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der Commission, daß durch die Bundesacte und durch die auf sie gegründeten Tagsazungsbeschlüsse jeder Schweizer, der mit einem Heimatscheine versehen, sich in einem andern Kanton niederläßt, von dem Augenblik der Deposition seines Heimatscheins an, als domicilirender Schweizer müsse angesehen werden; dagegen aber wurden die Geseze eines Kantons angerufen, der das Domicilium erst nach dem, ein Jahr und einige Tage gedauerten Aufenthalte, anerkannte. Ohne jezt zu untersuchen, ob diese lezteren Geseze mit den Bundesverhältnissen verträglich sind, will man nur darauf aufmerksam machen, daß die Heimatscheine der Schweizer noch einstweilen in ihrer ersten Lebensperiode, nämlich derjenigen des Referendums, sich befinden und mithin unmöglich eine sichere und unzweideutige Grundlage für die Bestimmung des Begriffs des Domiciliums von ihnen hergenommen werden kann. Welcher Unterschied ist dann aber weiter zwischen dem Ansaß, der seit gestern, vielleicht nicht ohne die Absicht, sich gewissen Gesezen seines Kantons zu entziehen, in einen andern Kanton zog und dem Ansaßen, der nicht nur sein ganzes Leben durch, sondern seit mehreren Generationen, im Vater und Großvater, domicilirter Einwohner war? Welche manigfachen Abstufungen befinden sich zwischen ihnen? Wenn je eine Übereinfunft über den Gegenstand der Frage möglich ist, wird sie nicht etwa auch in Bezug auf das Subject näher bestimmt und vielleicht auf die Ansaßen beschränkt werden müssen, welche ihre Niederlassung persönlich in's Dasein riefen und sie nicht schon von den Eltern empfiengen? - Geht man dann aber zu den Erb- und Vergabungsgesezen über, so ist das Gebiet derselben so ausgedehnt; ihr Eingreifen und ihr Zusammenhang mit so viel andern Abtheilungen der bürgerlichen Gesezgebung ist so vielfältig, und diese bürgerlichen Gesezgebungen sind dann vollends in den 19 Kantonen und den einzelnen Kreisen derselben zu zahlreich, daß es wahrlich eines geringen Nachdenkens bedarf, um einzusehen, daß jene einfach scheinende Frage in der That unter die allerverwikeltsten muß gerechnet werden, und daß ihre Beantwortung ohne vielfältige nähere Bestimmungen und Unterscheidungen, die sich in dem Maaße, wie man sie festzusezen versuchen würde, noch weiter vervielfältigen dürften, gerade unmöglich sein müßte. Es scheint unnöthig zu sein, oder es kann doch füglich dem mündlichen Vortrage überlassen bleiben, das Gesagte durch Beispiele und nähere Entwikelungen zu unterstüzen. Die Commission schließt ihren Bericht mit der Bemerkung, daß der angerufene 13. Artikel der Allianz mit Frankreich keineswegs geeignet sein kann, den Knoten zu lösen, den sie sich genöthigt sieht, unentwikelt in den Schooß der hohen Tagjazung zurükzulegen. Dieser Paragraph lautet also: „Die Streitigkeiten, die sich zwischen den Erben „eines in der Schweiz verstorbenen fränkischen Bürgers in Betreff seines Erblasses erheben könnten, werden „vor den Richter des Wohnorts gebracht, den der fränkische Bürger in Frankreich hatte, und ebenso soll „es in Ansehung der Streitigkeiten gehalten werden, welche sich zwischen den Erben eines in Frankreich „verstorbenen Schweizers erheben könnten." Dieser Artikel bestimmt lediglich das competente Forum, und er schließt sich an die Bestimmungen des Napoleon'schen Gesezbuches an, durch die allerdings der Franzose im Ausland nur nach den Vorschriften eben dieses Gesezbuches (die Förmlichkeiten des Auslandes abgerechnet) Testamente, Vergabungen u. s. w. machen kann. (Vergl. Code civil §§ 999, 1000 2c.). Hätte die Schweiz anstatt einiger hundert Civilgesezbücher nur Eines, wie das in Frankreich der Fall ist, so würde die Frage, um die es sich handelt, von selbst wegfallen und über den competierlichen Richter könnte man sich ohne Zweifel leicht verstehen. Bei der gegenwärtigen Lage der Sachen muß das Problem noch unaufgelöst bleiben."

Die Tagjazung hat diesen Bericht der Commission ad referendum in den Abschied niedergelegt,

1808, XXVII

1812, XLVII

1813, X

1813, X

entgegen dem Willen von Waadt und St. Gallen, welche ein für alle Mal von dem ganzen Gegenstand abstrahiren wollten und den Territorialgrundsaz als allein berechtigt anerkannten.

D. Aus Anlaß eines Specialfalles hat Freiburg am 10. Juli 1812 den Antrag ad instruendum auf künftige Tagsazung in den Abschied niedergelegt, in Bezug auf die Bevogtigung majorenner Personen, die in einem andern als ihrem Heimatskanton wohnen, einen einheitlichen Grundsaz darüber aufzustellen, welche Behörde, die des Niederlassungs- oder des Heimatortes die Bevogtigung zu verfügen habe.

E. Am 15. Juni 1813 ist in Bezug auf das Erbrecht und die Bevogtung Niedergelassener von der Tagsazung eine Commission niedergesezt worden, mit dem Auftrage, den Gegenstand unter seinen verschiedenen Beziehungen zu prüfen und den Entwurf einer allgemeinen Übereinkunft unter den Ständen, sowohl über das Princip des Erbrechts als jenes der Bevogtung, der Tagsazung vorzulegen.

F. Auf den erstatteten einläßlichen Commissionsbericht (siehe den Abschied) hat die Tagsazung am 5. Juli folgende zwei Concordatsentwürfe, als Anleitung zu künftigen Berathungen, ad instruendum in den Abschied genommen.

I. Betreffend die Vormundschaftspflege: Die hohen Stände der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche gegenwärtigem Concordat beitreten, werden die Vormundschaftspflege der Niedergelassenen nach folgenden Bestimmungen verwalten: 1) Wenn ein Niedergelassener stirbt, so wird die Besieglung und Inventur sogleich von der dafür durch die Kantonsgeseze bestimmten Behörde des Wohnortes vorgenommen, und davon die erforderliche Mittheilung an die Behörde der Heimat des Niedergelassenen veranstaltet und besorgt. 2) Falls der Verstorbene Wittwe oder Kinder hinterläßt, die im Falle sind, unter Vormundschaftspflege gestellt zu werden, so steht die Wahl des Vormunds und die Aufsicht auf dessen Verwaltung, der Regel nach, dem Kanton zu, dem der Niedergelassene bürgerlich angehört hat. 3) Im Falle allzuweiter Entfernung des Heimatorts von dem Wohnort des Niedergelassenen, oder anderer obwaltender Gründe, kann die Behörde des Heimatkantons derjenigen des Domicils die Bestellung des Vogts und waisenamtliche Aufsicht übertragen; in welch' lezterem Fall jedoch die leztere der erstern über die Verwaltung des Vermögens die erforderlichen Rechnungen mittheilen soll. 4) Falls aber die bevogteten Personen während zehn Jahren an dem ersten Niederlassungsort verblieben, und die Vormundschaft gesezlich fortdauert, so übergeht die Vormundschaftspflege in ihrem ganzen Umfang an die Behörde des Niederlassungsortes, und es treten die für die frühere Zeit angenommenen Bestimmungen außer Kraft. 5) Die Dauer der Vormundschaft und der Verwaltung des Vormünders, die Genehmigung der Rechnungen und die Bestätigung von Käufen und Verkäufen des Vogtguts reguliren sich nach den Gesezen des Heimatkantons, so lange nicht laut § 3 die ganze waisenamtliche Aufsicht dem Kanton der Niederlassung übertragen wird, oder nach § 4 an denselben hinübergeht. 6) Das Recht, eine niedergelassene Person wegen Leichtsinn, Liederlichkeit oder Verschwendung unter vormundschaftliche Vorsorge zu stellen (Interdictions-Vormundschaft) steht sowohl dem Kantone der Heimat als der Niederlassung zu. Die Behörde des Heimatkantons wird in einem solchen Falle entweder von sich aus, oder nach Anleitung des § 3 die Vormundschaft bestellen und den Behörden des Wohnorts davon Kenntniß geben; falls aber die Behörden des Wohnorts eine solche Bestellung erforderlich erachten, so werden sie den Vogt anordnen und der Heimatsbehörde davon, unter Angabe der Beweggründe, Kenntniß ertheilen.

II. Betreffend die Erbfolge. 1) Als Niedergelassener wird betrachtet derjenige Schweizer, welcher sich mit legalem Heimatschein seines Kantons in einem andern Kanton mit Bewilligung der Regierung dieses leztern haushäblich niederläßt, eigenen Rechtes (sui juris) ist und ein Jahr und Tag wenigstens am gleichen Ort wohnt. 2) Der Niedergelassene kann nur nach den Gesezen seines Heimatkantons testiren und Gut vermachen; wenn er stirbt, wird sein Erblaß ebenfalls nach den Gesezen seines Ursprungskantons vertheilt, oder im Fall vorhandenen Testaments, Eheverkommnisses und Ehevertrags, wenn ihn die Geseze seines Kantons dazu berechtigen, nach denselben behandelt. 3) Falls der Verstorbene Kinder hinterläßt, die in dem Kanton, in welchem sich der Vater niedergelassen hatte, haushäblich verbleiben, so treten selbe, ohne Einschränkung, unter die Erbgeseze dieses Kantons; wenn sie aber denselben verlassen, so verbleiben sie unter den Gesezen des Ursprungskantons ihres Vaters. 4) Von der Bestimmung des 2. Artikels findet folgende Ausnahme statt: Wenn der Niedergelassene den gleichen Ort während fünfzehn aufeinander folgenden Jahren bewohnt hat, den größern Theil seines Vermögens in diesem Kanton besizt, und seine Kinder oder nächsten Erben ebenfalls allda haushäblich wohnen, so trittet er für sich und seinen Erblaß unter die Erbgeseze dieses Kantons; in allen andern Fällen, und wenn obige drei Bestimmungen nicht erfüllt find, bleibt es bei der Vorschrift des § 2.

G. Am 16. Juli 1813 lag der Tagsazung ein Erbrechtsanstand zwischen Lucern und Uri zur Behandlung vor, bei welchem ersteres klagte, daß die Regierung von Uri die Eherechtsansprache eines im Kanton Schwyz wohnhaften lucernischen Angehörigen aus Greppen (Anton Gretter) auf die Hinterlassenschaft seiner aus Steg, Kanton Uri, gebürtigen Frau (Anna Maria Zgraggen) nicht anerkennen, sondern vielmehr das urnerische Recht auf diesen Fall anwenden wolle, nach welchem den Verwandten der Erblasserin und nicht deren Ehemann die Erbschaft zukomme, während nach dem lucernischen Gesez lezterer ein Recht auf die Hälfte des gesezmäßigen Erbtheils habe. Nachdem die Gesandtschaften beider Stände in ihren Voten die jederseitige Anschauung und die Gründe ihres Standpunktes dargelegt hatten, hat die Tagsazung in der Hoffnung einer freundschaftlichen Ausgleichung jedes weitere Einschreiten in dieses Geschäft bis auf künftiges Jahr aufgeschoben.

H. Am 19. Juli 1813 hat die Tagsazung die Kantone Glarus und Graubünden angewiesen, sich freundschaftlich zu verständigen rüksichtlich der vormundschaftlichen Verhältnisse und des Vermögens einer im Kanton Glarus verwittweten graubündnerischen Angehörigen.

1813, X

1813, X

1813, XLVII

$ 104.

Heimatrecht der in einen andern Kanton einheirathenden
Schweizerinnen.

A. Veranlaßt durch eine Beschwerde St. Gallens gegen Glarus und Appenzell, daß diese von einheirathenden Schweizerinnen aus andern Kantonen das sogenannte Landrecht oder die Nachweisung eines Bermögens von 200 Gulden fordern, hat die Tagsazung am 23. Juni 1806 die Frage, ob von einer in einen andern Kanton einheirathenden Schweizerin die Erwerbung des Landrechtes oder eine Geldleistung gefordert werden könne, ad instruendum in den Abschied gelegt.

B. Am 10. Juni 1807 ist mit Mehrheit der Stimmen den Kantonen überlassen worden, von einer in einen andern Kanton einheirathenden Schweizerin eine mäßige Geldleistung zu verlangen und diesfalls

1806, XXIII

1807, XXVI

1808, XXXVI

gegenrechtlich gegen einander zu verfahren. St. Gallen, Thurgau, Freiburg, Tessin und Waadt wollten
eine solche Einschränkung, als der Mediationsacte zuwider, ihrerseits nicht anerkennen. Verschiedene
Kantone haben den Betrag dieser Geldleistungen zu Protokoll gegeben. (Zürich, Glarus, Appenzell A.-Rh.
200 Gulden, Appenzell J.-Rh. 150 Gulden, Basel zwischen 200 und 300 Franken, Graubünden und
Zug in den verschiedenen Gemeinden verschieden.)

C. Veranlaßt durch einen Specialfall zwischen Waadt und Unterwalden ob dem Wald,
dessen Erledigung auf gütlichem Wege zunächst den beiden Kantonen selbst, und wenn eine Vereinbarung
unter ihnen nicht erzielt werden könnte, dem nächstjährigen Syndicat vorbehalten wurde, hat die Tag-
sazung am 5. Juli 1808 den Grundsaz festgestellt, daß eine nach den Landesgesezen geschlossene und
eingesegnete Ehe die Frau zur Angehörigen des Kantons macht, in welchem der Mann das Heimatrecht
besizt.

1808, XXXVI

1809, XVI

§ 105. Chen zwischen Katholiken und Reformirten.

A. Am 18. Juli 1808 hat die Tagsazung eine Beschwerde von Aargau gegen ein Decret des
Kantons Basel vom 20. December 1803 *) vernommen, durch welches den Angehörigen Basels bei
Verlust ihres Bürgerrechts die Verehelichung mit Frauenspersonen katholischer Religion untersagt ist.
Die Tagsazung wollte aber auf die Erörterung einer so bedenklichen Frage dermalen noch nicht eintreten,
sondern es dem Gesandten von Aargau überlassen, seine Instruction in das Protokoll und in den
Abschied zu legen, was denn auch geschehen ist.

B. In der Sizung vom 23. Juni 1809 hat Aargau seine Beschwerde gegen Basel und das
Begehren um Abhülfe durch die Tagsazung erneuert, und von Zürich ist eine ähnliche Klage gegen
Solothurn geführt worden, das einem seiner Angehörigen das ernstliche Begehren, eine Zürcherin,
die er unter ehelichem Versprechen zur Mutter gemacht hat, zum Weib zu nehmen verweigerte. Nachdem
sowohl Basel als Solothurn ihre Stände vertheidiget, und namentlich lezteres bemerkt hatte, daß die
Kirche und nicht der Staat fragliche Ehe untersagte, und daß kein Beschluß der Tagsazung werde ver-
mögend sein, den katholischen Ständen Grundsäze aufzudringen, welche von der Kirche verworfen sind,
ist nach gewalteter Umfrage, die verschiedene Anschauungen zu Tage förderte, mit 17 Stimmen erkannt
worden, das Resultat der gegenwärtigen Berathung über die wichtige Frage ad referendum et in-
struendum auf künftiges Jahr in den Abschied zu nehmen.

C. Am 22. Juni 1810, nach gewalteter Umfrage, in welcher sich einige Verschiedenheit der Ansichten nicht so sehr über den Grundfaz selbst (nur sehr wenige Stände unterstüzten Basel), sondern über

*) Der angefeindete Artkel des Decrets lautet also: „Wenn aber ein Kantonsbürger eine Auswärtige zu heirathen gedenkt, so hat sich derselbe vorerst bei E. E. und W. W. Rath um die Ertheilung des Bürgerrechtes zu melden, die Zeugnisse ihrer Ehe und ehrlichen Geburt und guter Aufführung aufzuweisen, und daß seine Verlobte reformirter Religion und mit keiner Leibeigenschaft beladen sei, darzuthun. Würde aber ein Stadt- oder Landburger eine Ausländerin heirathen, ohne obigen Bedingungen ein Genüge zu leisten, so soll derselbe nicht nur zu allen Ämtern unfähig sein, und keine politischen Rechte auszuüben haben, sondern noch angehalten werden, jährlich in der Stadt 2 Neuthaler oder 8 Franken und auf der Landschaft 1 Neuthaler oder 4 Franken in die betreffenden Gemeinden zum Behuf der Armenhäuser oder Armensekel zu bezahlen.“

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die nähern Bestimmungen einer diesfallsigen Berathung, in Betreff der Art, der Zeit und der bei einer allfälligen Einwirkung der Bundesbehörden zu beobachtenden Rüksichten zeigten, haben die Kantone Lucern, Zürich, Zug, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt unbedingt, und Glarus unter Ratificationsvorbehalt, sich für den Grundsaz ausgesprochen, daß die Ehen zwischen schweizerischen Angehörigen des katholischen und evangelischen Glaubensbekenntnisses von den Kantonen weder verboten, noch mit dem Verluste des Bürger- oder Heimatrechts bestraft werden sollen. Die Voten der dissentirenden Kantone sind im Protokoll enthalten. 1810, XXII D. Am 11. Juni 1811 vernahm die Tagsazung die Voten und Anschauungen derjenigen Kantone, welche dem leztjährigen Beschluß über die paritätischen Ehen nicht oder bloß unter Ratificationsvorbehalt beigetreten waren (sie stehen im Abschied); worauf dieselben wiederholt aufgefordert wurden, sich künftiges Jahr über den Gegenstand zu Protokoll bestimmt zu erklären.

E. Am 11. Juni 1812 haben die Kantone Uri, Glarus und Graubünden den durch eine Anzahl Kantone am 22. Juni 1810 aufgestellten Grundsaz in Hinsicht der Folgen gemischter Ehen in Bezug auf Bürger- und Heimatrecht ebenfalls genehmigt. Die Voten der nur bedingt beitretenden und der dissentirenden Kantone enthält das Protokoll. Dabei hat die Tagsazung diese nochmals aufgefordert, bis auf künftige Tagsazung ebenfalls beizutreten.

F. Am 8. Juni 1813 ist der vorstehende Gegenstand aus den Verhandlungen der Tagsazung beseitigt worden.

§ 106. Folgen
Folgen gemischter Ehen in Hinsicht auf die Religion der aus
denselben entsprungenen Kinder.

A. Am 22. Juni 1810 ist der von Zürich aufgestellte und von Schaffhausen und Lucern unterstüzte Antrag in den Abschied gelegt worden, die aus gemischten Ehen entstandenen Kinder sollen der Religion desjenigen Kantons folgen, dem sie heimatrechtlich zugehören.

B. Am 11. Juni 1811 haben den voriges Jahr in den Abschied gelegten Antrag Zürich's in Betreff der Religion der Kinder aus Mischehen unbedingt angenommen Lucern, Zug, Bern, Basel. Thurgau sah die Nothwendigkeit eines solchen Grundsazes nicht ein, wollte aber demselben auch beitreten, da er der bisherigen Übung, besonders in paritätischen Kantonen, angemessen ist. Appenzell und Waadt hielten dafür, es sei Pflicht und Befugniß jedes Familienvaters, seine Kinder in der Religion, die er nach seiner Überzeugung für die beste hält, erziehen zu lassen; Gesez und Obrigkeit sollen darin nicht vorgreifen. Die meisten übrigen Gesandtschaften befanden sich ohne Instruction, und so wurde der Gegenstand nochmals ad referendum et instruendum in den Abschied genommen.

C. Da bei der Eröffnung der Instructionen am 11. Juni 1812 sich zeigte, daß die große Mehrheit der Stände keine Neigung fühle, den vorwürfigen Gegenstand in eidgenössische Berathung zu nehmen, theils aus Achtung für das Recht der kantonalen Gesezgebung, theils weil die Bestimmung der Religion der Kinder entweder der väterlichen Gewalt oder der besondern Vereinbarung der Eltern unter sich zu überlassen sei, hat die Tagsazung erkannt, der Gegenstand solle auf sich beruhen bleiben.

1811, IX

1812, VII

1813, V

1810. XXII

1811. X

1812, VHI

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