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c. Daß, wenn der Führer auf seinem Wege den Hauptort des Kantons passiren würde, er den Befehl daselbst annoch von dem ersten Polizeibeamten visiren lassen solle.

d. Daß ein Gefangener auf Begehren des Führers über Nacht gegen Erlegung von 3 Bazen 5 Rappen in die Gefängnisse aufgenommen und verköstiget werden soll; daß aber, im Fall derselbe aus besondern Ursachen einen oder mehrere Tage in Verhaft bliebe, der Führer des Gefangenen sogleich für jeden Tag 7 Bazen zu bezahlen habe.

19) Wäre es nothwendig, daß zu Erhebung eines Verbrechens oder seiner Umstände Angehörige des einen oder andern Kantons zur Ablegung eines Zeugnisses einvernommen werden müßten, so werden dieselben auf vorläufige Ersuchungsschreiben die Zeugnisse der Regel nach vor ihrem natürlichen Richter ablegen. Die persönliche Stellung der Zeugen kann aber auch in außerordentlichen Fällen, wenn nämlich solche zu Confrontationen oder zu Anerkennung der Identität eines Verbrechers oder von Sachen u. s. w. nothwendig ist, von der betreffenden Regierungsbehörde begehrt und soll ohne erhebliche, der ansuchenden Regierungsstelle anzuzeigende Gründe niemals verweigert werden.

20) In diesem Falle machen sich die Kantone wechselseitig anheischig, dem Zeugen an Entschädigung und allfälligem Vorschuß zukommen zu lassen, was nach Maßgabe der Entfernung und Dauer des Aufenthalts, auch in Berüksichtigung des Standes, des Gewerbes und anderer Verhältnisse des requirirten Zeugen billig ist, so daß von Seite der Behörde, welche die persönliche Zeugenerscheinung verlangt hat, eine vollständige Entschädigung geleistet werde.

21) Gegenstände und Sachen, die erwiesenermaßen in einem Kanton gestohlen oder geraubet, in den andern geschleppt und dort, gleichviel wo und bei wem, in Natura gefunden werden, sollen getreulich angezeigt und ganz unbeschwert von Proceß-, Ersaz oder dergleichen Kosten dem Eigenthümer zurükgestellt werden; dagegen aber soll der Regreß des Beschädigten auf seinen Verkäufer nach den Civilgesezen offen bleiben und durch die betreffenden Regierungen gegenseitig unterstüzt werden.

Die Kosten dann, welche die Ablieferung, der Transport und der allfällige Unterhalt der restituirten Gegenstände verursachen, werden von demjenigen Kanton getragen, an welchen die Auslieferung geschieht.

Sollten aber die gestohlenen Waaren oder Effecten nicht mehr vorgefunden werden, so bleibt dem Beschädigten die Ersazklage gegen den Beschädigenden offen, und diese werden auch die betreffenden Regierungen beschüzen.

Q. Am 8. Juni 1809 wurde das am 1. Juli 1808 unter Ratificationsvorbehalt angenommene Concordat über Verfolgung, Auslieferung 2c. der Verbrecher von allen Kantonen außer Waadt unbedingt ratificirt.

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R. Ebenfalls am 8. Juni hat die Gesandtschaft von Lucern in Folge des nunmehr genehmigten Concordats über Auslieferung der Verbrecher einen instructionsgemäßen Antrag eröffnet, welcher von der Tagsazung ad referendum et instruendum genommen worden ist, und dahin lautet: Es möchte durch ein neues Concordat der Grundsaz förmlich aufgestellt und anerkannt werden, daß derjenige Kanton, welchem von einem andern Kanton ein bei ihm in Gefangenschaft sizender Criminalverbrecher, der erweislich unter die strafende Gerichtsbarkeit jenes Kantons gehört, zur Auslieferung angetragen wird, diesen angetragenen Verbrecher annehmen müsse, indem sonst die Hauptabsicht der Ausübung und Sicherung einer vollkommenen Strafgerechtigkeit nicht erreichbar sein würde.

1808, XIII

1809, V

1809, V

1809, VI

1810, XV

1811, XIV

S. In der Sizung vom 12. Juni 1809 hatte die Tagsazung sich mit einer Streitsache zwischen Bern und Aargau zu beschäftigen, indem sich jenes beschwerte, die Regierung von Aargau, bewogen durch die großherzoglich-badische Verordnung, welche Bettler und Landesverwiesene aus der Schweiz auf der Grenze zurükweist, und ihnen den Durchpaß nicht mehr gestattet, habe beschlossen, daß alle heimatlosen, signalisirten oder sonst verwiesenen Personen, die aus andern Kantonen zur Weiterbringung auf der aargauischen Grenze abgegeben werden sollen, von nun an nicht mehr angenommen, sondern sogleich wieder dahin, woher sie kommen, zurükgewiesen werden, wenn nicht durch legale Heimatscheine dargethan wird, daß sie entweder großherzoglich-badische Unterthanen oder selbst aargauische Kantonsangehörige sind; welch' leztere aber, im Fall sie wirklich irgendwo durch richterlichen Spruch des Landes verwiesen worden wären, auch in ihrem vormals im Kanton Aargau besessenen Bürgerrecht als eingestellt anzusehen und während der Zeit ihrer Bannisation auch von dortigen Grenzen entfernt werden müßten. Nachdem die Gesandschaften der beiden Stände in ausführlicher Begründung die abweichenden Anschauungen derselben dargelegt und vertreten hatten, wurde der Gegenstand von den übrigen Gesandtschaften nach seinen allgemeinen und besondern Beziehungen sowohl auf die angrenzenden Staaten als auf das Innere der Schweiz untersucht. Indeß führte die Berathung lediglich zu der Schlußnahme, die Stände Bern und Aargau einzuladen, den obwaltenden Anstand womöglich durch freundschaftliche Übereinkunft zu beseitigen. Dabei ging die Tagsazung von der Überzeugung aus, es werden diejenigen Stände, wo die Landesverweisungsstrafe bis dahin häufig ausgeübt worden, von selbst die Nothwendigkeit einsehen, dieselbe bei den nun veränderten Verhältnissen mit dem Ausland möglichst einzuschränken, sowie sie ferner auch das Vertrauen hat, daß die Grenzkantone in freundeidgenössischer Gesinnung den rükwärtsliegenden alles Entgegenkommen in Handhabung guter Polizei beweisen werden, und daß anderseits der Landammann der Schweiz bei angrenzenden Staaten, sofern die Umstände es zulassen, auf diplomatischem Wege einige Modificationen des eingeführten strengen Polizeisystems zu erhalten trachte.

T. Am 30. Juni 1810 hat die Tagsazung den leztjährigen Antrag Lucerns, betreffend die Pflicht der Abnahme von Criminalverbrechern, nach gewalteter Discussion und Mangels genügender Instructionen neuerdings ad referendum et instruendum in den Abschied genommen. Nur Waadt war für unbedingte Genehmigung des von Lucern beantragten Grundsazes bevollmächtiget.

U. Am 11. Juni 1811 wurde mit Mehrheit beschlossen, die weitern Erörterungen, betreffend eine Verpflichtung zur Übernahme derjenigen Verbrecher, deren Auslieferung von einem andern Kanton angeboten wird, aus dem Abschied fallen zu lassen. Für den Antrag Lucerns, unter Vorbehalt näherer Bestimmungen, hatten sich erklärt Zürich, Lucern, Basel, Aargau, Thurgau und Waadt; Zug und Tessin wollten allfällige neue Anträge ad referendum nehmen, während Bern, das dann mit der Mehrheit stimmte, den Grundsaz zur Annahme empfohlen hatte, daß alle Verbrechen, die ein Inquisit in irgend einem Kanton verübt, sowie die Strafen, welche er von daher ausgestanden hätte, ihm durch diejenige schweizerische Gerichtsbehörde, welche ihn zu beurtheilen hat, anzurechnen sei.

§ 93. Gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeifällen.

A. Am 19. Juli 1808 hat die Tagsazung einen aus einem bezüglichen Anstand zwischen Uri und Lucern hervorgegangenen Antrag über gegenseitige Stellung von Fehlbaren in Polizeifällen um so mehr ad instruendum genommen, als sie aus den übereinstimmenden Äußerungen der Gesandtschaften mit Bergnügen gesehen hat, daß die alte eidgenössische Übung der gegenseitigen Auslieferung in Fällen von Polizeivergehen in den meisten Kantonen aus Gründen des gegenseitigen guten Benehmens beibehalten und beobachtet wird, sodaß diese Übung durchaus geeignet ist, zur allgemeinen Regel zwischen den Kantonen erhoben zu werden.

B. Am 20. Juni 1809 hat eine Mehrheit der Kantone, nämlich Uri, Unterwalden, Zürich, Zug, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Appenzell, Basel, Bern, Glarus, Schwyz und Freiburg, leztere zwei unter Ratificationsvorbehalt, als Concordat den Grundsaz angenommen, „daß, so wie, vermöge allgemeinen Concordats, die Criminalverbrecher gegenseitig ausgeliefert werden, die hohen Stände ebenfalls bei allgemein anerkannten Polizeivergehen die aus alteidgenössischer Übung hervorgegangene und die Befestigung des freundschaftlichen guten Vernehmens unter den Kantonen befördernde Stellung der Schuldigen, auf förmliche Requisition hin, gegenzeitig gestatten wollen." Gleichzeitig sind die dissentirenden Kantone mit 18 Stimmen eingeladen worden, fünftiges Jahr durch ihren Beitritt zu dem so einfachen und unvorgreiflichen Grundsaz das eidg. Einverständniß hierüber vollständig zu machen. Lucern und Aargau gaben ihre instructionsgemäßen Äußerungen über den Gegenstand an das Protokoll.

C. In der Sizung vom 7. Juni 1810 haben Schwyz und Freiburg die Beistimmung zu dem leztes Jahr aufgestellten Grundsaze erklärt, und es ist somit derselbe durch den Willen der genannten vierzehn Stände zur förmlichen Übereinkunft für die Zukunft erhoben. Die übrigen Orte verweigerten den Beitrit aus verschiedenen Gründen.

1808, XXXVI

1809, VII

1810, XIV

§ 94. Polizeiverfügungen gegen Gauner, Landstreicher und

gefährliches Gesindel.

A. Am 12. September 1803 hat die Tagsazung auf den Antrag einer am 25. August niedergesezten Commission, betreffend die in Hinsicht auf Gauner, Strolchen und herrenloses Gesindel zu ergreifenden Maßregeln folgenden Beschluß gefaßt:

1) Die Grenzkantone der Schweiz sind eingeladen, in den Communicationsorten mit den benachbarten Staaten oder Grenzstätten Polizeiaufseher, Wachten, Piketer oder andere Beamte aufzustellen, welche auf alle in die Schweiz kommende Fremde genaue Aufsicht haben sollen. Diese Beamten werden unter Anderm den Auftrag erhalten, sich die Pässe von allen Fremden vorweisen zu lassen; diejenigen Fremden, welche mit keinem oder einem ungültigen Passe versehen, wie auch diejenigen, welche, ohne den Zwek ihrer Reise rechtfertigen zu können, das Aussehen von Landstreichern oder Bettelgesindel haben, zurükzuweisen.

1803, XLIV

2) Alle Kantone sind ebenfalls eingeladen, in ihrem Innern eine hinlängliche Anzahl Polizeidiener oder Häscher zu bestellen, welche das Land durchreisen, die Landstreicher und Bettler auffangen und dem Polizeivorgesezten zuführen werden. Dieser wird sorgen, daß dieselben nicht nur aus dem Kantone, in welchem sie aufgefangen, sondern auch aus dem Gebiete der ganzen Bundesgenossenschaft hinausgeführt werden, und zwar zu der Grenze, welche ihrem Heimatsorte am nächsten liegt.

3) Wann der Vorgesezte nöthig erachtet, solche Leute durch Polizeidiener begleiten zu lassen, so wird er dieselben mit Laufpässen oder andern nöthigen Anzeigen dem nächsten Vorgesezten des angrenzenden Kantons übergeben, welcher sie auf gleiche Weise von Ort zu Ort bis an die äußerste, dem Heimatort am nächsten gelegene Grenze führen lassen wird. Sollte der Vorgesezte hinlänglich glauben, diese Leute mit Pässen zu versehen, so werden die Pässe eine Stadt oder (einen) Staat außer der Bundesgenossenschaft als Bestimmungsort enthalten; den Weg, welchen der Träger zu gehen hat, genau bezeichnen; die Zeit, während welcher der Paß gültig, und welche so viel möglich auf die zu machende Reise berechnet sein wird, bestimmen, und ihnen die Pflicht auferlegen, sich den Polizeivorgesezten aller durchzureisenden Kantone vorzustellen.

4) Wenn die Bettler oder Landstreicher einer Gemeinde der schweizerischen Bundesgenossenschaft angehören, so werden sie auf gleiche Art in ihre Gemeinde zurükgeschikt oder geführt werden.

5) Die Kantonsgewalten sind ferner eingeladen, correctionelle Strafen gegen diejenigen Bettler und Landstreicher festzusezen, welche außer dem ihnen durch die Pässe angezeigten Wege gefunden, oder sich länger, als es ihnen gestattet, aufgehalten, oder endlich nachdem sie hinausgeführt wurden, wiederum ins Land getreten wären. Die nämliche Verfügung wird auch gegen die Schweizer Plaz finden, welche sich aus ihrer Gemeinde geflüchtet, um wieder zum Landstreicher- und Bettelleben zurükzukehren.

6) Das Bettel- und Strolchengesindel, welches auf die oben beschriebene Weise aus einem Kanton dem Polizeivorgesezten des benachbarten Kantons zugeführt wird, soll in diesem leztern nach den in Handen habenden Laufpässen gehalten werden.

7) Es ist nicht nöthig, den Kantonen anzuempfehlen, den Unterhalt solcher Leute durch die von der Klugheit und Menschlichkeit angerathenen Maßregeln zu sichern, welche von Gemeinde zu Gemeinde geführt, oder ihren Weg ohne sich aufzuhalten fortzusezen gezwungen, kein Erhaltungsmittel hätten.

8) Sollte ohnerachtet dieser Verfügungen die Zahl der Bettler und Landstreicher in der Schweiz so sehr anwachsen, daß es, um das Land zu reinigen, außerordentlicher allgemeiner Betteljägde bedürfte, so ist der Landammann der Bundesgenossenschaft bevollmächtiget, dieselben anzuordnen, und die Kantone werden sich angelegen sein lassen, seinen Absichten zu entsprechen.

B. Am 26. Juni 1810 hat die Tagsazung einen einläßlich motivirten und articulirten Antrag des Kantors Zürich, betreffend Polizeiverfügungen gegen Gauner, Landstreicher und gefährliches Gesindel, ad instruendum in den Abschied gelegt. Die Veranlassung zu seiner Antragstellung hatten Zürich die im Laufe des verflossenen Winters daselbst stattgefundenen Proceduren gegen mehrere höchst gefährliche Jauner gegeben, bei welchem Anlaß sich aus den Proceduracten die Existenz einer sehr bedeutenden, mit Weibern und Kindern ungefähr 160 Köpfe starken wovon die Hälfte erwachsene Mannspersonen in der ganzen Schweiz verbreiteten Anzahl herumvagirenden heimatlosen Jaunerund Bettlergesindels ergab, welche theils in einzelnen Familien beisammen leben und das Diebshandwerk unter dem Aushängeschild gewisser Handtierungen, und unter dem Schuz erschlichener obrigkeitlicher

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Bässe und Hausierpatente planmäßig betreiben, theils gelegentlich da, wo einzelne Kräfte zu Ausführung größerer und gewagterer Diebstähle nicht ausreichen, zusammen in verabredetem Complotte, eigentliche Diebsbanden bilden.

C. Am 15. Juni 1811 hat die Tagsazung den vorjährigen Antrag Zürichs an eine besondere Commission zur Begutachtung gewiesen.

D. Diese Commission hat am 15. Juli einen einläßlichen Bericht erstattet (er findet sich als Beilage D beim Abschied), welchem der Entwurf eines Concordats angereiht war. Es sind die einzelnen Artikel desselben in der stattgehabten Berathung von verschiedenen Kantonen theils unbedingt, theils unter Ratificationsvorbehalt genehmigt, theils ad referendum genommen worden, so zwar, daß sich ein definitives Resultat noch nicht ergeben hat.

E. Am 17. Juni 1812 ist das am 15. Juli v. J. vor der Tagsazung gelegene Concordat, betreffend die Polizeiverfügungen gegen Gauner, Landstreicher und gefährliches Gesindel durch die unbedingte Annahme von Seite der großen Mehrheit der Kantone (aller außer Schwyz, Glarus, Aargau, und Waadt, welche über Art. 3 etwas abweichende Voten zu Protokoll gaben) in Kraft erwachsen. Folgendes ist der Wortlaut desselben :

1) Die Polizei gegen Reisende soll vervollkommnet, die Bedingnisse, unter denen Pässe ertheilt werden, und die ausstellende Behörde, sowie die Requisita der Pässe näher bestimmt werden, und namentlich:

a) Pässe für das Ausland, sowie, wenn es Landsfremde betrifft, auch die Pässe für das Innere sollen entweder einzig und allein von den Regierungskanzleien ausgestellt, oder wo es die Localitäten nicht gestatten, zwar auch von dem Obervollziehungsbeamten ausgestellt, allemal aber von den Regierungsfanzleien visiert und in eine Generalcontrole eingetragen werden.

b) Für das Innere der Schweiz sollen die Pässe nur von den Regierungskanzleien oder den obern Vollziehungsbeamten, und zwar allein auf solche Belege hin ertheilt werden, die über die Individualität des Paßträgers sichere und beruhigende Auskunft zu geben vermögen, um zu verhüten, daß nicht Bettler, Vaganten und gefährliche Leute unter dem Schuz eines Passes ihr Wesen im Innern der Schweiz treiben, den Landleuten durch Abforderung von Herbergen, Almosen 2c. beschwerlich fallen oder gar das Jaunerwesen treiben.

c) Es soll ein gemeinsames, in der Schweiz ausschließlich geltendes Paßformular eingeführt werden, das alle die Requisita, deren ein wohleingerichteter Paß bedarf, enthalten soll, und

d) Die Kundschaften für Handwerksgesellen sollen gänzlich abgeschafft und dagegen Wanderbücher, wie solche in Deutschland gebräuchlich sind, eingeführt und einzig von den obern Vollziehungsbeamten ausgestellt werden.

2) Sämmtliche Stände verpflichten sich, ein wachsames Auge zu haben auf Klöster und andere Orte wo Almosen ausgetheilt werden; alle sich dort vorfindenden beruflosen Leute zu ergreifen und nach Maßgabe der Umstände entweder wegzuschaffen, oder wenn es Signalisirte sind, an den ausschreibenden Richter abzuliefern; vorzüglich aber aufmerksam zu sein auf Diebshehler, auf Betteljuden, durch die das Jaunerwesen alimentirt wird; mit aller Strenge gegen dieselben zu verfahren, und mit vereinigter Kraft und in Verbindung mit den benachbarten Mitständen die zwekmäßigsten Maßnahmen zu Aufrechthaltung der innern Sicherheit zu treffen.

1810, ΧΧΧΙ

1811, XIII

1811, XIII

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