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1) daß die evangelischen Kantone Bestimmungen festsezen: einerseits über eine Verbindung und Gleichförmigkeit zwischen den reformirten Ministerien, anderseits über die Erfordernisse und Rechte, unter welchen ein Geistlicher aus einem reformirten Kanton in das Ministerium eines andern Kantons aufgenommen werden könne;

2) daß gemeineidgenössisch festgesezt werde, welche kirchliche Rechte die in einem Kanton sich niederlassenden Glaubensgenossen einer andern Confession zu genießen haben und welche Duldungsgrundsäze, der bürgerlichen und kirchlichen Ordnung unbeschadet, gegen Wiedertäufer, Sectirer 2c. in den Kantonen 1803, XXXVIII zu beobachten seien.

1804, XL

1807, XLV

1808, XXXVI

E. Am 16. Juli 1804 hat die Tagsazung, veranlaßt durch den vorstehenden Antrag des Kantons Bern, was die Verbindung der reformirten Ministerien und den übertritt aus dem einen in das andere anbetrifft, beschlossen, die diesfalls zu treffenden Verfügungen den reformirten und paritätischen Kantonen gänzlich anheimzustellen. Betreffend die kirchlichen Verhältnisse der Niedergelassenen beschränkte sich die Tagsazung auf den Wunsch, daß in denjenigen Kantonen, in welchen über die kirchlichen Verhältnisse gar zu ausschließliche, mit dem wahren eidgenössischen Geist und den Grundlagen der Bundesverfassung wenig übereinstimmende Anordnungen bereits ergangen sind, dieselben nach dem Sinne der Bundesverfassung, nach den Grundsäzen von Duldung, die unter Bundesgenossen herrschen sollen, und auf eine dem Zeitgeist angemessene Weise modificirt werden möchten. In Betreff der Wiedertäufer und Sectirer hat die Tagsazung allfällig nothwendige Verfügungen, als einen in die Kantonalpolizei einschlagenden Gegenstand, dem klugen Ermessen der Kantone anheimgestellt. An der vorstehenden Berathung haben die Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden und Lucern wegen Mangel an Instruction keinen Antheil genommen.

F. Am 12. Juni 1807 hat die Tagsazung auf das Begehren der Stände Bern und Solothurn dem zwischen diesen beiden Kantonen (am 1. August 1806) abgeschlossenen Concordate über die kirchlichen Verhältnisse des im Kanton Solothurn gelegenen protestantischen Bezirkes Bucheggberg die Genehmigung ertheilt und die diesfällige Urkunde in das eidgenössische Archiv niederzulegen beschlossen.

G. Am 14. Juli 1808 ist von Thurgau der Antrag gestellt worden, die Tagsazuug wolle den Grundsaz aufstellen, daß denjenigen Gemeinden, deren Kirchen- und Pfarrfonds unordentlicherweise in andere Hände außer dem Kanton gefallen, die Zurükstellung derselben, um zu Handen der Kirche und Pfründe nach den bestehenden Vorschriften verwaltet zu werden, nicht verweigert werden könne. Auf die gegebene Versicherung, daß die Gesandtschaft keineswegs eine besondere Klage zu führen habe, hat die Tagsazung sich mit diesem in so allgemeinen Ausdrüken gestellten und zu verschiedenartigen Auslegungen geeigneten Antrag nicht befassen wollen, sondern lediglich der Gesandtschaft von Thurgau überlassen, ihren Antrag in das Protokoll und in den Abschied fallen zu lassen.

H. Am 13. Juni 1810 kamen vorläufig einige Streitigkeiten zwischen dem katholischen und dem reformirten Theile des Kantons Graubünden zur Sprache, betreffend die Vertheilung und Verwendung der aus der Kantonscasse für die Schulen beider Confessionstheile fließenden Gelder. Diese Angelegenheit hatte zwei Memoriale veranlaßt: 1) eine Denkschrift des katholischen Theils an die hohen eidgenössischen Stände vom 19. April, und 2) eine Note der evangelischen Mitglieder des Großen Raths des Kantons Graubünden an den Landammann der Schweiz vom 28. April, welche Denkschriften am 14. Mai von dem Kleinen Rath des Kantons dem Landamman der Schweiz mit der Erklärung mitge

theilt wurden, indem er gemäß der Willensmeinung des Großen Rathes diese Memoriale dem Bundespräsidium mit der geziemenden Bitte übermache, selbige an die Stände zur Instructionsertheilung gelangen zu lassen, finde er seinerseits nichts beizufügen, als daß die oberste Kantonsbehörde ihren Angehörigen einen Recurs, von dem sie sich Erfolg versprechen zu können glauben, nicht habe versagen wollen."

J. Nachdem das Tagsazungspräsidium vergeblich versucht hatte, die Gesandtschaft Graubündens von einem förmlichen Vortrag in Sachen abstehen zu machen, wurden dann in der Sizung vom 10. Juli die beiden Denkschriften verlesen. Hierauf hat der Legationsrath Herr von Toggenburg, von Seite des katholischen Theils hiezu beauftragt, alle in dem ersten Memorial enthaltenen Gründe näher entwikelt und für die katholischen Einwohner Bündens den Schuz der obersten Bundesbehörde angerufen. Dagegen ging die Instruction des Kantonsgesandten, Bürgermeister von Salis im Wesentlichen dahin : „Da der katholische Legationsrath vom Großen Rath beauftragt sei, das Memorial des katholischen Theils der Tagsazung zu erörtern, so werde der Gesandte auch die Denkschrift des corporis evangelici vortragen und gelegentlich empfehlen." Diesem gemäß trug der Gesandte nicht allein die Anschauungen der evangelischen Mitglieder des Großen Raths über den streitigen Gegenstand in gedrängter Kürze vor, sondern bemerkte, daß nach der Ansicht derselben, welche im zweiten Memorial ausführlich entwifelt ist, die Sache sich nicht zu einem Entscheid der Tagsazung eignen könne.

Dieses Auftreten zweier Kantonsabgeordneten als Repräsentanten des katholischen und reformirten Religionstheils; die auffallende Instruction, wodurch zu gleicher Zeit dem katholischen Legationsrath aufgetragen worden, ökonomische Gegenstände im Sinne der katholischen Partei bei der Tagsazung anhängig zu machen, und dem Kantonsgesandten nicht allein die Sache der Reformirten zu verfechten, sondern auch zu erklären, daß das Geschäft nicht von der Competenz der Tagsazung abhange; solche Informalitäten und Widersprüche in dem Benehmen des Großen Raths und in der Stellung der Gesandtschaft; endlich der Umstand, daß die obersten Gewalten des Kantons Graubünden die Dazwischenkunft und den Entscheid der eidg. Behörde nicht angerufen, mußten der Tagsazung höchst bedenklich vorkommen. Das Anerkennen zweier förmlichen Religionstheile in Graubünden schien einem Theil der Tagsazung ebenso unzuläßig, als man überhaupt wenig geneigt war, gefährliche Beispiele einer voreiligen eidg. Einmischung in innere Kantonsangelegenheiten aufzustellen. Es ist denn auch erkannt worden, es könne dermalen in dieses Geschäft nicht eingetreten werden; dagegen erhielt der Landamman der Schweiz den Auftrag, bei der Regierung von Graubünden sich dahin zu verwenden und sie auf das kräftigste aufzufordern, daß sie diesen Anstand auf eine Weise beendigen möge, welche der Billigkeit entspreche und geeignet sei, durch Entfernung jedes Scheins von Parteilichkeit das Wohlvernehmen und die Eintracht im Kanton zu befestigen.

K. Am 11. Juli 1811 macht die Gesandtschaft des Kantons Graubünden die Anzeige, daß die obenerwähnten Anstände zwischen dem katholischen und dem reformirten Theile des Kantons ohne Einwirkung des Landammanns der Schweiz erledigt worden seien.

L. Betreffend die Angelegenheit der verschiedenen Bisthümer in der Schweiz, wird auf §. 30 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

M. Betreffend die Stifte und Klöster sehe man § 70 des gegenwärtigen Repertoriums.

1810, XLII

1810. XLII

1811, XLI

1803, XII

1804. VII

1805, V

1806, V 1806. V

§ 69. Eidgenössischer Bettag.*)

A. Auf den Antrag des Landammanns der Schweiz ist am 11. Juli 1803 beschlossen worden, es solle am nächsten 8. Scptember in der ganzen Eidgenossenschaft ein allgemeiner Bettag gehalten und gefeiert werden. Dabei wünscht die Tagsazung, daß dieser feierliche Tag mit aller möglichen Anständigkeit und Würde begangen werde und daß in Folge dessen nebst andern Polizeianstalten die Wirthshäuser geschlossen bleiben.

B. Am 6. Juni 1804 wurde die Bettagsfeier auf den 9. September angesezt und die Kantone eingeladen, in Zukunft für diese Feier jedesmal den ersten Donnerstag im September zu bestimmen.

C. Am 4. Juni 1805 hat die Tagsazung den allgemeinen Bettag für das Jahr 1805 auf den 8. September angesezt. Ein grundsäzliches Einverständniß aber für die Zukunft konnte einstweilen nicht erzielt werden, indem die Gesandten katholischer Religion die Zahl ihrer ohnehin häufigen Feiertage ungerne vermehren, die evangelischen Kantone ihrerseits einen gewöhnlichen Sonntag zu dieser außerordentlichen religiösen Handlung wenig geeignet finden und den Samstag oder Montag als unbequem und mühsam für die Pfarrherren verwerfen wollten.

D. Am 6. Juni 1806 wurde der Antrag ad instruendum genommen, künftighin den eidgenössischen Bettag am 8. September zu feiern, auf den Fall aber, wenn der 8. September auf einen Sonnabend fällt, diese Feier am darauf folgenden Sonntag, den 9., vorzunehmen, und auf den Fall, wo der 8. September auf einen Montag fällt, denselben am Sonntag zuvor, den 7., zu begehen.

E. Ebenfalls am 6. Juni ist die diesjährige Bettagsfeier auf den 7. September angesezt worden.

*) Der Ursprung des eidgenössischen Bettages geht in die Zeit des dreißigjährigen Krieges zurük. Es war eine Tagjazung der evangelischen Orte zu Aarau am 15. März 1639, die den ersten diesbezüglichen Beschluß faßte. Der Abschied sagt hierüber: „Weil die evangelischen Orte von den ringsum drohenden Kriegsgefahren bisher gnädig verschont geblieben seien, soll noch vor den nächsten hohen Festen an einem passenden Tage dessen genauere Feststellung noch vorbehalten bleibt in allen evangelischen und ihren zugewandten Orten ein allgemeiner Fast- und Bettag angesezt und dem Herrn der Heerscharen mit demüthigem Fußfall und geistlicher Bewaffnung gedankt werden." Und als dann schon im nächstfolgenden Jahr 1640 auf der evangelischen Tagleistung am 7. und 8. August in Aarau die Anregung zu einer alljährlich wiederkehrenden Bettagsfeier gemacht wurde, fand der Gedanke allseitigen Beifall. Aber bis 1796 blieb die Feier auf die protestantische Schweiz beschränkt. Erst in diesem Jahr beschloß die Jahrrechnungstagjazung zu Baden die Abhaltung einer gemeinsamen Festfeier in der ganzen Schweiz, die alljährlich im Monat September statthaben solle (S. amtl. Sammlung der ältern eidg. Abschiede). Allein mit dem Untergang der alten Eidgenossenschaft im Jahr 1798 verschwindet auch der eidgenössische Bettag. Der helvetische Einheitsstaat (1798–1803) wollte an dessen Stelle ein Nationalfest sezen, das mit großem Gepränge jeweilen am officiellen Geburtstag der neuen Republik, am 12. April, abgehalten werden sollte (S. die bezügl. gesezl. Erlasse in der amtl. Gesezes sammlung der helvet. Republik, 2. Vand). Doch schon die erstmalige Feier im Jahr 1799 mußte wegen Ungunst der Zeitverhältnisse unterbleiben, und von nun an ist davon weiter nicht mehr die Rede. Nun nimmt die erste Tagfazung der Mediationszeit (1803–1813) den Gedanken des eidgenössischen Bettages wieder auf und bringt ihn zur Ausführung. Aber der von engherzigem Kantonalismus beherrschte Geist der nachfolgenden sogen. Restaurationsperiode (1815-1830) verträgt diese gemein-eidgenössische Bettagsfeier nicht und wird ihr durch Tagsazungsbeschluß von 1817 den Untergang für so lange bereiten, bis eine nationalere Gesinnung zu Anfang der dreißiger Jahre wieder das Bedürfniß zu Begehung eines allgemeinen Buß- und Bettages empfindet, und die Feier desselben mittels Beschlusses der Tagsazung des Jahres 1832 in der Weise anordnet, wie sie seither immer und noch jezt am dritten Sonntag im Monat September durch die ganze Schweiz stattfindet.

F. Am 3. Juni 1807 wurde der voriges Jahr ad instruendum genommene Antrag über definitive Festsezung des eidgenössischen Bettages durch die Mehrheit der Stimmen zum verbindlichen Beschlußz erhoben. Nur die Gesandtschaften von Bern, Basel und Appenzell A. Rh. stimmten nicht bei und behielten dem Beschlusse gegenüber die Convenienz ihrer Kantone sich vor.

G. Am 10. Juli 1812 hat Bern über die Art, wie in den katholischen Kantonen der Bettag ge= feiert werde, Beschwerde erhoben, und erklärt, falls dort die gemeinsame Bettagsfeier nicht mit mehr Ruhe und Stille begangen werde, künftig nach seiner eigenen Convenienz den Bettag für den Kanton Bern wieder auf den 1. Sonntag nach der Herbstcommunion ansezen zu wollen. Diese Eröffnung ist zur Kenntniß der betreffenden Kantone in den Abschied genommen worden.

H. Am 13. Juni 1813 ist eine Eröffnung des Kantons Bern, betreffend die würdige Feier des Bettages, mit allseitiger Empfehlung ad referendum in den Abschied aufgenommen worden. Es war allgemein der Wunsch bei den Gesandtschaften, daß der Buß- und Bettag als ein zur gemeinschaftlichen religiösen Andacht aller Eidgenossen gewidmeter Tag überall mit dem gehörigen Anstand gefeiert werde und daß jeder Kanton, insoweit es ihn betreffen mag, auf die hiezu erforderlichen Vorkehren Rüksicht nehmen möge.

1807, III

1812, XLVII

1813, XLVII

§ 70. Klöster in der Schweiz.

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A. Durch den Artikel 1 der Schlußbestimmungen der Vermittlungsacte vom 19. Februar 1803, betreffend die Liquidation des helvetischen Staatsvermögens, wurde bestimmt: Die Güter, die vormals den Klöstern zugehörten, sollen ihnen wieder zugestellt werden, sei es, daß diese Güter in dem nämlichen oder in einem andern Kantone gelegen seien."

B. Am 19. August 1803 hat die Gesandtschaft des Kantons Uri die unbedingte Vollziehung der vorerwähnten Schlußbestimmung der Mediationsacte und im Weitern verlangt, daß die Tagfazung den Klöstern ihre observanzmäßige Existenz zusichere, das Verbot, Novizen aufzunehmen, überall aufhebe und die Verhältnisse der Klöster gegen die betreffenden Regierungen näher bestimme. Die Tagsazung hat den Gegenstand einer Commission zur Untersuchung und Berichterstattung überwiesen.

C. Auf den Bericht der Commission ist hierauf am 27. August beschlossen worden: 1) Kein Kanton sei befugt, die Rükerstattung der Klostergüter zu verweigern, und der Landammann der Schweiz demnach anzuweisen, der erwähnten Schlußbestimmung der Vermittlungsacte die gehörige Vollziehung zu verschaffen, wo eine solche Vollziehung noch mangeln sollte. 2) Mit den Gütern selbst ist den Klöstern der Genuß und die Selbstverwaltung einzuräumen. Dabei bleibt jedoch den Kantonen unbenommen, auf dieselben genaue Aufsicht zu halten und die nöthigen Maßregeln zu treffen, um sich von dem Vermögenszustande der Klöster Kenntniß zu verschaffen, sich jährlich Rechnung geben zu lassen, die Entfremdung des Eigenthums zu verhindern und die Klöster zur Mittragung der öffentlichen Lasten anzuhalten. 3) Die Frage, ob die Tagsazung befugt sei, die Verhältnisse der Klöster zu denjenigen Kantonen, in welchen sie gelegen sind, näher zu bestimmen und dem Grundsaz der freien Annahme der Novizen Anerkennung zu verschaffen, wurde wegen Verschiedenheit der Ansichten und Mangel an Instruction lediglich ad instruendum genommen, inzwischen aber die Kantone eingeladen, mit Säculari

1803, XXXVI

1803, XXXVI

sationen oder mit der Anwendung von solchen Verfügungen, welche der Existenz der Klöster Abbruch thun könnten, nicht fortzuschreiten, und der Wunsch ausgesprochen, es möchten die Stände sich zu allgemeiner Beruhigung auf den Grundfaz vereinigen: welches immer das Schiksal der Klöster sein möge, so soll kein geistliches, kirchliches oder klösterliches Gut zu einem fremdartigen Zweke, sondern blos zu Anstalten der Religion und der Erziehung, verwendet werden. St. Gallen hat den Commissionsbericht einfach ad referendum genommen, seine Rechte gegen jede mit dem Artikel 12 der Bundesverfassung im Widerspruch stehende Einmischung verwahrt und erklärt, es müsse den erstatteten Bericht wegen politischen Verhältnissen ohne Bezug auf das Stift St. Gallen erkennen. Thurgau hat sich gegen einen jeden Beschlußz verwahrt, welcher weiter gehe als der erste, auf die Liquidation des Staatsvermögens der helvetischen Republik bezügliche Artikel der Schlußbestimmungen der Bundesverfassung.

D. Am 27. Juni 1804 ist eine vom 22. gleichen Monats datirte Denkschrift des apostolischen Nuntius (sie steht in deutscher Übersezung wörtlich im Abschied) vorgelegt worden, das Begehren enthaltend, daß den in der Schweiz gelegenen Klöstern die freie Verwaltung ihres Vermögens und die Aufnahme von Novizen gestattet werde. Die Tagsazung hat diese Denkschrift an eine Commission zur 1804, XXXVIII Begutachtung überwiesen.

E. Am 9. Juli hat die Commission ihren Bericht erstattet. Da derselbe in zwei Theile zerfiel, nämlich in einen Mehrheitsantrag, gestellt durch Gesandte katholischer Kantone, und in einen Minderheitsantrag, gestellt durch Gesandte paritätischer Kantone, so hat die Tagsazung angemessen gefunden, vor einem jeden Entscheide die Angelegenheit auf dem Wege freundschaftlicher Besprechung zwischen den Gesandtschaften der betheiligten Kantone und durch wohlgemeinte Vermittlungsanträge der Gesandtschaften 1801, XXXVIII der übrigen Kantone zu größerer Reife gelangen zu lassen.

F. Nach Verfluß von zwei Wochen, am 24. Juli, ist dann die Tagsazung in einläßliche Berathung über den Gegenstand getreten und hat einerseits auf den von Seite der betreffenden Kantone erfolgten Bericht über die Art und Weise, wie die Kantone dem Artikel 1 des Nachtrages der Bundesverfassung eine Genüge geleistet haben, die bestimmte Erwartung ausgesprochen, es werde der Kanton Thurgau sein Decret vom 11. Mai 1804 über die Verwaltung des inländischen Klostervermögens abändern. Unterlassenden Falles sei der Landammann der Schweiz zu Vollziehung des Tagsazungsbeschlusses vom 27. August 1803 beauftragt. Anderseits wollte die Tagfazung, betreffend ihre Competenz in Hinsicht der Verhältnisse der Klöster zu den Kantonen, in welchen die leztern gelegen sind, vor Allem versuchen, ob nicht sämmtliche bei der vorliegenden Angelegenheit betheiligte, sowohl katholische als paritätische Kantone, sich zu einigen allgemeinen und die von einander abweichenden Ansichten ausgleichenden Grundsäzen verstehen könnten, welche die Tagsazung sodann zu einem wirklichen Concordate zwischen den katholischen und paritätischen Kantonen erheben würde. Zu einer Conferenz hiefür wurde der folgende Tag bestimmt.

Endlich wurde der nachstehende Grundsaz, als allgemein festgestellt, durch die Tagsazung angenommen: Welches immer das Schiksal der Klöster sein möge, so haben sich die Stände zu allgemeiner Beruhigung zu dem Grundsaze verbunden, daß kein geistliches, kirchliches und klösterliches Gut zu einem fremdartigen Zweke, sondern blos zu Anstalten der Religion und Erziehung, verwendet 1801, XXXVIII werden solle."

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