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1808, LVI

1803, LVI

1803, LVI

S

§ 62.

Angelegenheiten des Kantons St. Gallen.

A. Am 21. Juli 1803 hat die Tagsazung, betreffend die Güter der im Kanton St. Gallen gelegenen ehemaligen Herrschaften Sax und Werdenberg und die wegen dieser Güter zwischen den Kantonen St. Gallen, Zürich und Glarus obwaltenden Anstände, nachdem die betheiligten Kantone ihre gegenseitigen Ansprüche und Standpunkte vorgetragen hatten, eine Commission mit dem Auftrag niedergesezt, vorerst eine Ausgleichung der Anstände zu versuchen und auf den Fall, daß eine solche nicht erzielt werden könnte, der Tagsazung Vorschläge vorzulegen, wie die Streitigkeit entschieden werden

könnc.

B. Am 29. Juli berichtete die Commission, daß eine Verständigung zwischen den streitenden Kantonen nicht habe erzielt werden können. Darauf hat die Tagsazung in Folge der Commissionsanträge beschlossen, bezüglich der provisorischen Verwaltung der Güter der ehemaligen Herrschaften Sax und Werdenberg mit Wartau durch die Kantone Zürich und Glarus es bei dem am 14. Mai durch den Landammann der Schweiz gegebenen Entscheide, unter Verwahrung der Rechte der betheiligten Kantone in Hinsicht auf das Eigenthum dieser Güter, bewenden zu lassen und den Entscheid über die Hauptfrage, nämlich über das Eigenthumsrecht, dem Syndicate zu überlassen. Zugleich sprach die Tagsazung die Erwartung aus, es werden der provisorischen Verwaltung die zu ihrem Zweke nothwendigen Acten von Seite des Kantons St. Gallen nicht vorenthalten werden. Der Entscheid des Landammanns vom 14. Mai lautet dahin: „daß in Rüksicht auf die provisorische Verwaltung St. Gallen angewiesen seie, dem § 2 p. 117 der Vermittlungsurkunde gemäß sich die Abtretung derselben gefallen zu lassen, wegen dem Eigenthum aber wo möglich in der Güte mit Zürich und Glarus übereinzukommen, oder widrigenfalls den gesezlichen Entscheid entweder des Syndicats nach dem § 36 oder der Liquidationscommission nach dem § 7 p. 117 (der Vermittlungsacte) zu erwarten".

C. Am 12. September sodann ist der Tagfazung durch eine Zuschrift Zürichs vom 29. August angezeigt worden, es habe der Kanton St. Gallen die Vollziehung des vorstehenden Tagsazungsbeschlusses verweigert und den bestimmten Willen kundgethan, den von ihm angerufenen Ausspruch des Vermittlers (des Consuls Bonaparte) abwarten zu wollen, was auch der Gesandte St. Gallens in der Tagsazung mündlich bestätigte. Da aber der Landammann der Schweiz der Tagsazung erklärt hat, er werde den von ihr gefaßten Beschlußz zu vollziehen wissen, so wurde lediglich das Benehmen des Kantons St. Gallen mißbilligt, und im Übrigen für einmal in die Angelegenheit nicht weiter eingetreten.

D. Am 28. Juni und am 30. Juli 1804 ist die Tagsazung über die zwischen den Kantonen St. Gallen und Glarus obwaltenden Anstände, hinsichtlich der Güter der ehemaligen Herrschaft Werdenberg (nebst Wartau) *), in Berathung getreten. Nach vernommenen Voten der Gesandtschaften beider interessirten Stände hat sie den Landammann der Schweiz eingeladen, ihren leztjährigen Beschluß über einstweilige Verwaltung dieser Güter auf so lange in Vollziehung zu sezen, als von Seite der Commission für Liquidation der helvetischen Schulden über den Besizstand nicht anders verfügt sein

*) Die Anstände zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen wegen der ehemaligen Herrschaft Sar find im Frühjahr 1804 vertragsweise erledigt worden.

werde; übrigens empfahl die Tagsazung freundschaftliche Verständigung der obwaltenden Anstände und beauftragte den Landammann, in dieser Richtung seine Bethätigung eintreten zu lassen.

E. Am 1. Juli 1805 hat die Tagsazung, in Aufrechthaltung eines am 14. December 1804 durch die mit der Liquidation der helvetischen Schulden beauftragte Commission gefaßten Beschlusses hinsichtlich der Güter der ehemaligen Herrschaften Werdenberg und Wartau siehe den Wortlaut in den Beilagen zu gegenwärtigem Repertorium, die Erwartung ausgesprochen, es werden die Kantone Glarus und St. Gallen sich diesem Beschluß unterziehen und die Vollziehung desselben alsogleich bewerkstelligen. Was hinwieder allfällige Anstände anbetrifft, über welche jener Beschluß der Liquidationscommission nichts Bestimmtes entschieden hat, so erwartet die Tagsazung freundschaftliche Verständigung oder schiedsgerichtliche Erledigung derselben. Sollte aber das nicht gelingen, so steht alsdann den betheiligten Kantonen der Zutritt zu dem eidgenössischen Syndicate offen.

1804, LII

1805, XLI

F. Am 2. Juli wurden nachträgliche Erklärungen der Kantone Glarus und St. Gallen zu Brotokoll genommen.

G. Was die Verhandlungen des Syndicats über den vorstehenden Anstand anbetrifft, so wird auf § 138 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

H. Am 9. Juli 1805 und am 6. Juli 1807 hat die Tagsazung die Kantone St. Gallen und Glarus in ihren Anständen, betreffend die Schifffahrtsverhältnisse auf dem Wallenstadtersee, zu freundschaftlicher Verständigung gewiesen. Glarus nämlich hatte Klage geführt gegen den von Seite St. Gallens zu Wesen von allen den Wallenstadtersee auf- oder abwärts gehenden Waaren und Lebensmitteln bezogenen Zoll, und sich dabei theils auf die Vorschriften der Bundesacte, theils auf eine zwischen Zürich, Glarus, Schwyz und St. Gallen in Betreff der Linthschifffahrt geschlossene Convention berufen. Wogegen St. Gallen zu seinen Gunsten die alten Schifffahrtsordnungen geltend machte und in Hinsicht auf die neue Convention bemerkte, daß dieselbe nur auf die Linthschifffahrt Bezug habe, übrigens noch gar nicht (1805) ratificirt sei.

J. Am 30. Juni 1809 wurde die Tagsazung benachrichtigt, die Anstände zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau, sowohl betreffend die Collaturrechte, welche das Stift St. Gallen ehcmals im Thurgau ausgeübt habe, als in Bezug auf die Jurisdiction und das Eigenthum der Pfarrkirche und des Pfarr- und Mesmerhauses zu Hagenwyl, seien gemäß Einladung des leztjährigen Syndicats durch eine Übereinkunft beigelegt worden. (S. bei Syndicat.)

1805, XLI

1805, XXVI 1807, LII

1809, XXXVI

$ 63.

Angelegenheiten des Kantons Graubünden.

A. Am 29. August 1803 hat die Tagfazung die Kantone Graubünden und Tessin angewiesen, sich gütlich zu verständigen, sowohl rüksichtlich einer durch die tessinische Gemeinde Lumino auf graubündnerischem Gebiete eigenmächtig in Besiz genommenen Weide, als rüksichtlich einiger im Moesaflusse ausgeführter, den Wasserlauf und die Fischerei beeinträchtigender Bauten. Sollte aber eine Verständigung nicht erzielt werden können, so ist alsdann der Gegenstand vor das Syndicat zu bringen. 1808, LXXI

1805, XLVIII

1806, XLIII

1806, XVIII

1806, XVIII

1806, LI

1807, IX

B. In Betreff dieser Anstände hat die Tagsazung am 16. Juli 1805 die Kantone Graubünden und Tessin wiederholt und dringend zur freundschaftlichen Verständigung eingeladen und den Landammann der Schweiz angewiesen, nöthigenfalls zur schiedsgerichtlichen Austragung der Sache die Hand zu bieten.

C. Am 10. Juli 1806 kamen die Anstände in Betreff der Moesa abermals zur Sprache, und es hat die Tagsazung wiederum die beiden Kantone zu freundschaftlicher Verständigung gewiesen.

D. Am 14. Juli 1806 ist das Begehren des Kleinen Raths des Kantons Graubünden, es möchte die Tagsazung das Geld- und Mannschaftscontingent des Kantons Graubünden unter die drei Bünde dieses Kantons auf verhältnißmäßige Weise vertheilen und ein neues Verhältniß über die Ver= tretung der drei Bünde im Großen Rath aufstellen, da im Kanton selbst eine Verständigung nicht habe erzielt werden können, indem bezüglich des Vertheilungsmodus die Einen die drei Bünde, Andere die Repräsentanz im Großen Rath und noch Andere die Seelenzahl als Maßstab annehmen wollen, an eine Commission zu näherer Prüfung gewiesen worden.

E. Nach dem Vorschlage der Commission hat sodann die Tagsazung am 16. Juli einen jeden Entscheid, betreffend die Vertretung der einzelnen Theile des Kantons Graubünden im Großen Rath, abgelehnt, weil durch die Verfassung des Kantons Graubünden das diesfällige Verhältniß maßgebend festgesezt sei. Ebenso hat sie einen Entscheid über die Vertheilung des Geld- und Mannschaftscontingents verweigert, da derselbe in den Befugnissen der obersten Gewalten des Kantons liege. Dabei hat die Tagsazung erklärt, daß sie nur auf ausdrükliches Begehren der gesezmäßigen Organe des Kantons und ohne Präjudiz für die Befugnisse der Kantonsbehörden eine Ausgleichung der obwaltenden Anstände versuchen werde, und den Landammann der Schweiz beauftragt und ermächtigt, diese Vermittlung durch von ihm ernannte Commissarien zu versuchen, sobald das Begehren hiezu vom graubündnerischen Großen Rath oder einem gesezmäßigen Stellvertreter desselben gestellt werde.

F. Am 16. Juli 1806 konnte die Tagsazung über einen Grenzanstand und ein streitiges Weidgangsrecht zwischen der graubündnerischen Gemeinde S. Vittore und der tessinischen Gemeinde Lumino bei Abgang zureichender Aufschlüsse über die Natur des Streitgeschäfts keinen Entscheid fassen.

G. Am 15. Juni 1807 hat die Tagsazung, nachdem der Kanton Graubünden eine Ausgleichung durch eidgenössische Commissarien abgelehnt, dagegen den eigenen Entscheid der Tagsazung förmlich angerufen hat, eine Commission beauftragt, zu prüfen, ob und wie durch eidgenössische Dazwischenkunft die waltenden Anstände wegen der Vertheilung des Mannschaftscontingentes beigelegt werden könnten. H. Auf den Antrag der Commission wurde am 1. Juli folgender Beschluß gefaßt: Die eidgenössische Tagsazung

Nachdem die Ehrengesandtschaft des hohen Standes Graubünden instructionsmäßig eröffnet, daß über den im vorigen Jahr schon vorgetragenen, zwischen den drei Bünden und den Hochgerichten, welche in jedem Bund ihre alte Eintheilung und Grenze, und zum Theil auch die alten Rechte durch die Vermittlungsacte wieder erhalten haben, obwaltenden Anstand, die Vertheilung des nach der Forderung der Vermittlungsacte aufzustellenden Militärcontingents betreffend, bis dahin unter ihnen keine Vereinigung habe erzielt werden können; daß durch den von der hohen Tagsazung beliebten Versuch, durch eidgenössische Commissarien eine gütliche Ausgleichung zu bewirken, ein erwünschter Erfolg durchaus nicht erwartet werden dürfe, und daß daher der Große Rath des Standes Graubünden über diesen für

jeden der drei Bünde und die Hochgerichte gleich wichtigen Gegenstand, wobei das Interesse je eines Theils des Kantons mit jenem des andern in vollkommenem Widerspruch stehe und jede Kantonsbehörde in den Meinungen getheilt bleiben und jeder Entscheid von da aus äußerst schwer zu fassen und noch schwieriger in der Ausführung sein müßte, sich bewogen finde, einen endlichen Entscheid bei der hohen Tagjazung nachzusuchen und aus allen Kräften auf einen solchen zu dringen;

In Betrachtung, daß eine diesfällige Verfügung für den Kanton und die ganze Eidgenossenschaft zu Nothwendigkeit und Dringlichkeit wird, und die Tagsazung als oberste Bundesbehörde ihre Dazwischenkunft einem Kanton, der solche anruft, nicht verweigern kann; dabei aber in Wiederholung des § 2 des im leztjährigen Abschied liegenden Conclusums, welcher die Competenz des hohen Standes Bünden und aller hohen Stände für künftige Fälle hin sichert und gegen jede von einem diesfälligen Entscheid herzuleitende präjudicirliche Folgerung schüzt;

ertheilt dem hohen Stand Graubünden den nachgesuchten Entscheid dahin:

Es sei mit unverrüktem Augenmerk auf den Sinn und Buchstaben des vierten Artikels der durch die Mediationsacte dem Kanton Graubünden gegebenen Verfassung, vermittelst dessen jeder Bündner von ́ sechszehnjährigem Alter einen Theil der Miliz des Kantons ausmacht und dienstpflichtig ist, mit Hinsicht auf die Einheit des Kantons und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsäzen, welche die Vermittlungsacte bei Eintheilung des schweizerischen Militärcontingents angewendet, für die Vertheilung der Milizen zu dem eidgenössischen Contingent einzig der Maßstab der Bevölkerung anzunehmen, und es solle daher auch die Stellung des durch die Vermittlungsacte von dem Kanton Graubünden gefordert werdenden Milizcontingents im Verhältniß der Bevölkerung des Landes geschehen.

Für diesen Entscheid der Tagsazung wird die Ratification der hohen Stände vorbehalten, welche innert dem Lauf dieses Jahres an Se. Excellenz den Herrn Landammann der Schweiz einzusenden ist; wobei Se. Excellenz ersucht werden, angemessen der Dringlichkeit der Sache nach eingegangener Mehrheit der Ratificationen den hohen Stand Graubünden davon unverzüglich in Kenntniß zu sezen.

J. Am 8. Juli 1807 wurde nach dem Ersuchen Graubündens der Landammann der Schweiz beauftragt, vermittelnde Schiedsrichter an Ort und Stelle zu senden, um den immer noch unerledigten Grenzanstand zwischen der graubündnerischen Gemeinde S. Vittore und der tessinischen Gemeinde Lumino (siehe oben litt. F.) beizulegen; nicht gelingenden Falls soll das nächstjährige Syndicat über diesen Anstand absprechen. Dagegen bezüglich des zwischen den gleichen Theilen bestehenden Weidrechtstreites hat die Tagsazung Nichteintreten erkannt.

K. Am 12. Juli 1808 wurde der Tagfazung ein am 5. April zwischen den Kantonen Graubünden und Tessin abgeschlossener Vertrag vorgelegt, durch welchen die Anstände zwischen diesen beiden Kantonen, beziehungsweise zwischen den Bezirken Misox und Bellenz, über Grenz- und Weidrechtsverhältnisse wieder ausgeglichen worden sind. Die Tagsazung hat in demselben nichts gefunden, das den Rechten der Kantone oder den Vorschriften der Mediationsacte zuwider wäre, und darum seine Rechtskraft anerkannt.

L. Am 18. Juli 1808 ist der von dem Kanton Graubünden ausgesprochene Dank für die von Seite einiger Kantone (Zürich, Lucern, Bern, St. Gallen, Thurgau) gewährte Unterstüzung an die durch die Verheerungen des Wildbachs Nolla beschädigte Gemeinde Sils und die Bitte um ähnliche Unterstüzung von Seite der übrigen Kantone zu Protokoll genommen worden.

1807, IX

1807, LII

1808, LII

1808, XXXVI

1810, XLIII

M. Betreffend einige Anstände zwischen dem reformirten und katholischen Theile des Kantons Graubünden wird auf § 68 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

N. Am 10. Juli 1810 ist die Tagsazung über eine Beschwerde des Hochgerichtes Disentis wegen allzu geringer Vertretung im Großen Rathe des Kantons Graubünden nicht eingetreten.

O. Was die Reclamationen Graubündens hinsichtlich der Confiscationen in Veltlin, Cleven und Worms anbetrifft, wird auf § 132 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1803. LXXVI

1806. LI

§ 64. Angelegenheiten des Kantons Thurgau.

A. Am 2. September 1803 ist die Tagsazung über das Begehren der katholischen Gemeinden des Bezirks Dießenhofen, hinsichtlich des Rechts der Pfarrwahl, auf die Erklärung der Gesandtschaft des Kantons Thurgau, daß der diesfällige Anstand in Güte beigelegt worden sei, nicht weiter eingetreten.

B. Das Gleiche war am nämlichen Tage der Fall in Bezug auf eine Beschwerde verschiedener Behörden des Bezirks Dießenhofen, betreffend die Eintheilung des Kantons Thurgau in Bezirke; d. h. auch auf diesen Gegenstand wollte die Tagsazung nicht eintreten.

C. Betreffend verschiedene zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen obgewaltete Anstände wird auf § 62 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1803, LXIV

1506, LI

§ 65. Angelegenheiten des Kantons Tessin.

A. Am 12. September 1803 wollte die Tagsazung in das Begehren des Kantons Tessin, bei dem ersten Consul der französischen Republik sich dahin zu verwenden, damit entweder hinsichtlich des Hauptortes die Verfassung Tessins also abgeändert werde, daß anstatt Bellenz Lauis (Lugano) zum Hauptort bestimmt werde, oder denn, damit die diesfalls obwaltenden getheilten Meinungen und Interessen ausgeglichen werden, nicht eintreten.

B. Der Beschwerde des Kantons Tessin, daß der Kanton Uri von dem Jahre 1755 bis 1790 denjenigen Theil der alten französischen Pensionen, welcher den Einwohnern des Livenerthales gebührte, zurükbehalten habe, wurde am 8. Juli 1806 keine Folge gegeben. Der Gesandte von Uri hatte erklärt, über den Gegenstand keine Instruction zu besizen.

C. In der Sizung vom 19. Juni 1807 hat der Gesandte von Tessin instructionsgemäß der Tagsazung die Frage zum Entscheid vorgelegt: „Ob in dem Kanton Tessin der Große Rath kraft der Verfassung nicht befugt sei, dem Kleinen Rath ein Reglement vorzuschreiben, oder ob dem Kleinen Rath die Vorberathung und der Vorschlag eines solchen Reglements, dem Großen Rath aber nur die Genehmigung zustehe ?" Eine auf diesen Gegenstand bezügliche, durch eine großräthliche Commission ausgearbeitete Denkschrift hatte der Landammann der Schweiz sich geweigert, durch seine Vermittlung den Kantonen zugehen zu lassen, da er die Niedersezung und das ganze Verfahren dieser Commission als

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