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Leib und Leben, Gut und Blut aufzuopfern, tapfer und männlich zu fechten, die Fahnen nicht zu ver-
laffen, sondern denselben aller Orten nachzufolgen; die erlassenen Kriegsverordnungen genau zu beob-
achten, ihren Vorgesezten in ihren Befehlen die schuldige Ehrerbietung und Gehorsam zu leisten, und
sonsten alles dasjenige zu thun, was einem tapfern, fleißigen, treuen, gehorsamen, ehrlichen und unver-
zagten Mann gebührt und wohl ansteht, auch eines jeden Amt und Stelle erfordert. Ohne alle Gefährd!" 1805, a. V
XIII. Als in der Sizung vom 27. September die Frage der militärischen Rechtspflege bei den
eidgenössischen Truppen in Berathung kam, wurde nicht für nöthig erachtet, sich mit Verfügungen über
die Bildung und die Verrichtungen eines Kriegsgerichts zu beschäftigen, da diesfalls durch das Militär-
reglement für den schweizerischen Bundesverein bereits hinlänglich gesorgt sei. Dagegen waren die
Meinungen getheilt in Betreff des anzunehmenden Militärcodexes, indem einige Gesandtschaften die
Militärgeseze ihrer Kantone vorbehalten und der Tagsazung das Recht nicht einräumen wollten, von
sich aus allgemeine Vorschristen über diesen Gegenstand zu erkennen, während andere mit Entschiedenheit
den Nachtheil, ja die Unmöglichkeit vorstellten, in der Bundesarmee 19 verschiedene Militärgeseze zur
Anwendung zu bringen, was besonders in Fällen der Complicität die größte Verwirrung veranlassen
müßte. Schließlich einigte man sich auf die Einladung an die Kantone, darin einzuwilligen, daß das
Militärgesezbuch der gewesenen helvetischen Centralregierung für so lange in Anwendung gesezt werde,
bis ein allgemeines schweizerisches Militärgesezbuch bei der eidgenössischen Neutralitätsarmee eingeführt
ist. Gleichzeitig wurde der Landammann ersucht, die ihm voriges Jahr aufgetragene Abfassung eines
solchen Militärcodexes möglichst zu beschleunigen.

XIV. Am 9. Juni 1806 hat die Tagsazung den Schlußbericht des Generals von Wattenwyl über
die Truppenaufstellung im Spätherbst 1805 (derselbe findet sich bei dem Abschied als Beilage_C.) ent-
gegengenommen und daraufhin folgenden einmüthigen Beschluß gefaßt:

1) Die Tagjazung bezeugt allererst Sr. Excellenz dem Herrn alt-Landammann Gluß für den weisen Gebrauch der Wohldemselben von der außerordentlichen Tagsazung anvertrauten Gewalt, für die eifrige und pünktliche Vollziehung ihrer Beschlüsse, und überhaupt für die geschikte Leitung der wichtigsten Angelegenheiten des Vaterlandes in einer ebenso wichtigen als schwierigen Epoche ihr aufrichtiges Wohlund Dankgefallen.

2) Gegen den eidg. Herrn General Niklaus Rudolf von Wattenwyl, dessen hohe Verdienste um das Vaterland der soeben abgestattete bescheidene Bericht, noch mehr aber das übereinstimmende Zeugniß aller hohen Kantonsregierungen, die Achtung der Officiere und das Zutrauen der Armee in einem so vorzüglichen Grade erheben, fühlt sich die Tagsazung zu besondern Äußerungen lebhaften Wohlgefallens und tiefgefühlten Dankes verpflichtet. Sie erkennt in einem einmüthigen Zuruf, daß indem bemeldter Herr General von Wattenwyl durch stete Achtung gegen den Willen der Tagsazung und die Rechte der Kantone das beste Einverständniß zwischen den Militärbehörden und der verfassungsmäßigen Gewalt beizubehalten, durch strenge Mannszucht den eidgenössischen Truppen überall eine brüderliche Aufnahme zu gewähren und den Einwohnern Zutrauen und Liebe gegen dieselben einzuflößen wußte; daß indem derselbe mit Thätigkeit, militärischer Klugheit und Eifer weise Anstalten zur Sicherheit der Grenzen anordnete und über die pünktliche Vollziehung derselben wachte; indem er für das unter seinen Befehlen stehende Kriegsheer immer väterlich sorgte, und durch zwekmäßigen Unterricht die eidgenössischen Contingente mit jedem Tag ihres hohen Berufs würdiger zu machen sich bestrebte; indem er endlich als Mann von biederm,

1805, 8. XI

1806, XI

festem Charakter, als wahrer Schweizer und als erfahrener General das Obercommando der eidgenössischen Armee zum Nuzen und Ehre des Vaterlandes, zur vollkommenen Zufriedenheit der Tagsazung und der Kantone, und zu seinem eigenen Ruhm führte daß durch alles dieses Herr General von Wattenwyl sich die gerechtesten Ansprüche auf den Dank der Nation erworben und das Zutrauen derselben in vollem Maße gerechtfertiget habe. Die Tagsazung als Organ der neunzehn Kantone der Schweiz wolle dieses Zeugniß in eine Urkunde auf Pergament geschrieben und mit dem eidgenössischen Siegel versehen dem Herrn von Wattenwyl zu immerwährendem Andenken seiner Verdienste zustellen lassen und dieser Urkunde das Geschenk eines schönen goldenen Ehrendegens beifügen. Sr. Excellenz dem Herrn Landammann der Schweiz soll aufgetragen sein, dafür zu sorgen, daß beides dem Willen der Tagsazung gemäß auf eine für Herrn von Wattenwyl ehrenvolle und angenehme Weise geschehe.

3) Mit gleichem Vergnügen lege hier die hohe Tagsazung an den Tag, wie sehr sie die Verdienste der Herren eidgenössischen Obersten und Officiere aller Grade, ihre Thätigkeit und ihren Eifer, wodurch der Herr General so werkthätig unterstützt wurde, zu schäzen wisse. Sie dankt der ganzen Armee für die gute Mannszucht, den Gehorsam, die Geduld in Ertragung vielfältiger Arbeiten, vorzüglich für die bewiesene alteidgenössische Eintracht und den Muth, worauf die Sicherheit und die Ehre des Vaterlandes in aller Zukunft beruhen sollen. Dieses Zeugniß der Zufriedenheit und des Dankes der ganzen Nation wird jede löbl. Kantonsregierung demjenigen Theile ihrer Mannschaft, welcher dem Feldzuge beiwohnte, in ehrenvollen Ausdrüken zu erkennen geben.

4) Endlich soll die Relation des Herrn Generals und die Beilagen nebst dem gegenwärtigen Beschluß sämmtlichen hohen Ständen durch den Abschied mitgetheilt werden, mit der bestimmten Erklärung jedoch, daß davon kein Gebrauch für öffentliche Blätter oder sonst keine unvorsichtige Mittheilung statthaben solle. XV. Ferner sind am 25. Juni der Tagsazung vorgelegt worden: 1) der Bericht des eidgenössischen Oberstkriegscommissärs über die Verwaltung des Bundesheeres; 2) die Generalrechnung desselben vom 21. September 1805 bis 30. April 1806 *); 3) der Bericht des eidgenössischen Oberstquartiermeisters

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über die Prüfung der vorerwähnten Rechnung. Es wurden diese Acten einer besondern Commission zur Untersuchung überwiesen.

XVI. Auf den Antrag der Commission hat die Tagsazung am 11. Juli die Generalrechnung des Oberstkriegscommissärs als eine richtige, gewissenhafte und mit Treue geführte anerkannt und genehmigt, die Niederlegung derselben in das eidgenössische Archiv verordnet und den Oberstkriegscommissär angewiesen, noch eine Schlußrechnung zu stellen.

Zugleich wurde im Hinblik auf die außerordentlichen Bemühungen des Oberstkriegscommissärs in Ausübung seines schwierigen Amtes, und des Oberstquartiermeisters Finsler bei Erstattung des vortrefflichen und vollständigen Amtsberichts über die allgemeine Comptabilität des Kriegscommissärs mittels auszufertigender besonderer Erkanntniß der lebhafte Dank der Tagsazung diesen beiden Herren zuerkanut, und dabei dem erstern ein vier und dem andern ein zweimonatlicher Amtssold für ihre mühevolle Arbeit bei der Rechnungsstellung zugesprochen. Sodann sind sie noch ersucht worden, zu Abhelfung der entdekten Fehler und zu künftiger Vervollkommnung der Einrichtungen in allen Zweigen der Militärcomptabilität und Administration die zwekmäßigen Anleitungen und Instructionen zu entwerfen, die zu fünftig fruchtbarem Gebrauche dienen können.

In Betreff der von verschiedenen Ständen gestellten nachträglichen Forderungen an die Kriegsverwaltung hat die Tagsazung den Landammann der Schweiz angewiesen, dieselben mit Zuzug des eidgenössischen Oberstquartiermeisters und des eidgenössischen Oberstkriegscommissärs zu prüfen und die gültig erkannten durch den eidgenössischen Oberstkriegscommissär bezahlen zu lassen.

XVII. Am 1. Juli hat die Tagsazung über die von Bern und Appenzell A. Rh. und sodann eventuell auch noch von verschiedenen andern Ständen gestellten Begehren um Entschädigung für die aus Veranlassung des Landammanns der Schweiz zu früh zusammengezogenen Contingentstruppen und für andere Auslagen, im Hinblik auf die bedenklichen Folgen, die aus einer solchen Anerkennung leicht entstehen möchten, die Erwartung ausgesprochen, es werden sämmtliche Kantone solche Forderungen auf sich beruhen lassen.

XVIII. Das von Seite des Standes Graubünden gestellte Begehren um Entschädigung für außerordentliche Einquartierungen wurde am 1. Juli abgelehnt.

XIX. Dagegen ist die Tagsazung am 11. Juli auf den Bericht derjenigen Commission, welche die Rechnung des eidgenössischen Oberstkriegscommissärs geprüft hat, über die Frage in Berathung getreten, ob dem Kanton Graubünden in Rüksicht auf seine besondere Lage, jedoch unvorgreiflich für künftige Fälle, einige Unterstüzung aus der Centralcasse abgereicht werden solle, und hat unter Ratificationsvorbehalt demselben eine außerordentliche Entschädigung von 4800 Franken aus dem Saldo der Rechnung des eidgenössischen Oberstkriegscommissärs (im Widerspruch mit St. Gallen) zugesprochen.

1806, XII

1806, XII

1806, XIII

1806, XIII

1806, XIII

XX. Am 5. Juni 1807 ist sodann dem Kanton Graubünden die vorerwähnte Entschädigung von 4800 Franken definitiv zuerkannt worden.

1807, XVI

XXI. Am 16. Juni 1807 hat die Tagsazung der Schlußrechnung des Oberstkriegscommissärs über den Feldzug während des Jahres 1805 die Genehmigung ertheilt und den Saldo der Rechnung im Betrage von 75,545 Franken 9 Bazen 8 Rappen in die Centralcasse gelegt.

1807, XVII

1809, a. IV

1809, a. V

1809, a VI

1809, a. VI

1809, a. VI

1809, a. IV

1809, II

1809, II

1809, II

1809, II

B. Feldzug vom Jahr 1809.

Am 4. April 1809 hat die außerordentlich versammelte Tagsazung die von Seite des Landammanns der Schweiz an die Stände am 13. März desselben Jahres ergangene Aufforderung, ihre Mannschaftscontingente zum Aufbruch bereit zu halten, bestätiget.

II. Ebenfalls am 4. April ist der Landammann der Schweiz ermächtigt worden, zu Bewahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und der Unverlezlichkeit des schweizerischen Gebietes im Fall dringender Ereignisse das Bundesheer aufzubieten und an die Grenze zu verlegen.

III. Weiters hat in der Sizung vom 4. April die Gesandtschaft von St. Gallen folgende zwei Grundsäze der Tagsazung zur Gutheißung empfohlen, die aber aus Mangel an Instruction lediglich dem Landammann der Schweiz zu gutfindender Beherzigung überwiesen worden sind: 1) Im Falle, wo es nach dem bereits ausgesprochenen Grundsaze nicht um Aufstellung des eidgenössischen Contingents, wohl aber eines schwächern Polizeicordons zu thun sein könnte, solle dieser zwar von der Bundesbehörde, doch aus den Contingenten jener Kantone aufgestellt werden, in deren Gebiet diese Grenzwache zu stehen käme. 2) Wenn eine Kantonsregierung für gut fände, in das General- oder in ein anderes auf ihr Gebiet Einfluß habendes Hauptquartier zu Erleichterung der Operationen des Commissariats und des Quartieramts einen Commissär abzuordnen, derselbe als Repräsentant dieser Regierung anzusehen sei.

IV. Am 5. April hat die Tagsazung den Landammann der Schweiz ermächtigt, falls die Vollziehung des vorstehenden Beschlusses eintreten sollte, dem im Jahr 1805 ernannten eidgenössischen Generalstab die nämlichen Verrichtungen zu übertragen, welche demselben damals übertragen worden waren. V. Am 5. April 1809 ist der dem eidgenössischen Oberstquartiermeister und dem Oberstkriegscommissär am 11. Juli 1806 ertheilte Auftrag zu Vervollständigung des Reglements über die Kriegsverwaltung erneuert worden.

VI. Am 4. April hat die Tagsazung die am 13. März von Seite des Landammanns der Schweiz an die Stände ergangene Aufforderung zu Bereithaltung ihres bundesgemäßen Geldcontingentes für Bestreitung der Kosten militärischer Rüstungen bestätigt.

VII. Am 6. Juni wurde die Tagsazung durch den Landammann der Schweiz von der Art und Weise in Kenntniß gesezt, wie er in Folge der ihm am 4. und 5. April ertheilten Vollmacht das schweizerische Bundesheer aufgeboten und an die Grenze verlegt habe. Hierauf hat die Tagsazung dem Landammann die getroffenen Verfügungen verdankt und ihn zu Fortsezung seiner Thätigkeit, sowie bei wichtigen Ereignissen zu Berichterstattung an die Bundesversammlung eingeladen.

VIII. Am 7. Juni ist auf das Begehren des Landammanns der Schweiz eine besondere Standescommission niedergesezt worden, um ihm für Wahrnehmung der schweizerischen Neutralität beizustehen. IX. In Folge eines am 1. Juli von Seite des Landammanns der Schweiz der Tagsazung erstatteten Berichtes hat diese am 5. Juli auf den Antrag der niedergesezten Standescommission vor ihrer Auflösung dem Landammann die ihm am 4. und 5. April ertheilten Vollmachten bestätigt und ihn angewiesen, bei eintretender Feindseligkeit zu ernsten Maßregeln zu greifen und die leztern vorläufig bis zum Zusammentritte einer außerordentlichen Tagsazung anzuordnen.

X. Am 16. Juli erhielt die Tagsazung Kenntniß von der damals stattgefundenen Dislocation des Bundesheeres.

XI. Wegen fortwährender Abwesenheit des alt-Landammanns d'Affry in seiner Sendung nach Paris war es in der Sizung vom 14. Juni 1810 nicht möglich, die von ihm beabsichtigte Berichterstattung über seine Amtsführung während der zweiten Hälfte 1809 in Betreff der Neutralität, der militärischen Grenzbewachung und der Leitung der politischen Angelegenheiten der Schweiz entgegenzunehmen. Dagegen ist der Tagsazung der Amtsbericht des Generals von Wattenwyl (Abschiedsbeilage B) vorgelegt worden, dessen Hauptbestandtheile sind: 1) Historische Darstellung des eidgenössischen Feldzuges von 1809; des Zustandes der an die Schweiz grenzenden Länder während demselben, und der Verfügungen des eidgenössischen Obercommandos. 2) Würdigung der Verdienste des Oberstquartiermeisterstabs, des Oberstkriegscommissariats, der eidgenössischen Obersten, Adjutanten und Bataillonscommandanten. 3) Bemerkungen und Vorschläge: a. über die Artillerieausrüstung ; b. über die Bildung der Contingentstruppen, derselben Instruction, Bewaffnung und Kleidung; c. über die militärische Rechtspflege.

Die Tagsazung hat hierauf in Würdigung der ausgezeichneten Verdienste des gewesenen Landammanns d'Affry und des Generals von Wattenwyl um die Wohlfahrt und das Ansehen des Vaterlandes denselben den allgemeinen Dank der Eidgenossenschaft votirt, und dem leztern überdies ein Ehrengeschenk im Werthe von 150 Louisd'or zuerkannt. Gleicherweise hat sie den Dank und das Zeugniß der Zufriedenheit auch dem Herrn Oberstquartiermeister und dessen Stab, den Obersten und Officieren aller Grade und der gesammten Mannschaft für ihre wakere Haltung und den bewiesenen patriotischen Eifer während der Zeit des Feldzuges bezeugt. Dabei wurde in Betreff des Amtsberichts des Generals verfügt, es solle von demselben kein Gebrauch für öffentlicher Blätter oder sonstige unvorsichtige Mittheilung gemacht werden.

XII. Am 15. Juni 1810 ist die Rechnung des eidgenössischen Oberstkriegscommissärs über die Kosten des Feldzuges von 1809 im Gesammtausgabenbetrage von 1,529,700 Fr. 3 Bazen 3 Rappen vorgelegt worden, begleitet von einem Bericht des Rechnungsgebers Heer und einem Bericht des Oberstquartiermeisters Finsler über die Prüfung dieser Rechnung. Es wurden diese Acten an eine Commission zu näherer Prüfung und Würdigung gewiesen.

XIII. Am 3. Juli hat sodann die Tagsazung auf den Antrag der Commission die Genehmigung der vorgelegten Rechnung ausgesprochen, den Oberstkriegscommissär angewiesen, die Schlußrechnung zu stellen und den Activsaldo der leztern dem Landammann zu Handen der Centralcasse abzugeben, und endlich dem eidgenössischen Oberstkriegscommissär und dem eidgenössischen Oberstquartiermeister ihre vorzüglichen Bemühungen aufs wärmste verdankt und beiden ein Ehrengeschenk im Gesammtwerthe von 2400 Fr. zuerkannt.

XIV. Am 16. Juni 1810 hat die Tagsazung das in einer vom 16. April datirten Denkschrift des Großen Raths des Standes Graubünden enthaltene und sodann von der Gesandtschaft dieses Standes unter Hinweisung auf die ausnahmsweisen Verhältnisse mit allem Nachdruk mündlich unterstüzte und ausführlich motivirte Begehren um außerordentliche Entschädigung wegen unverhältnißmäßiger Laft der Einquartierung während des Feldzugs von 1809 durch die Tagesordnung beseitiget.

XV. Auf den Antrag einer am 6. Juni 1811 niedergesezten Commission ist am 1. Juli die Nachtragsrechnung des eidgenössischen Oberstkriegscommissärs über den Feldzug während des Jahres 1809 (sie beträgt 6543 Fr. 9 Bazen 8 Rappen) definitiv genehmigt und der Rechnungssteller angewiesen

1810, III

1810, IV

1810, IV

1810, VI

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