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1812, XLIV

1813, XLVI

einem brüderlichen Vergleiche im Sinne des leztjährigen Tagsazungsconclusums und mit dem Zusaz statthaben, daß für den Fall, daß dieser nochmalige Versuch einer gütlichen Ausgleichung nicht gelingen sollte, die Tagsazung des künftigen Jahres den Entscheid geben werde. — Gegenüber diesem Beschlusse hat die Gesandtschaft von Obwalden die Rechte ihrer Regierung vorbehalten und den Vorbehalt zu Protokoll gegeben.

C. Am 13. Juli 1813 wurde der Tagsazung eine am 15. Mai abgeschlossene und seitdem ratificirte Übereinkunft zwischen beiden Theilen des Kantons Unterwalden vorgelegt, durch welche die Anstände wegen des Klosters Engelberg beigelegt worden sind. (Der Wortlaut des Übereinkommens steht im Abschied. Der Inhalt betrifft einzig die Abtretung dreier Stipendienpläze Seitens Nidwaldens an Obwalden im Kloster Engelberg, und dagegen die förmliche Verzichtleistung Obwaldens auf alle Souveränitätsrechte über das Kloster.)

§ 56.
S

Angelegenheiten des Kantons Zürich.

A. Am 14. Juni 1804 ist der Tagsazung durch Bürgermeister Reinhard Bericht erstattet worden über diejenigen Unruhen, welche in den Monaten März und April im Kanton Zürich stattgefunden hatten.

In diesem mündlichen Bericht, dem die Verlesung des Memorials vorausging, welches am 20. Mai durch die außerordentliche Standescommission von Zürich zu Handen des Kleinen Rathes über Entstehung und Verlauf der Unruhen abgefaßt worden war, gibt der Vortragende Nachricht über die Gefahren, die aus diesem Aufstande dem Staatswesen drohten; über die gewesene Nothwendigkeit, mit Energie und aller Strenge gegen die Aufrührer zu verfahren, und über das vollständige Gelingen in Betreff der Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung. Er rühmt in warmen Ausdrüken die Empfindungen der Regierung des Kantons Zürich für die brüderliche Theilnahme, welche sämmtliche Kantone ohne Ausnahme dem Schiksal ihrer Bundesbrüder in dieser unglüklichen Krisis schenkten, und erklärt, daß nicht Eine Kantonsregierung gewesen sei, die nicht ihre Bereitwilligkeit zu thätiger Mitwirkung bezeugt und dem Kanton Zürich Beweise wahreidgenössischer brüderlicher Gesinnung gegeben hätte; dabei rühmt er auch den Muth und die Hingebung der eidgenössischen Truppen und ihrer Officiere. Die Bezeugung der größten Anerkennung und des wärmsten Dankes aber richtet er gegen den Landammann der Schweiz. Seine Excellenz, sagt er, habe die Lage des Kantons Zürich beurtheilt und eingesehen, daß dieser großer und vielfältiger Unterstüzung, daß er einer kräftigen Hand bedürfe, um manche wesentliche Blöße zu deken. Demzufolge seien von Hochdemselben die zwekmäßigsten allumfassenden Maßregeln getroffen, eine jede nach dem Bedürfnisse des Moments berechnet, und alle durch den jedesmaligen glüklichen Erfolg als zwekmäßig und nothwendig erwiesen worden. Für dieses rastlose und edle Benehmen fühle sich die Regierung von Zürich innig und ewig zum Danke verpflichtet und habe ihrer Gesandtschaft den Auftrag ertheilt, vor der ganzen Tagsazung zu erklären, daß Seine Excellenz die Seele aller Operationen im Kanton Zürich gewesen, daß ihr demnach ganz vorzüglich das Verdienst der Pacification der Unruhen nebst dem daraus entstehenden Lob gebühre, und daß der Wunsch und bestimmte Antrag des Kantons Zürich dahin gehe, sämmtliche Ehrengesandtschaften im Namen des

ganzen schweizerischen Vaterlandes in eine allgemeine Dankäußerung einstimmen zu sehen, welche sicherlich Sr. Excellenz ebenfalls die süßeste Belohnung sein werde.

Bei den hierauf erfolgten Instructionseröffnungen bezeugten alle Gesandtschaften (außer Lucern) in den rührendsten Ausdrüfen ihre Theilnahme an dem Unglük, das den Kanton Zürich getroffen hatte, und die Freude über den wiedererlangten vollkommenen Ruhestand. Dabei äußerten alle, durch die Hoffnung belebt, daß das Beispiel von Eintracht und Energie, so in diesem entscheidenden Augenblik gegeben worden, für das Wohl des allgemeinen Vaterlandes die ersprießlichsten Folgen haben solle, den Wunsch, daß von jeder Discussion, welche auf diese Unruhen Bezug haben würde, abstrahirt und daß, wenn die Tagsazung - wie es wirklich in den Wünschen mehrerer Kantone lag sich mit der Entwerfung eines Reglements befassen will, wodurch künftighin zu Vermeidung aller Discussionen in Augenbliken, wo die Gefahr des Vaterlandes schnelles und kräftiges Handeln erheischt, der wahre Sinn des § 20 der Bundesacte entwikelt und nach derselben die Art und Weise festgesezt werde, wie die eidgenössische Einwirkung in Zeiten der Gefahr ihre Rechte und ihre Kraft ausübt, diese Berathung alsdann von der gegenwärtigen durchaus gesondert werden möchte.

In Folge dieser Umfrage hat die Tagsazung

1) erkannt, den Vortrag der Gesandtschaft Zürichs, ihre Dankbezeugungen und die hinwieder von den übrigen Ehrengesandten geäußerten Gesinnungen an das Protokoll zu nehmen und Zürich zur Niederlegung des angeführten Berichts der Standescommission vom 20. Mai in das eidgenössische Archiv zu ersuchen; und

2) dem Landammann der Schweiz, von Wattenwyl, für sein thätiges, kluges und kraftvolles Betragen den lebhaften Dank der Ehrengesandtschaften im Namen des ganzen Vaterlandes erstattet.

Bei diesem Anlaß hat die Gesandtschaft des Kantons Lucern das Begehren gestellt, es möchte über die erwähnten Unruhen dem vernommenen Bericht der Gesandtschaft des Kantons Zürich auch ein. umständlicher Bericht des Landammanns der Schweiz über das von ihm in dieser Angelegenheit eingeschlagene Verfahren angereiht werden. Dabei hat sich die Gesandtschaft vorbehalten, weitere Mittheilungen an ihre Committenten zu machen.

B. Am 11. Juli sodann hat die Gesandtschaft Lucerns auftragsgemäß, gestüzt auf die Artikel 20 und 30 der Bundesverfassung, wiederholt begehrt, es möchte der Landammann der Schweiz einen umständlichen Amtsbericht über die genannten Vorfälle im Kanton Zürich und über die Art, wie sich der Landammann diesfalls gegen die ordentlichen und außerordentlichen Kantonsbehörden, wie auch gegen das Ausland, theils unmittelbar, theils mittelbar durch seine Bevollmächtigten, benommen habe, mit allen dahin einschlagenden Schriften und Belegen vorlegen. Die Tagsazung hat dieses Begehren nicht ohne Verwunderung, daß der Kanton Lucern eine abgethane Sache wiederum regemachen wolle, von der Hand gewiesen.

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C. Welche Verhandlungen die Tagsazung aus Veranlassung der Unruhen im Kanton Zürich hinsichtlich der Aufstellung eidgenössischer Kriegsgerichte bei Fällen von Unruhen gepflogen hat, ist aus § 49 des gegenwärtigen Repertoriums zu ersehen.

1804, XIII

1804, XIII

1806, LH

1808, XXX

1803, LXXVI

1803, LXXIII

1808. LXXVI

§ 57. Angelegenheiten des Kantons Bern.

A. Soweit die Anstände zwischen den Kantonen Bern und Freiburg rüksichtlich der Gemeinden Münchwyler und Clavaleyres durch das eidgenössische Syndicat behandelt worden sind, wird auf § 138 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

B. Am 17. Juli 1806 hat die Tagsazung die auf frühere Verfügungen des Landammanns der Schweiz gegründete Weigerung des Kantons Freiburg, dem Kanton Bern, betreffend die obenerwähnten Gemeinden, vor dem eidgenössischen Syndicat Rede zu stehen, nach angehörten Erklärungen der beidseitigen Gesandtschaften und Einsichtnahme vorgelegter und dann in den Abschied eingerükter Actenstüke abgewiesen, und die vom Kanton Freiburg bestrittene Competenz des Syndicates aufrecht erhalten; wogegen Freiburg eine Verwahrung zu Protokoll gab, die aber die Tagsazung nicht annahm, sondern dem Syndicat überließ, seine anerkannte Competenz zu handhaben.

C. Betreffend die Anstände zwischen den Kantonen Bern und Waadt wegen der Löbergerechtigkeiten in dem leztern Kanton, wird auf § 66 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

D. Am 13. und 20. Juli 1808 hat der Kanton Freiburg die Ansicht ausgesprochen, der Anstand wegen Münchwyler und Clavaleyres sei noch unbeendigt, und gegen den Entscheid des Syndicates, wie gegen die Vollziehung dieses Entscheides, Verwahrung eingelegt. Die Tagsazung aber hat das von dem Landammann der Schweiz für Vollziehung des Syndicatsbeschlusses vom 9. und 10. Juli 1807 eingeschlagene Verfahren und überhaupt alle seine Schritte in dieser Angelegenheit gutgeheißen, und ist über die Verwahrung des Kantons Freiburg nicht weiter eingetreten.

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§ 58. Angelegenheiten des Kantons Freiburg.

A. Ueber eine im Jahr 1803 vorgebrachte Beschwerde der Herren Peter Gendre und Aebi zu Freiburg, rütsichtlich ihrer Zerwürfnisse mit den dortigen Behörden über Lieferungen an die französischen Truppen, ist die Tagsazung nach dem Antrage der Commission, an welche das Geschäft gewiesen worden war, am 23. August nicht eingetreten, da der Gegenstand nicht vor sie gehöre.

B. Betreffend die Anstände zwischen den Kantonen Bern und Freiburg, wegen der Ortschaften Münchwyler und Clavaleyres, wird auf § 57 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

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§ 59. Angelegenheiten des Kantons Solothurn.

A. Am 27. August 1803 hat die Tagsazung die Eröffnung des Kantons Solothurn, daß gemäß einem am 5. Mai dieses Jahres durch den solothurnischen Großrath erlassenen Gesez über das Gerichtswesen bei Eigenthums-Processen gegen den Staat die Tagsazung den dritten Schiedsrichter ernenne, lediglich in das Protokoll aufgenommen.

B. Am 2. September 1803 wurde das Ansuchen der Gebrüder Schärr, Kartenmacher in Mümliswyl, Kantons Solothurn, um Erlaß schuldiger Stempelgebühr und um Aufhebung des Stempelgesezes abgewiesen.

§ 60. Angelegenheiten des Kantons Schaffhausen.

Eine Reclamation der Stadtgemeinde Stein, betreffend den Rheinzoll daselbst und dessen Verwendung für die städtischen Municipalbedürfnisse, resp. eine bezügliche willkürliche Verfügung der Kantonsregierung von Schaffhausen, ist am 28. August 1803 an die leztere zu billiger Berüksichtigung gewiesen worden.

1803. LXXVI

§ 61. Angelegenheiten des Kantons Appenzell.

A. Betreffend die Rangordnung, nach welcher die beiden Landestheile des Kantons Appenzell in der Tagsazung vertreten waren, wird auf § 7 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

B. Am 2. August 1804 wurde der Antrag des Kantons Appenzell, daß liegende Güter und Hypotheken da versteuert werden sollen, wo die Güter, welche zum Unterpfand dienen, gelegen sind, ad instruendum genommen.

C. Am 3. August 1804 ist durch Syndicatsbeschluß das dem Kanton Appenzell obliegende Mannschafts- und Geldcontingent verhältnißmäßig auf die beiden Theile dieses Kantons also vertheilt worden, daß 1. an dem mediationsmäßig aufzustellenden Contingent von 486 Mann Innerrhoden 1/3, Außerrhoden 23, 2. an den Geldbeiträgen für gemeineidgenössische Ausgaben Innerrhoden 11⁄2 und Außerrhoden / beizutragen hat.

D. Die Tagsazung hat es am 16. Juli 1805 abgelehnt, in den Anstand zwischen den beiden Theilen des Kantons Appenzell, betreffend das Territorial- und Benuzungsrecht einer Alp, Mändli genannt, einzutreten.

E. Am 7. Juli 1806 hat die Tagsazung die Erörterung über das von Appenzell-Innerrhoden gestellte Begehren, daß Zinsbriefe und Hypotheken da versteuert werden sollen, wo die Grundstüke liegen, welche zum Unterpfand dienen, aus Mangel an Vollmachten lediglich ad instruendum genommen. Einige Gesandtschaften meinten, dieser Gegenstand eigne sich nicht zu einer Tagsazungserkenntniß, sondern solle der Gesezgebung jedes Kantons überlassen werden; andere machten auf die nachtheiligen Folgen für den Tredit des Landes aufmerksam, wenn der von Innerrhoden prätendirte Grundsaz zur Geltung käme. F. Ebenfalls am 7. Juli wurde ein Anstand zwischen den beiden Theilen des Kantons Appenzell, betreffend die Errichtung und den Verkauf der Zinsbriefe in Appenzell - Innerrhoden (genannt Hauptmannszeddel und einfache Zeddel) an eine Commission gewiesen, um zwischen den Parteien eine gütliche Verständigung herbeizuführen. Der factische Verhalt dieses Streitgeschäftes ist nach dem Commissionsbericht (Abschiedsbeilage J) folgender :

Nach den alten Gesezen des Standes Innerrhoden werden zwei Arten von Zinsbriefen errichtet, nämlich Hauptmannszeddel und einfache Zeddel. Um Fr. 100 in Hauptmannszeddeln zu verschreiben, müssen wenigstens Fr. 80 baar vom Anleihen dem Zinstrager bezahlt werden. Um Fr. 100 in einfachen Zeddeln zu verschreiben, müssen wenigstens Fr. 70 baar vom Anleihen dem Zinstrager entrichtet werden. Für weniger als Fr. 80 oder Fl. 70 die eint oder andere Art solcher Zeddel zu entrichten, ist Übertretung des Gesezes und wird vom Richter gewöhnlich der Anleiher angehalten, die gesezliche Summe zu ergänzen. Die Hauptmannszeddel haben das erste Recht auf das Unterpfand und erst nach deren

1804, LVI

1801, LVII

1805, XLVIII

1806, XXXVIII

1806, XXXIX

1806, XXXIX

1807, XLVI

1807, XLVI

1807, XLVI

Dekung kann der einfache Zeddel auf das übriggebliebene Unterpfand greifen. Nun sind seit dem Jahr 1798 mehrere solche Zeddel theils unter den gesezlichen Summen errichtet, theils ältere verkauft worden, und Appenzell - Innerrhoden hält sich berechtiget, das niemals aufgehobene Gesez so anzuwenden, daß Alle, welche solche Zeddel in Handen haben, zur Ergänzung angehalten werden mögen, und verlangt die Stellung der betreffenden Außerrhodener. Außerrhoden hingegen erklärt allervorderst, daß unwidersprechlich Innerrhoden das verfassungsmäßige Recht zustehe, gesezlich zu bestimmen, wie es hierin gehalten werden solle; daß aber das ältere Gesez auf das, was seit der Revolution geschehen, nicht angewendet werden könne, da dieses ältere Gesez durch die Grundsäze der helvetischen Verfassung und deren Geseze, und namentlich auch durch den Drang der Zeiten entkräftet worden sei.

G. Am 15. Juli hat die Tagsazung den Bericht dieser Commission den beiden Kantonstheilen mitgetheilt und damit die Einladung zu gegenseitiger Verständigung verbunden, zu welchem Zwek der Landammann der Schweiz seinen Einfluß anwenden soll. Nicht gelingenden Falls soll das Syndicat des Jahres 1807 über den Streit absprechen.

H. Nach angehörtem Vortrag beider Gesandtschaften des Kantons Appenzell und stattgehabter Instructionseröffnung hat die Tagsazung am 18. Juni 1807 beschlossen, es soll der Anstand zwischen den beiden Theilen in Betreff der Versteurung der Zinsbriefe und hypothecirten Schuldschriften vor das Syndicat des Jahres 1807 gebracht werden, um richterlich und definitiv entschieden zu werden. Man fand, daß der Gegenstand, obwohl für dermalen nur zwischen zwei Kantonstheilen obwaltend, doch wichtig sei und gefährlich werden könnte, wenn er unerledigt bleiben würde.

J. In der Sizung vom 18. Juni 1807 hat der Landammann der Schweiz über die fortgesezten aber fruchtlosen Versuche berichtet, welche behufs Herbeiführung eines gütlichen Vergleiches zwischen den Kantonstheilen von Außer- und Innerrhoden in Betreff ihres Streitgeschäftes über die Errichtung, die Bezahlung und den Verkauf der Zins- oder Gültbriefe während des Jahres gemacht worden waren; worauf die Tagsazung eine Commission niedergesezt hat, um nochmals eine Ausgleichung zu versuchen. Sollte aber diese nicht gelingen, so habe das diesjährige Syndicat über die erhobenen Anstände abzusprechen.

K. Am 6. Juli ist hierauf, weil die Commission die ihr aufgetragene Ausgleichung nicht erzielen konnte, das Streitgeschäft definitiv an das Syndicat zum Entscheid gewiesen worden.

L. Eine weitere wichtige Frage, über welche die beiden Theile des Kantons Appenzell mit einander in Streit sind, betrifft die Anwendung der allgemeinen Bundesgrundsäze und der besondern Vorschriften der Verfassung des Kantons in Rüksicht auf:

1) den Ankauf von Liegenschaften und Pfandbriefen, welche Innerrhoden den Angehörigen von Außerrhoden nicht gestattet;

2) die Niederlassung der Reformirten in Innerrhoden, wozu lezteres sich eben so wenig verstehen will; 3) den gleichfalls von Innerrhoden den außerrhodischen Einwohnern verweigerten Zutritt zu den Vergantungen von liegenden Gütern bei Fallimentsfällen.

Über diese Anstände hatten die beiden Kantonstheile sich bereits im April und Mai mit ausführlichen Denkschriften an die sämmtlichen Stände direct gerichtet und diese nun auch der Tagjazung vorgelegt.

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