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1806, XXIII

1807, XXIV

1808, IX

1808, IX

1808, IX

feste Überzeugung nebst allen vorgefallenen Kantonsabstimmungen durch den Abschied den Ständen mittheilen wolle, versehe sie sich insbesondere zu denjenigen Kantonen, welche ihrem Beitritt noch einige Vorbehalte oder Bedingungen beigefügt haben, daß insoweit dadurch den allgemeinen Rechten Abbruch geschieht, bis auf künftige Tagsazung die nöthige Abhülfe eintreten werde. Sie erwarte ebenfalls von den Kantonen Uri, Schwyz, Unterwalden und Appenzell, welche in den Eigenthümlichkeiten ihrer Lage bis dahin große Hindernisse gegen die Befolgung solcher Grundsäze gefunden haben, eine allmälige, nach Zeit und Umständen mögliche Annäherung zu denselben, so daß der Zeitpunkt einmal eintreffen möge, wo durch allgemeines Einverständniß hierüber das politische Interesse der Schweiz mit jenem der einzelnen Bürger werde in Übereinstimmung gebracht und gewährleistet werden."

K. In Hinsicht auf den am 6. Juli 1805 gefaßten und später durch die Mehrheit ratificirten Tagsazungsbeschluß über die freie Niederlassung und über das am 23. Juni 1806, betreffend den nämlichen Gegenstand, gefaßte Conclusum haben am 10. Juni 1807 die Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden und Appenzell weitere Erklärungen zu Protokoll gegeben, während Lucern verschiedene Erläuterungen und Zusäze zum Beschluß vom 6. Juli vorschlug, und daran die Bedingung seines Beitrittes knüpfte. In Folge dessen hat die Tagfazung am 11. ihren Beschluß vom 23. Juni 1806

erneuert.

L. Am 19. Juli 1808 hat der Kanton Lucern nachträglich den Tagsazungsbeschlußz vom 6. Juli 1805 über die Niederlassung ratificirt.

M. Unterm 22. Juni 1808 hat die Tagsazung auf eine Beschwerde von Aargau den Kanton Tessin aufgefordert, sein Niederlassungsgesez vom 4. Juni 1807, welches in § 2 die Bestimmung enthält, daß der Schweizerbürger, um das Recht der Niederlassung im Kanton Tessin zu genießen, einen Beruf, Handwerk oder andere Mittel nachweisen muß, aus denen er sich erhalten kann, und daß er alle andern Bedingungen zu erfüllen hat, welchen die tessinischen Angehörigen bei der Niederlassung in einen andern Kanton unterworfen sind mit Rüksicht auf das allgemeine verfassungsmäßige Verhältniß abzuändern, und gleichzeitig hat sie die Unzulässigkeit der allgemeinen Reciprocität, als Grundsaz, förmlich erklärt. Anläßlich hat sich Zürich in einer Erklärung zu Protokoll darüber beschwert, daß es noch immer Kantone gebe (Schwyz), die sich weigern, den Nichtkatholiken bei sich die Niederlassung zu bewilligen.

N. Ebenfalls am 22. Juni hat St. Gallen aus Anlaß eines besondern Falles, indem von einem sanktgallischen Angehörigen, der sich in Wollerau niederlassen wollte, eine Caution von 1200 Gulden gefordert worden war, wobei die Regierung von Schwyz auf erhobene Reclamation keine Rüksicht nehmen wollte, den Antrag gestellt, daß dergleichen Geldcautionen, welche die mediationsmäßige freie Niederlassung und Gewerbsausübung beschränken und dem 4. Artikel des Beschlusses vom 6. Juli 1805 zuwiderlaufen, gänzlich abgeschafft werden möchten. Die Tagsazung hat hierauf mit 18 Stimmen erkannt, Schwyz solle eingeladen werden, seine besondern Niederlassungsgeseze, insofern sie der Mediation und den Tagsazungsbeschlüssen zuwiderlaufen, abzuändern.

0. Betreffend einen, mit dem Niederlassungsrecht zusammenhangenden Anstand zwischen Schwyz und Glarus, wobei lezteres gegen ersteres über gewisse Einschränkungen klagte, welche von Seite der Schwyzerbehörden Angehörigen von Glarus bei Ankauf einer auf dem Gebiet von Schwyz gelegenen Alp (Brüscheralp) in den Weg gelegt wurden, hat die Tagsazung am 21. Juli 1808 lediglich die beiden

Theile zu gütlicher Ausgleichung unter sich gewiesen, in der Erwartung, daß der Anstand nach den bestehenden Grundsäzen der Bundesverfassung erledigt werde; während Glarus verlangt hatte, die Tagjazung möchte erkennen, 1. daß den Glarner Angehörigen der Ankauf von Liegenschaften im Kanton Schwyz nach der Verfassung nicht verweigert werden könne; 2. daß von Seite der Schwyzer Regierungsbehörde dem Eigenthümer keine Bedingungen und Einschränkungen können aufgelegt werden, welche den Grundsaz des Eigenthums verhindern würden.

P. Am 30. Juni 1809 hat der Kanton Tessin durch Vorlegung des Wortlautes eines abgeänderten Gesezes über das Niederlassungswesen (s. Abschied) den Ausweis geleistet, daß er dem leztjährigen Tagsazungsbeschlusse über diesen Gegenstand (siehe oben M.) nachgekommen sei.

Q. In der Sizung vom 25. Juni 1811 hat die Tagsazung auf die durch einen Specialfall veranlaßte Beschwerde des Kantons Aargau beschlossen, nach Vorschrift der Artikel 3, 4 und 5 der Bundesverfassung und nach Mitgabe der Tagsazungsbeschlüsse, einerseits über Aufhebung der Abzugsrechte und anderseits betreffend die Niederlassungsverhältnisse, habe der Kanton Basel seinen eigenen Angehörigen beim Ankauf von Liegenschaften zum Nachtheil der übrigen Eidgenossen kein Zugrecht zuerkennen können. Der Kanton Basel wurde daher eingeladen, sein Gesez vom 18. October 1803, durch welches ein solches Zugrecht eingeführt worden war, aufzuheben und den Kanton Aargau klaglos zu stellen.

R. Am 23. Juni 1812 wurde die Tagsazung benachrichtigt, daß der Kanton Basel in Folge des vorjährigen Tagsazungsbeschlusses seine Verordnung vom 18. October 1803 aufgehoben habe; dagegen sei die Regierung des Kantons Aargau noch nicht klaglos gestellt. Darauf hat die Tagsazung ihren besagten Beschluß bestätiget und die Kantone Basel und Aargau zu freundschaftlicher Verständigung gewiesen und im Weitern den Landammann der Schweiz eingeladen, zu diesem Zwek Vermittler zu

ernennen.

S. Nachdem am 30. Juni 1812 die Gesandtschaft von Basel einige dem Aargau proponirte Ausgleichungsvorschläge der Tagsazung zur Kenntniß gebracht hatte, erfolgte am 14. Juli 1812 die Anzeige:

es seien nunmehr die obwaltenden Anstände durch schiedsrichterlichen Spruch der Vermittler beseitigt worden.

T. Am 25. Juni 1812 hatte sich die Tagsazung mit einem Anstand zwischen Zürich und Schwyz zu beschäftigen, indem sich ersteres beschwerte, daß sein Angehöriger Kaspar Studer von Winterthur, seines Berufes Hafner, der sich kraft eines Heimatscheins haushäblich zu Küßnacht im Kanton Schwyz niedergelassen hat, von der dortigen Behörde nicht geduldet werden wolle. Nachdem der Sachverhalt und die begleitenden Umstände durch die Gesandtschaften der beiden Kantone näher erörtert und dargelegt worden waren, wobei sich Schwyz mit mangelnder Instruction zu bestimmtem Eintreten in den Gegenstand entschuldigte, hat die Tagsazung die Erörterungen der Angelegenheit eingestellt und den obwaltenden Streit mit Hinweisung auf die allgemeinen mediationsmäßigen Grundsäze den Ständen Zürich und Schwyz zu freundschaftlicher Ausgleichung empfohlen. Inzwischen, d. h. bis der Streit entweder gütlich berichtiget oder von der Tagsazung entschieden ist, soll Studer in seinem verfassungsmäßigen Niederlaffungsrecht nicht gestört werden.

U. Betreffend die Anstände zwischen beiden Theilen des Kantons Appenzell über Niederlassungsverhältnisse, wird auf § 61 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1808, XXXVI

1809, XII

1811, XVI

1812, XIII

1812, XIII

1812, XII

1806, XXIII

1807, XXV

1907, XXV

1808, X

§ 102. Formular der Heimatscheine.

A. Auf eine bezügliche Anregung und Beschwerde St. Gallens, daß einige Kantone nur bedingte Heimatscheine ausstellen, die leicht zu Conflicten mit andern Kantonen führen könnten, hat die Tagsagung am 23. Juni 1806 ein aus ihrem Auftrage durch die eidgenössische Kanzlei entworfenes allgemeines Formular für Heimatscheine ad referendum et instruendum genommen (es steht Abschiedsbeilage H).

B. Am 10. Juni 1807 ist nach vernommener Instruction der Kantone die Frage, betreffend ein allgemeines Formular für Heimatscheine, an eine Commission zu näherer Prüfung gewiesen worden. C. Nach angehörter Berichterstattung der Commission sind am 23. Juni modificirte Formulare für Heimatscheine theils ad ratificandum, theils ad referendum genommen worden. Die Punkte, über welche sich in der Discussion abweichende Ansichten geltend gemacht hatten, waren folgende: 1) Einige Gesandtschaften wollten den Heimatschein nur auf die rechtmäßige Nachkommenschaft des Gemeindebürgers ausdehnen; 2) andere begehrten, daß im Visa des Heimatscheines ausgedrükt werde, daß der Gemeindebürger seit mehr als zehn Jahren die Naturalisation erhalten habe; von noch andern 3) die Festsezung des Zeitraums zu Erneuerung des Heimatscheins, und 4) die Beifügung eines Zeugnisses guter Aufführung verlangt; endlich 5) wollten einige die für das Visa des Heimatscheins vorgeschlagene Formel auslassen.

D. Am 22. Juni 1808 hatte die Tagsazung sich neuerdings mit der Angelegenheit allgemeiner Formulare für Heimatscheine auf Grund der leztjährigen Vorberathung zu beschäftigen. Obgleich bei Eröffnung der Instructionen die Mehrheit der Stände auch jezt noch von dem Wunsche belebt zu sein schien, zu einem Concordat Hand zu bieten, welches so manche Lüke in dem gegenseitigen Verhältniß der Kantonsangehörigen ausfüllen und bereits empfundenen wichtigen Nachtheilen vorbeugen würde, so erzeigte sich doch die nämliche Verschiedenheit der Ansichten, wie bei frühern Anläßen; und da viele Gesandtschaften lediglich beauftragt waren, die Grundsäze der eigenen Kantonsgesezgebung zur allgemeinen Befolgung zu empfehlen, so bot die vorläufige Anfrage keine allgemeinen Resultate und keine befriedigenden Aussichten dar. überhaupt bestätigte sich bei diesem Anlaß die oft gemachte Erfahrung, daß so lange Kantonalconvenienz zum Fundament der eidgenössischen Verhältnisse angenommen wird, jedem zwekmäßigen gemeineidgenössischen Einverständniß allezeit die größten Hindernisse im Weg stehen müßten; während hingegen, wenn vor Allem aus das eidgenössische Verhältniß, den Vorschriften der Mediation gemäß, einmal festgesezt und anerkannt wird, alsdann alle besondern Rüksichten ohne Zwang und ohne wesentliche Beeinträchtigung der einzelnen Kantone sich viel leichter auseinandersezen lassen. Bei solcher Divergenz der Meinungen wurde die Niedersezung einer Commission zu Einbringung geeigneter Vorschläge beliebt, und es erhielt dieselbe nach Wunsch von Glarus neben dem allgemeinen Auftrag noch die specielle Weisung, ein besonderes Heimatscheinformular für uneheliche Personen einzubringen.

E. Am 8. Juli sodann hat die Commission ihren Bericht und die darangeknüpften Anträge vorgelegt. Als Resultat der hierüber im Schooße der Tagsazung gepflogenen einläßlichen Berathungen wurden, von den einen Kantonen ad ratificandum, von den andern ad referendum, vier Heimatscheinformulare in den Abschied genommen, wovon zwei für verheirathete und zwei für unverheirathete Personen (Unterschied: Kantone mit und Kantone ohne Gemeindebürgerrecht). Daneben ist mit sechszehn

Stimmen der Commissionsantrag genehmigt worden, daß Jeder, der in einem andern Kanton sich niederlassen will, gehalten sei, ein Zeugniß seines ehevorigen Wohlverhaltens vorzulegen, und mit fünfzehn Stimmen der fernere Vorschlag, daß jede Regierung befugt sei, wenn sie es für ihre Sicherheit nöthig erachtet, alle fünf oder zehn Jahre die Erneuerung der Heimatscheine von den in ihrem Kanton Niedergelassenen zu verlangen.

F. Am 9. Juni 1809 sind über die vorjährigen Formulare zu Heimatscheinen die Instructionen der Kantone vernommen worden. Es erzeigte sich auch jezt wieder, wie schon bei frühern Berathungen, eine Verschiedenheit der Meinungen hauptsächlich in Hinsicht 1. der Kinder des Heimatschein-Trägers, 2. der Erneuerung des Heimatscheins, 3. der Erwähnung des zehnjährigen Schweizerbürgerrechts in der Legalisationsclausel. Schließlich wurde in Betreff der verheiratheten Personen ein durch Antrag Freiburgs etwas modificirtes Formular mit 17 Stimmen unter Ratificationsvorbehalt angenommen, und dabei in Folge der Bemerkung von St. Gallen, es gebe Fälle, wo mit dem Gemeindsbürgerrecht nicht nothwendig auch das Kantonsbürgerrecht verbunden sei, für die also keines der beiden Formulare genügen würde, mit 19 Stimmen an den Schluß der Legalisation der Heimatscheine für Gemeindsbürgerrechte der Zusaz beschlossen: „und daß obbenannter N. N. unser Kantonsbürger und seit mehr als zehn Jahren ein Schweizerbürger sei."

G. Das Heimatscheinformular für Unverheirathete, wie es leztes Jahr in den Abschied aufgenommen worden war, ist am 10. Juni 1809 mit 19 Stimmen von den Ständen Uri, Zürich, Zug, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Graubünden, Basel, Bern, Glarus, Lucern, Schwyz, Freiburg, sowie von Appenzell A. Rh. unbedingt genehmigt worden.

H. Am 5. Juni 1810 sind die voriges Jahr unter Ratificationsvorbehalt angenommenen Formulare der Heimatscheine durch Mehrheit der Stimmen förmlich genehmigt und der Zeitpunkt des Beginnes der neuen Formulare auf künftigen 1. October festgesezt worden. (Die Heimatscheinformulare sind enthalten in: Officielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Actenstüke", I. Band, S. 293-295).

J. Bei der Umfrage am 7. Juni 1811 zeigte es sich, daß in der Mehrheit der Kantone die durch die leztjährige Tagsazung angenommenen Formulare für Heimatscheine bereits eingeführt worden seien. Und da aus den Eröffnungen der noch dissentirenden Kantone, deren Voten in den Abschied aufgenommen sind, sich eine Annäherung auch dieser an die Anschauungen der Mehrheit ergab, so wollte die Tagjazung die Hoffnung einer gänzlichen Übereinstimmung in der Festsezung dieses für den Genuß der Mediationsrechte jedem Schweizer so wichtigen Verhältnisses nicht aufgeben, und hat daher mit 17 Stimmen an jene Kantone, welche ihren Beitritt an Vorbehalte geknüpft haben, die erneuerte Einladung zum Anschlusse an die Mehrheit erlassen.

K. Am 9. Juni 1812 sind die nachträglichen Ratifications- und anderweitigen Erklärungen betreffend die Heimatscheinformulare zu Protokoll genommen worden.

L. Laut einer am 8. Juni 1813 zu Protokoll gegebenen Erklärung werden die durch die Tagsazung festgesezten Formulare der Heimatscheine in den nachstehenden Kantonen, welche sich gegen die dissentirenden die Convenienz vorbehalten, unbedingt angewendet, nämlich: Uri, Unterwalden, Lucern, Zürich, Glarus, Bern, Zug, Freiburg, Solothurn, St. Gallen, Graubünden,

1808, X

1809. XI

1809, XI

1810, XIII

1811. VI

1812. V

1813, III

Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt, sowie Appenzell-Außerrhoden. Die Erklärungen der dissentirenden Kantone Schwyz, Basel, Schaffhausen und Appenzell-Innerrhoden liegen im Abschied. Erstere beide könnten die Heimatschein-Formulare nur unter der Bedingung genehmigen, daß die unehelichen Kinder unbedingt der Mutter folgen würden; Schwyz hat seine Heimatscheine dem Formular gemäß eingerichtet, darin aber die Bedingung der Landrechtserneuerung je nach zehn Jahren aufgenommen, und Innerrhoden beharrt fortwährend auf dem Begehren, daß 1. die Worte „zu allen Zeiten und unter allen Umständen“ aus dem Formular wegbleiben; 2. in dasselbe der Vorbehalt der zehnjährigen Erneuerung des Heimatscheins, doch ohne Verlust des Burgerrechts bei Unterlassung, aufgenommen werde, und 3. der Heimatschein nicht als Ausweis zur Verehelichung dienen könne, indem dazu eine specielle Erlaubniß erforderlich sei.

1807, LII

1808, XXVII

§ 103. Verschiedene bürgerliche Verhältnisse der Niedergelassenen.

A. Am 6. Juli 1807 ist der Antrag des Kantons Glarus, es möchte entschieden werden, unter welchen Gesezen der in einem andern Kanton niedergelassene Schweizerbürger in Hinsicht auf Vergabungen und auf Erbfälle stehe, ob unter jenen des Heimats- oder jenen des Niederlassungskantons, in den Abschied gefallen.

B. Am 4. Juli 1808 hat die Tagsazung den vorstehenden Antrag an eine Commission zu näherer Prüfung gewiesen.

C. Diese Commission hat dann am 18. Juli der Tagsazung vorgestellt: „daß die Behandlung und Beantwortung dieser Frage mit vielen Schwierigkeiten verknüpft sei und daß dieselbe sich wenigstens zur Zeit noch durchaus nicht zu einem Concordat eigne; da indessen ein Einverständniß darüber wünschbar und in der Folge vielleicht möglich wäre, so glaube die Commission nachfolgende Bemerkungen zu Einrükung derselben in den Tagsazungs-Receß der hohen Regierung empfehlen zu sollen. Es werden in Bezug auf die obwaltende Frage zunächst zwei, mit einander im Widerspruch stehende Behauptungen aufgestellt, deren die erste den Bewohner des Territorii (mithin den Ansaßen) unbedingt der Judicatur und den Gesezen des Kantons, den er wirklich bewohnt, unterwirft; während die zweite glaubt, der mit dem Heimatschein versehene Schweizer-Anfäße, der dem Kanton, wo er sein Domicilium wählte, nie zur Last fallen kann, und Unterstüzung und Aufnahme jederzeit in seinem heimatlichen Kanton finden muß, könne allerdings in Bezug auf Verfügungsrechte über sein Vermögen u. dgl. den Gesezen des leztern Kantons unterworfen bleiben. So widersprechend beide Meinungen sind, so läßt sich dennoch die eine wie die andere mit sehr hörbaren Gründen vertheidigen und es möchte am Ende nicht unmöglich sein, durch sorgfältige Beschränkung der einen und der andern ein Einverständniß hervorzubringen, das der Kantonal-Souveränität, wie den Bundesverhältnissen gleichmäßig Rechnung tragen würde. Aber es ist lange noch nicht der Fall, daß in den angeführten sich entgegenstehenden Meinungen allein die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Frage liege. Die viel größere Schwierigkeit findet sich in dem Gegenstand der Frage selbst. Schon die Vorfrage: Wer ist domicilirender Schweizer? läßt sich so leicht nicht beantworten, wie man wohl denken sollte. Zwar lag es in den Ansichten der mehreren Glieder

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