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G. Am 26. Juli hat die Conferenz der katholischen und paritätischen Kantone ein über die vorliegende Angelegenheit am 25. erzieltes Einverständniß der Tagsazung vorgelegt, gemäß welchem Klöster nur in Folge eines mit dem päpstlichen Stuhle abzuschließenden Concordates aufgehoben werden können, die Annahme der Novizen durch keine Einschränkung, welche die Fortdauer des Klosters gefährden könnte, beschränkt werden soll, und die auf solche Weise aufgestellten Grundsäze auf alle Klöster ohne Ausnahme angewendet werden sollen, welche sich dem Staat und der Gesellschaft auf eine dem Geist ihrer Stiftung angemessene Weise gemeinnüzig zu machen geneigt zeigen werden. Diese Grundsäze sind durch die Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden, Lucern, Zug, Glarus, Freiburg, Solothurn, Appenzell-Innerrhoden und Graubünden angenommen worden. Die Gesandtschaften von St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin machten es sich zur Pflicht, die Annahme und Genehmigung derselben ihren Committenten nachdrüklich zu empfehlen. Die Tagsazung hat die erzielte Vereinbarung in den Abschied aufgenommen und den Landammann der Schweiz angewiesen, dem apostolischen Nuntius in der Schweiz von derselben Mittheilung zu machen.

H. Am 14. Juni 1805 wurde eine vom 7. desselben Monats datirte, die Annahme der am 25. Juli 1804 von der Conferenz der katholischen und paritätischen Kantone verabredeten Bestimmungen empfehlende Zuschrift des apostolischen Nuntius vorgelegt. Jm Weitern hat der Kanton Tessin jene Verabredung ratificirt. Dagegen konnten die Gesandtschaften von St. Gallen, Aargau und Thurgau jene Verabredung nicht ratificiren, indem die vorliegende Angelegenheit ohne Gefährde für die Kantonalsouveränität weder durch bindende Beschlüsse, noch durch allgemeine Verträge bestimmt werden könne. Dessen ungeachtet glauben St. Gallen und Aargau dem Zwek des Concordates vollkommen entsprochen zu haben; ersteres durch ein Gesez vom 26. August 1804 über die Aufnahme der Novizen im Kloster Pfäffers, lezteres durch ein Gesez vom 29. Mai 1805, betreffend den Fortbestand der Klöster. Auch der Kanton Thurgau glaubt der an ihn unterm 24. Juli 1804 gerichteten Einladung genügt zu haben, indem er die durch das Decret vom 11. Mai gleichen Jahres über die Verwaltung der Klöster aufgestellten Buchhalter entlassen und die freie Selbstverwaltung der Klostergüter hiemit vollkommen wieder hergestellt habe. In Rüksicht auf die Novizenaufnahme seien dagegen für einmal noch keine allgemeinen Geseze erlassen; Thurgau werde aber auch in dieser Beziehung Beruhigung gewähren.

In Folge der abgegebenen Erklärungen hat die Tagsazung mit Mehrheit der Stimmen, welchen der Stand Thurgau jedoch nur bedingt beigetreten ist, beschlossen: da über die Angelegenheit der in der Schweiz bestehenden Klöster auf der Tagsazung des Jahres 1804 (am 25. Juli) eine angemessene Übereinkunst zwischen den katholischen und den paritätischen Kantonen verabredet worden und es sich aus den eröffneten Instructionen ergeben hat, daß während dem Laufe des Jahres mehrere Kantonsregierungen das verabredete System bei ihren diesfälligen gesezlichen Verordnungen wirklich befolgt haben und das Nämliche sich auch von den übrigen Ständen zutrauensvoll hoffen läßt, so sei dermalen eine neue Berathung oder neue Schritte in diesem Geschäfte überflüssig, in Erwartung, daß alle Stände den im Jahr 1804 beliebten Grundsäzen beistimmen und ihre gesezlichen Verordnungen über die Klosterangelegenheiten vor der Tagsazung des Jahres 1806 diesen Grundsäzen gemäß abfassen werden. --- Die Stände St. Gallen und Aargau, welche auf ihre besondern Erklärungen verwiesen, sowie Waadt, haben nicht gestimmt; ebenso wenig Lucern, welches die Annahme der erwähnten Grundsäze von

1804, XXXVIII

1805, XIX

1806. XXXVI

1807, XXX

1807, XXX

seiner Seite durch Vorbehalt seiner Souveränitätsrechte und durch den Vorbehalt eines über die vorliegende Ängelegenheit mit dem apostolischen Stuhle abzuschließenden Vertrages beschränkt wissen wollte.

J. Am 16. Juli 1806 hat die Tagsazung, veranlaßt durch einen Anstand zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau, von welchen der leztere die auf seinem Gebiet gelegenen Güter des aufgehobenen Stiftes St. Gallen gemäß Heimfallsrechtes (droit d'épave) sich aneignen wollte, die von Thurgau gestellte Frage ad referendum und instruendum in den Abschied genommen: „Ob, wenn ein schweizerisches Kloster aufgehoben und säcularisirt wird, die Güter, welche in einem andern Kanton gelegen sind, bei Abgang des Eigenthümers nicht der Regierung dieses Kantons kraft des landeshoheitlichen droit d'épave anheimfallen sollen, oder ob die Regierung, welche das Kloster aufhebt, sich durch die Säcularisation überall eigenmächtig an die Stelle desselben sezen und auf die Güter in andern Kantonen greifen könne ?"

K. Nach längern Erörterungen der verschiedenen Standpunkte ist am 12. Juni 1807 mit Mehrheit der Stimmen beschlossen worden, über die vorstehende allgemeine Frage durch Aufstellung eines Grundsazes einen Entscheid zu fassen und den Gegenstand durch eine Commission näher untersuchen zu lassen.

L. Am 30. Juni hat sodann die Tagsazung auf den Antrag der Commission beschlossen, in die Entscheidung der allgemeinen Frage durch Ausstellung eines Grundsazes einstweilen nicht einzutreten, sondern eine solche für einmal auszuweichen und einzustellen. Die Erwägungen, welche die Commission zu ihrem Antrage auf Nichteintreten führten, gingen dahin: 1) Daß in der Bundesacte schwerlich eine gesezliche Bestimmung gefunden werden könnte, nach der sich ein in die ökonomischen und politischen Interessen der Kantone so tief eingreifender Grundsaz aufstellen ließe, welcher in Abgang einer solchen Basis, besonders aber auch mit Rüksicht auf die verschiedene Natur der Klosterfundationen den größten Schwierigkeiten unterliegen würde, währenddem auf der andern Seite daraus bei dem Publicum die sehr bedenkliche Besorgniß entstehen müßte, daß hier und da es auf wirkliche Klostersäcularisation allernächst abgesehen sei; 2) daß selbst in dem Fall, wo sich ein besonderer Anstand diesfalls erheben sollte, doch immer noch die Hoffnung genährt werden dürfe, die dabei interessirten Kantone nach ihren vaterländischen und bundesbrüderlichen Gesinnungen werden denselben eher gütlich unter sich auszumitteln bemüht sein, als die Dazwischenkunst der eidgenössischen Bundesbehörde anrufen wollen; und endlich 3) daß das Syndicat den im eintretenden Rechtsfall zu beobachtenden Grundsaz in der vormaligen Handlungsweise und Observanz der Vorväter leicht finden würde.

Auf den Fall, daß die Tagsazung die Aufstellung eines allgemeinen Grundsazes für nothwendig halten sollte, hatte hinwieder die Commission einmüthig darauf angetragen, zu beschließen: es sei das behauptete Heimfallrecht unzuläßig.

§ 71. Collaturrechte zu geistlichen Pfründen.

A. Am 20. August 1803 hat die Tagfazung über das Begehren der Kantone Uri, Schw y z, Unterwalden, Lucern, Glarus und Zug, daß ihnen die Ausübung der in frühern Jahrhunderten durch die Päpste Paul V. und Innocenz X. zugesicherten Rechte in Hinsicht der Ernennung

zu den Chorherrenstellen zu Bischofszell im Kanton Thurgau wieder gestattet werde, erklärt, sie finde sich nicht in dem Fall, dermalen auf das gestellte Begehren einzutreten, sondern wolle es den betreffenden Kantonen lediglich anheimstellen, den gutfindenden Weg zu Erlangung ihrer Rechte einzuschlagen.

B. Am 3. August 1804 hatte die Tagsazung (als Syndicat) sich abermals mit der Angelegenheit betreffs der Chorherrenstelle zu Bischofszell zu befassen. Die ansprechenden Stände Uri x. auf der einen Seite stellten vor, daß dieses Recht einer alternativen Besezung ihnen durch bestimmte päpstliche Berordnungen, nicht als mitregierenden Ständen des Thurgau's, sondern als wahres Particulareigenthum vergeben worden sei, und daß die Mediationsverfassung selbst ihnen den Wiedereintritt in jede Art von Eigenthum, wo es auch gelegen sei, zusichere. Unterwalden klagte noch besonders, daß die von ihm nach alter Übung und kraft der erwähnten päpstlichen Bulle vorgenommene Wahl eines Chörherrn von der thurgauischen Regierung nicht anerkannt worden sei. Diesen Ausführungen trat Thurgau anderseits mit der Behauptung gegenüber, die Ertheilung jener Befugniß an die Prätendenten durch den Papst sei in ihrer Stellung als mitregierende Orte erfolgt; Collaturrechte aber seien bloß honorifische Rechte, die mit der Kantonalsouveränität durch die Mediationsacte verbunden worden. — Daraufhin hat das Syndicat nach Abstand der Parteien; in Erwägung, daß nach Anleitung des vorjährigen Abschieds die Reclamanten sich vor Allem aus an die Regierung von Thurgau hätten wenden sollen; daß dieser Weg der freundschaftlichen Annäherung auf der Mediationsacte selbst gegründet ist; daß auch über den Inhalt der päpstlichen Bulle von 1617 und der fortwährenden Anwendbarkeit derselben auf die jezigen Zeiten Vieles bemerkt werden könnte, was noch nicht hinlänglich erörtert ist, erkannt: 1) Es soll die von Unterwalden vorgenommene Wahl eines Chorherrn von Bischofzell einstweilen eingestellt bleiben. 2) Beide Parteien sind angewiesen, sich gegenseitig ihre Ansichten und vermeintlichen Rechte zu eröffnen, und über die Sache selbst womöglich gütlich übereinzukommen. Dabei wird ihnen überlassen, nach Anleitung des Artikel 21 der Bundesacte die Dazwischenkunft des Landammanns der Schweiz und ein schiedsrichterliches Urtheil anzurufen. 3) Über den Erfolg soll dem nächsten Syndicat Bericht erstattet werden.

C. Am 17. Juni 1805 sind durch die Tagsazung die Anstände, betreffend die Collatur der Pfarrpfründe zu Steinhausen, Kantons Zug, welche durch eine von der helvetischen Liquidationscommission ausgegangene Dotationsurkunde der Stadt Zug zugetheilt worden ist und die hinwieder durch die Gemeinde Steinhausen selbst angesprochen wird, von der Hand gewiesen worden, dem Landammann der Schweiz es überlassend, die nöthigen Schritte zu thun, damit der Entscheid der Liquidationscommission gehandhabt werde.

D. Am 26. Juni 1805 hat die Tagsazung auf eine von Seite des Kantons Zürich vor sie gebrachte Beschwerde in Betreff der Collaturrechte in den thurgauischen Gemeinden Aadorf, Hütlingen, Neuforn, Weinfelden, Schönholzweiler und Neukirch, die Zürich für sich in Anspruch nimmt, aber von Thurgau daran gehindert wird, mit Mehrheit der Stimmen beschlossen: Collaturrechte seien nicht immer ein unmittelbarer Ausfluß der Souveränität; sondern können auch Gegenstand des Particulareigenthums sein. Demnach sollen Kantonsregierungen, Corporationen und Privatpersonen, welche im Umfange eines andern Kantons solche Rechte erwiesenermaßen weder als Landesherr noch als Bischof besessen haben, dieselben ferner, den katholisch-bischöflichen Rechten unbeschadet, ausüben können und von der eidgenös sischen Behörde bei diesem ihrem Eigenthume beschüzt werden. Die Stände Freiburg, Basel,

1808, LXV

1804, LVII

1805, XXXI

1805, XXXII

1805, XLIX

1806, XXIX

1809, XXXVI

1803, LXX

St. Gallen, Graubünden und Waadt haben diesen Beschluß lediglich ad referendum genommen; bei welchem Anlaß Waadt sich gegen eine jede Einmischung der Bundesbehörden in die Collaturen seines Kantons verwahrt hat. Lucern wollte einfach erklären, daß Collaturrechte nicht ein unmittelbarer Ausfluß der Souveränität seien, sondern auch ein Gegenstand des Particulareigenthums sein können. Thurgau hinwieder hat sich gegen die gefaßte Schlußnahme verwahrt, was eine Gegenverwahrung der Tagsazung zur Folge hatte, durch welche die Erklärung Thurgaus entkräftet worden ist. Zürich zählt auf den Beistand der Tagsazung oder des Landammanns, wenn Thurgau der Besizergreifung Schwierigkeiten in den Weg legen wollte.

E. Nachdem die durch das leztjährige Syndicat angeordneten Unterhandlungen zwischen den streitenden Parteien zu einer freundschaftlichen Ausgleichung der Anstände wegen des Collaturrechtes zu der Chorherrnstelle zu Bischofszell ohue Erfolg geblieben waren, hat am 19. Juli 1805 auf Anrufen der beiden Theile das Syndicat dieses Collaturrecht, gestüzt auf die Bulle Papst Paul V. von 1617 und den durch die Tagsazung anerkannten Grundsaz, daß Collaturrechte auch Gegenstand des Particulareigenthums sein können, die Ansprüche der Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden, Lucern, Glarus und Zug als gültig und rechtskräftig anerkannt und genannte Stände in der fernern Ausübung ihres alternativen Collaturrechts wieder eingesezt.

F. Am 18. Juni 1806 hat der Stand St. Gallen seine bedingte Zustimmung zu dem Tagsazungsbeschlußz vom 26. Juni v. J., betreffend die Collaturrechte im Allgemeinen, zu Protokoll gegeben, was die Gegenerklärung des Kantons Glarus zur Folge hatte, daß über die Gültigkeit dieses Beschlusses keine Frage mehr obwalten könne; an St. Gallen sei es, dem Grundsaze unbedingte Vollziehung zu geben, und habe es sich über einen Kanton zu beschweren, daß nicht gegenseitig Recht gehalten werde, so werde ihm auf erfolgende Anzeige von der ersten Bundesbehörde Recht verschafft werden.

G. Betreffend die Verhandlungen vor dem eidgenössischen Syndicate rüksichtlich der Anstände zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau, bezüglich auf verschiedene vom Kanton Zürich angesprochene, durch den Kanton Thurgau aber bestrittene Collaturrechte in Hinsicht verschiedener im Kanton Thurgau gelegener Pfarreien, wird auf § 138 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

H. Am 30. Juni 1809 machten die Kantone St. Gallen und Thurgau die Anzeige, daß die zwischen ihnen obgewaltete Streitigkeit in Hinsicht einerseits auf die Collaturrechte, welche das Stift St. Gallen ehemals im Kanton Thurgau inne hatte, und anderseits auf die Jurisdiction und das Eigenthumsrecht der Pfarrkirche, des Pfarr- und des Mesmerhauses zu Hagenwyl, welche Streitigkeit im Jahr 1808 durch das Syndicat zu freundschaftlicher Auseinandersezung zurüfgewiesen worden war, durch gütlichen Vergleich ihre Endschaft erreicht habe.

§ 72. Collegium Borromæum Helveticum zu Mailand.

A. Am 29. August 1803 sind die interessirten Kantone ermächtigt worden, mit der cisalpinischen Republik, hinsichtlich des eingegangenen (durch den Cardinal Borromäus gestifteten) Collegium helveticum zu Mailand in Unterhandlung zu treten, sei es behufs Wiederherstellung desselben oder aber zu Erlangung einer angemessenen Entschädigung.

B. Am 11. Juli 1805 ist auf das Begehren der Stände Lucern und Tessin, von denen der erstere eine ausführliche Denkschrift eingegeben hat, der Landamman der Schweiz beauftragt worden, betreffend das Collegium Borromæum nach Zeit und Umständen zwekmäßige Schritte zu thun, damit den katholischen Schweizern das Alumnat in Mailand wieder wie ehemals eröffnet werden möchte.*)

1805, XLVIII

§§ 73--83. Schweizerisches Militärwesen.

§ 73. Wiederbewaffnung der Schweiz und Rükerstattung der Waffen an die Kantone.

A. Unterm 7. Juli 1803 wurde eine Commission niedergesezt, um vorzuberathen, wie die verschiedenen Vorräthe an Waffen, Munition und Kriegsmaterial, welche theils von den in den Kantonen stattgefundenen Entwaffnungen, theils von Anschaffungen auf Rechnung der helvetischen Republik 2c. herrühren, unter die Kantone vertheilt werden können.

B. Auf den Antrag dieser Commission hat die Tagsazung am 7. August (im Widerspruch mit den Kantonen Zug, Glarus und Appenzell) einen umfassenden Beschluß über den Gegenstand gefaßt, gleichzeitig aber in Folge von Seite des Kantons Waadt erfolgter Einwendung gegen die Rükerstattung an den Kanton Bern der in jenem Kantone liegenden Waffen beschlossen, es sollen, in Gewärtigung eines Einverständnisses über die Vertheilung unter den Kantonen Bern, Aargau und Waadt, die diesfälligen Vorräthe unter dem Siegel des Landammanns der Schweiz verwahrt bleiben und auf den Fall, daß diese Kantone sich nicht vergleichen könnten, die obwaltenden Anstände an das Syndicat verwiesen werden. Der Tagsazungsbeschlußz lautet also: 1) Von den Artilleriestüken, kleinern Waffen, Feldgeräthen und Munitionen aller Art, welche sich wirklich unter dem Siegel des Landammanns in der Waadt vorfinden, soll ein genaues tabellarisches Inventar aufgenommen werden. In Ansehung der andern Zeughäuser der Schweiz wird eine jede Kantonsregierung mit Zurükbehaltung dessen, was nach den ehemals aufgestellten Verzeichnissen ihr unwidersprechliches Eigenthum ist, ebenfalls ein Inventarium von den Artilleriestüken, Waffen, Munition und Geräthschaften aufnehmen lassen, die entweder anerkanntes Eigenthum anderer Kantone oder unbekanntes Eigenthum sind. Diese tabellarischen Verzeichnisse sollen zuerst die Anzeige desjenigen enthalten, was in gutem, brauchbarem Stande, sonach dessen, was einiger Verbesserung fähig ist, endlich der durchaus unbrauchbaren Kanonen, Waffen

*) Am 8. Mai 1806 hat sodann der Landammann (s. dessen Correspondenzprotokoll) in Rüksicht auf den erhaltenen Auftrag den schweizerischen Geschäftsträger in Mailand zu Einziehung von Erkundignngen über den gegenwärtigen Stand der Verhältnisse des Collegiums eingeladen, und darauf mit Zuschrift vom 17. gl. M. diese Auskunft erhalten: «Quant aux renseignemens que V. E. desire sur le College Helvétique je dois Lui annoncer d'avance, que ce College, jadis fondé pour les Suisses, n'existe plus, et qu'à l'époque de sa suppression entière ses biens furent adjugés au grand hôpital pour l'entretien des malades Français que dans le tems l'on y avait placés. Je m'informerai un peu plus en détail pour en instruire V. E.» (Band Nr. 555 des Mediationsarchivs.) Die spätere Correspondenz des Geschäftsträgers enthält indessen nichts mehr über diesen Gegenstand.

1803, X

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