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ein durchaus verfassungswidriges erachtete. Die Tagsazung ihrerseits, indem sie bedauerte, eine
Frage dieser Art, die in keinem andern Kanton regegemacht worden, vor die eidgenössischen Behörden
gebracht zu sehen, hat mit Mehrheit der Stimmen (17) beschlossen, den Antrag der Gesandtschaft des
Kantons Tessin von der Hand zu weisen, weil nach der Verfassung die Initiative eines organischen
Reglements dem Kleinen Rathe zustehe.

D. Die Anstände zwischen den Kantonen Graubünden und Tessin sind in § 63 des gegen:
wärtigen Repertoriums dargestellt.

E. Was die Besezung des Kantons Tessin durch italienische Truppen betrifft, wird auf § 50 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1807, LII

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§ 66. Angelegenheiten des Kantons Waadt.

A. Die Regierung des Kantons Bern hat in Rüksicht auf die Vergeblichkeit der bei Waadt gethanen Schritte zu Gunsten von Ansprachen bernischer Angehöriger, welche Löbergerechtigkeiten (droits de lauds et ventes) im Kanton Waadt besizen, an die Tagsazung die Frage gerichtet, welchen Weg ein Kanton einzuschlagen habe, wenn er zu sehen glaubt, daß einer Classe seiner Mitbürger für rechtmäßige Eigenthumsansprachen von einem andern Kanton nicht Recht gehalten werden will?" Die Tagsazung wies den Gegenstand in ihrer Sizung vom 7. September 1803 mit dem Auftrag an eine Commission, sowohl die allgemeine Seite der aufgeworfenen Frage zu prüfen, als auch nach eingezogener Erkundigung ein Gutachten vorzulegen, ob und inwieweit die Tagsazung sich mit den Reclamationen der Löberbesizer in der Waadt befassen könne.

B. In Folge des Berichts dieser Commission in der Sizung vom 13. September hat sodann die Tagsazung in Abstand der Gesandtschaften der beiden betheiligten Kantone ihren Entscheid in folgendem Sinne abgegeben: Jene allgemeine Frage, welche von dem Kleinen Rath von Bern vorläufig aufgeworfen worden ist, müsse die Tagsazung aus verschiedenen wichtigen Rüksichten ganz auf sich beruhen lassen. In Ansehung der von der gleichen Regierung unterstüzten Beschwerden der Löberbesizer in der Waadt hingegen wolle die Tagsazung die Reclamanten an die waadtländische Regierung zurükweisen, und zwar in der billigen Erwartung, 1) es könne dieselbe unmöglich sich abgeneigt zeigen, dem allgemeinen Grundsaze, welcher eine jede Landesregierung verpflichtet, Particulareigenthum zu achten, und im Fall, daß solches in Folge politischer Staatsmaximen von überwiegender Wichtigkeit geschmälert wird, dem Eigenthümer eine billige Entschädigung darzureichen, zu huldigen; 2) es werde die Regierung des Kantons Waadt in Rüksicht auf die Löbergerechtigkeiten insbesondere um so weniger Anstand nehmen, nach Grundsäzen der Gerechtigkeit zu verfahren, da einerseits die Vermittlungsurkunde im Allgemeinen zu Gunsten des Loskaufs gleichartiger Gerechtigkeiten bereits entschieden, anderseits die Regierung des Kantons Waadt selbst dadurch anerkannt habe, es liege in der Natur der Lobspflicht nichts gegen die Grundlagen der schweizerischen Verfassung, daß sie selbst die gleiche Obliegenheit in einer andern Gestalt unter dem Namen der Handänderungsgebühr zu ihren Gunsten wiederherstellte, und endlich die Decrete der helvetischen Regierung vom 27. Juni 1802 und 2. Februar 1803 in vollkommener Übereinstimmung mit jenen Grundsäzen gefunden worden seien.

1803, LXIII

1803, LXIII

1803, LXIII

1804, LIII

1805, XLIII

C. Am 18. September 1803 wurden Erklärungen der Gesandtschaften der Kantone Waadt und Bern über den vorliegenden Gegenstand zu Protokoll genommen.

D. Die Angelegenheit in Betreff der Löber hat auch die Tagfazung des Jahres 1804 beschäftiget, indem die leztjährige Vorstellung bei Waadt ohne den gewünschten Erfolg geblieben war. Bern hat darum in der Sizung vom 1. August neuerdings sich veranlaßt gesehen, für seine lobberechtigten Angehörigen den Schuz der Tagfazung anzurufen und gegen das waadtländische Gesez vom 31. Mai 1804, welches die Lobsgerechtigkeiten ohne Entschädigung für die Besizer abschafft, Verwahrung einzulegen. Diese Löber bilden wohlerworbenes Eigenthum und seien wie jedes andere Eigenthum zu schüzen oder, wenn sie gesezlich aufgehoben werden, gegen Entschädigung abzülösen. Bern, als ehemalige Regierung der Waadt, habe immer diesen Grundsaz heilig gehalten und auch die helvetische Regierung denselben in den Erlassen aus den Jahren 1801, 1802 und 1803 anerkannt. Es betrachte die Angelegenheit als einen Conflict zwischen zwei Kantonen und fordere demnach dessen Verweisung an das Syndicat. Diesen Ausführungen gegenüber behauptete Waadt die Berechtigung zu seinem Vorgehen mit dem Hinweis auf den lehenrechtlichen Charakter der Löber und deren Ursprung aus dem Feudalsystem, das neben der gegenwärtigen Verfassung des Kantons Waadt keinen Plaz mehr habe. Die Berufung auf die Erlasse der helvetischen Regierung könne ebenfalls nicht zugegeben werden; denn zur Zeit jener Erlasse sei die Regierung blos noch eine provisorische und zu gesezgeberischen Handlungen incompetent gewesen. Mit dem Grundsaz des Loskaufs würde man dem Waadtländer Volk eine Last von mehreren Millionen aufbürden, weil dann alle Löberberechtigten und nicht blos jene aus dem Kanton Bern in Betracht kämen. Vollends unbegründet und gefährlich zugleich sei die Behauptung Berns, daß es sich um einen Anstand zwischen zwei Kantonen handle; denn mit gleichem Fug könnte jedes Anliegen irgend eines Kantonsangehörigen, der in einem andern Kanton angesiedelt wäre, zur Sache seines Kantons selbst gemacht werden. Da die Mehrheit der Stände in der Erwartung, die Regierung des Kantons Waadt werde, durch Billigkeitsgefühl geleitet und aus Rüksicht auf die Empfehlung der leztjährigen Tagsazung, ihr Gesez in Betreff der Aufhebung der Lehensgerechtigkeiten unter solchen Bedingnissen erlassen, wodurch den Eigenthümern kein Grund zu gerechten Beschwerden gelassen worden wäre, ihre Gesandtschaften ohne bezügliche Instruction gelassen hatten, so fanden dieselben nun einmüthig, daß für dermalen die Berathung über das Begehren Berns eingestellt und lediglich in den Abschied genommen werden solle. Weil aber anderseits alle Gesandtschaften von dem Gefühl der Gerechtigkeit einer Entschädigung für die aufgehobenen Lobsgerechtigkeiten, und von dem Wunsch, daß diese Entschädigung den Berner Angehörigen auf dem Wege einer gütlichen Annäherung zugesichert werden möchte, gleich durchdrungen waren, so wurde beschlossen, ein freundeidgenössisches Vorstellungsschreiben im Namen der Tagsazung an die Regierung des Kantons Waadt zu richten. (Der Wortlaut steht im Abschied.)

E. Am 2. Juli 1805 hat die Tagsazung verschiedene, auf die noch immer unerledigte Angelegenheit der Löber bezügliche Acten vernommen und dann eine Commission mit dem Auftrag niedergesezt, zu untersuchen, ob und wie die vorliegende Angelegenheit ferner behandelt werden könne und solle.

F. Die Commission erstattete am 15. Juli ihren Bericht. Nach längern Erörterungen, bei welchen die Gesandtschaften von Bern und Waadt die bekannten Standpunkte dieser beiden Stände in gleicher Weise wie früher vertraten und mehrere Abstimmungen ohne die erforderliche Stimmenzahl geblieben waren, wurde schließlich folgender Wortlaut eines Conclusums beschlossen: „Die Tagsazung,

nach Anhörung der instructionsmäßig eröffneten Gesinnungen, Wünsche und Erwartungen der löblichen Stände, pflichtet durchaus demjenigen Befinden bei, welches die Gesandten der vorjährigen Tagsazung und Se. Excellenz der Landammann der Schweiz über die Begründniß der von mehreren Besizern von Löberrechten im Kanton Waadt wegen derselben unentgeldlichen Abschaffung geführten Klagen gegen die dortige Kantonsregierung zuschriftlich geäußert haben, und überweist in dieser Überzeugung den Gegenstand an die verfassungsmäßige Behörde des Kantons Waadt." Auf diese Weise wurde der wichtige Gegenstand beseitiget. Die Kantone Waadt und Bern haben in Hinsicht des vorliegenden Beschlusses Erklärungen zu Protokoll gegeben.

§ 67. Mißbrauch der Publicität in Hinsicht auf diplomatische Acten und Verhandlungen.

A. Am 13. Juli 1805 hat die Tagsazung, betreffend den Mißbrauch der Publicität in Hinsicht auf diplomatische Acten und Verhandlungen, folgenden Beschluß gefaßt:

1) Die Tagsazung ersucht Se. Excellenz den Herrn Landammann der Schweiz, die hohen Regierungen der sämmtlichen eidgenössischen Stände durch ein eigenes Kreisschreiben aufmerksam zu machen, wie öfters in auswärtigen Blättern Actenstüke bekannt gemacht werden, die zu keiner Publicität geeignet find, und in Folge dessen die Regierungen aufzufordern, angemessene Mittel zu ergreifen, daß solche Actenstüke, welche er nur vertraulich mittheilt, sorgsam aufbewahrt werden, und zu wachen, daß selbe in feine Hände fallen, die dieselben bekannt machen könnten. In Betreff der inländischen Blätter aber auch die strengste Aufsicht tragen zu lassen, daß keinerlei unschikliche Äußerungen über Verfügungen anderer Kantone oder über Verhandlungen der Tagsazung und deren Mitglieder eingerükt werden.

2) Was die Verhandlungen der gegenwärtigen Tagsazung anbetrifft, so haben zwar die löblichen Ehrengesandtschaften mit Schmerzen gesehen, wie geäußerte Meinungen in die öffentlichen Blätter eingerükt worden sind; die Tagsazung begrenzt sich aber bei ihrer nahen Auflösung, es künftiger Tagfazung zu überlassen, hierüber zwekmäßig Erachtendes zu verfügen.

B. Anläßlich der Berathung über die außerordentliche Sendung des alt-Landammanns d'Affry nach Paris und der Beschlußfassung in Hinsicht auf die Geheimhaltung der auf diese Mission bezüglichen Actenstüke in der Sizung der Tagsazung vom 5. Juni 1810, hätten einige Gesandtschaften eine allgemeine Berathung gewünscht über die Art und Weise, wie von der Tagsazung aus der nicht nur höchst unanständigen, sondern auch gefährlichen Publicität solcher wichtigen diplomatischen Gegenstände, die sich zur Geheimhaltung eignen, vorgebeugt werden könnte. Bei völlig übereinstimmenden Ansichten der Sache selbst hoffte indessen die Mehrheit der Tagsazung, daß dergleichen ärgerliche Verlezungen des Staatsgeheimnisses, die schon einige Male und nie ohne Benachtheiligung des Interesses der Eidgenossenschaft, wie z. B. bei Anlaß des Berichts der außerordentlichen Sendung im Jahr 1807 nach Paris stattgehabt, გ. in der Zukunft Dank der Wachsamkeit der Kantonsregierungen und der vaterländischen Gesinnungen aller ihrer Mitglieder gänzlich ausbleiben würden; daher eine bestimmte eidgenössische Verordnung hierüber für einmal unnöthig schien. Dabei hat die Gesandtschaft von Solothurn nicht umhin gekonnt, ihre besonderen Klagen über den Mißbrauch des Vertrauens und die Verlezung des Anstandes, welche

1805, XLIII

1805, XLVII

1810, XI

1812, XLII

1512. XLII

1813. XV

oft bei schiefer Darstellung der Tagsazungsberathungen auf's Höchste getrieben worden, durch Eintragung ihrer Instruction in das Protokoll sämmtlichen Ständen bekannt zu geben..

C. Aus Anlaß eines in deutschen Zeitungen voreilig erschienenen Artikels über die wesentlichsten Bestimmungen der mit Frankreich abgeschlossenen Militärcapitulation hatte der Landammann der Schweiz die Kantone eingeladen, über die Mittel, welche zur Unterdrükung solcher Mißbräuche geeignet wären, ihre Gesandtschaften zu instruiren. – Der Gegenstand kam in der Sizung der Tagsazung vom 22. Juni 1812 zur Behandlung, und es hat die große Mehrheit der Gesandtschaften die Bereitwilligkeit erklärt, zu Allem beizustimmen, wodurch der beabsichtigte Zwek erreicht werden könnte. Zürich hatte bereits unterm 22. Mai d. J. von sich aus ein bezügliches Gesez erlassen und dieses nun der Tagsazung zur Kenntniß gebracht (der Wortlaut steht im Abschied), die es mit besonderem Beifall aufnahm. Das Tractandum ist dann zu näherer Prüfung an eine Commission überwiesen worden.

D. Auf das Gutachten derselben, das am 14. Juli der Tagsazung vorgelegt wurde (es findet sich Abschiedsbeilage J.), hat diese folgende drei Conclusen gefaßt:

Erstes Conclusum. Die Tagsazung fordert sämmtliche Kantonsregierungen auf, daß sie je nach Bedürfniß und Örtlichkeit ernstliche Maßregeln ergreifen möchten, wodurch dem Mißbrauch der Publicität von diplomatischen Verhandlungen oder andern politischen Gegenständen durch in- oder auswärtige Zeitungen, Journale oder Flugschriften kräftig vorgebeugt werde. (18 Stimmen.)

3weites Conclusum. Se. Excellenz der Landammann der Schweiz ist eingeladen, diesem wichtigen Gegenstand seine unausgesezte Aufmerksamkeit zu widmen, die Kantonsregierungen je nach Erforderniß zu besonderer Sorgfalt und Wachsamkeit aufzufordern, hauptsächlich aber die auf diesen Zwek gerichteten Verfügungen derselben durch alle ihm zu Gebot stehenden Mittel zu unterstüzen und wirksam zu machen, und zu diesem Ende vorzüglich auf diplomatischen Wegen zu wirken, daß die Einsender solcher Artikel in auswärtige Zeitungsblätter auf Begehren namhaft gemacht werden müssen. (14 St.) Drittes Conclusum. Auf den Fall, daß die vorangedeuteten Kantonalverfügungen den vorgesezten Zwek zu erreichen nicht hinreichend wären, legt die Tagsazung den Antrag ad instruendum in den Abschied, Sr. Excellenz dem Landammann der Schweiz als eidgenössischem Bundeshaupt concordatsweise eine unmittelbare kräftige Einwirkung zu übertragen, deren Grenzen von der Tagsazung näher zu bestimmen sein würden. (Alle Stimmen.)

E. Am 13. Juni 1813 hat die Tagsazung auf den Bericht des Landammanns, daß im Laufe des Jahres keine Klagen eingekommen seien, welche dermalen ein ferneres Einschreiten der Tagsazung über diesen Gegenstand nothwendig machen, erkannt, es bei dem vorerwähnten Beschlusse vom 14. Juli 1812 bewenden zu lassen und die Verhandlungen als erledigt zu betrachten. Die Gesandtschaft von Bern hätte indeß gewünscht, daß der in dem vorjährigen Commissionalbericht enthaltene Antrag, den Landammann der Schweiz mit einer größern Einwirkung in Betreff der politischen Schriften zu versehen, die Beherzigung der diesjährigen Tagsazung erhalten haben möchte, und begründete die Nothwendigkeit hiezu mit dem Hinweis auf eine jüngste Einrükung eines unrichtigen Artikels über die Postanstände zwischen Bern und Waadt in der Allgemeinen Zeitung". Zugleich legte sie die bernische Verordnung vom 6. Juni 1810 über diese Materie der Tagsazung vor.

§§ 68-72. Confeffionelle und kirchliche Verhältnisse.

§ 68. Verhältnisse der beiden in der Schweiz anerkannten christlichen Confessionen zu einander.

A. Am 29. Juli 1803 hat die Tagsazung auf den Antrag des Standes Bern und den Bericht einer am 14. Juli niedergesezten Commission die Kantone ermächtigt, früher zwischen Kantonen bestandene Übereinkünfte über kirchliche Verhältnisse zu erneuern oder neue abzuschließen, unter der Bedingung jedoch, daß diese Übereinkünfte dem § 40 der Bundesverfassung nicht zuwider seien und der Tagsazung zur Kenntniß gebracht werden.

B. Am 25. August 1803 wurde beschlossen, über den von Uri gestellten, von Schwyz, Unterwalden, Zug und Solothurn unterstüzten Antrag nicht einzutreten, daß in den paritätischen Kantonen die Parität und Alternative bei Besezung der Ämter und Stellen nach dem Sinne des Landfriedens genau beobachtet werde, was den betreffenden Kantonen nachdrüklich anzuempfehlen sei. Bei diesem Anlaß hat Aargau erklärt, es bedürfe Aargau dieses Wunsches gar nicht, da die Ruhe dieses Kantons durch diejenigen Besorgnisse, welche den gestellten Antrag veranlaßt haben, im mindesten nicht gestört sei, und weil das von den Genossen beider Confessionen bethätigte Billigkeitsgefühl den besorgten Folgen weit kräftiger als die vorgeschlagene Verfügung steuern werde. Dieser Äußerung sind St. Gallen und Thurgau beigetreten.

C. Anläßlich der Verhandlungen über die mediationsmäßige Rükstellung der Klostergüter hat der Gesandte von Schwyz in der Sizung vom 27. August 1803 folgenden Instructionsartikel zu Protokoll gegeben:

„Da in den neuen paritätischen wie auch ganz evangelischen Kantonen gar leicht bedenkliche Anstände durch willkürliche Verfügungen in Religions- und Kirchensachen unter dem Titel der Souveränitätsrechte entstehen könnten; und da ferner die traurige Erfahrung der Väter, welche doch im Besiz der vollkommensten Souveränität waren, uns belehrt hat, wie unentbehrlich für innere Ruhe eine Fundamentalordnung über diesen so wichtigen, mit aller Behutsamkeit zu behandelnden Gegenstand sei, und man schon ehevor, um gefährlichen Zerwürfnissen theils ein Ende zu machen, theils selben vorzubeugen, eine landfriedliche Verkommniß zu schließen genöthiget war; und da sogar der Vermittler in den alten paritätischen Kantonen diese Verhältnisse aufs Neue sanctionirt und selbst zwischen den Directorialkantonen auf landfriedlichem Fuß eine paritätische Abwechslung einzuführen nothwendig erfunden hat: so macht es mir der Wunsch zu einer dauerhaften Ruhe, die einzig das erste und wichtigste Bedürfniß unsers verbündeten Vaterlandes geworden ist, sowie meine Instruction zur besondern Pflicht, dahin an zutragen, daß alle in Kirchen- oder Religionssachen einschlagende Gegenstände wie ehemals abgesöndert und nur von der betreffenden Religionspartei allein behandelt werden sollen."

Obschon einige Gesandtschaften diesem Antrag beistimmten, ist dennoch kein Schluß der Tagjazung daraus erfolgt.

D. Am 27. September 1803 hat die Tagsazung die nachstehenden, von dem Kanton Bern gestellten Anträge ad instruendum genommen:

1803. XXII

1803, XXXVII

1803, XXXVI

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