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1806, VII

1807, IV

1803, XXV

1804, XII

1805, XXI

Die Tagsazung hat nach einläßlicher Discussion mit einer Stimme Mehrheit (13 gegen 12) diese Anträge ad instruendum genommen. Für die Commissionalanträge hatten gestimmt Zug, Freiburg, Schaffhausen, Thurgau, Bünden, Solothurn, Bern, Glarus, Lucern und Schwyz.

C. Am 3. Juni 1807 hat die Tagsazung mit Rüksicht auf die der Veröffentlichung einer solchen officiellen Sammlung entgegenstehenden Schwierigkeiten mit 17 Stimmen beschlossen, die Sache für ein Mal auf sich beruhen zu lassen.

§ 11. Eidgenössisches Archiv.

A. Am 6. August 1803 hat die Tagsazung über die Errichtung eines Archivs, in welchem die Acten der Centralregierung der helvetischen Republik aufbewahrt werden sollen, wesentlich folgendeu Beschluß gefaßt: Dasselbe ist unter die Aufsicht des Landammanns der Schweiz und der eidgenössischen Kanzlei gestellt und soll einstweilen zu Bern aufgestellt werden. Die in verschiedenen Häusern der Stadt Bern zerstreuten Theile des Archivs sollen zusammengebracht und in entsprechender Weise bereinigt werden. Sämmtlichen Kantonsregierungen ist die Benuzung dieses Archivs gestattet; sie können aber Originalacten nur mit Bewilligung des Landammanns der Schweiz aus demselben zur Benuzung erheben.

B. Am 16. Juni 1804 hat die Tagsazung nach Antrag einer am 11. niedergesezten Commission beschlossen, das helvetische Centralarchiv soll zu Bern verbleiben. Ebendaselbst soll das neue eidgenöfsische Archiv, welches nicht bei'm Directorialkanton nothwendig ist, aufgestellt werden.

Der Landammann der Schweiz und die eidgenössische Kanzlei sind angewiesen worden, für eine zwekmäßige Organisation des Centralarchivs besorgt zu sein.

Der künftigen Tagsazung sollen Vorschläge gebracht werden:

a. über Anstellung eines beständigen Archivars,

b. über die Pflichten eines solchen Archivars,
c. über dessen Besoldung.

Gleichzeitig wurde beschlossen, daß sämmtliche auf wirklich pendente Geschäfte bezügliche Acten aus dem helvetischen Archiv enthoben und nebst andern den Kantonen zugehörenden Acten diesen auf Begehren zurükerstattet werden sollen, sowie daß die älteren eidgenössischen Archive zu Zürich, Lucern, Baden und Frauenfeld unter der Obsorge des betreffenden Standes belassen, aber allen Kantonen zugänglich sein sollen. Der eidgenössischen Kanzlei wurde zugleich der Auftrag ertheilt, ein möglichst vollständiges Verzeichniß des helvetischen Archivs anfertigen zu lassen und es s. 3. den Kantonen mitzutheilen. Der Stand Waadt hat gegen den vorerwähnten Beschlußz gestimmt.

C. Am 22. Juni 1805 hat die Tagfazung nach vernommener Berichterstattung des Landammanns der Schweiz und einer hiezu niedergesezten Commssion beschlossen, den Kanton Bern um Anweisung angemessener Locale für das helvetische, wie für das neue eidgenössische Archiv zu ersuchen, und sodann die Dienstverhältnisse eines eidgenössischen Archivars in einem ausführlichen Reglemente (§§ 1 bis 24) unter Ratificationsvorbehalt festgesezt. Einstweilen und bis dieses Reglement durch die Kantone ratificirt sein wird, soll der Landammann der Schweiz für die Einrichtung und Verwaltung des Archivs nach den festgestellten Grundsäzen auf eidgenössische Kosten sorgen lassen.

D. Am 11. Juni 1806 hat die Tagsazung dem im vorigen Jahre vorgelegenen Entwurf eines Reglements für die Einrichtung des Archivs die endliche Genehmigung ertheilt. (Die Stände Zürich, Lucern und Waadt haben etwas abweichende Voten zu Protokoll gegeben.)

E. Ebenfalls am 11. Juni hat die Tagsazung den Herrn Karl Wild zu Bern zum Verwalter des eidgenössischen Archivs erwählt.

F. Am 1. Juli 1807 vernahm die Tagsazung einerseits den ersten Bericht des Verwalters des eidgenössischen Archivs über seine Arbeiten für Einrichtung des Archivs der helvetischen Republik, anderseits die Erklärung der Gesandtschaft des Standes Bern, dahin gehend, daß die Acten des eidgenöfsischen Archivs in einem sichern Gewölbe auf dem Rathhause zu Bern untergebracht worden seien und daß bis zum Jahr 1808 das ganze Archiv in einem schiflichen Locale installirt sein werde.

G. Am 7. Juni 1808 wurde Herr Wild für zwei Jahre durch die Tagsazung wieder zum Verwalter des eidgenössischen Archivs ernannt.

H. Am 20. Juni 1809 wurden der Tagsazung vorgelegt:

a. ein vollständiges Verzeichniß des helvetischen, wie des neuen eidgenössischen Archivs;

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b. ein Bericht des Archivars vom 20. Mai 1809 über den wirklichen Zustand des eidgenössischen
Centralarchivs. Es sind diese beiden Arbeiten durch die Tagsazung beifällig aufgenommen und der
Kanzlei der Auftrag ertheilt worden, von den vorhandenen 300 Exemplaren des Verzeichnisses jedem
Stand einige zuzustellen.

J. Am 5. Juni 1810 wurde Herr Wild abermals für zwei Jahre zum Verwalter des eidgenössischen Archivs ernannt.

K. Am 2. Juni 1812 ist die nämliche Erwählung für zwei folgende Jahre wieder erfolgt.

1806, III

1806, III

1807, XLIII

1808, I

1809. XXX

1810, II

1812. II

§ 12. Entschädigung eidgenössischer Commissionen.

A. Die mit Prüfung der Rechnung des Landammanns der Schweiz beauftragte Commission brachte bezüglich Entschädigung der Mitglieder eidgenössischer Commissionen den Antrag, es solle denselben nebst Vergütung der Reise- und Zehrungsauslagen ein Taggeld von 8 Fr. aus der Centralcasse verabreich werden. Dieser Antrag ist in der Sizung vom 9. Juli 1810 theils ad ratificandum, theils ad referendum genommen worden.

B. Da der vorstehende Antrag am 9. Juli 1811 wegen mangelnder Stimmenzahl noch nicht in Kraft erwachsen war, so wurde derselbe wiederholt ad instruendum genommen.

C. Am 22. Juni 1812 ist der Beschluß über Entschädigung der Mitglieder eidgenössischer Commissionen mit 17 Stimmen gegen 8 im Sinne des Antrages von 1810 gegenüber abweichenden Vorschlägen in Kraft erwachsen.

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1810, XXXVI

1811. XXI

1812. XXXIII

1803, LII

§ 13. Constitutionelles Jahr.

Am 2. August 1803 ist die Tagsazung auf den Autrag des Kantons Zürich, daß das constitutionelle Jahr sowohl in Hinsicht der eidgenössischen Verhältnisse, als für Bestellung der Beamtungen in den Kantonen festgesezt werde, nicht eingetreten, weil durch die Bundesverfassung selbst die Hauptepochen, als die Zusammenberufung der Tagsazung, die Dauer der Landammannswürde und der Antritt des jeweiligen Directorats, bereits bestimmt seien und weil in Hinsicht der innern Verhältnisse den Kantonen überlassen werden soll, nach ihrem Ermessen das Geeignete zu verfügen.

1803, XXIII

§ 14. Regulirung der Unterhandlungen einzelner Kantone mit benachbarten Staaten.

A. Der Artikel 32 der Bundesverfassung sezt fest: „die Tagsazung bevollmächtigt die Kantone, wenn es der Fall ist, mit einer fremden Macht über andere Gegenstände, als über Handelsverträge, und über Militärcapitulationen, besonders zu unterhandeln."

B. Am 29. Juli 1803 hat die Tagsazung eine besondere Commission beauftragt, zu untersuchen, in wieweit die Kantone nach dem Artikel 32 der Bundesverfassung befugt seien, mit dem Auslande Verträge abzuschließen.

C. Am 22. August sodann hat die Tagsazung nach dem Antrage der berichterstattenden Commission, unter Vorbehalt der Ratification durch die Kantone, durch folgenden Beschluß das diesfällige Verhältniß näher regulirt:

1) Nach dem Geiste und dem bestimmten Sinne der Vermittlungsurkunde, und besonders nach dem deutlichen Ausdruk der Artikel 31 und 32 derselben, muß die Vollmacht und die Gewalt, mit einem auswärtigen Staate in Unterhandlung zu treten und Tractate zu schließen, immer von der Tagsazung ausgehen, und dieser Grundsaz als unverlezbar anerkannt und befolgt werden.

2) Ohne Verlezung dieses Grundsazes und in Gemäßheit des angeführten Artikels 32 können jedoch die Kantone bevollmächtiget und ihnen gestattet werden, mit benachbarten Staaten, und vornehmlich mit benachbarten Ortsobrigkeiten, Rüksprache zu nehmen, Unterhandlungen anzuknüpfen und Maßregeln zu verabreden, wenn die Fälle, die sie veranlassen, auf den politischen Zustand der Schweiz keinen Einfluß, sondern bloß vorübergehende Bedürfnisse oder zufällige Ereignisse zum Gegenstand, und keinen bleibenden Tractat zur Folge haben.

3) Infolge des aufgestellten verfassungsmäßigen Grundsazes sind die Kantone anzuweisen, dem Landammann der Schweiz von dergleichen mit einer auswärtigen Ortsobrigkeit pflegenden Unterhandlungen, oder treffenden Maßregeln, mit einer umständlichen Anzeige des Gegenstandes und der Natur desselben, Mittheilung zu machen.

4) Wenn aber je ein Kanton sich im Falle sehen sollte, mit einem auswärtigen Staate oder einer auswärtigen Ortsobrigkeit über wichtigere Angelegenheiten oder Verhältnisse irgend eine Unterhandlung anzubahnen, oder irgend eine Übereinkunst oder Tractat abzuschließen, die von einer bleibenden Ver

bindlichkeit wären, so kann, in Fällen von Dringlichkeit, und wenn die Verzögerung einer solchen Unterhandlung dem betreffenden Kanton zu einigem Nachtheil gereichen dürfte, die Vollmacht, einen solchen Tractat schließen zu mögen, von Seite des Kantons bei dem Landammann der Schweiz eingeholt und dieser zu Ertheilung derselben um so eher begwältiget werden, als er als die Zwischenbehörde für die auswärtigen Verhältnisse laut dem Art. 17 der Verfassungsurkunde aufgestellt ist und in diesem Falle nur eine ihm zukommende Befugniß, kraft der von der Tagsazung dazu erhaltenen Vollmacht, einem Kanton überträgt.

5) In allen Fällen hingegen, wo die Abschließzung eines solchen Tractats durch die veranlassenden Umstände nicht dringend gemacht würde, und wo folglich keine Gefahr im Verzug wäre, soll die Vollmacht dazu allemal von der Tagsazung anverlangt und unmittelbar von derselben ertheilt werden.

6) In beiden Fällen soll jedoch die mit einem auswärtigen Staate oder einer auswärtigen Ortsobrigkeit gepflogene Unterhandlung, getroffene Übereinkunst, oder der geschlossene Tractat der nächsten Tagsazung zur Einsicht vorgelegt werden, und wenn diese in dem abgeschlossenen Tractate nichts findet, das den politischen Zustand der Schweiz gefährdet, den föderativen Verband oder das Interesse des Kantons verlezt, so soll ein solcher Tractat Bestand und Gültigkeit haben.

D. Am 6. Juli 1804 ist der vorerwähnte Beschluß vom 22. August 1803 in Kraft erwachsen. Bei diesem Anlaße hat der im Übrigen zustimmende Kanton St. Gallen sich gegen die Befugniß der Tagsazung verwahrt, einen von einem Kanton abgeschlossenen Vertrag zu ratificiren oder zu verwerfen, wenn derselbe die Bundesverfassung und den politischen Zustand in der Schweiz nicht gefährde.

E. Am 26. Juni 1807 hat die Tagsazung anläßlich eines Specialfalles (Vertrag zwischen Tessin und Italien) beschlossen: bei Austauschung und Abtretung von schweizerischem Gebiet sollen nicht nur die Verträge, sondern auch die erforderlichen Grundrisse der Tagsazung vorgelegt werden.

1803, XXIII

1804. XVII

1807, XLIV

§§ 15--48. Verhältnisse der Schweiz zum Auslande.

§ 15. Verhältnisse der Schweiz zum ersten Consul der französischen Republik (später zum Kaiser der Franzosen), als Vermittler der Schweiz.

A. Die vom 19. Februar 1803 datirte Urkunde der Vermittlung des ersten Consuls der französischen Republik zwischen den Parteien, in welche die Schweiz getheilt war, wurde nach Artikel 6 der allgemeinen Supplementarbestimmungen zu der Vermittlungsacte am 10. März 1803 eingeführt. Der durch den Artikel 2 der nämlichen Supplementarbestimmungen durch den Vermittler ernannte erste Landammann der Schweiz hatte, nach dem gleichen Artikel jener Bestimmungen, zum Zwek der Einführung der Vermittlungsacte bis zum Zusammentritt der Tagsazung außerordentliche Vollmachten erhalten.

B. Die Eröffnung der ordentlichen Tagsazung des Jahres 1803 hat am 4. Juli durch den ersten Landammann der Schweiz stattgefunden. Gleich nachdem der Landammann die Tagsazung als eröffnet erklärt hatte, und ehe die Kantonsgesandtschaften den eidgenössischen Gruß abgelegt hatten, hat der

1803. V

1808, V

1803, V

1893, V

1804, X

1801, X

1804, X

1803. VII

bevollmächtigte Minister der französischen Republik, Herr General Ney, das Wort ergriffen, und an die Tagsazung eine am folgenden Tage (5. Juli) derselben schriftlich mitgetheilte Anrede gehalten, in welcher auf den Abschluß einerseits eines Defensivallianzvertrags, anderseits einer Militärcapitulation zwischen Frankreich und der Schweiz abgestellt wurde.

C. Die Tagsazung hat am 7. Juli die ihr schriftlich mitgetheilte Anrede des französischen Gesandten, General Ney, durch ein an den lezteren gerichtetes Schreiben erwidert.

D. Am 7. Juli hat die Tagsazung in einer an den ersten Consul der französischen Republik gerichteten Zuschrift ihren Dank für dessen Vermittlung der schweizerischen Angelegenheiten ausgesprochen; worauf ihr

E. am 31. August eine vom 18. gl. M. datirte Erwiederung des ersten Consuls auf das vorerwähnte Schreiben vorgelegt worden ist (der Abschied enthält den Wortlaut aller dieser Actenstüke). F. Betreffend die Unterhandlung eines Defensivallianzvertrages, sowie der Militärcapitulationen mit Frankreich, wird auf § 16 und § 125 des Repertoriums verwiesen.

G. Was die an den Mediator gerichteten Begehren um Zurükziehung der in der Schweiz befindlichen Truppen und betreffend die Kosten, welche diese leztern veranlaßten, anbelangt, wird auf § 16 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

H. Am 5. Juni 1804 wurde der Tagsazung durch den Landammann der Schweiz die Anzeige gemacht, er hätte angemessen gefunden, auf die am 25. Mai erhaltene officielle Anzeige von der Erhebung des ersten Consuls der französischen Republik zum Kaiser der Franzosen, durch einen besondern Courir Glükwünsche an den leztern und neue Creditive für den schweizerischen Gesandten abzusenden. Es wurde diese Maßregel allgemein gebilligt.

J. Am 2. Juli wurde eine sehr verbindliche Erwiederung des Kaisers der Franzosen auf jene Glükwünsche der Tagsazung vorgelegt.

K. Hinwieder hat die Tagsazung am 9. Juni, auf den motivirten Antrag des Landammanns der Schweiz, eine außerordentliche Großbotschaft ernaunt und instruirt, welche im Namen der Schweiz dem Kaiser der Franzosen die Glükwünsche zu seiner Thronbesteigung vortragen sollte. Diese Botschaft wurde bestellt aus den Herren: Ludwig von Affry, Schultheiß des Kantons Freiburg, alt-Landammann der Schweiz, Landammann Niklaus Heer von Glarus, Bürgermeister Hans von Reinhard von Zürich, Präsident Vincenz von Salis-Sils aus Graubünden, Landammann Jacob Zellweger aus Appenzell, Rathsherr Jenner von Brunnadern von Bern, Regierungsrath Carl von Reding aus dem Aargau, nebst dem Herrn Niclaus von Gady aus Freiburg, als Legationssecretär. Die Kosten der Gesandtschaft trägt die eidgenössische Taffe; jedes Mitglied erhält während des Aufenthalts in Paris täglich) 32 Schweizerfranken und für die Hin- und Herreise Fr. 800. Als besonderer Justructionspunkt wurde der Gesandtschaft aufgetragen, bei schiklichem Anlaß die Interessen der Schweiz zu fördern zu suchen in Bezug auf deren Handelsverhältnisse mit Frankreich; Militärcapitulation; Reclamationen derjenigen Militärs, welche in Frankreich und Piemont gedient haben; Restitution der bündnerischen Güter in Veltlin und Cleven.

L. Am 6. Juni 1805 wurde der Tagsazung durch d'Affry und Heer Bericht erstattet über die Verrichtungen der genannten Großbotschaft für Beglükwünschung des Kaisers der Franzosen, welche vom 30. October bis 27. December dauerte. Gleichzeitig wurde ein vom 4. Januar 1805 datirtes Schreiben des Kaisers, als Antwort auf die Glükwünsche der Tagjazung, welche jene Botschaft überbracht hatte, vorgelegt.

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