durch die Tagsazung nach verschiedenen Vorbehalten und Einwendungen mit fünfzehn Stimmen (Uri, Schwyz, Unterwalden, Zürich, Glarus, Zug, Bern, Freiburg, Appenzell, Schaffhausen, Graubünden und Solothurn) ratificirt worden.

E. Am 25. Juni 1805 ist die Tagsazung in den Antrag des Kantons Waadt, zu untersuchen, ob die Kantone in Rüksicht auf die Anzahl ihrer besoldeten Truppen sich genau an den Artikel 9 der Bundesverfassung halten, durch welchen diese Anzahl auf 200 Mann beschränkt worden, nicht eingetreten, da zu erwarten steht, daß die Stände diesem Artikel der Verfassung gleich allen andern allseitig nachleben werden.

F. Am 14. Juli 1806 hat der Kanton Thurgau nachträglich den Beschluß vom 6. Juni 1805, betreffend die Aufstellung eidgenössischer Kriegsgerichte, ratificirt.

1804, XLIII

1805, XII

1805, XLVI

1806, LI

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§ 50. Maßregeln zu Behauptung und Vertheidigung

der schweizerischen Neutralität und der Unverlezlichkeit des Gebietes

der Schweiz.

A. Durch den Artikel 2 des am 27. September 1803 mit Frankreich abgeschlossenen Defensivallianzvertrags hat sich lezteres verpflichtet, von Seite der andern Mächte die Anerkennung der schweizerischen Neutralität zu erwirken. Betreffend die bei diesem Anlaß stattgefundenen Verhandlungen wird auf § 16 des Repertoriums verwiesen.

B. Am 9. Juli 1804 wurde die Tagsazung in Kenntniß gesezt von einer im Winter desselben Jahres erfolgten Verlezung des schweizerischen Gebiets. Es hatten nämlich österreichische Truppen die schaffhausische Gemeinde Ramsen besezt, auf erhobene Reclamationen aber wieder verlassen.

C. Am 10. Juni 1805 hat die Tagsazung bei Anlaß der Verhandlungen über die Incammerationen im Österreichischen vernommen, wie das österreichische Haus einerseits als Besizer der Herrschaft Rhä

*) Der Schluß wurde in der definitiven Redaction von 1805 also abgeändert: .... Gesezen des Kantons, wo das Verbrechen begangen worden ist.

1804, XLIX

züns die Ausübung politischer Rechte in der Schweiz anspreche, anderseits in Bezug auf die ehemalige 1805, XXXVIII Grafschaft Kyburg und Landgrafschaft Thurgau und andere ehemalige Besizungen Ansprüche geltend mache. D. Am 20. September 1805 hat der Landammann der Schweiz der außerordentlich versammelten Tagsazung einen umständlichen Bericht erstattet über die von ihm zum Zwek der Anerkennung der schweizerischen Neutralität vorgenommenen Schritte, zur Zeit, als ein neuer Krieg zwischen Frankreich und Österreich auszubrechen drohte. Derselbe hatte nämlich in Folge einer durch außerordentlichen Courier ihm zugekommenen, vom 17. August datirten Depesche des schweizerischen Gesandten zu Paris unter dem 21. desselben Monats an den deutschen (und österreichischen) Kaiser ein Schreiben erlassen, das Begehren enthaltend, es möchte derselbe die schweizerische Neutralität förmlich anerkennen. Am 22. August hat sodann der Landammann dem französischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten von diesem Schreiben und Begehren Kenntniß gegeben und den festen Willen der Schweiz ausgesprochen, die Neutralität gegen jedermann aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig wurde das bei der Schweiz beglaubigte diplomatische Corps von der diesfälligen Verfügung in Kenntniß gesezt. (Die Actenstüke befinden sich unter den Beilagen des Abschieds.)

1805, a. II

1805. a. II

1805, a. X

E. Hierauf hat die Tagsazung am 23. September in einer förmlichen, allgemein bekannt gemachten Urkunde die Neutralität der Schweiz ausgesprochen (s. den Wortlaut der Neutralitätserklärung im Anhange zu gegenwärtigem Repertorium). Gleichzeitig wurde der Landammann angewiesen, den diesfälligen Beschluß der Tagjazung allen Mächten, mit welchen die Schweiz in mehr oder weniger freundschaftlichen Beziehungen steht, sowie den Befehlshabern der beiden in der Nähe der Schweiz Krieg führenden Armeen amtlich mitzutheilen.

F. Betreffend die militärischen Vorkehren für Behauptung und Vertheidigung der schweizerischen Neutralität, welche die im September 1805 zu Solothurn außerordentlich versammelte Tagsazung ergriffen hat, wird auf § 82 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

G. Am 26. September 1805 ist der Tagsazung die vom 5. desselben Monats datirte Antwort des deutschen und österreichischen Kaisers auf die Zuschrift des Landammanns vom 21. August vorgelegt worden. In diesem Schreiben erklärt der Kaiser, er werde eine verbindliche Äußerung, die Neutralität der Schweiz anzuerkennen und zu beobachten, erst dann abgeben, wenn er die Gewißheit erhalten habe, daß im Falle eines Krieges Frankreich die Neutralität und Unabhängigkeit der Schweiz ebenfalls anerkennen und beobachten werde. Die Tagsazung hat hierauf aus ihrer Mitte drei Abgeordnete an den zu Solothurn am Size der Bundesversammlung anwesenden französischen Botschafter abgeordnet, um demselben durch officielle Note einerseits von dem Inhalte des Schreibens des Kaisers von Österreich Kenntniß zu geben und um anderseits von demselben diejenige Erklärung in Betreff der Beobachtung der schweizerischen Neutralität zu vernehmen, zu welcher derselbe ermächtigt sein dürfte. Eine Stunde später eröffnete die Abordnung der Tagfazung, es habe der Botschafter geäußert, er sei nicht ermächtigt, von sich aus die gewünschte Erklärung abzugeben; er werde aber dem Kaiser Bericht erstatten und dessen weitere Aufträge gewärtigen, was auch durch eine vom 26. September datirte Note des Botschafters bestätigt worden ist. — Bei solcher Lage der Dinge hat die Tagsazung beschlossen, durch eine besondere Abordnung das Schreiben des Kaisers von Österreich dem Kaiser der Franzosen vorlegen und durch diese Abordnung dahin wirken zu lassen, daß die Neutralität der Schweiz durch eine bestimmte Erklärung Frankreichs anerkannt werde.

H. Mit der am 26. September beschlossenen Sendung an den Kaiser der Franzosen ist am 27. desselben Monats alt - Landammann von Affry mit dem Charakter eines außerordentlichen Bot= schafters beauftragt worden. Dem Herrn von Affry wurde ein besonderes Schreiben der Tagsazung an den Kaiser übergeben. (Alle Actenstüke enthält der Abschied als Beilagen.)

J. Bei ihrer Auflösung am 27. September hat die Tagfazung dem Landammann der Schweiz ihre Anerkennung für sein thätiges und festes Benchmen zu Bewahrung der schweizerischen Neutralität durch Zustellung einer Dankesurkunde und Verabfolgung von 4000 Schweizerfranken, als einigen Ersaz für die gehabten außerordentlichen Auslagen, bezeugt.

K. Durch ein geheimes, vom 8. October 1805 datirtes Kreisschreiben hat der Landammann der Schweiz die Kantone von dem Erfolg der vorerwähnten Sendung des Herrn von Affry in Kenntniß gesezt. Aus diesem Kreisschreiben ging hervor, daß der französische Kaiser über die Anerkennung und Gewährleistung der schweizerischen Neutralität während der Dauer des zwischen Frankreich und Österreich ausgebrochenen Krieges keine besondere urkundliche Erklärung ausstellen wollte, vorschüzend, es sei die schweizerische Neutralität von Seite Frankreichs bereits hinreichend durch die Artikel 2 und 5 des Allianzvertrags vom 27. September 1803 anerkannt.

L. Durch den Artikel 18 des am 26. December 1805 zu Preßburg zwischen Frankreich und Österreich abgeschlossenen Friedens wurde die Unabhängigkeit der durch die Mediationsacte regierten Schweiz von Seite beider contrahirenden Theile anerkannt. (S. Note zu S. 19.)

M. Der der ordentlichen Tagsazung des Jahres 1806 am 3. Juni erstattete Bericht des Landammanns der Schweiz enthält weitere Auseinandersezungen über die fortgesezte Verwendung für Bewahrung der schweizerischen Neutralität während des Krieges von 1805.

N. Der durch den Artikel 2 des Allianzvertrags vom 27. September 1803 eingegangenen Verpflichtung, die Anerkennung der Neutralität der Schweiz von Seite anderer Mächte zu erwirken, ist Frankreich nicht nachgekommen bei Anlaß der Friedensschlüsse mit Rußland und Preußen zu Tilsit vom 7. und 9. Juli 1807.

O. Unterm 13. März 1809 hat der Landammann der Schweiz die Kantone durch ein vertrauliches Kreisschreiben benachrichtiget, daß eine Abtheilung französischer Truppen über schweizerisches Gebiet und namentlich über die Rheinbrüfe bei Basel nach Deutschland marschirt sei.

P. Am 15. März 1809 wurde mit Rüksicht auf den bevorstehenden Ausbruch eines neuen Krieges zwischen Frankreich und Österreich eine außerordentliche Tagsazung nach Freiburg einberufen.

Q. Am 30. März 1809 erstattete der Landammann bei Eröffnung der außerordentlich zusammenberufenen Tagsazung einen einläßlichen Bericht s. den Abschied) über die von ihm getroffenen Vorkehrungen für Bewahrung der schweizerischen Neutralität, sowie namentlich über seine an den Kaiser der Franzosen gerichteten Vorstellungen, betreffend den oben erwähnten Truppendurchmarsch bei Basel, welcher übrigens, weil der Krieg zu der Zeit, als derselbe stattgefunden, noch nicht ausgebrochen war, nicht als eine Verlezung der schweizerischen Neutralität angesehen werden könne.

R. Am 1. April hat die Tagsazung Gutachten und Antrag derjenigen Commission angehört und behandelt, welche am 30. März nach dem Vorschlage des Landammanns niedergesezt worden war, um in einem möglichst beförderlichen Bericht die Resultate ihrer eigenen reiflichen Überlegung über die Lage und das gegenwärtige Interesse der Schweiz, und dann nach Anleitung des vorgelegten schriftlichen

1805, a. X

1805, a. XII 11. XIII

1806, IV

1809 a. I

1809, a. III

Rapports des Landammanns nähere Anträge in Hinsicht auf die bei den gegenwärtigen wichtigen Umständen gemeineidgenössisch festzusezenden Bestimmungen der Tagsazung vorzulegen. Die Commission, bestehend unter dem Präsidium des Landammanns aus den Herren Bürgermeister Reinhard von Zürich, Schultheiß von Wattenwyl von Bern, Bürgermeister Merian von Basel, Landammann Zelger von Unterwalden, Landammann Heer von Glarus, Regierungsrath Müller-Friedberg von St. Gallen und Regierungsrath Herzog aus dem Kanton Aargau, behandelte von den Gegenständen ihres Auftrages zunächst folgende zwei Punkte: I. Würdigung des Benehmens des Landammanns in Hinsicht auf den Truppendurchmarsch in Basel, und II. Aufstellung einer möglichst bestimmten Ansicht der gegenwärtigen Lage und des Interesses des Vaterlandes. Die Vorschläge, welche sie an die Tagsazung brachte, veranlaßten diese zu folgenden Schlußnahmen: I. Nachdem der Tagsazung die gesammte Correspondenz vorgelegt worden, die in Bezug des Übergangs einiger französischer Regimenter über die Rheinbrüke zu Basel gepflogen worden ist, und die Gesandtschaften zugleich mit dem lebhaftesten Interesse das Schreiben angehört, welches der Landammann der Schweiz an Se. Majestät den Kaiser von Frankreich den 15. März gerichtet hat, so haben sich dieselben überzeugt, daß die Ansicht, welche der Landammann der Schweiz von der Sache gefaßt, und die Vorstellungen, die er deswegen hat ergehen lassen, die Tagsazung ganz zu beruhigen geeignet seien, und daß demnach Alles gethan worden sei, was die Ehre und das Wohl des Vaterlandes erforderte, daher lediglicher Dingen dem Landammann der Schweiz der Dank der Tagfazung bezeugt, und der fernere Erfolg abgewartet werden solle. II. 1) Es soll dem Herrn Landammann der Schweiz für die getroffene Verfügung der Beifall und der Dank der Tagsazung, und dadurch zugleich ihre gänzliche Zustimmung zu den Grundsäzen bezeugt werden, die in dem Schreiben an den Kaiser von Frankreich enthalten sind. 2) Der Landammann ist ersucht, von dieser Beistimmung der Tagsazung zu den in genanntem Schreiben enthaltenen Grundsäzen der französischen Regierung auf schiflich erachtendem Wege Kenntniß zu geben. 3) Die Tagsazung erachtet, daß durch die vom Landammann gethanen und von ihr gutgeheißenen Schritte das Erforderliche verfügt und von ihr aus dermalen keine ferneren Maßnahmen zu ergreifen seien. Sie beauftragt hingegen den Landammann, nach Erforderniß der sich ergebenden Umstände die weiter angemessenen diplomatischen Schritte vorzunehmen und die erforderlichen Erklärungen nach den anerkannten und heute abermals bestätigten Grundsäzen der Eidgenossenschaft im Namen der Tagsazung abzugeben. Diese Beschlüsse waren ein

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stimmig gefaßt, nur mußte Zug in Folge seiner Instruction über II. 3 sich das Protokoll offen behalten, und Waadt, bei völliger Übereinstimmung in Betreff des Grundsazes der Neutralität, konnte dennoch nicht umhin, eine Erklärung darüber in dem gegenwärtigen Augenblik als gewagt und bedenklich anzusehen.

S. Am 4. April sezte die Commission ihre Berichterstattung fort und äußerte sich dahin: Der III. und IV. Punkt der Darstellung des Landammanns enthalte erschöpfend die Gründe, die ihn veranlaßt haben, sämmtliche Stände zu Bereithaltung ihrer Beiträge an Mannschaft und Geld aufzufordern. Die Schweiz sei Ihrer Majestät dem Kaiser der Franzosen den Beweis schuldig, daß sie jeden Augenblik zur Besezung ihrer Grenzen bereit sei; sie sei diesen Beweis aber auch sich selbst zu Aufrechthaltung ihrer Neutralität schuldig. Die Übereinstimmung der Tagsazung mit dieser Anschauung führte zu der Schlußfassung: Die Aufforderung des Landammanns an die Stände zu Bereithaltung ihres militärischen Contingents und Geldbeitrags soll gänzlich bestätiget sein.

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