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1803, X

1803, X

1803, X

und Geräthschaften. Dabei wird man sorgfältig die Zeichen bemerken, worauf das Eigenthum eines
jeden Stükes erweislich gemacht werden könnte. 2) Der Herr Landammann der Schweiz ist eingeladen,
sobald als möglich Commissarien zu ernennen, welche die Siegel von den Zeughäusern in der Waadt
abnehmen und nach der oben vorgeschriebenen Weise die Verzeichnisse aufstellen und eingeben sollen.
Unter der Leitung des Landammanns werden die Commissarien mit den Kantonsregierungen in Cor-
respondenz treten, um von denselben sowohl in Ansehung der Waffen, welche hinter ihnen deponirt
liegen, als wegen derjenigen, so sie etwa zurükzufordern haben mögen, die nöthigen Erkundigungen ein-
zuziehen. 3) Sobald die Verzeichnisse vollständig sein werden, giebt der Landammann den Kantonen
davon Kenntniß, und von diesem Augenblik an steht es denselben frei, die Artilleriestüke und Artillerie-
wagen, das Feldgeräthe 2c., auf die sie ihre Eigenthumsansprachen bewiesen haben werden, wegführen
zu lassen. Dasjenige hingegen, worüber kein Beweis von Eigenthum geführt werden kann, soll zwischen
allen Kantonen nach Maßgabe der Mannschaft, so ein jeder zu der eidgenössischen Armee sendet, ver-
theilt werden. Was von kleinern Waffen und Equipirung, Geräthschaften als ein besonderes Eigenthum
von Kantonen, Gemeinden oder Particularen anerkannt wird, soll denselben so, wie es wirklich vorhanden
ist, zurükerstattet, das übrige aber nach dem oben festgesezten Verhältniß unter alle Kantone ebenfalls
vertheilt werden. 4) Der Landammann der Schweiz ist ersucht, den Kantonsregierungen sobald als
möglich die Begwältigung zu ertheilen, den verschiedenen Städten, Gemeinden und Particularen ihres
Kantons die Waffen wieder zustellen zu lassen, welche nach der Entwaffnung im vorigen Herbst hinter
den betreffenden Municipalitäten deponirt worden sind. 5) Das Pulver, das Blei und die andern
Munitionen, welche in Folge der nämlichen Entwaffnung in die Waadt gebracht worden und unter dem
Siegel des Landammanns liegen, sollen den verschiedenen Kantonen zu gleicher Zeit mit den Waffen
und nach dem gleichen Maßstab zurükerstattet werden. Was die Pulvervorräthe anbetrifft, welche als
Eigenthum der bisherigen allgemeinen Pulverregie zu betrachten sind, so behält sich die Tagsazung vor,
die Grundlagen einer allgemeinen Liquidation darüber festzusezen, so wie dasselbe für alle Regien der
gewesenen Centralregierung statthaben soll. 6) Jede Kantonsregierung wird die ihr zugehörende
Artillerie, gleichfalls die Waffen und das Kriegsgeräthe aller Art auf eigene Kosten wegführen lassen,
oder nach Belieben darüber an Ort und Stelle disponiren. Dabei äußert aber die Tagsazung den
Wunsch, es möchten sich die Kantone, durch welche der Transport geschieht, gefallen lassen, vermittelst
zwekmäßiger Verfügungen die Fuhrkosten möglichst zu vermindern. 7) Endlich ersucht die Tagsazung
den Landammann der Schweiz, sich bei der fränkischen Regierung dahin zu verwenden, daß die sich in
den Zeughäusern Frankreichs allfällig vorfindenden schweizerischen Artilleriestüke den betreffenden Kantonen
zurükerstattet werden.

C. Am 17. August hat der Landammann die Anzeige gemacht, er habe behufs Ausscheidung und
Vertheilung der im Kanton Waadt aufgehäuften Waffen die Herren von Toggenburg, Legationsrath von
Graubünden, Anderwert, Legationsrath von Thurgau, und Daguet, Hauptmann aus Freiburg, zu
Commissarien ernennt.

D. Am 21. September erstattete Herr von Toggenburg einen vorläufigen mündlichen Bericht über
die Vollziehung des vorerwähnten Auftrags.

E. Am 14. Juni 1804 hat die Tagsazung, nach vernommener Berichterstattung durch den Landammann der Schweiz über die getroffene Einleitung für Vertheilung der im Kanton Waadt liegenden

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Waffen, ihren vorjährigen Beschluß, nach erfolgter Vervollständigung desselben, dahin gehend, es solle der Landammann der Schweiz einen Tag bestimmen, an welchem die Kantone ihre Commissäre nach Lausanne absenden können, um gemeinschaftlich mit Oberst Chatelain die fraglichen Waffen zu untersuchen, das Eigenthum ihres respectiven Kantons zu erkennen und davon den erhaltenen Aufträgen gemäß zu disponiren, sodann auch die bleibenden unbekannten Waffen zu vertheilen, bestätigt, im Widerspruch mit einigen Kantonen, deren Voten in dem Abschiede enthalten sind.

F. Am 19. December 1804 ist Oberst Chatelain, der schweizerische Commissär für Aushändigung der in dem Kanton Waadt gelegenen Waffen an die betreffenden Kantone, durch den Landammann der Schweiz nach erfolgter Übergabe jener Waffen von seiner diesfälligen Verpflichtung entbunden worden.

$ 74.

Organisation des schweizerischen Bundesheeres.

A. Durch den Artikel 2 der Bundesverfassung ist das Mannschaftscontingent eines jeden Kantons zu dem aus 15,203 Mann bestehenden Bundesheer festgesezt und durch den Artikel 34 der nämlichen Verfassung ist der Tagsazung das Recht, über das Bundesheer zu verfügen und den Befehlshaber desselben zu ernennen, zugetheilt worden.

B. Am 7. Juli 1803 hat die Tagsazung grundsäzlich erkannt: einerseits, daß die Organisation der Milizen von den Kantonen selbst ausgehen solle, anderseits, daß das höchste Interesse des gemeinsamen Vaterlandes eine wohlberechnete Gleichförmigkeit in der Formation der Kantonsmilizen und dem Kaliber ihrer Waffen, sowie betreffend die Disciplin und die Besoldung erfordere. -- Zu näherer Entwiklung dieser Grundsäze wurde der Landammann der Schweiz eingeladen, eine besondere, aus erfahrenen Militärs verschiedener Kantone bestehende Commission zu ernennen.

C. Am 21. September eröffnete der Landammann, er habe diese Commission zusammengesezt aus den Herren Marechal de Camp von Castella aus Freiburg, Oberst Caspar Müller aus Schwyz, Oberst Ziegler aus Zürich, Oberst Steiger von Bipp aus Bern, Oberst Ludwig Karrer aus Solothurn, Oberst Hünerwadel aus Lenzburg, Oberst Chatelain aus der Waadt, und sie auf den 10. October nach Freiburg einberufen.

D. Vermittelst eines Kreisschreibens des Landammanns der Schweiz vom 3. December 1803 ist den Kantonen die Arbeit der vorerwähnten Commission, den Entwurf einer allgemeinen Organisation des Bundescontingents enthaltend, ad instruendum mitgetheilt worden. In diesem Entwurfe wurde unter Anderm auf Errichtung eines eidgenössischen Generalstabes und einer eidgenössischen Militärschule, sowie auf Errichtung einer eidgenössischen Militärcasse angetragen.

In den allgemeinen Tractanden für die ordentliche Tagsazung des Jahres 1804 hat sodann der Landammann die Zwekmäßigkeit der diesfalls gestellten Vorschläge herausgehoben, ebenso die Nothwendigkeit, dieselben anzunehmen, um einerseits die neutrale Stellung der Schweiz gegen Außen schüzen, und anderseits die bundes- und verfassungsgemäße Ordnung im Innern gehörig handhaben zu können.

E. Am 1. Juni 1804 ernannte die Tagsazung aus ihrer Mitte eine Commission, welche gemeinsam mit der durch den Landammann ernannten Militärcommission den Gegenstand der Organisation der Truppencontingente, namentlich der denselben zugetheilten Artillerie, weiter vorberathen solle.

1804, XI

1803, XI

1803, XI

1804, XXVIII

1804, XXVIII

1804, XXVIII

1804, XXVIII

1804, XXVIII

1804, XXVIII

1804, XXVIII

1804, XXVIII

F. Am 20. Juni sodann hat die Tagsazung (mit allen Stimmen, außer derjenigen des Kantons Waadt, deren Committenten den vorliegenden Entwurf verworfen hatten) beschlossen, über die vorgeschlagene Militärorganisation in eine allgemeine Berathung einzutreten.

G. Nachdem hierauf am 21. und 22. Juni der vorgelegte Entwurf erörtert und theilweise modificirt worden, und nachdem die Erklärung der Gesandtschaft des Standes Waadt, welche der Tagsazung die Competenz, eine solche Militärorganisation für die Schweiz festzusezen, unter Berufung auf Artikel 34 der Bundesverfassung absprechen wollte, zurükgewiesen worden war, hat die Tagsazung den 22. den Termin für die kantonalen Ratificationserklärungen über den von ihr angenommenen Entwurf einer Organisation der Truppencontingente auf Ende September 1804 festgesezt, auf daß diese Organisation mit dem 1. Januar 1805 in Vollziehung gesezt werden könne.

H. Am 7. Juli hat die Militärcommission, welcher der am 22. Juni unter Ratificationsvorbehalt angenommene Entwurf der Organisation der Truppencontingente zu abschließlicher Redaction mitgetheilt worden war, weitere Anträge hinterbracht, betreffend 1) die Besoldung des Flügeladjutanten des Landammanns der Schweiz; 2) die Abfassung eines Strafgesezbuches für die eidgenössischen Truppen; 3) die Abfassung verschiedener Militärreglemente. (Die Verhandlungen über diese Gegenstände sind dargestellt in den §§ 4, 75 und 76 des gegenwärtigen Repertoriums.)

J. Ebenfalls am 7. Juli hat die Militärcommission den Antrag gestellt, den Generalstab („Inspections-Generalstab"), welcher durch die unter Ratificationsvorbehalt angenommene Militärorganisation aufgestellt wurde, sofort zu ernennen. Darauf beschloß die Tagsazung, die Wahlen in den Generalstab noch während der ordentlichen Session des Jahres 1804 vorzunehmen (im Widerspruche mit den Ständen Lucern, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin, welche mit diesen Wahlen zuwarten wollten, bis die Militärorganisation definitiv angenommen sein werde).

K. Am 9. Juli ist der Druk des unter Ratificationsvorbehalt angenommenen Reglements über die Organisation der Truppencontingente beschlossen worden.

L. Die Begehren St. Gallens, daß seinem Contingent auch Artillerie und mehr Scharfschüzen zugetheilt, und Thurgaus, daß dem seinigen auch Scharfschüzen einverleibt werden möchten, sowie Schaffhausens um Verminderung seiner Artillerie, wurden am 18. Juli der Militärcommission zur Begutachtung, eventuell zur Erledigung überwiesen. (Über die am 18. Juli anläßlich der Verhandlungen über den vorwürfigen Gegenstand erfolgten Ernennungen in den Generalstab sehe man den § 77.)

M. Am 31. Juli hat die Tagsazung einen Vorschlag der Militärcommission über die Vertheilung der Artillerieausrüstung unter die Kantone unter Ratificationsvorbehalt angenommen. (Man sehe die Tabellen hierüber nebst den angefügten erläuternden Bemerkungen im Abschied.)

N. Unterm 30. März 1805 hat der Landammann der Schweiz bei Anlaß der allgemeinen Tractanden den Ständen angezeigt, daß eine Mehrheit von Kantonen die allgemeine Verfügung über die Einrichtung der eidgenössischen Contingente, wie dieselbe am 7. Juli 1804 unter Ratificationsvorbehalt angenommen worden, genehmigt habe, während einige Kantone sich über einzelne Punkte weitere Verhandlungen vorbehalten und ein einziger Kanton - Waadt die Grundlage verworfen habe, welch' lezterer Kanton indessen geneigt sei, zu einer freundschaftlichen Übereinkunft über die Organisation der Kantonscontingente die Hand zu bieten. Der Landammann der Schweiz sprach die Überzeugung aus, es werden die Hauptgrundsäze der durch eine Mehrheit der Kantone genehmigten Organisation des

Bundesheeres, dessen Stärke und Vertheilung durch die Bundesverfassung selbst vorgeschrieben sei, von Seite der Tagsazung des Jahres 1805 definitiv angenommen werden. (In dem Abschied der ordentlichen Tagsazung des Jahres 1805 sind aber keine Verhandlungen über diesen wichtigen Gegenstand enthalten.) O. Über die durch den Landammann der Schweiz mit Kreisschreiben vom 6. Mai 1806 vorgeschlagenen Verbesserungen des allgemeinen Militärreglements (f. dieses Reglement gedrukt im Abschied) ging aus einer am 10. Juni 1806 gehaltenen ersten Umfrage hervor, daß einerseits nicht alle Kantone diesen Vorschlag gehörig würdigen konnten, sowie daß anderseits über die für alle Stände verbindliche Kraft eines solchen Reglements und über die Aufstellung eines eidgenössischen Generalstabs die bereits im Jahr 1804 erhobenen Einwendungen etheuert wurden. Es wurde daher dieser Gegenstand an eine Com mission verwiesen, welcher dann die Gesandtschaften ihre auf denselben bezüglichen Instructionen mitgetheilt haben.

1806, XIV

P. Der am 21. Juni durch die Commission erstattete und auf den Kanzleitisch gelegte Bericht veranlaßte am 25. und 26. desselben Monats eine längere Berathung, in welcher verschiedene Einwendungen gegen einzelne Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes angebracht worden sind. Endlich wurde der Vorschlag der Commission, wie derselbe in den Abschied des Jahres 1806 eingetragen ist, theils unbedingt, theils mit Ratificationsvorbehalt, durch dreizehn Standesstimmen angenommen, während zwölf Stimmen denselben nur ad referendum genommen haben. Als Zeitpunkt, bis zu welchem die vorbehaltene Ratification ausgesprochen und von Seite derjenigen Stände, welche bei dem Referendum stehen geblieben waren, bestimmte Voten abgegeben werden sollen, wurde der 1. Januar 1807 festgestellt. 1806, XIV Q. Am 11. Juni 1806 sind der Tagsazung über die Organisation der Artillerie des Bundesheeres nachgenannte Acten vorgelegt worden, welche den Ständen bereits durch Kreisschreiben vom 6. Mai mitgetheilt worden waren: 1) ein durch den eidgenössischen Oberstartillerieinspector an den Landammann der Schweiz gerichteter Antrag vom 19. März 1806; 2) der Entwurf eines Reglements, betreffend die allgemeine Bildung der eidgenössischen Artillerie, und 3) ein Anhang zu dem vorstehenden Entwurse. Es wurden diese Acten an eine Commission gewiesen.

R. In Folge eines am 21. Juni vorgelegten Berichtes dieser Commission ist am 26. desselben Monats, theils unbedingt, theils unter Ratificationsvorbehalt, mit einer Mehrheit von Standesstimmen der Entwurf eines Reglements über die Bildung der eidgenössischen Artillerie, wie derselbe sich dem Abschied beigerükt befindet, angenommen und der 1. Januar 1807 für die Abgabe der noch ausstehenden definitiven Standesstimmen über dieses Reglement festgesezt worden. Dabei wurde den Ständen Schaffhausen und St. Gallen überlassen, mit Vorwissen der Tagsazung sich über die ihnen obliegende gemeinsame Stellung einer halben Artilleriedivision in Bezug auf Lieferung des Geschüzes, der Pferde, Wagen und Fuhrknechte zu verständigen. Der vorgeschlagene Anhang zu dem angenommenen Reglement über die Bildung der eidgenössischen Artillerie wurde ebenfalls in den Abschied (Beilage E.) aufgenommen, und den Ständen anempfohlen, die Bestimmungen desselben zu handhaben, insofern dieser Anhang angenommen werden sollte.

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S. Am 5. Juni 1807 ist das eidgenössische Militärreglement, welches am 26. Juni v. J. unter Ratificationsvorbehalt angenommen worden war, mit einer Abänderung im Abschnitt über Bildung der Centralmilitärbehörden von den Gesandtschaften von Zürich, Uri, Unterwalden, Glarus, Bern, Solothurn, Schaffhausen, Aargau, Thurgan, Graubünden, Basel, Zug und Appenzell im Namen ihrer Stände

1806, XV

1806, XV

1807, V

1807, VI

1808, II

1809, XXXVI

1804, XXVIII

1806, XVI

1806, XVI

1807, VII

angenommen und in Kraft erklärt worden. Verschiedene Kantone haben ihre mehr oder weniger dissentirenden Boten zu Protokoll gegeben.

T. Ebenfalls am 5. Juni ist das am 26. Juni 1806 unter Ratificationsvorbehalt angenommene Reglement über die Bildung der eidgenössischen Artillerie in Rechtskraft erwachsen, gleichwie der in dem Abschied vom Jahre 1806 gelegene Anhang zu demselben, Vorschläge über das Materielle der Artillerie enthaltend. Die Voten verschiedener mehr oder weniger dissentirenden Stände findet man im Abschied. U. Am 10. Juni (und 19. Juli) 1808 wurden verschiedene fortwährend dissentirende Voten der Stände Lucern, Freiburg, Appenzell, Tessin und Waadt in Hinsicht auf das am 5. Juni 1807 in Kraft erwachsene allgemeine eidgenössische Militarreglement zu Protokoll bemerkt, wobei die Tagsazung, nachdem nun auch der Stand Schwyz seine Zustimmung erklärt, dieses Reglement zu einer künftig für alle Stände verbindlichen eidgenössischen Vorschrift erhoben hat.

V. Am 6. Juli 1809 hat die Tagsazung die Kantone Freiburg und Solothurn eingeladen, sich in Betreff ihrer Differenz wegen der ihnen gemeinsam zugetheilten Artilleriedivision, beziehungsweise des dazu nöthigen Materiellen auf dem Wege einer besondern Übereinkunft zu verständigen.

§ 75. Bearbeitung verschiedener Militärreglemente.

A. Auf den Antrag der durch den Landammann der Schweiz aufgestellten Militärcommission hat die Tagfazung am 7. Juli 1804 den Landammann angewiesen, den Entwurf eines Exercierreglements für alle Waffen, den Entwurf eines Reglements für den Garnisons- und Felddienst und denjenigen einer Vorschrift für Einführung gleichmäßiger Etats und Tabellen bearbeiten und diese Entwürfe — in Gewärtigung ihrer Annahme durch die Tagsazung bei den Contingenten vorläufig einführen zu lassen. B. Betreffend die Instruction für den eidgenössischen Oberstkriegscommissär wird auf den § 79 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

C. Betreffend das Reglement über die Bildung der eidgenössischen Artillerie sehe man § 74 des gegenwärtigen Repertoriums.

D. Am 10. Juni 1806 hat die Tagsazung das Reglement für die eidgenössischen Truppen über die innern Einrichtungen, die Disciplin und die Dienstordnung, wie dasselbe dem Abschied beigefügt ist, mit Mehrheit der Stimmen unbedingt angenommen und die betreffenden Stände eingeladen, ihre rükständigen Voten bis 1. Januar 1807 abzugeben. (Die nachträglichen Voten wurden am 8. Juni 1807 durch die Tagsazung zu Protokoll genommen.)

E. Ebenfalls am 10. Juni hat die Tagsazung mit Stimmenmehrheit den ersten Theil des Exercierund Dienstreglements für die eidgenössischen leichten Truppen (der Abschied enthält ihn) unbedingt angenommen. (Die nachträglichen Voten wurden am 8. Juni 1807 durch die Tagsazung zu Protokoll genommen.)

F. Am 8. Juni 1807 ist mit Mehrheit der Stimmen der zweite Theil des Reglements für die eidgenössischen leichten Truppen definitiv angenommen worden. (Die nachträglichen Zustimmungen wurden am 10. Juni 1808 durch die Tagsazung zu Protokoll bemerkt.)

G. Am 10. Juni 1808 hat der Landammann der Schweiz den Entwurf eines Exercierreglements für die eidgenössische Infanterie, in vier Heften (wovon das erste die Soldatenschule, das zweite die

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