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Pelotonsschule, das dritte die Bataillonsschule und das vierte die Vorschriften über die Bewegungen mehrerer Bataillone enthält), der Tagsazung vorgelegt, von welcher dieser Entwurf ad instruendum erkannt worden ist, nachdem die von den eidgenössischen Obersten vorgeschlagenen Verbesserungen daran vorgenommen sein werden.

H. Am 7. Juni 1809 ist die Tagsazung über den mit Kreisschreiben vom 23. December 1808 den Ständen mitgetheilten Entwurf eines Exercierreglements für die eidgenössische Infanterie in Berathung getreten. Sie hat die vier Hefte dieses Reglements an eine Commission zur Prüfung gewiesen.

J. Auf den Antrag dieser Commission ist am 30. Juni das in mehrfacher Beziehung modificirte Reglement mit Mehrheit der Stimmen theils unbedingt, theils unter Ratificationsvorbehalt angenommen worden. Waadt ertheilte demselben ebenfalls seine Zustimmung, doch nicht als einer bindenden Verordnung, sondern als einem freiwilligen Concordat unter den Kantonen. — Die Stände, welche die Ratification vorbehalten haben, sollen sich bis zum 1. Januar 1810 erklären.

K. Am 16. Juni 1810 hat der Landammann der Schweiz die Tagfazung auf die von Seite des Armeecommandos herausgehobene Nothwendigkeit, die Militärfuhrwerke überhaupt besser zu bauen, aufmerksam gemacht. In Folge dessen wurde eine besondere Commission niedergesezt.

L. Am 9. Juli hat die Commission berichtet, daß die betreffend die Construction der Militärfuhrwerke früher vorgelegten Vorschläge, wie diejenigen einer unter dem Vorsiz des Oberstartillerieinspectors versammelt gewesenen Conferenz von Artillerieofficieren noch nicht den gewünschten Grad von Reise erlangt hätten. Demnach wurde auf ihren Antrag der Landammann der Schweiz angewiesen, die eingelangten Pläne und Vorschläge durch Sachverständige noch ferner prüfen und weitere Anträge an die künftige Tagsazung gelangen zu lassen, welchen bestimmte durch die jezige Tagsazung bei diesem Anlasse festgestellte Grundsäze zur Grundlage dienen sollen.

M. Hinwieder ist am 9. Juli auf die Beschwerde der Artillerie liefernden Kantone und auf den Antrag einer am 16. Juni niedergesezten Commission mit Mehrheit der Stimmen unter Ratificationsvorbehalt, in Ablehnung anders gestalteter Entschädigungsanträge oder sonstiger Regulirung der Frage der Pferdelieferung, beschlossen worden, es sollen für die bei einer Artilleriedivision gestandenen Pferde noch drei Wochen nach beendigtem Feldzug Heu- und Haferrationen aus der eidgenössischen Kriegscasse als Vergütung an die betreffenden Kantone verabreicht werden.

N. Am 6. Juni 1811 ist der Tagsazungsbeschluß über die Vergütung der Rationen für die Artilleriepferde, wie derselbe leztes Jahr unter Ratificationsvorbehalt angenommen worden war, durch die eingelangten Genehmigungen der Kantone in Rechtskraft erwachsen. - Bei diesem Anlaß wurde der Antrag, eine ähnliche Vergütung auch für solche Pferde, welche abgelöst werden, und für die Pferde bei den Infanteriecaissons zu leisten, ad instruendum genommen.

§ 76. Strafgesezbuch für das Bundesheer.

A. Am 7. Juli 1804 ertheilte die Tagsazung dem Landammann der Schweiz den Auftrag, den Entwurf eines Militärstrafgesezbuches für das Bundesheer durch Sachverständige bearbeiten zu lassen und denselben später den Ständen mitzutheilen.

1808, II

1809, III

1809, III

1810, IX

1810, IX

1810, X

1811. IV

1804, XXVIII

1806, XVI

1807, VIII

1807, VIII

1807, VIII

1808, II

1808, II

1809, III

1809, III

B. Die Verhandlungen der außerordentlichen Tagsazung des Jahres 1805 über den nämlichen Gegenstand sind aus § 82, A. des gegenwärtigen Repertoriums zu ersehen.

C. Am 10. Juni 1806 wurde der Tagsazung der schon am 6. Mai den Kantonen zugeschikte Entwurf einer Verordnung über die durch die eidgenössischen Militärgerichte zu bestrafenden Verbrechen und über die Zusammensezung und Befugnisse dieser Militärgerichte, verfaßt von Herrn von Lentulus von Bern, vorgelegt. Die Tagjazung hat mit Rüksicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes, die eine reife und allseitige Berathung nöthig macht, die hier in der Tagsazung jezt aber nicht möglich wäre, den Landammann der Schweiz eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß der vorgelegte Entwurf durch die Kantone bis zum 1. October geprüft, und daß später derselbe mit Rüksicht auf die eingelangten Bemerkungen durch Sachverständige sorgfältig revidirt und die Arbeit der leztern den Ständen ad instruendum mitgetheilt werde.

D. Am 4. Juni 1807 wurde ein neu bearbeiteter Entwurf eines Strafgesezbuches für die eidgenössischen Contingentstruppen, verfaßt durch die Herren eidgenössischer Oberst Ziegler und Rathsherr Meyer von Knonau, beide in Zürich, einer Commission zur nähern Prüfung zugewiesen,

E. Auf den Bericht der Commission hat die Tagsazung am 23. Juni bei Abgang einläßlicher Instructionen den Entwurf in den Abschied ad referendum niedergelegt (wöselbst er als Beilage B. sich findet).

F. Ebenfalls am 23. Juni ist der an jenem Tag vorgelegte Entwurf einer Verordnung über die Bildung und Befugnisse der Kriegsgerichte bei den eidgenössischen Truppen ad referendum in den Abschied (Beilage C.) aufgenommen worden.

G. Am 10. Juni 1808 sind die am 23. Juni vorigen Jahres ad referendum genommenen Entwürfe des Strafgesezbuches und der Verordnung über die Bildung und die Befugnisse der Kriegsgerichte nebst den über diese beiden Entwürfe gefallenen Bemerkungen an eine Commission verwiesen worden.

H. Auf den Bericht dieser Commission, welche die Hauptmängel der vorliegenden Entwürfe heraushob, hat die Tagsazung am 8. Juli beschlossen, diejenige Commission, welche jene beiden Entwürfe ausgearbeitet hatte, anzuweisen, dieselben gemäß den gefallenen Bemerkungen umzuarbeiten. Die umgearbeiteten Entwürfe sollen dann spätestens im nächstkommenden Januar den Ständen ad instruendum mitgetheilt werden.

J. Am 7. Juni 1809 sind die umgearbeiteten Entwürfe: 1) eines Strafgesezbuches für die eidgenössischen Truppen, 2) einer Verordnung über die Bildung und die Befugnisse der Kriegsgerichte, an eine Commission zur Prüfung gewiesen worden.

K. Am 26. Juni hat die Tagsazung die durch die Commission modificirten Vorschläge (siehe Abschiedsbeilagen D. und E.) mit Mehrheit der Standesstimmen unter Ratificationsvorbehalt angenommen und beschlossen, es sollen diese Strafgeseze sofort bei den eidgenössischen Truppen in Anwendung gebracht werden. Den Redactoren der beiden Entwürfe, den Herren Oberst und Rathsherr Ziegler und Rathsherr Meyer von Knonau, hat die Tagsazung für die Ausführung der schwierigen und zeitraubenden Arbeit den wärmsten Dank bezeugt.

L. Auf die Eröffnung des Landammanns der Schweiz, daß sich nach dem Bericht des eidgenössischen Generals das am 26. Juni 1809 angenommene Strafgesezbuch und die Verordnung betreffend Bildung

und Befugnisse der Kriegsgerichte während des vorjährigen Feldzugs in mancher Beziehung als unzwekmäßig erwiesen haben, hat die Tagsazung auf den Antrag des Landammanns am 15. Juni 1810 eine neue Revision desselben mit Hinsicht auf die vom Armeecommando eingelangten Bemerkungen verordnet und die nöthigen Maßnahmen hiefür durch Bestellung einer Commission u. s. w. dem Landammann übertragen.

M. Am 9. Juni 1812 wurden der Tagsazung folgende Entwürfe vorgelegt: 1) eines Strafgesezes für das Bundesheer, 2) der Organisation der Rechtspflege beim Bundesheer, 3) einer Instruction über das Verfahren in Strafsachen, begleitet von dem Bericht derjenigen Commission, welche diese Entwürfe bearbeitet hatte (eidgenössischer Oberst Ziegler aus Zürich, Oberstlieutenant Karl Koch und Professor Rudolf Schnell in Bern). Die Tagsazung hat diese, von tiefer Einsicht und gründlicher Durcharbeitung zeugenden Entwürfe an eine Commission gewiesen, um dieselben mit den Standesinstructionen zu vergleichen und die Frage über deren einstweilige Vollziehung zu begutachten.

N. Auf den Antrag dieser Commission (s. deren Bericht Abschiedsbeilage B.) ist am 9. Juli die endliche Abstimmung über die Annahme der Entwürfe eingestellt worden, bis dieselben durch die Commissarien den möglichsten Grad von Verbesserung werden erhalten haben. Als Leitfaden für die vorzunehmenden Verbesserungen soll der Landammann der Schweiz den Verfassern der Entwürfe den von der Commission erstatteten ausführlichen Bericht und die Resultate der im Schooße der Tagsazung selbst gewalteten Discussion zu möglichster Berüksichtigung empfehlen. Die provisorische Einführung der Entwürfe wurde für einmal nicht beliebt.

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0. Auf die Anzeige, daß die Vorarbeiten für definitive Festsezung der Strafgeseze wegen eingetretener langwieriger Krankheit eines der Commissäre (Oberstlieutenant Koch) erst später stattfinden werden, hat die Tagsazung am 23. Juni 1813 den Landammann der Schweiz eingeladen, dafür zu sorgen, daß die nächstjährige Tagsazung diesfalls definitive Schlußnahmen fassen könne. Zugleich wurde beschlossen, es sollen bei eintretender Nothwendigkeit der Aufstellung von eidgenössischen Truppen die vorliegenden Entwürfe einstweilen in Vollziehung gesezt werden.

1810, VIII

1812, III

1812, III

1813, IX

§ 77. Eidgenössischer Generalstab.

A. Durch die am 7. Juli 1804 unter Ratificationsvorbehalt angenommene Militär - Organisation wurde ein Generalstab aufgestellt, welchen während ihrer ordentlichen Session von 1804 zu besezen die Tagjazung am gleichen Tage beschlossen hat.

B. In Vollziehung dieses Beschlusses wurde auf den Antrag des Landammanus der Schweiz am 28. (nicht 18., wie im Abschied) Juli 1804 beschlossen, jene Wahlen vorzunehmen (im Widerspruch mit den Ständen Lucern, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin, welche vor Allem die Competenz des Generalstabs näher festsezen wollten, und der Gesandtschaft des Standes Waadt, welche an den diesfälligen Verhandlungen keinen Antheil genommen hat), und es wurden auf den Vorschlag des Landammanns gewählt:

1) als eidgenössischer Oberstquartiermeister Rathsherr Konrad Finsler von Zürich; 2) als Generalinspector Landammann Alois von Reding von Schwyz;

1804, XXVIII

1804, XXVIII

1804, XXVIII

1800, XI

1809, III

3) als Inspector der Artillerie Oberst von Luternau von Bern;

4) als Flügeladjutant des Landammanns der Schweiz Oberst von Hauser von Näfels, Kantons Glarus;

5) zu eidgenössischen Obersten die Herren Christoph Ziegler von Zürich, Niklaus Müller von Schwyz, Rathsherr Wurstemberger von Bern, Heinrich von Salis-Zizers aus Graubünden, Ludwig May, Mitglied des Kleinen Raths des Kantons Aargau, Glug von Solothurn, Landshauptmann Niklaus von Gady von Freiburg;*) endlich wurde dem Flügeladjutanten des Landammanns der Schweiz, Herrn von Hauser, das Brevet eines eidgenössischen Obersten ertheilt.

C. Unterm 26. Juli 1804 hat die Tagsazung die Competenz des Generalstabs auf den Antrag der Militärcommission also näher festgesezt: 1) Der von der Tagsazung aufgestellte eidgenössische Generalstab ist in Friedenszeiten ohne Besoldung und mithin auch nicht eigentlich in Activität. Indessen haben die Mitglieder desselben nicht nur die Obliegenheit, in dem jedem derselben besonders übertragenen Militärfache die erforderlichen Localkenntnisse zu sammeln, sondern auch die bestimmte Befugniß, darüber mit den Militärbehörden der respectiven hohen Stände in vertrauliche Correspondenz zu treten und deren Resultate Seiner Excellenz dem Landammann der Schweiz vorzulegen, welcher dann nach seinem Gutfinden die ferneren Aufträge an die hohen Stände als oberste Bundesbehörde einzig zu veranstalten und zu besorgen hat. 2) Der zu diesem Ende besonders aufgestellte Adjutant Seiner Excellenz ist die Person, welche diese von dem Generalstab oder sonst einlangenden Berichte und Rapporte vorläufig untersucht, sammelt, ordnet, die von Seiner Excellenz theils an die Kantone, theils an die Mitglieder des Stabs gerichteten Militäraufträge abfaßt, und dem Landammann der Schweiz, der die Generalübersicht der nach der Bundesacte aufgestellten Militärorganisation immerhin behält, zu Diensten stehen soll.

D. Die Verhandlungen der außerordentlichen Tagsazung des Jahres 1805, betreffend den Generalstab, sind aus § 82, A. des gegenwärtigen Repertoriums zu entnehmen.

E. Am 9. Juni 1806 hat die Tagsazung die durch den Landammann der Schweiz anläßlich des vorjährigen Truppenaufgebots provisorisch ausgestellten Brevets für Julius Guiguer von Prangins, als eidgenössischen Oberst, ernannt den 8. October 1805, und Gottlieb von Diesbach von Bern, als eidgenössischen Stabsadjutanten mit Oberstlieutenantsgrad, bestätiget. Gegenüber diesen Bestätigungswahlen haben sich die Gesandtschaften der Stände Lucern, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt auf die bei der leztjährigen außerordentlichen Tagsazung unterm 26. und 27. September in Betreff des eidgenössischen Generalstabs zu Protokoll gegebenen Äußerungen berufen. Indeß hat am 17. Juni St. Gallen die beiden Brevets ratificirt.

F. Betreffend die aus Anlaß des Feldzugs während des Jahres 1809 erfolgte Bestätigung früher ernannter eidgenössischer Obersten und die Ernennung neuer eidgenössischer Obersten, wird auf § 82, B. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

G. Am 12. Juni 1809 ist auf Antrag des Landammanns der Schweiz Gottlieb von Diesbach von Bern als zweiter Flügeladjutant mit Oberstlieutenantsgrad brevetirt worden.

H. Am 23. Juni 1809 hat die Tagsazung, ebenfalls auf den Antrag des Landammanns, den

*) Verschiedene zu Stellen im eidgenössischen Generalstab ernannte Officiere haben ihre Ernennung nicht angenommen.

Herrn von Maillardoz von Freiburg, schweizerischen Gesandten zu Paris, in Würdigung seiner Dienste und zum Zeichen der Achtung und Zufriedenheit zum eidgenössischen Obersten ernannt.

J. Jn § 82, C. des gegenwärtigen Repertoriums sind diejenigen Ernennungen in den eidgenössischen Stab aufgeführt, welche bei Anlaß der im Spätjahr 1813 beschlossenen Bewaffnung vorgenommen worden sind.

§ 78. Eidgenössische Militärschule.

Die in § 6 des Tractandencirculars für die Tagsazung des Jahres 1804 durch den Landammann der Schweiz in Anregung gebrachte Einrichtung einer eidgenössischen Central-Artillerieschule scheint in der Tagsazung unberüksichtiget geblieben zu sein, da der Abschied hierüber schweigt. (Die in der ersten Ausgabe des gegenwärtigen Repertoriums diesfalls enthaltene Verweisung auf § 28 des Abschieds ist eine irrige, wie auch schon das Datum 1. Brachmonat (Juni) vermuthen ließ, da die Tagsazung erst am 4. Juni eröffnet wurde.)

1809, III

§ 79. Eidgenössische Kriegsverwaltung.

A. Das durch die Tagsazung von 1804 unter Ratificationsvorbehalt angenommene allgemeine Militärreglement für die schweizerische Bundesarmee enthielt einige allgemeine Grundsäze, betreffend die Aufstellung einer eidgenössischen Kriegsverwaltung.

B. Bei Anlaß der im Spätjahr 1805 stattgefundenen eidgenössischen Bewaffnung wurde diesen Grundsäzen durch die Tagsazung eine weitere Entwiklung gegeben in der am 24. September 1805 festgesezten Instruction für den Oberstkriegscommissär der eidgenössischen Truppen. (Sie findet sich, 25 Paragraphe umfassend, im Abschied als Beilage K.; ihr ist der Eid des Oberstkriegscommissärs angefügt.)

C. Am 11. Juli 1806, anläßlich der Behandlung der Feldzugsrechnung vom Jahr 1805, hat die Tagsazung den eidgenössischen Oberstquartiermeister und den eidgenössischen Oberstkriegscommissär angewiesen, zu Abschaffung der im Jahr 1805 in der Armeeverwaltung entdekten Fehler und zu Vervollkommnung aller Zweige des eidgenössischen Oberstkriegscommissariates zwekmäßige Anträge und Instructionen zu entwerfen.

D. Am 5. April 1809 wurden die vorstehenden Aufträge erneuert, wonach der Oberstquartiermeister und der Oberstkriegscommissär das Commissariatsreglement durchsehen und ihr Gutachten der fünftigen Tagsazung vorlegen sollen.

E. In Folge dessen ist am 13. Juni der Entwurf eines revidirten Reglements (Abschiedsbeil. F.) für den eidgenössischen Oberstkriegscommissär vorgelegt und von der Tagsazung ad instruendum genommen worden.

F. Am 16. Juni 1810 hat die Tagsazung einen auf die Erfahrungen des Feldzuges von 1809 basirten neuen Bericht des eidgenössischen Oberstquartiermeisters und des eidgenössischen Oberstkriegs

1804, XXVIII

1805. a. VI

1806, XII

1809, a. VI

1809, III

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