Page images
PDF
EPUB

1811, III

1811, V

1812, IV

1813, VIII

1813, a. V

worden, die noch vorräthigen Reglemente und Spitaleffecten zu verkaufen und den Erlös derselben an die eidgenössische Centralcasse abzugeben, die Acten der Kriegsverwaltung aber in das eidgenössische Archiv niederzulegen.

XVI. Das wiederholte und in einer neuen Denkschrift vom 8. Mai 1811, sowie durch den mündlichen Vortrag der Gesandtschaft eingehend motivirte Begehren des Standes Graubünden um Entschädigung wegen der großen Last der Einquartierung während des Feldzugs von 1809 fiel am 2. Juli 1811 in den Abschied, weil sich für keinen der diesfalls gestellten Anträge eine Mehrheit von Stimmen ergeben hat. Sechs Stände hatten dem Gesuche Graubündens in mäßigem Umfange und ohne Consequenz für die Zukunft entsprechen wollen; neun Stimmen lehnten jede Berathung ab, vier blieben aus Mangel an Instruction unerörtert, während zwei Stände die Frage solcher Entschädigungen ganz allgemein behandeln wollten.

XVII. Auch am 10. Juni 1812 konnte weder für noch gegen das oben erwähnte Begehren des Standes Graubünden eine Mehrheit von Stimmen erzielt werden.

XVIII. Ebenso ist die am 9. Juni 1813 diesfalls stattgehabte Verhandlung ohne Resultat geblieben.

C. Feldzug von 1813.

I. Am 20. November 1813 hat die Tagsazung, gestüzt auf die Berichterstattung der bezüglichen Commission über die Anträge des Bundeshauptes in Betreff der Bereithaltung und wirklichen Anwendung der zu Handhabung der Neutralität erforderlichen Nationalkräfte, folgende Beschlüsse gefaßt: 1) Es soll von sämmtlichen Ständen das einfache Truppencontingent von 15,200 Mann zu Bewachung und Beschüzung der Schweizergrenze wirklich aufgeboten und zur Verfügung des Landammanns der Schweiz gestellt werden. 2) Auch das zweite Contingent von weitern 15,200 Mann ist von allen Ständen gehörig ausgerüstet in Bereitschaft zu halten, damit der Landammann der Schweiz darüber nach Bedürfniß verfügen kann. Sollten aber die Umstände von der Dringlichkeit und Wichtigkeit sein, daß mehr als ein Dritttheil des zweiten Contingents in Activität gerufen werden müßte, so wird in diesem Falle der Landammann zugleich die Tagsazung wieder besammeln. 3) Für eben diesen Fall des Aufgebotes des zweiten Contingents werden die Stände nachdruksamst aufgefordert, jezt schon ernstliche Sorge dafür zu tragen, daß auch das dritte Contingent unverzüglich organisirt, in den Waffen geübt und in brauchbaren Stand gestellt werde. 4) Sobald für die Sicherheit der neutralen Schweiz im Ganzen, oder auf dieser oder jener Grenzlinie günstigere oder minder dringliche Umstände eintreten, indem z. B. die fremden Truppen sich von der Grenze entfernen, Winterquartiere beziehen, Waffenruhe halten, oder Friedensunterhandlungen eingeleitet würden, u. dgl., so wird dem Bundeshaupt zur Pflicht gemacht, ohne auf untergeordnete Bedenken Rüksicht zu nehmen, die aufgestellten Truppen nach Maßgabe der Umstände zu vermindern oder gänzlich zurükzuziehen.

II. Am 22. November hat die Tagsazung die Ausstellung eines eidgenössischen Obercommandos angeordnet und die Instruction für den Oberbefehlshaber festgesezt. Dabei wurde in Betreff der Organisation des eidgenössischen Obercommandos Folgendes beschlossen: 1) Der General tritt sofort in Dienst. Derselbe wird den Corpscommandanten die erforderlichen und nach örtlichen Verhältnissen allenfalls ausgedehnten Instructionen und Vollmachten ertheilen. 2) Der Oberstquartiermeister soll ebenfalls

[ocr errors][ocr errors]

in Activität gerufen und der Oberstkriegscommissär crnannt werden. Beide haben ihre Verrichtungen
sofort anzutreten. 3) In der Anstellung der Stabsofficiere soll nach den Grundsäzen des eidgenössischen
Reglements verfahren, dabei aber nur die unerläßlich erforderliche, mit der Stärke der Truppen in
Berhältniß stehende Zahl in Activität gerufen werden; ebenso soll derjenige Theil des Artilleriestabs
einberufen werden, den das Bedürfniß erfordert. Der General wird über die Einberufung der Stabs-
officiere dem Landammann der Schweiz seinen Vorschlag und Antrag eingeben. - Die Instruction
für den General lautet also: 1) Der General steht unter den Befehlen der Tagsozung, und wenn
dieselbe nicht versammelt ist, so erhält er die verfassungsmäßigen Weisungen des Landammanns der
Schweiz. 2) Dem General ist der Oberbefehl über die eidgenössischen Truppen, welche bereits im eid-
genössischen Dienst stehen oder künftig nach den von der Tagsazung ertheilten Vollmachten aufgeboten
werden, übertragen; diese Truppen stehen von dem Tage an, an welchem sie in eidgenössischen Dienst
treten, unter dem Oberbefehl des Generals. 3) Der General wird als Befehlshaber der eidgenössischen
Truppen alles Dasjenige thun, was, im Sinne der erklärten Neutralität, die Sicherheit, die Un-
abhängigkeit und die Ehre des Vaterlandes erhalten und befördern kann. 4) Die unter den Befehlen
des Generals stehenden Truppen sollen zu keinem andern Zwek als zu Behauptung der Neutralität
gebraucht und in keinem Fall über die Schweizergrenzen geführt werden. 5) Alle zu Beschüzung und
Bertheidigung der Grenzen erforderlichen militärischen Dispositionen sind den Einsichten des Generals
überlassen und übertragen. 6) Zur Erhaltung der Mannszucht wird das von der Tagsazung provisorisch
angenommene Strafgesezbuch eingeführt und beobachtet werden. 7) In Allem, was Zusammenziehung
und Verlegung der Contingentstruppeu anbetrifft, soll, soweit es der Zwek und die Umstände erlauben,
die größte Unparteilichkeit beobachtet werden. Der General wird in allen Anstalten die größtmögliche
Ökonomie beobachten, auf das Oberstkriegscommissariat Aufsicht tragen und darüber wachen, daß die
demselben ertheilte Instruction genau beobachtet werde, im Ganzen aber darauf sehen, daß es den
Truppen an keinen Bedürfnissen fehle, auf der andern Seite aber die Einwohner nicht unbillig belastet
werden. 8) Der General wird allenfalls eingehende Klagen der Kantone über Unordnungen und Unbill
untersuchen und denselben bestens abzuhelfen trachten, auch nicht gestatten, daß sich die Militärbehörden
in die Civilgewalt der Kantone mischen. 9) Die Besoldung des Generals ist auf 48 Franken, sechs
Mund- und acht Fouragerationen täglich festgesezt. 10) Der General wird das Commando der Truppen
auf Befehl der Tagsazung, oder des Landammanns der Schweiz, wenn sie nicht versammelt ist, sogleich
niederlegen. 11) Der General wird der schweizerischen Eidgenossenschaft den Eid der Treue und der
trengen Beobachtung der ihm ertheilten Instruction ablegen. Er wird endlich am Ende seiner Ver-
richtungen der Tagfazung darüber Bericht und Rechenschaft ablegen.

1813, a. VII

III. Ebenfalls am 22. November hat die Tagsazung mit allen Stimmen den Herrn General von
Wattenwyl zum Oberbefehlshaber ernannt und demselben den vorgeschriebenen Pflichteid abgenommen. 1813, a. VII
IV. Ferner hat die Tagsazung am 22. November, da der eidgenössische Oberst Pelizzari gestorben,
Oberst von Sartory seine Entlassung eingegeben und Oberst Müller zu andern Geschäften verwendet
worden ist, auf den Antrag des Landammanns der Schweiz die Zahl der eidgenössischen Obersten ver-
mehrt und zu solchen ernannt die Herren Joh. Jak. Füßli von Zürich, Christoph von Fleckenstein von
Lucern, Fidel Heinrich von Hogguer von St. Gallen, Rud. Effinger von Bern, Cyprian Fischer aus
Graubünden, Joh. Herzog aus dem Aargau, Nepomuk von Schmid aus dem Aargau.

Gegen die

1813, a. VIII

1813. a. VIII

1818, a. VI

vorstehenden Ernennungen, „insofern durch dieselben ein bleibender militärischer Charakter ertheilt werde", haben die Gesandtschaften der Stände Tessin und Waadt die am 26. September 1805 zu Protokoll gegebene Erklärung erneuert.

V. Am 22. November ist von der Tagsazung einstimmig Landammann Niklaus Heer von Glarus zum eidgenössischen Oberstkriegscommissär ernannt und beeidigt worden.

VI. In Folge der getroffenen Anordnungen über die Aufstellung eidgenössischer Truppen hat die Tagsazung am 20. November in Hinsicht der nöthigen Geldmittel dem Landammann die Vollmacht ertheilt, die erforderlichen Geldbeiträge von sämmtlichen Ständen in dem Maße einzuziehen, wie die Umstände und das Bedürfniß es erheischen. Dabei ersucht Graubünden um Nachricht in Betreff der Zeitfolge in Ablieferung seines Betreffnisses, weil die dortigen Finanzquellen, die lediglich in den Zollerträgnissen bestehen, bei den jezigen Zeitumständen beinahe gänzlich versiegt seien, und Zürich, St. Gallen und Thurgau wünschen, daß durch genaue Handhabung des bestehenden Militärreglements und durch zwekmäßige Modificirung einzelner Bestimmungen desselben jede dem Hauptzwek unschädliche Ersparniß und Schonung der Hülfsmittel ihre Anwendung finden möchte.

VII. Betreffend die am 26. November getroffene Verfügung wegen Verwendung der eidgenössischen Grenzgebühren zu außerordentlichen militärischen Zweken, wird auf § 116 des gegenwärtigen Reper. toriums verwiesen.

1808, XXXIV

§ 83. Invaliden und pensionirte Militärs.

A. Am 21. Juli 1803 wurde eine Commission niedergesezt, um zu untersuchen, nach welchem Grundsaze die vorhandenen Invaliden und militärischen Pensionen unter den Kantonen vertheilt werden. sollen.

B. Auf den Antrag dieser Commission hat die Tagsazung am 24. August unter Vorbehalt der Ratification über den vorerwähnten Gegenstand folgenden Beschluß gefaßt: 1) Alle Invaliden und pensionirten Militärs, die schon vor der Revolution Gnadengehalte bezogen haben, sollen dieselben fernerhin von jenen Kantonen fortbeziehen, die ihnen diese Gnadengehalte zugesprochen haben, indem es durchaus billig ist, daß jeder Kanton für seine Kantonsbürger sorge, einerseits, und daß er anderseits die Dienste zu belohnen suche, welche ihm ausschließlich geleistet worden sind. 2) Es soll im Laufe dieses Jahres ein allgemeines Verzeichniß über die helvetischen Pensionirten und Invaliden aufgestellt werden. Zu dem Ende wird jede Kantonsregierung von der Tagsazung aus eingeladen werden, dem Landammann der Schweiz mit möglichster Beförderung die Namen und Heimathsorte aller derjenigen Invaliden und Pensionirten, welche sich in ihren Kantonen aufhalten, tabellarisch einzuschiken, nebst Beschreibung des Vorfalls, bei welchem jene zum Kriegsdienst untauglich geworden, und des Tages, Monats und Jahrs, unter welchen ihnen ihre bis dahin bezogene Pension zuerkannt worden, deren jährlicher Betrag auch bestimmt werden muß. Diesen Tabellen müssen noch förmliche Scheine beigefügt werden, die von den Verdiensten und Eigenschaften dieser Pensionirten zeugen, wodurch sie zu ihrem Gnadengehalt gelangt sind. 3) Der Landammann der Schweiz ist ersucht, aus diesen Kantonsverzeichnissen ein allgemeines verfertigen zu lassen, um eine Abschrift davon in alle Kantone zu ver

[ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors]

schifen, welche alsdann durch Instructionen bei der nächsten Tagsazung ihre Gesinnungen in Betreff
dieser Pensionirten und Invaliden bestimmt eröffnen werden. 4) Bis zur künftigen Tagsazung werden.
die Invaliden oder Pensionirten, welche in einem Kanton der Schweiz ein Burgerrecht besizen, für
ihren Unterhalt an diesen ihren Kanton gewiesen werden, wobei jedoch der Kantonalregierung un-
benommen bleibt, je nach der Lage der Invaliden und Pensionirten, oder je nach dem Verdienste der-
selben, in dem Gehalte selbst die gutfindenden Veränderungen vorzunehmen. 5) Was die von der
Centralregierung aufgenommenen Invaliden und Pensionirten betrifft, welche nicht Kantonsbürger oder
welche Ausländer sind, wird die ganze Eidgenossenschaft denselben ihre Gnadengehalte für dieses Jahr
nach dem Maßstabe der durch die Vermittlungsurkunde bestimmten Geldbeiträge fortbezahlen. Dem
Landammann der Schweiz wird jedoch die Vollmacht ertheilt, und er wird sogar bestimmt eingeladen,
diejenigen aus den Listen wegzulassen, die er als dessen nicht würdig oder als ohne gerechte Ansprüche
auf die Fortsezung ihrer Pension ansehen würde. 6) Damit aber diese für ein Jahr festzusezende
Bezahlung der Gnadengehalte keine fernere Kosten nach sich ziehe, sind sämmtliche Kantone eingeladen,
den in ihrem Gebiete sich aufhaltenden oder doch in keinem Kanton verbürgerten Invaliden und
Pensionirten während diesem Jahr, bis die nächste Tagsazung darüber anders wird verfügt haben,
ihre Gnadengehalte zwar nur auf Abrechnung ihrer in der Vermittlungsurkunde bestimmten Geldbeiträge
zu bezahlen.

Gegenüber dieser Schlußnahme haben wegen Mangel an Instruction die Kantone Uri, Schwyz,
Zug, Glarus, Basel, Appenzell und Graubünden ihre Convenienz vorbehalten, und
Zürich verwahrte sich gegen jede Verpflichtung, welche die Tagsazung einem Kanton auferlegen würde,
jenen helvetischen Invaliden, welche in demselben Kantonsbürger find, ihren Gehalt auf ein Jahr zu
bezahlen.

C. Am 18. Juli 1804 ist der vorstehende Beschluß mit Mehrheit der Stimmen auf ein Jahr bestätigt worden.

D. Am 15. Juni 1805 hat die Tagsazung diejenigen helvetischen Invaliden und Pensionirten, welche Angehörige eines Schweizerkantons sind, je dem betreffenden Kanton für Fortsezung ihrer Gnadengehalte zugewiesen und empfohlen. Betreffend jene Invaliden und Pensionirten, welche keine schweizerische Angehörige sind, wurde ein definitiver Entscheid auf die Tagsazung des Jahres 1806 verschoben. Inzwischen sind diese lezteren Invaliden denjenigen Kantonen, auf deren Gebiet sie wohnen, zur Berüksichtigung empfohlen worden, während der Landammann der Schweiz eingeladen wurde, ein genaues Verzeichniß derselben mit allen nöthigen Beilagen verfertigen zu lassen. Von einigen Gesandtschaften (Zürich, Bern, Schwyz, Graubünden, Waadt) wurden abweichende Anschauungen blos eröffnet oder zu Protokoll gegeben.

E. Mit Tagsazungsbeschluß vom 7. Juni 1806 ist die angemessene Berüksichtigung und die fernere Unterstüzung jener verhältnißmäßig wenigen helvetischen Invaliden und Pensionirten, die keine Schweizer sind, definitiv denjenigen Kantonen überlassen und anempfohlen worden, in deren Gebiet sich dieselben bisanhin befunden haben. St. Gallen und Aargau hatten verlangt, es sollen sämmtliche ausländische, von der helvetischen Regierung pensionirte Invaliden aus der eidgenössischen Casse unterstüzt werden.

1803, XXXIV

1804, XLI

1805, XIV

1806, XXII

1803, XXII

1803, XIV

1804, XIV

1805, VI

1808, XXXVI

1803, XXXVI

[ocr errors]

§§ 84-111. Gerichtliche, polizeiliche und bürgerrechtliche Verhältnisse.

§ 84. Verhältnisse unter den Kantonen in gerichtlicher, polizeilicher und bürgerrechtlicher Beziehung im Allgemeinen.

Am 29. Juli 1803 hat die Tagsazung auf den Bericht einer am 14. eingesezten Commission und unter Bezugnahme auf § 40 des 20. Capitels der Vermittlungsacte nach dem Antrag des Standes Bern die Kantone ermächtigt, früher zwischen ihnen bestandene Übereinkünfte über Civil-, Polizei-, kirchliche und örtliche Gegenstände, insofern dieselben der Vermittlungsacte nicht zuwiderlaufen, zu erneuern und neue abzuschließen, unter der Bedingung jedoch, daß die abgeschlossenen Übereinkünfte der Tagjazung zur Kenntniß gebracht werden.

A. Gerichtliche Verhältnisse.

§ 85. Forum des zu belangenden Schuldners.

A. Am 18. Juli 1803 hat die Tagsazung auf den Antrag einer am 13. desselben Monats niedergesezten Commission unter Ratificationsvorbehalt das Forum des zu belangenden Schuldners nach dem vormals in der ganzen Eidgenossenschaft bestandenen Grundsaz dahin festgestellt, daß der fäßhafte aufrechtstehende Schuldner vor seinem natürlichen Richter gesucht werden müsse.

B. Dieser Grundsaz ist am 15. Juni 1804 von allen Kantonen, außer Solothurn und St. Gallen, definitiv genehmigt worden mit der Bestimmung, daß derselbe als bleibende Regel des allgemeinen eidgenössischen Rechtes anerkannt und befolgt werden soll.

C. Am 5. Juni 1805 wurde von Seite der Kantone Solothurn und St. Gallen die Erklärung abgegeben, sie seien am 15. Juni 1804 irrthümlich als dissentirend zu Protokoll bemerkt worden, indem sie dem oben erwähnten Grundsaz bereits damals ihre volle Zustimmung ertheilt haben, was sie anmit bestätigen.

D. Am 14. Juli 1808 ist die Tagsazung über eine auf einen Specialfall gegründete Beschwerde des Kantons Tessin gegen den Kanton Lucern wegen Außerachtlassung des Concordats über das Forum des zu belangenden Schuldners nicht eingetreten, sondern hat Tessin mit seiner Beschwerde an den Kanton Lucern selbst gewiesen, indem der Rechtspunkt der Klage ganz geeignet sei, durch die Gerichte selbst entschieden zu werden.

§ 86. Gerichtliche Betreibungen.

A. Am 18. Juli 1803 sind die Kantone durch die Tagsazung eingeladen worden, in Hinsicht der gerichtlichen Betreibungen ein schleuniges und minder kostspieliges Verfahren einzuführen, gemäß welchem die Bürger aller Kantone den eigenen Angehörigen gleichgestellt werden.

« PreviousContinue »