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als die erste und wichtigste vaterländische Sorge anempfohlen und ihm zur hohen Pflicht gemacht, hiezu alle vertrauensvoll in seine Hand gelegten Mittel nach Umständen und Erforderniß anzuwenden, alle und jede Hindernisse, worin sie immer bestehen mögen, welche der Erreichung dieses Zwekes entgegengestellt werden könnten, soweit es in der Gewalt des Landammanns liegt, sogleich aus dem Wege zu räumen oder doch zu deren Beseitigung unverzüglich die verfassungsmäßige Einleitung zu treffen, damit in keinem Fall und unter feinen Umständen etwas versäumt werde, jenen hohen Zwek vollständig zu erreichen, worin das Vaterland einzig sein Glük und sein Heil finden kann“.

1913, a. XI

§ 51. Kantonsverfassungen.

A. Erörterungen über den Umfang und die Bestimmung des Artikels 39 der Bundesverfassung, betreffend die Niederlegung der Kantonsverfassungen

in das eidgenössische Archiv,

I. Am 2. August 1803 hat die Gesandtschaft des Kantons Zürich über Sinn und Geist des Artikels 39 der Bundesacte, betreffend die Niederlegung der Kantonsverfassungen in das eidgenössische Archiv, Erörterungen veranlaßt und einen Entscheid einerseits darüber verlangt: ob unter dem in der Bundesverfassung gebrauchten Ausdruk „Verfassungsurkunde“ lediglich die Hauptgrundlagen der Kantonaleinrichtungen, wie dieselben in der Vermittlungsurkunde enthalten seien, bezeichnet werden, oder ob auch die jenen Grundlagen ertheilte Entwiklung, d. h. die Sammlung der organischen Geseze, verstanden werden solle, welche nach Anleitung der Vermittlungsacte in einem jeden Kanton eingeführt werden müssen, und anderseits: ob mit der Niederlegung der Kantonsverfassungen in das eidgenössische Archiv eine Art Gewährleistung dieser Verfassungen von Seite der Tagsazung verbunden werden soll. Die Tagsazung hat diesfalls bestimmt: 1. unter dem Ausdruk „Verfassungsurkunde“ sei nur die Kantonsverfassung im eigentlichen Sinn, wie dieselbe in der Vermittlungsacte aufgenommen ist, nicht aber die organischen Geseze verstanden; 2. da die Vermittlungsacte nur von Niederlegung in das eidgenössische Archiv und nicht von Gewährleistung der Kantonsverfassungen spreche, so begnüge sich die Tagsazung mit der einfachen Niederlegung derselben in's Archiv.

II. Am 4. Juli 1804 ist auf den Antrag der Gesandtschaft des Standes Zürich der am 2. August vorigen Jahres gefaßte Beschluß, gemäß welchem die Tagsazung sich mit der Niederlegung der Kantonsverfassungen in das eidgenössische Archiv begnügt und eine Gewährleistung derselben nicht ausgesprochen hat, aufgehoben worden, weil dieser Beschluß mit dem Artikel 1 der Bundesverfassung in offenbarem Widerspruch stehe, gemäß welchem nämlich die Kantone sich gegenseitig ihre Verfassungen zu garantiren haben.

B. Nachträge zu den Verfassungen verschiedener Kantone.

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1. Dem Artikel 7 der Verfassung für den Kanton Uri gemäß, ist der Tagsazung am 2. August 1803 ein Nachtrag zu der Verfassung dieses Kantons über die Verhältnisse des Thales Urseren zum übrigen Kanton - vorgelegt worden. Die Tagsazung hat diesem Nachtrage die durch die Vermittlungsacte ausbedungene Genehmigung ertheilt.

1803, LII

1804, XXII

1803, LXII

1803, LXII

1808, LXII

1808, LXIV

1803, LII

1804, XXII

1805, XLIV

1808, LV

II. Ebenfalls am 2. August ist dem Nachtrag (er steht wörtlich im Protokoll der Tagsazung) zu der Verfassung des Kantons Schwyz, enthaltend die Organisation der verwaltenden und richterlichen Behörden in den verschiedenen Bezirken des Kantons, sowie eine nähere Festsezung des Antheils, den jeder Bezirk an den allgemeinen Kantonalbehörden haben solle, welcher Nachtrag laut Artikel 6 der Verfassung des Kantons Schwyz abgefaßt und der Tagsazung zur Genehmigung vorgelegt werden mußte, diese Genehmigung ertheilt worden.

III. Am 4. August 1803 hat die Tagsazung sich mit der durch Artikel 6 der Verfassung des Kantons Zug ausbedungenen Organisation der früher unterthänig gewesenen Gemeinden des Kantons, sowie mit der Bestimmung des Antheils der leztern an den Kantonsbehörden beschäftigt und das Resultat in einem bezüglichen Decret niedergelegt, dessen Wortlaut der Abschied enthält und das als Nachtrag zu Kantonsverfassung erklärt wurde.

IV. Dem am 12. September 1803 an die Tagsazung gelangten Begehren des Kantons Tessin, es möchte dieselbe bei dem Vermittler sich für eine Veränderung des Artikels 2 der Verfassung Tessin's, betreffend den Hauptort des Kantons, verwenden, ist nicht entsprochen worden.

C. Niederlegung der Kantonsverfassungen in das eidgenöffische Archiv.

1. Am 2. August 1803 haben die Kantone Unterwalden ob und nid dem Wald, Freiburg, Solothurn, St. Gallen, Aargau und Waadt ihre Verfassungen in das eidgenössische Archiv niedergelegt.

II. Ebenso am 4. Juli 1804 die Kantone Bern, Lucern, Glarus, Zug, Appenzell, Graubünden, Thurgau und Tessin; ferner Zürich, lezteres mit der Erklärung, daß seiner Ansicht nach auch die organischen Geseze in das eidgenössische Archiv niedergelegt werden sollen.

III. Auf der Tagsazung des Jahres 1805 erfolgte die Anzeige, es seien die Verfassungen der Kantone Uri, Basel und Schaffhausen nun auch in das eidgenössische Archiv niedergelegt worden. Schwyz, welches seine Verfassung noch nicht eingesendet hat, wurde eingeladen, die nämliche Formalität gleich allen übrigen Kantonen zu erfüllen. Darauf hat am 25. Juni die Gesandtschaft dieses Standes erklärt, es sei die Urkunde der Verfassung des dortigen Kantons aus Mißverständniß noch nicht eingegeben worden, dieselbe werde aber nächstens dem Landammann der Schweiz zugestellt werden. (Es ist das aber nie geschehen, troz wiederholter Mahnung Seitens der eidgenössischen Canzlei, so noch unterm 15. April 1806.)

§ 52. Grenzangelegenheiten zwischen den Kantonen.

A. Am 27. August 1803 hat die Tagsazung, veranlaßt durch die auf einen Specialfall basirte Einfrage Zürichs: ob und wie die verschiedenen Petitionen der Gemeinden, welche ihrer besonderen Bequemlichkeit wegen in einen andern Kanton einverleibt zu werden verlangen, von den betreffenden Kantonsregierungen aufgenommen und angehört werden sollen, und ob allenfalls die Tagsazung sich damit befassen wolle, beschlossen, die Regulirung solcher Grenzangelegenheiten zwischen den einzelnen Kantonen den leztern gänzlich zu überlassen, und nur, wenn diesfalls kein Einverständniß erzielt werden könnte, sich eine Verfügung vorzubehalten.

B. Am 2. September 1803 sind die thurgauischen Gemeinden Rikenbach und Wylen, Bezirks Tobel, mit ihrem Begehren um Wiedervereinigung mit dem Kanton St. Gallen an die betreffenden Kantonsregierungen gewiesen worden.

C. Die Territorialanstände zwischen den Kantonen Bern und Freiburg findet man in § 57 des gegenwärtigen Repertoriums dargestellt.

D. Ueber die Angelegenheit der Ausmarchung des Gebiets der beiden Theile des Kantons Appenzell sehe man § 61 des gegenwärtigen Repertoriums.

E. Betreffend die Grenzanstände zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau, wird auf § 62 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

F. Was die Grenzanstände zwischen den Kantonen Graubünden und Tessin betrifft, verweist man auf § 63 des gegenwärtigen Repertoriums.

1803, LXXVI

§ 53. Loskauf der Zehnten und Grundzinse in den Kantonen.

A. Gemäß den durch die Vermittlungsacte des ersten Consuls der französischen Republik eingeführten Kantonsverfassungen war die Befugniß, Zehnten und Bodenzinse loszukaufen, gewährleistet. Die Art und Weise des Loskaufs nach dem wahren Werth hatte das Gesez zu bestimmen.

B. Am 2. September 1803 ist das Begehren des Chorherrenstiftes zu Lucern, um Aufstellung eines allgemeinen Grundsazes über den Loskauf der Zehnten und Grundzinse, an den Kanton Lucern zu gutfindender Verfügung gewiesen worden.

C. Am 17. Juni 1805 hat die Tagsazung Kenntniß genommen von einer Anzahl Beschwerden (im Abschied sämmtlich aufgeführt), welche einerseits von einigen Kantonen, anderseits von verschiedenen auswärtigen Stellen in Betreff der in mehreren Kantonen erlassenen Geseze über den Loskauf der Zehnten und Grundzinse an den Landammann der Schweiz gelangt waren. Mit Mehrheit der Stimmen (im Widerspruch mit den Kantonen Lucern, Bern, Basel, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt, die der Tagsazung jegliche Competenz in dieser Materie bestritten und theilweise Verwahrungen zu Protokoll gaben), ist beschlossen worden, eine Commission mit der Untersuchung zu beauftragen, unter welchem Gesichtspunkt und auf welche Weise sich die Tagsazung mit der vorliegenden Angelegenheit befassen könne.

D. Am 27. Juni erstattete die Commission ihren Bericht und trug in demselben darauf an: „die Tagsazung möge beschließen, die an sie gebrachten Beschwerden an den Landammann der Schweiz zurükzuweisen und ihm gänzlich zu überlassen, in Kraft der Befugnisse, die ihm in dem 20. Artikel der Bundesacte ertheilt sind, diejenigen Kantone, gegen welche Beschwerden erhoben worden sind, als ob sie den Bestimmungen ihrer Kantonsverfassung in Bezug auf den Werth des Zehntenloskaufs nicht genau nachgekommen seien, von diesen Beschwerden speciell zu benachrichtigen und zu verlangen, daß sie ihm über die jenen Bestimmungen nicht gemäß erlaubten Kantonalgeseze alle diejenigen Erläuterungen mittheilen möchten, die zu Beleuchtung ihrer Verfügungen und zu möglichster Beruhigung der Klagenden gereichen mögen." Allein weder dieser Antrag, noch einer der drei folgenden erhielt eine Mehrheit der

1803, LXXVI

1805, XXXIII

1805, XXXIII

1806, LI

Stimmen, und so wurde nach Anleitung des Tagsazungsreglements das Ganze lediglich in den Abschied genommen. Die drei weitern Anträge lauten: Erster: „Die Tagsazung tritt dermalen über die gegen die Bestimmungen der Zehntloskaufsgeseze eingelangten Klagen nicht weiters ein, als diesen Gegenstand an den Landammann der Schweiz zu weisen in der gegründeten Hoffnung, daß derselbe diejenigen Kantonsregierungen, gegen welche diesfalls Klagen geführt werden, durch freundschaftliche Vorstellungen dahin vermögen werde, den klagenden Kantonen billige Rechnung zu tragen und dieselben diesorts flaglos zu stellen." 3 weiter: „Die Tagsazung wolle die klagenden Kantone an diejenigen Regierungen weisen, von welchen sie glauben beeinträchtiget zu sein, in der Erwartung, die betreffenden Kantone werden die Klagenden entweder belehren oder mit Billigkeit behandeln." Dritter: „Da die Tagsazung die Hoffnung nährt, daß durch gütliche Annäherung zwischen den klagenden und den beklagten Kantonen die Beschwerden der erstern beleuchtet und nach Grundsäzen der Gerechtigkeit und Billigkeit beseitiget werden können, so findet sie am dienlichsten, den Landammann der Schweiz zu ersuchen, die klagführenden Behörden an die Regierungen der betreffenden Kantone zu weisen.“

E. Am 16. Juli 1806 ist die Tagsazung über eine Eröffnung des Kantons Schwyz, die Angelegenheit des Zehntenloskaufs betreffend, nicht näher eingetreten, hat aber die schwyzerische Instructionseröffnung zur Legitimation des Gesandten an das Protokoll nehmen lassen.

F. Betreffend die Beschwerden des deutschen Ordens über den gesezlich eingeleiteten Loskauf der Zehnten, wird auf § 28 des Repertoriums verwiesen.

§ 54. Angelegenheiten des Kantons Schwyz.

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A. In der Sizung vom 9. Juli 1807 hat die Gesandtschaft des Kantons Schwyz den Ehrengesandtschaften der Kantone zu Handen ihrer Committenten nochmals den wärmsten Dank erstattet für die brüderliche und großmüthige Theilnahme, für die kräftigen und vielfachen Unterstüzungen, welche die löblichen Stände bei Anlaß des schreklichen Unglüks, von dem im vorigen Herbst das arme Goldau getroffen worden, ihrem verunglükten Mitstande haben zugehen lassen. Nicht blos in den vaterländischen Annalen, sondern auch in den Herzen der spätesten Nachkommen werde sich das Andenken an diese rühmliche Mildthätigkeit dankbar fortpflanzen und erhalten. Da jezt eine eben so wahre als umständliche Beschreibung *) dieser trauervollen Begebenheit in den Händen des Publicums sei, so enthalte sich die Gesandtschaft, eine ausführliche Schilderung von dem Jammer und Elend dieser Gegend zu wiederholen; dabei hoffe sie zuverlässig, daß der geschöpfte Eindruk noch ungeschwächt die wohlwollenden Gesinnungen fortwährend erhalten habe. Obwohl nun die aus solcher hochherzigen Theilnahme geflossenen Gaben erheblich seien, so reichen sie doch lange nicht hin, um den entstandenen Schaden auszugleichen. Ein durch den bernischen Berghauptmann Schlatter aufgestelltes Expertengutachten_berechnet, daß allein zu Ableitung der Bäche, Austroknung der Moräste und Herstellung einer brauchbaren, durchaus nothwendigen Landstraße gegen Fr. 200,000 erforderlich seien, ganz abgesehen von allem übrigen

*) K. Zay: Goldau und seine Gegend, wie sie war und was sie geworden, in Zeichnungen und Beschreibungen. Zürich 1807.

Schaden. In solcher Lage wage Schwyz zu hoffen, seine Miteidgenossen werden ihre mildthätige Hand noch nicht ganz von dem unglüklichen Bruder zurükziehen, sondern vielmehr demselben auf die eine oder andere Weise nach eigenem Ermessen Unterstüzung angedeihen lassen.

Die Gesandtschaften waren nun zwar ohne Instructionen über diesen Gegenstand, dennoch wurde aus freundeidgenössischem Gefühle einmüthig erkannt, das Ansuchen des Standes Schwyz sämmtlichen Kantonen durch den Abschied zu wohlwollender Beherzigung angelegenst zu empfehlen, wobei indessen die Hoffnung obwaltet, es werden durch weise Verwendung der bereits gesteuerten beträchtlichen Summen und durch eigene Anstrengung des Kantons Schwyz neue Hülfsbegehren blos dann und in dem Maße zum Vorschein kommen, als es das allernothwendigste Bedürfniß erfordere und eine billige Rüksicht auf die Lage der anderen Kantone selbst zulassen mag. (Die Acten des Bundesarchivs über den Bergsturz zu Goldau und die daherige Hülfeleistung sind enthalten in den Bänden 190, 191 und 284 der Mediationsabtheilung.)

B. Am 18. Juli 1808 hat die Tagsazung dem Kanton Schwyz zur Aufmunterung der im Thal von Goldau vorzunehmenden Arbeiten 5000 Franken aus der Centralcasse bewilligt.

1807, XLVII

1808, XXXVI

§ 55. Angelegenheiten des Kantons Unterwalden.

A. Am 20. Juli 1811 hat die Gesandtschaft von Unterwalden ob dem Wald die Frage ad instruendum in den Abschied niedergelegt: ob das Land Unterwalden ob dem Wald durch den Sinn und durch den Buchstaben der Vermittlungsacte befugt sei, sich in einem gewissen Verhältniß mit und neben dem Land Unterwalden nid dem Wald als gemeinsamen Landesherrn über das Kloster Engelberg zu erkennen oder nicht? In dieser Angelegenheit hatte Obwalden ein Memorial an die Gesandtschaften und den Landammann der Schweiz übergeben, damit von der obersten Bundesbehörde ein förmlicher Entscheid ertheilt werde. -Da aber Nidwalden die Einstellung jeder Berathung bis auf künftiges Jahr begehrt hat, damit ihm möglich werde, durch ein Gegenmemorial zu antworten, so hat die Tagsazung sich lediglich darauf beschränkt, beide Theile nachdrüklich einzuladen, den Anstand im Laufe des Jahres unter sich und freundschaftlich auszugleichen, wobei sie um so mehr auf Erfolg hofft, als Ob- und Nidwalden Mitlandleute und Theile des nämlichen Kantons sind und immer in dem besten brüderlichen Einvernehmen gelebt haben.

B. Nachdem in der Sizung vom 10. Juli 1812 von den beiden Unterwalden über den Stand der Angelegenheit betreffend Engelberg Bericht gegeben worden, aus welchem die Tagsazung vernahm, daß und warum eine am 21. Mai zwischen den beiden Kantonstheilen stattgehabte Conferenz ohne Erfolg geblieben war; und nachdem Obwalden Verschiebung des Gegenstandes auf nächstes Jahr begehrt hatte, um Zeit zu erhalten, auf das Gegenmemorial Nidwaldens eine Antwort abzufassen, wogegen indessen Nidwalden Einwendungen erhob, da Obwalden hiezu Zeit genug gehabt, hat die Tagsazung, obwohl alle Gesandtschaften zu Erledigung des Geschäfts mit Vollmachten versehen waren, den Antrag zu einer abermaligen Zusammenweisung und freundschaftlichen Ausgleichung unter den Parteien mit neunzehn Stimmen angenommen und hierauf erkannt, es solle diese Zusammenweisung und Aufforderung zu

1811, XXXIII

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