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1809, XV

1810, XXI

1811, VIII

§ 107. Folgen der Religionsänderung in Bezug auf Land- und

Heimatrecht.

A. In der Sizung vom 23. Juni 1809 ist der Antrag des Kantons Solothurn, zu entscheiden, ob Schweizer, welche ihren Glauben ändern, ihres Bürger- oder Heimatrechtes verlustig erklärt werden fönnen, ad referendum et instruendum in den Abschied genommen worden.

B. Am 22. Juni 1810 ist die vorjährige Anregung Solothurns wegen der Folgen der Glaubensänderung in Bezug auf das Heimatrecht zur Behandlung gekommen. Während in ausführlicher Darlegung ihrer Anschauungen die Stände Bern und Basel, deren Geseze zu dieser Einsprache Solothurns Anlaß gegeben hatten, gewünscht hätten, daß eine so bedenkliche, weder durch die Umstände dringend gewordene, noch an sich nothwendige Erörterung auf günstigere Zeiten hätte aufgeschoben werden können, und sie hierin von einigen andern Ständen unterstüzt wurden, hat die Mehrheit der Kantone die Sache unter einem andern Gesichtspunkt angesehen. Die Mediation, meinten dieselben, sichere jedem Schweizer in allen Kantonen das Recht zu, sich frei niederzulassen und sein Gewerbe zu treiben, welches Recht gemäß Tagsazungsbeschlüssen von 1805 und 1806 unabhängig von der Religion sein soll. Da aber zum Genusse desselben der Beweis des Kantons- und Gemeindebürgerrechts als unerläßliche Bedingung gefordert wird, so sei die nothwendige Folge des Verlustes des Heimatscheins (sic!), daß auch die allgemeinen Rechte der Niederlassung und der Gewerbsfreiheit eo ipso aufhören; daß der Heimatlose nirgends Aufnahme und Duldung findet und einem Verbrecher ähnlich ist, den das Vaterland aus seinem Schooße verwiesen hat. Darin liegt aber eine wesentliche Verlezung des Sinnes und des Buchstabens der Bundesacte, darin die Quelle eines vielfältigen Elends, die Vermehrung der Heimatlosigkeit, welche bereits für die Schweiz in politischer und polizeilicher Hinsicht eine wahre Landesplage geworden ist. Die Garantie des Gottesdienstes selbst in denjenigen Kantonen, wo man sich ausschließlich zu Einem Glauben bekennt, erfordere eine solche Strenge, eine solche Ungerechtigkeit nicht, und zu Besorgnißz wegen allfälligem Überhandnehmen der Religionsänderung sei auch kein Grund vorhanden. Wenn übrigens die Kantonsregierungen das gegenwärtige Verhältniß beider christlichen Confessionen aufrecht zu erhalten, wenn sie selbst aus landesväterlicher Vorsicht dem Proselytismus und den Religionsänderungen Schranken zu sezen wünschen, so sei ihnen freigestellt, solches durch wohlberechnete Civil- und Polizeibestimmungen zu thun; aber das Heimat- und Landrecht solle wenigstens respectirt werden. Weise Vorsorge für die Befestigung der Eintracht (des Vaterlandes höchstes Bedürfniß), die dem Geist und den Ereignissen des Zeitalters so angemessene gegenseitige Duldung, und die deutlichen Vorschriften der Bundesacte, erlauben es der Bundesbehörde nicht, über eine so wichtige Frage still zu schweigen oder sich nur unbestimmt zu äußern. Gestüzt auf diese Betrachtungen ist mit sechszehn Stimmen, nämlich jenen von Zürich, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Aarau, Tessin, Waadt, Thurgau, Freiburg, Glarus und Graubünden der Grundsaz anerkannt und förmlich aufgestellt worden, daß der Übergang von einer christlichen Confession zu der andern nirgends in der Schweiz mit dem Verlust des Kantons- und Heimatrechts bestraft werden solle.

C. Dem voriges Jahr aufgestellten Grundfaze haben nachträglich am 10. Juni 1811 die Ratification ertheilt die Kantone Uri, Lucern, Bern, Zug und Basel, und in gewissem Sinne auch Appenzell, sodaß nur noch Schwyz und Unterwalden zur Einheit fehlen.

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D. Am 9. Juni 1812 sind die Kantone Schwyz und Unterwalden wiederholt eingeladen worden, dem durch alle andern Kantone angenommenen Grundsaze beizutreten, oder wenigstens be= ruhigende Erklärungen abzugeben. — Anläßlich erklärten Zürich, Lucern und Schaffhausen, wie Waadt es vor einem Jahre schon gethan, daß sie solche Angehörige aus den dissentirenden Ständen, welche der Religionsänderung wegen heimatlos geworden, auf ihrem Gebiet nicht annehmen werden.

E. Am 8. Juni 1813 wurden die Einladungen zum Beitritt zum bestehenden Concordate an die dissentirenden Kantone erneuert und zugleich eine allgemeine Verwahrung in das Protokoll gelegt gegen die Annahme solcher Angehöriger dieser Kantone, welche der Religionsänderung wegen heimatlos geworden sind.

1812, VI

1813, IV

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A. Am 29. August 1803 hat die Tagsazung einen Antrag des Kantons Bern auf Abschluß einer Übereinkunft, betreffend die Beurtheilung von Eheversprechen und Vaterschaftsklagen, ad referendum genommen und dabei gegenüber Bern den Wunsch ausgedrükt, es möchte seine Ansichten über diesen Gegenstand entweder dem Landammann der Schweiz, zu Handen der Eidgenossenschaft, oder den Kantonen selbst mittheilen, damit die Instructionen auf künftiges Jahr übereinstimmend ausfallen können. B. In der Sizung vom 15. Juni 1804 ist der vorstehende Gegenstand an eine Commission zu näherer Prüfung gewiesen worden.

C. Auf den Antrag der Commission hat die Tagsazung am 2. Juli unter Ratificationsvorbehalt hinsichtlich der Behandlung von Eheansprachen, Ehescheidungen und des bürgerlichen Zustandes der unter Eheversprechungen erzeugten Kinder ein Concordat ad ratificandum angenommen, folgenden Wortlauts: 1) Alles, was Eheansprachen, Scheidungen und daherige Entschädnißforderungen, ferner Ehelichsprechung der außer der Ehe, aber unter ehelichem Versprechen erzeugten Kinder betrifft, gehört zur Beurtheilung vor den Richter des Kantons, wo der Angesprochene seine Heimat und sein Burgerrecht hat. 2) Wenn der anerkannte Vater eines unehelichen Kindes die Mutter desselben heirathet, so ist das Kind durch die nachfolgende Ehe legitimirt. 3) Erfolgt zwischen den Erzeugern eines unehelichen Kindes keine Ehe, und will der Vater oder die Mutter oder beide zusammen das Kind dennoch legitimiren lassen, so müssen sie die Legitimation vor derjenigen Obrigkeit suchen, in deren Gebiet sie die Wirkung des Heimat- und Bürgerrechts oder des allfälligen Erbrechts dem Kinde verschaffen wollen. 4) Das gleiche Forum ist angewiesen, wenn ein uneheliches Kind, dessen Erzeuger sich nicht bestrebten, ihm einen (bürgerlichen) Stand zu geben, bei erlangter Volljährigkeit selbst sich legitimiren lassen will.

D. Betreffend die Behandlung von Vaterschaftsklagen hat die Tagsazung am 2. Juli 1804 den Entwurf*) eines von der niedergesezten Commission ausgearbeiteten Concordates ad referendum gegenommen. Dasselbe lautet folgendermaßen: 1) Wenn die Erzeugung und Geburt eines Kindes in einem und ebendemselben Kantonsgebiet vorgefallen sind, so ist die Obrigkeit desselben der competente Richter zu Bestimmung des Vaters, sowie auch zu Ergreifung der zwekmäßigen Maßnahmen, welche

*) Der höchst interessante Bericht der Commission zu dem Concordatsentwurse steht im Text des Abschieds.

1803, XXXIX

1804, XV

1804, XV

1804, XV

einem solchen Kinde seinen Unterhalt und bürgerlichen Stand sichern sollen. 2) In Fällen, wo die beiden obgenannten Umstände der Erzeugung und Geburt eines Kindes nicht zusammentreffen, soll das Forum der bürgerlichen Heimat des angesprochenen Theils über die Vaterschaft urtheilen, und das Kind seinem rechtmäßigen Vater zuerkennen. 3) Ein diesfälliger Zuerkennungsspruch soll von allen betreffenden Autoritäten in dem Heimatsort des Vaters respectirt, das Kind daselbst auf- und angenommen und der bürgerlichen Rechte nach den Gesezen des betreffenden Kantons genössig werden. Alle Kantone sind ersucht, den bürgerlichen Stand der unehelichen Kinder so viel möglich für dieselben günstig und gleichförmig zu bestimmen und denselben, wenn es sein kann, gleiche Rechte wie andern Bürgern angedeihen zu lassen. 4) Sollte in Fällen, wo der Richter des Orts der Erzeugung und der Geburt eines Kindes über die Paternität gesprochen hat, der eingekannte Vater des Kindes aber Bürger eines andern Kantons ist, die Annahme des Kindes und die Ertheilung der bürgerlichen Rechte an dem Heimatsort seines Vaters verweigert werden, so ist die Ausübung des reciproci und die Ergreifung sicherstellender Maßnahmen gegen einen solchen Kanton vorbehalten. 5) Ein jeglicher erweislicher Vater eines ihm in einem andern Kanton als demjenigen, in dem er Bürger ist, zuerkannten Kindes soll zwar schuldig und verbunden sein, das ihm zuerkannte Kind anzunehmen, oder dessen Unterhalt nach dem ergangenen Urtheil zu besorgen, jedoch soll diese Verbindlichkeit sich nur auf übernahme oder Erhaltung des Kindes selbst, nicht aber der allfällig angerechnet werden wollenden Proceßkosten beziehen; weßnahen allen Kantonsregierungen die diesfällige möglichste Milderung bestens empfohlen wird. 6) Wenn endlich eine Kantonsregierung es für nöthig erachtet, gegen einen herumschweifenden liederlichen Mann, der seiner Gemeinde uneheliche Kinder aufbürdet, für die er nicht selbst zu sorgen im Stande ist, Maßregeln der Strenge zu ergreifen, so soll diese Regierung alle andern Kantonsregierungen zu wissentlichem Verhalt hievon benachrichtigen.

Dem ersten Artikel des Commissionsentwurfes stellte Bern folgende Fassung entgegen, die ebenfalls in den Abschied genommen wurde, da die Abstimmung bei Stimmenthaltung etlicher Stände ein Mehr weder für die eine noch die andere Redaction ergab: „Betreffend die Vaterschaftsklagen, von unerlaubtem Beischlaf herrührend, soll jeder Klägerin das Recht gestattet sein, den von ihr Beklagten hinter dem Richter seiner Kantonsobrigkeit, oder hinter dem, wo der Beklagte wohnhaft ist, zu belangen, und einzig dieser Richter, bei dem die Klägerin ihre Klage anhängig gemacht, hat das Recht, solche nach den dortigen Landesgesezen zu beurtheilen.“

E. Am 3. Juli 1805 hat eine durch die Tagsazung niedergesezte besondere Commission, betreffend die Eheversprechungen und Legitimation außerehelich erzeugter Kinder, den Entwurf eines modificirten Concordates vorgelegt. Derselbe hat folgenden Wortlaut: 1) Alles, was Eheansprachen, Scheidungen und daherige Entschädnißforderungen, ferner die Ehelichsprechung der außer der Ehe, aber unter ehelicher Versprechung erzeugten Kinder betrifft, gehört zur Beurtheilung vor den Richter, er sei geistlich oder weltlich, desjenigen Kantons, in welchem der Angesprochene verburgert ist, oder, wenn er kein eigentliches Burgerrecht hätte, da, wo er seine Heimatrechte ausübt. 2) Wenn der rechtlich anerkannte Vater eines unehelichen Kindes die Mutter desselben heirathet, so ist das Kind durch die nachfolgende Ehe legitimirt. 3) Die Legitimation eines unehelichen Kindes wird von dem Richter desjenigen Kantons ertheilt, welchem dasselbe verburgert ist, oder da, wo ihm dortige Geseze kein Burgerrecht anweisen, wo selbiges einem seiner Eltern zugesprochen worden. Diesem Entwurfe haben ohne Ratifications

vorbehalt beigestimmt die Kantone Bern, Schaffhausen, Aargau, Thurgau und Tessin, und unter Ratificationsvorbehalt die Kantone Lucern, Zürich, Zug, Basel, Appenzell und Graubünden. Den Vorschlag nahmen ad referendum die Kantone Uri, Unterwalden, St. Gallen und Waadt. Mehr oder weniger dissentirende Voten gaben zu Protokoll die Kantone Schwyz, Glarus, Freiburg und Solothurn.

F. Am 8. Juni 1805 hat die Tagsazung, unter Ertheilung bestimmter Directionen und Aufträge, besonders das forum betreffend, eine besondere Commission mit Prüfung der Frage über Behandlung von Vaterschaftsklagen beauftragt.

G. Der von der Commission vorgeschlagene Entwurf eines diesfälligen Concordates ist am 3. Juli ad referendum et melius instruendum in den Abschied genommen worden. Er lautet also: 1) Bei Vaterschaftsklagen verschiedener Kantonsangehörigen, von unerlaubtem Beischlaf herrührend, soll die Klägerin die Schwangerschaft und Paternitätsansprache dem Richter ihres Aufenthaltsorts innert der nach dortigen Gesezen vorgeschriebenen Zeit anzeigen, welcher dann diese Anzeige alsogleich der Kantonsregierung beider Parteien mittheilen wird. 2) Die Klägerin ist gehalten, den Beklagten hinter dem Richter des Orts zu suchen, wo er verburgert ist, oder sein Heimatrecht ausübt, wenn er kein eigentliches Burgerrecht besäße. Es sei dann, daß ein solcher Richter zu Ersparung der Kosten und Erleichterung der Parteien die Beurtheilung derjenigen Kantonsregierung überlassen wollte, hinter welcher die Klägerin die erste Anzeigung gemacht, oder ihre Niederkunft besorget. Alles nach Vorschrift der dortigen Geseze, und in deren Ermanglung nach angenommener Übung. 3) Der Richter, welchem der endliche Abspruch zukommt, spricht nach den Gesezen seines Kantons das Kind entweder dem beklagten Vater oder der Mutter zu. Dem Zugesprochenen folgt es dann Namens, Heimat und Besorgung halber. Er spricht auch nach den gleichen Gesezen über allfälligen Beitrag an Alimentation, Abtrag der Kosten und aufzulegende Strafe. 4) Diesem Urtheil sind sowohl die streitigen Parteien, als die Gemeinde, in welche das Kind hingewiesen worden, sich zu unterwerfen schuldig. Die betreffenden Autoritäten einer solchen Gemeinde sind demnach verpflichtet, das ihr zugesprochene Kind auf- und anzunehmen, und aller derjenigen Rechte theilhaftig zu machen, welche demselben nach dortigen Gesezen zukommen mögen. 5) Denjenigen Kantonen, in welchen die unehelichen Kinder dem bekannten Bater zugesprochen werden und außern Angehörigen gleich den eigenen Recht gehalten wird, ist das reciprocum gegen diejenigen Kantone vorbehalten, in welchen die Kinder ausschließlich den Müttern zugesprochen oder andern Kantons-Angehörigen (will sagen: Angehörigen anderer Kantone!) gar kein Recht gehalten wird.

H. Am 11. Juni 1806 haben das Concordat, betreffend die Eheversprechungen und die Legitimation von außerehelich erzeugten Kindern, theils unbedingt, theils mit verschiedenen Vorbehalten ratificirt die Kantone Unterwalden, Zürich, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Appenzell, St. Gallen und Graubünden. Glarus will nur den ersten, Waadt den zweiten. Artikel annehmen, Lucern und Schwyz bleiben dem Concordat ganz fern. Die concordirenden Kantone haben gegen die dissentirenden Convenienz vorbehalten.

J. Ebenfalls am 11. Juni hat die Tagsazung die Standesinstructionen vernommen über den leztes Jahr in den Abschied gelegten Concordatsentwurf, betreffend Paternitätsgeschäfte. Dabei erzeigte sich eine solche Verschiedenheit der Anschauungen, besonders in Rüksicht auf den Hauptpunkt, das forum,

1805, XVII

1805, XVIII

1805, XVIII

1806, IX

1806, X

1810, XLIV

daß keine Hoffnung zu schöpfen war auf die Möglichkeit eines allgemeinen Einverständnisses, und so ist mit 21 Stimmen beschlossen worden, den Gegenstand für einmal jeder gemeineidgenössischen Berathung zu entziehen und es den Kantonen zu überlassen, die diesfallsigen Verhältnisse unter sich durch besondere Concordate bestmöglichst sicherzustellen.

K. Am 30. Juni 1810 hat die Tagsazung von einer zwischen den Kantonen Solothurn und St. Gallen am 10. Januar gleichen Jahres abgeschlossenen Übereinkunft, betreffend die Behandlung von Vaterschaftsklagen, Kenntniß genommen und deren Niederlegung ins eidgenössische Archiv verfügt.

1804, XXIII

1804, XXIII

$ 109. Eheeinsegnungen und Copulationsscheine.

A. Am 4. Juli 1804 hat die Tagsazung den Artrag von Appenzell - Außerrhoden: 1) daß allen Geistlichen in der gesammten Eidgenossenschaft untersagt werde, Ehen einzusegnen ohne Vorweisung authentischer und rechtsförmlicher Copulationsscheine von der Geburts- oder Wohnortsgemeinde der zu verehelichenden Personen; 2) daß näher bestimmt werde, wie die Ehescheine, welche von einem Kanton in den andern zu versenden oder vorzuweisen sind, verfaßt, unterzeichnet, besiegelt und legalisirt werden sollen, um ihre vollständige Glaubwürdigkeit und Ächtheit zu haben, an eine Commission zu näherer Untersuchung überwiesen, und hernach

B. am 23. gleichen Monats das von derselben in sieben Artikeln vorgelegte Concordat zur Ratification in den Abschied genommen.

C. Am 5. Juni 1805 ist das voriges Jahr verabredete Concordat über Eheeinsegnungen und Copulationsscheine in einer etwas modificirten Fassung ratificirt worden durch die Kantone Uri, Zürich, Glarus, Bern, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen, Aargau und Thurgau; desgleichen durch die Kantone Zug und Graubünden unter dem Vorbehalt der kanonischen Rechte in den katholischen Ländern, und durch den Kanton Waadt mit Ausschluß einiger einzelner Bestimmungen desselben. Der Kanton Lucern behielt das Protokoll offen. Dem Concordat haben ihre Zustimmung versagt die Kantone Schwyz, Unterwalden, Freiburg und Tessin, weil solche Bestimmungen in katholischen Kantonen nur im Einverständniß mit den kirchlichen Behörden eingeführt werden können. Die dissentirenden Kantone wurden eingeladen, dem nun

in Kraft erwachsenen Concordat nachträglich beizutreten. Das Concordat lautet also: Art. 1. Es ist Sache der Kantonsgesezgebung, zu bestimmen, unter welchen Bedingnissen die Ehe zwischen ihren eigenen Kantonsangehörigen eingesegnet werden möge. Art. 2. Die Ehe zwischen dem oder der Angehörigen des einen Kantons mit der oder dem Angehörigen eines andern Kantons, oder zweier Versprochenen aus dem gleichen Kanton, welche sich in einem andern Kanton wollen copuliren lassen, soll nur nach geschehener Vorweisung der Verkündungs- oder Proclamationsscheine, sowohl von dem Wohnort als von der Heimat, eingesegnet werden. Sollte in einer Heirath zwischen Römisch-Katholischen eine Dispensation nach kanonischem Recht von der competenten geistlichen Behörde ertheilt worden sein, so wird die Vorweisung des diesfälligen Acts erfordert. Art. 3. Zur Einsegnung der Ehe eines Schweizers mit einer Ausländerin, oder eines Ausländers mit einer Schweizerin, ist (wenn dieselbe in einem andern

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