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1806, VII

1810, VII

1810, VII

1810, VII

1811, II

commissärs über den revidirten Entwurf einer Verordnung über das eidgenössische Oberstkriegscommissariat vernommen und nach vorläufiger Umfrage diese beiden Militärbeamten angewiesen, nach sorgfältiger Würdigung der eröffneten Standesvoten einen definitiven Antrag über diesen Gegenstand zu stellen.

G. Am 3. Juli ist dann auf deren Antrag mit Mehrheit der Stimmen für den Oberstkriegscommissär der eidgenössischen Truppen unter Vorbehalt der Ratification eine Instruction angenommen worden, wie sie dem Abschied des Jahres 1810 einverleibt ist.

H. Ebenfalls am 3. Juli hat die Tagsazung den Oberstquartiermeister und den Oberstkriegscommissär angewiesen, die besondern Verordnungen, welche aus der an diesem Tag unter Ratificationsvorbehalt angenommenen allgemeinen Instruction hervorgehen und die verschiedenen Zweige der Kriegsverwaltung, sowie die Verhältnisse derselben zu den Kantonskriegscommissariaten umfassen sollen, auszuarbeiten und die Entwürfe diesfälliger Reglemente ad instruendum für die Tagsazung des Jahres 1811 an die Stände gelangen zu lassen.

J. Am 4. Juli 1810 ist der motivirte Antrag des Landammanns der Schweiz, die Stelle eines eidgenössischen Oberstkriegscommissärs gleich derjenigen eines eidgenössischen Oberstquartiermeisters und der eidgenössischen Obersten für bleibend (permanent) zu erklären, bei Abgang diesfälliger Instructionen ad instruendum genommen worden. Seinen Antrag begründete laut dem Abschied der Landammann in folgender Weise: Schon beim Feldzug von 1805 habe man sich überzeugen können, wie höchst wichtig es wäre, daß die Stelle eines Oberstkriegscommissärs, ebenso wie diejenige der eidgenössischen Obersten, permanent wäre, da jene Functionen ein weit umfassendes Studium erfordern, um alle Theile der Administration zwekmäßig und mit möglichster Ökonomie einzurichten. Es sei unnachläßliche Bedingung einer wohleingerichteten Militärverwaltung, daß der Oberstkriegscommissär unter seinen Befehlen für die verschiedenen Abtheilungen der Controle, der Verpflegung, der Comptabilität, des Lazareth- und Fuhrwesens Männer von erprobter Rechtschaffenheit und praktischen Kenntnissen in jedem Fach habe Zu dem Ende sollten in Friedenszeiten diese nöthigen Gehülfen aufgesucht und der Oberstkriegscommissär beauftragt werden, sich über die Mittel einer ökonomischen und leichten Verpflegung aus den verschiedenen Kantonen die nöthigen Kenntnisse zu verschaffen; zumal es unmöglich sei, in dem Drange der Geschäfte, die allemal bei dem Anfang eines Feldzugs eintreten, die erforderlichen Berichte zu sammeln, und auch oft, die tüchtigsten Subjecte, wenn das Bedürfniß es erfordert, ausfindig zu machen. Die Erfahrung des lezten Feldzugs habe neuerdings die Richtigkeit vorstehender Bemerkungen und die Vortheile, welche der Staat aus einer solchen Einrichtung ziehen würde, bewiesen; und da es dabei um das Wohl von Tausenden und um die gute Verwaltung von Millionen Franken zu thun sei, so rechne es sich der Landammann zu einer besondern Pflicht, darauf anzutragen, daß die hohe Tagsazung die Ernennung des Oberstkriegscommissärs auf gleiche Weise wie jene des Oberstquartiermeisters und der eidgenössischen Obersten bewerkstelligen möchte.

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K. Am 6. Juli 1811 ist die am 3. Juli v. J. unter Ratificationsvorbehalt angenommene Hauptinstruction für den eidgenössischen Oberstkriegscommissär in Folge der Ratification durch zwanzig Stimmen in verbindliche Rechtskraft erwachsen. Die mehr oder weniger dissentirenden Voten und Vorbehalte einiger Stände wurden zu Protokoll genommen.

L. Mit siebzehn Stimmen ist am 4. Juli 1811 beschlossen worden, es solle die Stelle eines eid

genössischen Oberstkriegscommissärs, gleich derjenigen des Obergenerals (Oberbefehlshabers), zu Anfang eines jeden eidgenössischen Feldzugs durch die Tagsazung besezt werden; entgegen dem leztjährigen Antrag des Landammanns, der die Stelle gleich wie jene des Oberstquartiermeisters und der eidgenössischen Obersten zu einer permanenten erheben wollte.

M. Betreffend die Ernennung eines eidgenössischen Oberstkriegscommissärs aus Anlaß der im Spätjahr 1813 angeordneten Bewaffnung wird auf § 82, C. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1811, II

§ 80. Eidgenössische Kriegscaffe.

Die in § 5 des Tractandencirculars (vom 16. April) für die Tagsazung des Jahres 1804 durch den Landammann der Schweiz angeregte Errichtung einer eidgenössischen Kriegscasse scheint in der Tagsazung nicht zur Behandlung gekommen zu sein; wenigstens schweigt der Abschied hierüber. (Die diesfällige Verweisung auf § 28 des Abschieds in der ersten Ausgabe des gegenwärtigen Repertoriums ist eine irrige, wie solches schon das angegebene Datum 1. Brachmonat (Juni) vermuthen ließ, da die Tagsazung erst am 4. desselben Monats eröffnet wurde.)

§ 81. Trigonometrische Aufnahme der Schweiz.

Am 15. Juni 1810 hat die Tagsazung für die trigonometrische Aufnahme der Schweiz einen ersten Credit von 1600 Franken aus dem Saldo der Rechnung der Kriegsverwaltung über den Feldzug während des Jahres 1809 bewilligt. Die daherigen Verhandlungen enthält der Abschied in folgenden terminis: Betreffend die Errichtung guter trigonometrischer Landkarten der Schweiz, ein Unternehmen, welches laut § 7 des Ausschreibungscirculars unter der trefflichen Aufsicht des Herrn Oberstquartiermeisters Finsler und von Herrn Schanzenherr Feer in Zürich geleitet, bereits im Laufe des lezten Feldzugs in den östlichen Kantonen Thurgau, Appenzell, St. Gallen und Zürich) einen glüklichen Anfang genommen und einige bei dem topographischen Büreau des Oberstquartiermeisters angestellte Officiers nüzlich beschäftiget hat, ersuchte das Präsidium die löblichen Gesandtschaften, einerseits, wenn ihre Regierungen diesem Unternehmen beizutreten geneigt sind, deshalb mit dem in Bern anwesenden Herrn Oberstquartiermeister Finsler die nöthige Abrede zu treffen, anderseits sich zu erklären, ob sie aus der eidgenössischen Casse eine kleine Summe anweisen wollen, um die Unterhaltung der Instrumente, den materiellen Bedarf des Büreaus und in Fällen, die es besonders verdienten, einige geringe Gratificationen daraus zu bezahlen.

Die Umfrage bewies, daß die löblichen Stände, überzeugt von dem Nuzen, den solche gute Landkarten (an_denen bis dahin in der Schweiz großer Mangel war) den Civil- und Cameralbehörden gewähren würden, und von der Nothwendigkeit derselben für die Anstalten des eidgenössischen Defensionale, das Unternehmen überhaupt und den vaterländischen Eifer derjenigen Officiere, die sich dazu widmen

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wollen, mit Wohlgefallen ansahen; daß sie ferner der leitenden Oberaufsicht des Herrn Oberstquartiermeisters volles Zutrauen schenkten, und daß demnach die Gesandtschaften fast allgemein geneigt waren, die nähern Bedingungen der Theilnahme ihrer Regierung an diesem ersprießlichen Werk zu vernehmen. Einige Gesandtschaften hätten sogar gewünscht, daß das Unternehmen als gemeineidgenössisch und für die ganze Schweiz von der Tagsazung anerkannt, mithin die Ausführung ganz auf eidgenössische Kosten angeordnet würde. Ohne aber in diesen Gesichtspunkt einzutreten, wollte die Tagsazung jedem Kanton diesfalls seine freie Convenienz überlassen. Sie hat sich damit begnügt, nach dem Antrag des Präsidiums zu erkennen, „daß auf den oben angezeigten Zwek und als Nachtrag zu den nunmehr geschlossenen Ausgaben des lezten Feldzuges eine Summe von 1600 Franken aus dem Überschuß der Kriegscasse zur Disposition des Oberstquartiermeisters gelegt werden soll". Welchen Beschluß die Gesandtschaften von Zürich, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Waadt, Thurgau, Graubünden, Basel, Glarus, Lucern, Schwyz, Bern und Appenzell - Außerrhoden ohne weitern Vorbehalt; Uri, Unterwalden, Schaffhausen und Appenzell-Innerrhoden unter Vorbehalt der Ratification ihrer Regierung; Aargau ad referendum et ratificandum, und Freiburg ad referendum genommen haben. (Die spätern Abschiede schweigen über diesen Gegenstand.)

1805. a. III

1805, a. III

§ 82. Militärische Maßregeln

für Behauptung und Vertheidigung der schweizerischen Neutralität.*) A. Feldzug im Spätjahr 1805.

I. Am 21. September 1805 hat die außerordentlich versammelte Tagsazung zum Zweke der Vertheidigung der schweizerischen Neutralität (s. § 50) die bundesverfassungsgemäßen Mannschaftscontingente aller Waffen vollständig in dem Maße aufgeboten, daß dieselben vierundzwanzig Stunden nach erhaltenem Befehl marschfertig sein können.

II. Ebenfalls am 21. September ist die Organisation und die möglichste Bereithaltung des zweiten Bundescontingents angeordnet worden.

III. Nachdem in der Sizung vom 23. September der Landammann der Schweiz aufmerksam gemacht hatte, daß es nach der Lage der politischen Angelegenheiten von Europa, und nach den besonderen Verhältnissen der Schweiz gegenüber den beiden sich zum Kriege rüstenden Mächten unumgänglich nöthig sei, einige Theile der Schweizergrenzen mit eidgenössischen Truppen zu besezen, hat die Tagsazung nach reiflicher Berathung und in der zutrauensvollen Überzeugung, daß jede Truppenbewegung von dem Landammann nur im Fall der wirklichen Noth und mit möglichster Rüksicht auf den Kostenaufwand geschehen werde, demselben die Vollmacht ertheilt, nach Maßgabe der Umstände einen Theil oder das ganze Bundescontingent in Bewegung zu sezen und über dasselbe gemäß dem aufgestellten Neutralitätsgrundfaze zu verfügen. Von den Gesandtschaften der Stände Uri, Waadt,

*) Zu Ergänzung dieses Abschnittes ist auch der § 50 zu vergleichen.

Lucern, Aargau und Schwyz wurden in Hinsicht dieses Beschlusses besondere Erklärungen abgegeben. Uri wünscht, daß kein Contingent auf die Grenzen seines eigenen Kantons, sondern immer in einen andern Kanton gelegt werde. Waadt findet mit Rüksicht auf den allgemeinen Beschluß über das Mannschaftsaufgebot diese besondere Vollmacht an den Landammann überflüssig. Lucern war beauftragt, in Bezug auf sämmtliche die Sicherstellung der Neutralität bezwekenden Maßregeln die ausschließliche Competenz der Tagsazung zu vertheidigen und keine Delegation deren Gewalt oder irgend welchen Eingriff in dieselbe zu gestatten. Aargau, welches als nothwendige Vorbedingung einer bewaffneten Neutralität deren Anerkennung Seitens der auswärtigen Mächte ansah und darum weder zu diesem Beschluß, noch zu dem früheren in Betreff der Bereitmachung des ganzen Contingents stimmte, trat erst nach eingeholter neuer Instruction am 25. diesen Beschlüssen bei, und Schwyz, das durch seine Instruction an der Mitwirkung bei diesen beiden Schlußnahmen über die Mobilmachung und den Abmarsch des ersten Contingents verhindert war, zweifelt dagegen nicht, daß die Vollziehung derselben in dem dortigen Kanton mit nicht geringerem Eifer als in den andern Kantonen vor sich gehen werde. 1805, a. IV IV. Am 21. September hat die Tagsazung zum Oberbefehlshaber der eidgenössischen Truppen nach Anleitung des Artikels 34 der Bundesverfassung Herrn alt-Landammann der Schweiz von Wattenwhl mit sechszehn Stimmen gegen acht ernannt, welche auf alt-Landammann von Affry gefallen

waren.

V. Am 24. September ist die Instruction und der Eid für den Obergeneral nach dem Vorschlage einer eigens hiefür ernannten Commission festgestellt und sodann in der Sizung vom 26. jener in Eid und Pflicht genommen worden. Der Eid lautet also: „Derselbe (der General) schwört, der schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer Verfassung Treue und Wahrheit zu leisten, (deren) Nuzen zu fördern und Schaden zu wenden; den Befehlen der Tagsazung und, wenn diese nicht versammelt, den verfassungsmäßigen Weisungen Sr. Excellenz des Herrn Landammanns der Schweiz, sowie der ihm ertheilten Instruction*) genau nachzuleben und sich in seinen übernommenen Pflichten durch keinerlei Mittel abwendig machen zu lassen.“

VI. Am 26. September 1805 ist die Tagsazung auf den Antrag des Landammanns der Schweiz zu Ergänzung des eidgenössischen Generalstabs geschritten, im Widerspruch mit den Gesandtschaften der Stände St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt, welche geltend machten, daß gemäß der Vermittlungsacte die Ernennung besonderer Contingents - Obersten in der Befugniß der Kantone stehe.

VII. Borerst wurden die im Jahre 1804 ernannten Herren Oberstquartiermeister Finsler, Oberstartillerieinspector von Luternau, sowie die bisherigen eidgenössischen Obersten Ziegler, Müller, Gluß und Gadh bestätigt, und sodann am 27. September ferner zu eidgenössischen Obersten ernannt: Johann Sterchi aus der Waadt, ehemaliger Officier in französischen Diensten; Karl Fidel von Sartory von St. Gallen, königlich-spanischer Oberstlieutenant und Commandant des Militärbezirks von St. Gallen; Johann Florian von Pellizzari aus Graubünden, Kantonsoberst und ehemaliger Hauptmann in holländischem Dienst; Franz von Muralt aus dem Kanton Thurgau, Kantonsoberst und vormals Hauptmann in französischem Dienst; Ludwig May von Schöftland von Bern, gewesener Officier in

*) Diese Instruction in 13 Artikeln findet sich als Beilage J. beim Abschied.

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französischem Dienst; Benedikt Burkhardt von Basel, gewesener Hauptmann im Regiment SalisSamaden; Karl Eugen Schalch von Schaffhausen, ehemaliger Hauptmann in französischem Dienst; Johann Anton Herrenschwand von Murten, gewesener Major in holländischem Dienst. Der von Waadt gestellte und von Uri, Schwyz und Zug unterstüzte Antrag, die eidgenössischen Obersten einen besondern Eid der Treue gegen die Mediationsacte und des Gehorsams gegen die Tagsazung schwören zu lassen, wurde durch die Bemerkung beseitigt, daß dieselben den allgemeinen Fahneneid zu schwören haben.

VIII. Am 22. September ist die Aufstellung eines Oberstkriegscommissärs mit Oberstrang zu Besorgung der Truppenverpflegung erkannt und an diese Stelle Landammann Niklaus Heer von Glarus ernannt worden. Lucern und Waadt glaubten zwar, die Ernennung dieses Beamten liege nicht in dem bestimmten Buchstaben der Bundesverfassung; nachdem aber die Mehrheit anderer Ansicht war, so haben sie dann an der Wahl selbst auch Theil genommen.

IX. In den Sizungen vom 23. und 24. September beschäftigte sich sodann die Tagsazung fast ausschließlich mit der Organisation, den Pflichten und Befugnissen des Oberstkriegscommissariats. Das Resultat der eingehenden Berathungen war ein Beschluß, der unter dem Titel „Instruction für den Kriegscommissarius" als litt. K. dem Abschied beigelegt wurde und in 25 Artikeln außer den allgemeinen, auf die persönliche Stellung und die allgemeinen Obliegenheiten des Commissärs bezüglichen Anordnungen nähere Bestimmungen enthält über das Quartieramt, Verpflegungsamt, Lazarethwesen, Fuhrwesen, Zahlamt, Bestrafungsrecht. In Betreff des Artikels 14, die Naturalverpflegung der Truppen in den Cantonirungen ansehend, haben Appenzell und Graubünden Verwahrungen zu Protokoll gegeben.

X. Betreffend den Zeitpunkt, von welchem an die Truppen aus dem Kantonalsolde in den eidgenössischen Sold treten, hat die Tagsazung am 25. September 1805 einen besonderen Beschluß gefaßt. XI. Zu Bestreitung des beträchtlichen Kostenaufwandes, welchen die angeordneten militärischen Maßnahmen nothwendig nach sich ziehen müssen, hat die Tagsazung in ihren Sizungen vom 21. und 27. September folgende zwei Beschlüsse gefaßt:

1) Es sollen alle Kantone aufgefordert werden, unverzüglich 50% ihres verfassungsmäßigen Geldbeitrages an die Casse des Kriegszahlamtes abzuliefern, die andern 50% aber in Bereitschaft zu halten, so daß darüber auf den ersten Befehl verfügt werden kann.

2) Damit die von der Tagsazung zur Behauptung der schweizerischen Neutralität angeordneten militärischen Dispositionen durch Beschaffung und Bereithaltung der nöthigen Fonds auf einige Zeit gesichert bleiben, ist einmüthig erkannt worden, es seien sämmtliche Kantone eingeladen, ihr zweites vollständiges Geldcontingent bereit zu machen, um dasselbe bei erheischenden Umständen an die eidgenössische Casse abzuliefern. Dabei wird dem Landammann wiederholt und dringlich die Beobachtung der möglichsten Sparsamkeit bei der Armee anempfohlen.

XII. Am 27. September 1805 hat die Tagsazung den von den eidgenössischen Truppen zu leistenden Fahneneid festgesezt. Derselbe lautet (Abschiedsbeilage L.): (Es) „Schwören alle Herren Stabsofficiers, Hauptleute, Ober- und Unterofficiers und gemeine Soldaten der eidgenössischen Truppen der Eidgenossenschaft und ihrer bestehenden Verfassung Treue und Wahrheit zu leisten, ihren Nuzen zu fördern und Schaden zu wenden, für den Dienst und die Wohlfahrt des ganzen schweizerischen Vaterlandes

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