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hat aber gleichwohl dem Beschlusse beigestimmt. Waadt hinwieder trug Angesichts der gegenwärtigen beruhigenden Gesundheits umstände auf Vertagung der Berathung an, und Freiburg behielt sich vor, darüber an seine Regierung zu referiren.

1809, XXIX

C. Bürgerrechtliche Verhältnisse.

§ 99. Helvetisches Bürgerrecht.

A. Am 20. Juli 1803 sind verschiedene Anträge auf Regulirung der durch die öffentlichen Gewalten der helvetischen Republik ertheilten Bürgerrechte ad referendum genommen worden.

B. Der leztes Jahr (20. Juli) ad referendum genommene Beschluß über das helvetische Bürgerrecht ist am 14. Juli 1804 in Kraft erwachsen (im Widerspruch mit einigen Kantonen, deren dissentirende Boten zu Protokoll bemerkt sind). Er lautet also: 1) In Betreff der Ausländer, welche vermöge der Constitution vom Jahre 1798 das helvetische Bürgerrecht erworben zu haben glauben, findet die Tagsazung, daß ihr Schiksal bereits durch das helvetische Decret vom 8. Januar 1802 vollkommen entschieden sei, indem dieses Decret ausdrüklich sagt, daß kein Fremder, der das Bürgerrecht nicht durch förmliche Burgerrechtsbriefe oder -Decrete erhalten, als helvetischer Bürger anzusehen sei. Diese Ausländer sind also lediger Dingen als in der Schweiz geduldete Fremde zu betrachten. 2) In Ansehung derjenigen Ausländer, welche von der helvetischen Regierung förmliche Bürgerrechtsbriefe erlangt haben, so hat hier die natürliche Eintheilung statt: in jene nämlich, die das Bürgerrecht unmittelbar von der Regierung erhalten haben, und in jene, welche das Bürgerrecht durch die Verwendung irgend einer Kantonalbehörde erworben haben. Den erstern kann die Ausübung der mit dem erlangten Bürgerrecht verbundenen Befugniß, sich nach ihrem Belieben in irgend einem Kanton zu sezen, weder abgestritten noch verweigert werden, wohl aber sind sie anzuweisen, sich innert Jahresfrist zu erklären, in welchem Kanton sie sich niederlassen wollen. In Hinsicht auf die zweite Classe dieser helvetischen Bürger sollen diejenigen, welche das helvetische Bürgerrecht durch die Dazwischenkunft irgend einer Kantonalbehörde erwirkt haben, dem Kanton angehören, durch dessen Verwendung sie helvetische Bürger geworden sind.

1803, XIX

1804, XXVI

§ 100. Naturalisation von Ausländern und schweizerisches
Bürgerrecht.

A. Am 20. Juli 1803 ist der von einer Commission gestellte Antrag: die Befugniß, einem Ausländer das Bürgerrecht zu ertheilen, stehe laut Artikel 12 der Bundesverfassung ausschließlich den respectiven Kantonen zu, und ein im Schooße der Tagsazung gefallener entgegengesezter Antrag: die Ertheilung der Bürgerrechte könne nur von der Tagfazung ausgehen oder sei wenigstens der Genehmigung derselben unterworfen, ad referendum genommen und zugleich für ein Jahr, jedoch ohne Präjudiz in Hinsicht auf den der Tagsazung des Jahres 1804 vorbehaltenen Entscheid über diese Frage, der Commissionsantrag angenommen worden.

1803, XIX

1803, XIX

1804, XXVI

1804, XXVI

1805, XXXIV

1805, XXXIV

1806, XXIII

1812, XXVIII

1813, XXV

B. Ebenfalls am 20. Juli ist der Antrag ad referendum genommen worden, daß durch die Erlangung eines Kantonsbürgerrechtes der Ausländer zwar Schweizerbürger werde, als solcher aber nur diejenigen Rechte und Vortheile zu genießen habe, die durch den Artikel 4 der Bundesverfassung bestimmt sind.

C. Auf den Antrag einer Commission hat die Tagsazung am 4. Juli 1804 erkannt, es stehe den Kantonen zu, das Bürgerrecht zu ertheilen.

D. Am 14. Juli wurden die Kantone eingeladen, die Bürgerrechtsannahmen nicht zu erleichtern, sondern vielmehr durch Erhöhung der Prästanden zu erschweren, und zu dem Behufe folgender Beschlußz unter Ratificationsvorbehalt angenommen: 1) Es soll ein Zeitraum von zehn Jahren bestimmt sein (von der Annahme an gerechnet), innert welchem ein neu angenommener Bürger sich nicht in einem andern Kanton, falls der betreffende Kanton ihme solches vor Verfluß dieses Zeitraumes nicht freiwillig gestattet, niederlassen könne. 2) Niemand soll als Schweizerbürger erkennt werden, er sei dann Bürger eines Kantons und könne es durch einen Burgerrechts- und Heimathschein beweisen.

E. Am 15. Juni 1805 ist außer dem Beschluß vom 4. Juli 1804 auch der erste Artikel des am 14. Juli gleichen Jahres unter Ratificationsvorbehalt angenommenen Beschlusses, betreffend die Ertheilung des Bürgerrechts und die damit verbundenen Beschränkungen, durch Mehrheit der Stimmen in Kraft erwachsen, während der zweite Artikel an eine Commission zu näherer Prüfung zurükgewiesen worden ist.

F. Auf den Bericht dieser Commission hat die Tagsazung am 6. Juli 1805 einen etwas modificirten zweiten Artikel zu dem Beschluß über die Ertheilung des Bürgerrechts und die mit der Bürgeraufnahme verbundenen Beschränkungen mit Mehrheit der Stimmen angenommen, der also lautet: Der Fremde, der ein Gemeinds- und Kantonsbürgerrecht erworben hat, und nach den im § 2 (Artikel 1 des leztjährigen Beschlusses) enthaltenen Bestimmungen sich in einem andern Kanton niederlassen will, ist gehalten, seinen Bürgerrechtsbrief und Heimathschein nebst einem Zeugniß sittlicher Aufführung vorzuweisen. Zu diesem Beschluß wurde nach dem Vorschlag von Basel noch folgender Zusaz angenommen: Der vorzuweisende Heimathschein soll auch das Datum der Aufnahme als Gemeinds- und Kantonsbürger enthalten.

G. Am 23. Juni 1806 wurden die nachträglichen Erklärungen über den vorjährigen Beschluß, betreffend die Bedingungen, unter welchen das schweizerische Bürgerrecht ertheilt werden kann, zu Protokoll bemerkt. H. Am 16. Juli 1812 hat der Kanton Thurgau eine Erörterung über die Frage veranlaßt, ob es thunlich und rathsam sei, Angehörige benachbarter deutscher Staaten als Kantonsbürger aufzunehmen, wenn dieselben ohne Bewilligung ihres Landesherrn auswandern, und ob in dem Falle, wenn gegen eine solche Bürgerannahme von Seite des betreffenden Staates Reclamationen und Einwendungen erhoben würden, der Kanton, gegen welchen reclamirt wird, bei der Bundesbehörde Unterstüzung finden werde. Die Tagsazung hat diese Frage an den Landammann der Schweiz zu weiterer Überlegung gewiesen und ihn eingeladen, über diese Angelegenheit, als einen Gegenstand, der auf der ordentlichen Tagsazung des Jahres 1813 zu verhandeln sei, den Kantonen weitere Mittheilungen zu machen.

J. Am 14. Juni 1813 wurde beschlossen, über den vorliegenden Gegenstand in keine weitern Erörterungen einzutreten.

§ 101. Niederlassungsverhältnisse.*)

A. Durch den Artikel 4 der Bundesverfassung war einem jeden Schweizer die Befugniß ertheilt, seinen Wohnsiz in einen andern Kanton zu verlegen und sein Gewerbe daselbst frei zu betreiben.

B. Am 20. Juli 1803 hat die Tagsazung unter Ratificationsvorbehalt beschlossen, es stehe jedem Kanton innert den Schranken der ihm durch die Bundesverfassung ertheilten Befugnisse frei, die geeigneten Maßregeln in Betreff der Niederlassung alter und neuer Schweizerbürger zu treffen. Folgendes ist der volle Wortlaut des Beschlusses: Damit jeder Kanton in Stand gesezt werde, sich gegen die nachtheiligen Folgen zu verwahren, die es allenfalls haben möchte, wenn die Bürgerrechte von irgend einem Kanton allzu leicht und allzu vielfältig ertheilt werden, und sich dann die neu angenommenen Kantonsbürger in andere Kantone ausbreiten sollten, so ist jeder Kanton kraft des zwölften Artikels der Verfassungsacte berechtiget, in Bezug auf die Niederlassung eines neuen oder alten Schweizerbürgers in seinem Gebiet alle jene Polizeiverfügungen zu treffen und alle jene Vorsichtsmaßregeln zu nehmen, die sich immer mit dem Sinn der auf diesen Gegenstand bezüglichen Vorschriften der Verfassungsurkunde vereinbaren lassen.

C. Am 27. August 1803 hat der Gesandte von Basel in der Tagsazung instructionsgemäß eröffnet, er müsse wegen dem Einsiz helvetischer Weiber, welche zwar nach helvetischen Gesezen von Entrichtung der Einsizgebühren befreit sind, auf die Leistung gewisser Erfordernisse und Prästanda dringen, um womöglich den Einsiz schlechter Personen zu verhüten. Dieser Antrag wurde ad instruendum in den Abschied genommen.

D. Durch eine Commission waren die Verordnungen der verschiedenen Kantone in Betreff der Niederlassung der Angehörigen anderer Kantone geprüft worden. In Folge dessen hat die Tagsazung auf den Antrag der genannten Commission am 26. Juli 1804 beschlossen: 1) Auf die von der Commission abgegebenen Erklärungen habe es bei den in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 8 der Bundesverfassung bereits erlassenen Verordnungen über die Niederlassungen der gegenseitigen Kantonsangehörigen in den Kantonen Uri, Lucern, Zürich, Bern, Freiburg, Solothurn, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Waadt sein Bewenden; jedoch werden die erwähnten Kantone eingeladen, die von ihnen erlassenen Verordnungen, sowie allfällig später eintretende Abänderungen den sämmtlichen übrigen Kantonen mitzutheilen. 2) Zug, Schaffhausen, Graubünden und Tessin, sowie Appenzell - Außerrhoden werden, betreffend die Niederlassung, eingeladen, schleunig Verordnungen zu erlassen und den andern Kantonen mitzutheilen. 3) Schwyz und Unterwalden (lezteres hatte durch einen Landsgemeindebeschluß den Eidgenossen evangelischer Religion die Niederlassung im Kanton untersagt) werden einerseits aufgefordert, die von ihnen eingesendeten, ohnehin nur provisorischen Verordnungen über die Niederlassung nach dem Geist und Buchstaben der Bundesverfassung auf eine Weise abzuändern, daß weder von den Angehörigen anderer Kantone, noch von ihren eigenen außer dem Kanton wohnenden Landleuten gegründete Klage über Verlezung der Mediationsacte geführt werden könne, anderseits sollen sie dafür sorgen, daß aus ihren bisherigen

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*) Bezüglich der Niederlassungsverhältnisse mit dem Auslande sehe man bei den betreffenden Staaten (Frankreich, Bayern Neuenburg 2c.).

1803, XIX

1803, XL

1804, XXVI

1805, XXXIV

Verordnungen für Angehörige anderer Kantone kein Nachtheil entstehe. 4) Appenzell-Innerrhoden soll seine Verordnungen vom 25. März 1804, betreffend einerseits das Niederlassungsrecht, anderseits die liegenden Güter und „sazhabenden Capitalien" der äußeren Schweizer in dem Kanton, mit Rüksicht auf die Vorschriften der Bundesverfassung in ihrer Anwendung auf die Eidgenossen überhaupt und nach dem Geist der besondern Verfassung von Appenzell gegen die Mitlandleute von Außerrhoden abändern.*)

Bei Anlaß dieser Verhandlung über das Niederlassungswesen hat St. Gallen die Berüksichtigung der folgenden Grundsäze postulirt: I. Das ungeschmälerte Recht der Eidgenossen, Schuldbriefe und Capitalien, Häuser und Liegenschaften in andern Kantonen zu erwerben, an Schuldesstatt anzunehmen, oder auf andere Weise zu erwerben, erkaufen oder lehenweise zu empfangen. Es darf daher auch kein Eidgenoß angehalten werden, die in einem andern Kanton durch Erbschaft oder Heimfall erlangte Liegenschaft oder Capitalien weder nach einem beeinträchtigenden Schazungspreis noch sonst an Bürger des Kantons zu überlassen, wie denn auch ferner das im § 5 der Bundesacte abgeschaffte Zugrecht nicht mehr angewendet werden möge. II. In Hinsicht auf Gewerbetreibung und Kunstfleiß sollen überhaupt keine Erschwerungen und Beschränkungen stattfinden, welche gegen die Bürger des (eigenen) Kantons nicht statthaben.

E. Am 15. Juni 1805 ist eine Commission niedergesezt worden, um zu untersuchen, welche allgemeine Grundsäze sich aus den Artikeln 3 und 4 der Bundesverfassung, betreffend die Niederlassung der Schweizer, herleiten lassen, und um die durch die Kantone erlassenen Geseze über das Niederlassungswesen zu würdigen.

F. Am 5. Juli hat diese Commission die in der Bundesverfassung liegenden Bestimmungen, betreffend die Niederlassung eines Schweizerbürgers des einen Kantons in einem andern Kanton, in einem ansführlichen Berichte näher entwifelt, und gestüzt hierauf den Entwurf eines Tagsazungsbeschlusses über die gegenseitigen Niederlassungsrechte der Schweizer-Bürger vorgelegt. -Darauf sind in den Sizungen vom 5. und 6. Juli die Anträge der Commission umständlich berathen worden. Aus den diesfälligen Erörterungen ist der Entwurf zu einem Tagsazungsbeschlusse mit sechszehn Stimmen (durch die Kantone Bern, Glarus, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Tessin) unter Vorbehalt der Ratification in dem Sinne angenommen worden, daß die Kantone ihre Erklärungen dem Landammann der Schweiz vor dem 1. Januar 1806 zu eröffnen haben. Die Gesandtschaften von Lucern, Zürich, Zug, Freiburg und Appenzell, sowie diejenigen der Kantone Uri, Schwyz und Unterwalden, nahmen die Verhandlungen ad referendum; bei welchem Anlaß die drei leztern eine ausführliche Verwahrung ihrer Rechte gegenüber dem gefaßten Beschlusse zu Protokoll gegeben haben. Der Wortlaut des Beschlusses geht dahin: 1. Die Vermittlungsacte hat jedem Schweizer das Recht ertheilt, sich in einem andern Kanton niederzulassen, und daselbst jedes nach den Gesezen und Verordnungen des Kantons, in dem er sich niederläßt, erlaubte Gewerbe zu treiben. 2. Der sich niederlassende Schweizer trittet mit Ausnahme der politischen Rechte und des Mitantheils an Gemeindsgütern und jeder Art von ökonomischen Stiftungen in die gleichen Rechte die der Kantonsbürger genießt, hat zugleich aber auch die

*) Betreffend die Gejezgebungen in den Kantonen Glarus und Basel wurde kein Bericht erstattet.

gleichen Verpflichtungen zu erfüllen, die die Geseze dem Kantonsbürger auferlegen. 3. Die Ausübung dieser verfassungsmäßigen Rechte ist unabhängig von der Religion, zu der sich der Niederlassende bekennt, und kann ihm der Genuß dieser Rechte nicht versagt werden. 4. Diese Rechte dürfen durch keine Personal- oder Geldbürgschaft oder andere Last beschwert werden. Die Kanzleigebühr für Ausfertigung der Niederlassungsbewilligung soll in keinem Fall die Summe von 8 Franken übersteigen. 5. Der Niederlassende ist verpflichtet, zu den Ausgaben, welche die Ortspolizei erfordert, nach den diesfallsigen Bestimmungen beizutragen. 6. Um diese Rechte als Schweizer ausüben zu können, muß der Niederlassende einen gehörig ausgefertigten und von der Kantonsregierung legalisirten Heimatschein vorweisen. Diejenigen Einwohner, welche zwar ihre schweizerische Herkunft durch ein Zeugniß der Kantonsregierung ausweisen können, aber kein Gemeindebürgerrecht besizen, haben, wenn sie sich in einem andern Kanton als dem zulezt bewohnten niederlassen wollen, den abgehenden Heimatschein durch eine angemessene Bürgschaft zu ersezen, wodurch sie dann aber den Rechten der übrigen gleichgestellt werden. 7. Die hohen Regierungen der Eidgenossenschaft werden ihre Geseze und Verordnungen über das schweizerische Niederlassungsrecht den in obstehenden sechs Artikeln aufgestellten Grundsäzen anpassen, und innert Jahresfrist dem Landammann der Schweiz mittheilen.

G. Am 5. Juli 1805 find auf den Bericht der am 15. Juni niedergesezten Commission verschiedene Beschwerden des Kantons St. Gallen, betreffend erschwerende Bestimmungen (Bürgschaftsstellung, Einheirathsgebühren 2c.) über das Niederlassungswesen in den Kantonen Glarus und Appenzell, theils beseitigt, theils ad referendum in den Abschied genommen worden.

H. Am 21. Juni 1806 wurden die Erklärungen der Kantone über den Beschluß vom 6. Juli v. J. betreffend die gegenseitige Niederlassung der Schweizer zu Protokoll genommen.

J. Am 23. Juni sodann schritt die Tagsazung zum gemeinsamen Beschluß über diesen Gegenstand. Sämmtliche Gesandtschaften eröffneten nochmals die Ansichten ihrer Committenten über den bestimmten Sinn und die wirkende Kraft der §§ 4 und 5 der Bundesacte, und suchten so viel als möglich alle billigen Rüksichten für die besondere Lage einiger Stände mit der Aufrechthaltung dieser allgemeinen Verfassungsvorschriften in Verbindung zu sezen, damit dasjenige, was einst das wahre Band der Eintracht und die sicherste Gewährleistung des allgemeinen und Privatwohlstandes in der Schweiz werden solle, nicht durch voreilige oder allzu strenge Verfügungen in einen Keim der Unzufriedenheit ausarten und zu Mißtrauen und Uneinigkeit führen möge. Aus diesen Betrachtungen ist nach reifer Berathung mit 19 Stimmen folgendes Conclusum gefaßt worden: „Die Tagsazung habe mit besonderm Bergnügen ersehen, daß bei der allgemeinen Instructionseröffnung, die in ihrer Mitte am 21. Juni stattgefunden, der von der leztjährigen Tagsazung vorgeschlagene Beschluß in 7 Artikeln, die Niederlassung, Freiheit des Gewerbes und übrige damit verbundene Rechte betreffend, von der großen Mehrheit der eidgenössischen Stände genehmigt und bereits in Vollzug gesezt worden sei. Die Tagsazung erkenne fortdauernd die Grundsäze, welche in bemeldetem Beschluß aufgestellt sind, als die gesezmäßige Norm derjenigen Befugnisse, die nach der Mediationsacte dem Schweizer - Eidgenossen überall im schweizerischen Vaterland eigen bleiben sollen. Auf die genaue Beobachtung dieser Grunsäze, auf die Abschaffung der denselben widerstrebenden Einschränkungen wolle die Tagsazung demnach alle Kantonsregierungen wiederholt aufmerksam machen, und nähre die Hoffnung, jede gegründete Beschwerde über die Verlezung derselben in der Zukunft verschwinden zu sehen. Indem aber die Tagsazung diese ihre

1805, XXXIV

1805, XXXIV

1806, XXIII

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