Page images
PDF
EPUB

1812, XL

1813, XVI

1812, XL

1812, XL

3) Von allen Ständen wird der Grundsaz als verpflichtend angenommen, keine der gemeinen Sicherheit gefährliche Schweizer zu verbannen, sondern sie in einheimischen oder ausländischen Anstalten in Erhaltung zu sezen; in Hinsicht der Fremden aber solche Maßnahmen zu treffen, daß ihre Wegschaffung aus der Schweiz den Mitständen nicht gefährlich werde. Weil aber in mehreren Kantonen sich keine oder wenigstens keine hinreichenden Anstalten finden, so wird:

4) Der Landammann der Schweiz eingeladen, mit fremden Staaten Negotiationen einzuleiten zu dem Endzweke, daß die einheimischen Verbrecher in äußere Zuchthäuser oder in entfernte Colonien aufgenommen werden; nach deren fruchtlosem Erfolg es sich dann fragen wird, inwiefern es den Kantonen, die keine Zuchthäuser besizen, anstehen mag, zu Errichtung gemeinsamer Zuchthäuser sich zu vereinbaren; und endlich:

5. Die signalisirten Verwiesenen, vorzüglich wenn es Landsfremde sind, sollen von der Polizeibehörde des Kantons, wo sie aufgegriffen worden, wo möglich über die Grenze der Eidgenossenschaft gebracht, falls aber deren Wegschaffung über die Grenze nicht möglich wäre, diese Verwiesenen wiederum dem Kanton zugeführt werden, welcher die Verbannungsstrafe gegen sie ausgesprochen hat; die Signalisirten hingegen, deren Arrestation verlangt wird, sollen derjenigen Behörde ausgeliefert werden, von der sie ausgeschrieben worden sind.

F. Am 22. Juni 1813 wurden einige nachträgliche Erklärungen zu dem vorerwähten Concordat zu Protokoll bemerkt, wobei Bern einen neuen Antrag ad referendum in den Abschied aufgenommen zu sehen wünschte, der also lautet: Da die vorgeschlagene Paßordnung und jede innere Polizeianstalt unzulänglich scheinen, wenn nicht auf den verschiedenen Grenzpunkten der Eidgenossenschaft eine vollständige zwekmäßig organisirte Polizeiaufsicht angeordnet ist, um den fremden Landstreichern das Eindringen in das Innere der Schweiz zu verwehren, so könnte eine solche Grenzpolizei sehr leicht eingeführt werden, wenn sie mit den Grenzanstalten wegen der Colonialwaaren in Verbindung gesezt und den auf den Eintrittsbureaux angestellten Beamten von Seiten der Grenzkantone, und einzig unter ihrem Kantonalwirkungskreis, die Polizei gegen Bezug einer billigen Visagebühr übertragen würde; da dann im Innern Alles zurükgewiesen würde, was absichtlich diese Paßvisirung beim Eintritt unterlassen hätte.

G. Betreffend die Ertheilung von Heimatrechten an Heimatlose wird auf § 110 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

S$95. Ertheilung von Reisepässen, und Formular derselben.

A. Am 17. Juni 1812 sind verschiedene Verordnungen des Kantons Zürich, betreffend das Paßzwesen, auf den Kanzleitisch gelegt worden, und zugleich wurde unter Bezugnahme auf Artikel 1 lit. c des Concordats gegen Gauner und Landstreicher (s. oben E.) eine Commission zu näherer Prüfung des Paßwesens niedergesezt.

B. Am 14. Juli hat die Tagsazung den Commissionsbericht (der Abschied enthält ihn als Beilage H.) und die demselben beigefügten Vorschläge ad referendum et instruendum in den Abschied genommen. C. Am 22. Juni und 2. Juli 1813 ist das am 14. Juli v. J. der Tagsazung vorgelegte Concordat, betreffend die Ertheilung von Reisepässen und Wanderbüchern, durch die Mehrheit der Kantone theils

[merged small][ocr errors][ocr errors]

unbedingt, theils unter Ratificationsvorbehalt angenomen worden. (Der Wortlaut des Concordats ist
enthalten in Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Actenstüke“, I. Bd.,
5. 310-315).

D. Der Kanton Bern hat am 22. Juni 1813 einen Antrag für zwekmäßige Regulirung der
Paßpolizei auf der schweizerischen Grenze in den Abschied niedergelegt (s. oben F.)

$ 96. Bettelbriefe und Steuersammler.

A. Am 20. Juli 1803 hat die Tagsazung auf den Antrag Lucerns und in der Absicht, der Vervielfältigung der Bettelbriefe und der überhandnahme des Bettels überhaupt Schranken zu sezen, erkannt: 1) Es können keine allgemeine Steuerbriefe von einer Kantonsregierung auf andere Kantone ertheilt werden. 2) Das Steuersammeln in einem Kanton geschieht nur mit Bewilligung der Kantonalregierung, und auf die von ihr festgesezte Weise. 3) Es ist der Wunsch der Tagsazung, daß die Kantonsregierungen ihre Empfehlungen in Rüksicht auf Steuersammlungen nur auf die allernöthigsten Fälle beschränken möchten.

B. Unterm 1. August 1803 hat die Tagsazung auf eingelangtes Gesuch, in Ermangelung eigener Competenz, die Steuersammler für das Kloster auf dem großen St. Bernhardsberg im Wallis, insofern deren Steuerbriefe durch die Regierung der Republik Wallis beglaubigt sein werden, an eine jede Kantonsregierung empfehlend gewiesen, in der Erwartung, es werde das Kloster des St. Bernhardberges Sorge tragen, daß keine Betrügereien bei den diesfälligen Steuersammlungen unterlaufen.

1813, XVI

1813, XVI

1803, XX

1803, XXI

C. Durch Tagsazungsbeschlußz vom 2. August 1804 wurde erklärt, die Empfehlung, um die Bewilligung zum Sammeln von Liebessteuern in einem andern Kanton zu erhalten, könne nur von der obersten Verwaltungsbehörde des Heimatkantons des Betreffenden ausgehen.

D. Ebenso ist am gleichen Tag verfügt worden, die Ausweisschriften der Steuersammler für den großen St. Bernhardsberg sollen nicht nur durch die Regierung der Republik Wallis, sondern auch durch den Landammann der Schweiz legalisirt sein.

E. Ferner hat die Tagsazung in der nämlichen Sizung den Antrag Appenzells, künftighin jedes Einsammeln solcher Steuern zu untersagen, dagegen durch den Landammann der Schweiz den betreffenden Berghospizen jährlich eine entsprechende Summe Geldes zukommen zu lassen, ad instruendum genommen.

F. Am 7. Juli 1806 wurden verschiedene Anträge für nähere Regulirung der Unterstüzung an Berghospize ad referendum et instruendum in den Abschied gelegt. Thurgau wollte an die Stelle des Steuersammelns der Hospize in den Kantonen eine bestimmte Summe aus der Centralcasse verabreichen; Zürich diese Summe durch Kantonsbeiträge aufbringen und sie durch Vermittlung des Landammanns der Schweiz den Hospizen zukommen lassen, während St. Gallen und Waadt dafür hielten, diese wohlthätigen Unterstüzungen können keiner besondern Vorschrift von Seite der Tagfazung unterworfen werden, sondern jeder Kanton sei besser im Fall, nach seiner Convenienz und Localität die Höhe der Summe, die Art der Aufnahme und Einsendung zu bestimmen, oder auch die freie Bewilligung des Steuersammelns zu ordnen.

1804, LVI

1804, LVI

1804, LVI

1806, XXXVII

1807, XXIX

G. Am 15. Juni 1807 hat sich für keinen der vorerwähnten Anträge eine Mehrheit ergeben, sondern es wurde lediglich beschlossen, daß die Befugniß, Steuer zu bewilligen und zu bestimmen, als den löbl. Kantonen zuständig, denselben auch überlassen werden solle.

1803, XIII

1804, LIV

1805, XLVIII

1896, LI

1807, LI

1808, XXIV 1809, XXVIII

1810, XLIV

§ 97. Gleichförmigkeit in Maß und Gewicht.

A. Am 18. Juli 1803 hat die Tagsazung auf eine von Solothurn am 15. gemachte Anregung den Landammann der Schweiz angewiesen, über die Einführung eines gleichmäßigen Maß- und Gewichtsystems wissenschaftliche Untersuchungen zu veranstalten und das Ergebniß derselben den Kantonen mitzutheilen.

B. Am 2. August 1804 hat die Tagsazung den von St. Gallen und Waadt erneuerten Antrag auf Einführung eines gleichmäßigen Maß- und Gewichtsystems den Kantonen durch den Abschied anheimgestellt.

C. Dem von Waadt unterstüzten Wunsche St. Gallens, den leztjährigen Antrag auf Einführung einer einheitlichen Maß- und Gewichtordnung wenigstens im Abschied beizubehalten, um ihn bei einem günstigern Zeitpunkt in Ausführung zu bringen, hat die Tagsazung am 16. Juli 1805 entsprochen. D. Am 5. Juli 1806 wurde der Landammann der Schweiz angewiesen, sämmtliche im helvetischen Archiv liegenden Schriften, betreffend eine gleichmäßige Maß- und Gewichtordnung, sammeln und selbe der künftigen Tagsazung zur instructionsmäßigen Behandlung vorlegen zu lassen.

E Am 25. Juni 1807 ist ein durch die helvetische Regierung am 14. Juli 1801 abgefaßter Gesezesvorschlag für die Einführung eines gleichmäßigen Maß- und Gewichtsystems durch den Abschied (Beilage L.) den Kantonen zur Kenntniß zu bringen beschlossen worden, wobei die Tagsazung mit Vergnügen sehen wird, wenn die eine oder andere Regierung mit dem Beispiel eines Versuchs in ihrem Kanton vorangehen will.

F. Am 2. Juli 1808 hat die Tagsazung die fernere Beibehaltung des Gegenstandes im Abschied beschlossen Basel, Schwyz, Graubünden, Appenzell und Schaffhausen wollten ihn ein für alle Mal auf sich beruhen lassen —, und den Landammann der Schweiz eingeladen, zu weiterer Entwiklung und Ausarbeitung der vorliegenden Anträge über ein gleichmäßiges Maß- und Gewichtsystem, sowie zu möglichster Vereinigung der diesfalls verschiedenartigen Interessen der Kantone die Ansichten und Vorschläge einiger sachkundiger Männer einzuholen und den Kantonen ad instruendum mitzutheilen.

G. Am 22. Juni 1809 ist der vorjährige Beschluß vom 2. Juli neuerdings bestätigt worden. H. Die Tagsazung des Jahres 1810 hat am 4. Juli den Antrag des Kantons Lucern, daß ein eidgenössisches Maß- und Gewichtsystem aufgestellt, das Verhältniß desselben zu den in der Schweiz bestehenden Maßen und Gewichten ausgemittelt und den Kantonen überlassen werde, das eidgenössische System bei ihnen einzuführen, ad instruendum genommen.

J. Am 22. Juni 1811 hat die Tagsazung mit der Mehrheit von 17 Stimmen den leztjährigen Antrag Lucerns zum Beschlußz erhoben, und gleichzeitig (mit 16 Stimmen) den Auftrag an den Land

ammann der Schweiz vom 2. Juli 1808 zu Einholung fachmännischer Gutachten erneuert. Bern dagegen hatte den Antrag gestellt, es solle von jedem Kanton eine Vergleichung seiner Maße und Gewichte mit einem allgemein bekannten Maß und Gewicht zu Handen des eidgenössischen Archivs eingegeben werden, und Solothurn hatte beigefügt, jenes allgemein bekannte Maß solle das Marktgewicht sein. Auch diese Anträge wurden der Würdigung des Landammanns und der Sachkundigen bestens empfohlen. 1811, XIX K. Da der vorjährige Beschluß noch nicht hat ausgeführt werden können, so ist er am 17. Juni 1812 erneuert worden, damit er bis zur nächstkünftigen Tagfazung in Vollziehung gesezt werde.

L. In Sachen der einheitlichen Regelung des Maß- und Gewichtswesens hatte der Landammann der Schweiz durch Professor Horner in Zürich, Mitglied der naturforschenden Gesellschaft daselbst, ein Gutachten ausarbeiten lassen, das eine sorgfältige Prüfung des Gegenstandes in wissenschaftlicher und practischer Hinsicht enthält, und dasselbe sämmtlichen Ständen mitgetheilt. Inzwischen haben auch andere gelehrte Institute, z. B. die ökonomische und landwirthschaftliche Gesellschaft in Lausanne, die Angelegenheit an die Hand genommen und beschäftigen sich mit derselben. Da aber bei dem gegenwärtigen, noch unabgeklärten Stand der Sache, namentlich in Ermangelung eines eigentlichen bestimmten Vorschlags, in eine wirkliche Berathung noch nicht eingetreten werden konnte, so hat die Tagsazung am 5. Juli 1813 lediglich beschlossen, in Bestätigung der Tagsazungsbeschlüsse von 1811 und 1812 dem Landammann der Schweiz anheimzustellen, die eigentliche Ausarbeitung des Entwurfs eines allgemeinen Systems der Maße und Gewichte entweder einer eigenen Commission von Sachkundigen zu übertragen, oder von den gelehrten Gesellschaften, die sich mit der Sache beschäftigen, den weitern Erfolg ihrer Arbeiten abzuwarten und das Resultat seiner Zeit den Ständen zur gehörigen Würdigung und künftiger eidgenössischer Berathung mitzutheilen.

1812, XXXVI

1813, XXXVI

§ 98. Gesundheitspolizeianstalten.

A. Am 10. Juni 1805 ist der Tagsazung Bericht erstattet worden über die Verrichtungen einer Sanitätscommission, welche mit fast allgemeiner Zustimmung der Stände durch den Landammann der Schweiz auf den 23. April nach Solothurn einberufen worden war.

B. Am 11. Juni hat sodann die Tagsazung den ihr vorgelegten Entwurf eines von jener Commission ausgearbeiteten Gesundheitspolizeireglements zu Abwendung der Anstekungsgefahr pestartiger Krankheiten überhaupt und des gelben Fiebers insbesondere an eine eigene Commission zu näherer Brüfung verwiesen.

C. Am 26. Juni hat die Tagsazung nach vernommenem Bericht der Commission einen besondern Beschluß gefaßt, durch welchen der Landammann der Schweiz angewiesen worden ist, vereint mit drei zu ernennenden eidgenössischen Gesundheitscommissären zur Abwehr anstekender Krankheiten die erforderlichen Sicherheitsanstalten zu treffen. Die Kosten der eidgenössischen Maßnahmen, d. h. der verordneten Commissäre und der durch den Landammann angeordneten außerordentlichen Anstalten auf den Grenzen der Schweiz, übernimmt die Bundescasse.

D. Am 10. Juli 1805 sind zu eidgenössischen Gesundheitscommissären ernannt worden Dr. Paul Usteri, Mitglied des Kleinen Rathes des Kantons Zürich, und Dr. Tobias Zollikofer von St. Gallen.

1805. XXIII

1805, XXIII

1805, XXIII

1805, XXIII

1806, XXVII

1807, XLII

1808, XXVI

Die Wahl des dritten Commissärs, für die bereits vier Scrutinien erfolglos geblieben sind, sowie die
Ergänzung allfällig ablehnender Mitglieder wurde dem Landammann der Schweiz überlassen.

E. Am 13. Juni 1806 wurden der Tagsazung folgende von den Gesundheitscommissären ausgearbeitete und im eidgenössischen Archiv aufbewahrte Werke vorgelegt: 1) Eine Verordnung, betreffend gemeineidgenössische Gesundheitspolizeianstalten zu Abhaltung des gelben Fiebers und anderer pestartiger Krankheiten; 2) Vorschriften für den. Fall, daß in den an die Schweiz angrenzenden Ländern anstekende Seuchen ausbrechen sollten.*) Die Tagsazung hat die Arbeit der Commission zur Druklegung und Mittheilung in genügender Anzahl an die Kantone behufs Instruirung auf künftige Tagsazung verordnet, dem Landammann Gluz und den Gesundheitscommissären (zum dritten war Landrichter Vieli aus Graubünden durch den Landammann ernannt worden) ihre vielfältigen und zwekmäßigen Bemühungen verdankt und den Landammann angewiesen, wenn es nothwendig sein sollte, jene ad instruendum genommenen Verordnungen noch vor ihrer Ratification in Vollziehung zu sezen und die Commissäre in Thätigkeit zu rufen.

F. Am 9. Juni 1807 sind die beiden Verordnungen im Allgemeinen genehmigt worden. Die in den Abschied gefallenen Anträge auf Abänderung einiger Bestimmungen derselben wurden ad referendum genommen.

G. Am 22. Juli 1808 hat die Tagsazung in Betreff der voriges Jahr ad referendum genommenen Abänderungsanträge, deren das Ausschreibungscircular aus Versehen keine Erwähnung that, beschlossen, dieselben künftiges Jahr zu berathen. Inzwischen soll sie der Landammann zu vorläufiger Begutachtung an jene Personen überweisen, welche die beiden Verordnungen abgefaßt haben.

H. Dem leztjährigen Auftrage ist der Landammann nachgekommen und er hat mit Kreisschreiben vom 21. Januar 1809 den Ständen das Gutachten der eidgenössischen Sanitätscommissäre zur Kenntniß gebracht. Die Tagsazung ihrerseits hat nun in der Sizung vom 20. Juni 1809 demselben die Genehmigung ertheilt.**) Bern hätte einige Abänderungen an den gebrachten Vorschlägen gewünscht,

"

*) Sie erschienen in kleinem Quartdruk, zusammen 79 Seiten stark, unter dem gemeinsamen Titel: „Entwurf eines allgemeinen Systems von Gesundheits - Polizei - Anstalten in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu Abhaltung der Gefahr Pestartiger Krankheiten. Der Vorläufig berathen von der eidgenössischen Tagsagung den 13ten Brachmonat 1806." Erste Theil enthält die Verordnung in Betreff gemeineidgenössischer Gesundheits-Polizei-Anstalten zu Abhaltung der Gefahr des gelben Fiebers oder anderer pestartiger Krankheiten“, und umfaßt vier Abschnitte nebst fünf Beilagen verschiedener Formulare. Erster Abschnitt: Grenzanstalten für den Ein- und Ausgang der Menschen und Waaren (§§ 1—30). Zweiter Abschnitt: Gesundheitspässe, Gesundheits- und Quarantaine - Scheine (§§ 31-55). Dritter Abschnitt: Schweizerische Quarantaine- und Reinigungsanstalten (§§ 56-183). Vierter Abschnitt: Strafbestimmungen (§§ 184 bis 202). Der Zweite Theil enthält die Verordnungen, welche auf den Fall der in einem die Schweiz angränzenden Länder ausbrechenden Seuche entworfen sind"; er zerfällt in fünf Abschnitte. Erster Abschnitt: Aufstellung eidgenössischer Truppen, um einen Sperr-Cordon gegen Italien zu ziehen (§§ 1-9). 3 weiter Abschnitt: [Ohne weitere überschrift] (§§ 10-12). Dritter Abschnitt: Einverständnisse der eidgenössischen Stände für allgemeine Sanitätsanstalten (§§ 13 bis 23). Vierter Abschnitt: Vorschrift, die beschränkte Communication mit angestekten Ländern oder Gemeinden betreffend (§§ 24-30). Fünfter Abschnitt: Vorschrift für die von der gelben Fieberseuche betroffenen Gemeinden (§§ 31 bis 56).

"

**) Es ist dem Bericht der eidgenössischen Sanitätscommission vom 26. Januar 1809 an den Landammann der Schweiz einverleibt (Quartf.).

« PreviousContinue »