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Kanton geschieht) nebst den Verkündungsscheinen auch noch ein Zeugniß, daß die Obrigkeit des schweizerischen Theils von dieser Heirath Kenntniß erhalten habe, erforderlich. Art. 4. Die Ehe zwischen ganz Landesfremden soll nur auf Bewilligung derjenigen Regierung eingesegnet werden, in deren Gebiet die Einsegnung begehrt wird. Diese Regierung wird sich die nöthigen Zeugnisse vorlegen lassen. Art. 5. Die obenbenannten Verkündungs- oder Proclamationsscheine werden von den Herren Geistlichen oder den Ehegerichten des Geburts- und Wohnorts ausgefertiget, und von den Kantonsregierungen oder den von selben hiezu bezeichneten Behörden legalisirt, und sollen Tauf- und Geschlechtsname, Geburts- und Wohnort ausdrüklich enthalten. Art. 6. Die Copulationsscheine werden ebenfalls Tauf- und Geschlechtsname, Wohnort und Heimat ausdrüklich enthalten, und müssen gleichfalls von den Kantonsregierungen oder den hiezu bezeichneten Behörden legalisirt sein. Art. 7. Die Tagsazung äußert den Wunsch, daß die in der gegenwärtigen Convention festgesezten Punkte von den löblichen Kantonen von nun an in Vollziehung gesezt werden möchten.

D. Am 10. Juni 1806 haben die Kantone Unterwalden und Freiburg das vorstehende Concordat nachträglich, jedoch unter Vorbehalt der kanonischen Rechte, ratificirt. Die Tagsazung hat die dissentirenden Kantone Lucern, Schwyz und Tessin wiederholt zum Beitritt eingeladen, und sie aufgefordert, inzwischen keine Eheeinsegnungen anderer Schweizer-Angehöriger ohne Vorweisung vorschriftsmäßiger Copulationsscheine in ihrem Kanton zu gestatten.

E. Am 3. Juni 1807 hat nun auch Lucern dem Concordat über Eheeinsegnungen und Copulationsscheine die Ratification ertheilt. Gegen die dissentirenden Kantone Schwyz und Tessin, welche wiederholt zum Beitritt eingeladen worden sind, wurde die Convenienz vorbehalten.

F. Ebenfalls am 3. Juni hat die Tagsazung den Antrag des Kantons Lucern, „daß derjenige Kantonsbürger, welcher in einem andern Kanton dem bestehenden Concordat zuwider eingesegnet wurde, dem Kanton anheimgehören solle, innert dessen Umfang eine solche widerrechtliche Eheeinsegnung stattgefunden hätte", ad instruendum genommen.

G. Am 7. Juni 1808 sind die Kantone Schwyz und Tessin wiederholt und nachdrüklichst eingeladen worden, nunmehr dem von allen andern Kantonen angenommenen Concordat in eigenem Interesse und damit die Einheit in diesem zu Handhabung der Sittlichkeit und guten Ordnung geschlossenen Übereinkommen vollständig werde, ebenfalls beizutreten.

H. Am 8. Juni 1808 ist die Tagsazung über den leztes Jahr von Lucern gestellten Antrag, betreffend die Verantwortlichkeit der Kantone für die auf ihrem Gebiet concordatswidrig geschlossenen Ehen in Berathung getreten; und da die eröffneten Anschauungen der Stände sehr wesentlich von einander abwichen, indem die einen in einem solchen Beschlusse eine wesentliche und nothwendige Ergänzung des Concordats erbliken wollten, während die andern ihn als eine unzuläßige und gefährliche Maßnahme ansahen, welche nicht die schuldigen Geistlichen oder Personen, sondern die unschuldigen Gemeinden und Kantone träfe, ist zu näherer Untersuchung des wichtigen Gegenstandes und zu möglichster Vereinung der entgegenstehenden Meinungen eine Commission niedergesezt worden.

J. Als diese ihren Bericht in der Sizung vom 18. Juni zur Verhandlung brachte, zeigte es sich, daß der demselben angefügte Beschlussesantrag noch bedenklicher gefunden wurde, als das vorher in Rüksicht auf den von Lucern gestellten Wortlaut der Fall war. So kam es, daß keiner der beiden Vorschläge, weder jener der Commission, noch der Lucerns, bei der Abstimmung eine Mehrheit auf sich

1805, XVII

1806, VIII

1807, ΧΧΙ

1807, XXI

1808, XI

1808, XI

1808, XI

1809, XIII

1810, XVII

vereinigte, und schließlich wurde lediglich mit 17 Stimmen die Aufnahme des Commissionsgutachtens nebst Anträgen in den Abschied ad referendum et instruendum für nächstes Jahr beschlossen, mit der Einladung an sämmtliche Kantone, bei künftiger Tagsazung über die gesezlichen Verfügungen einzuberichten, wodurch jede Regierung auf ihrem Gebiet den Zwek des Concordats, nämlich die Verhinderung jeden Betrugs oder jeder Unregelmäßigkeit bei Cheeinsegnungen unter andern Kantonsgenossen zu sichern gesucht hat. Der Commissionsentwurf lautete dahin: „Um dem Concordate über Eheeinsegnungen eine mehrere Kraft und jedem einzelnen hohen Stand eine Gewährleistung gegen die nachtheiligen Folgen möglicher Verlezungen derselben zu geben, sollen

1. Diejenigen Angehörigen eines Kantons, welche in einem andern Kanton dem Concordate von 1806 zuwider ehelich wären eingesegnet worden, auf ihr ursprüngliches Kantons- und Gemeindsbürgerrecht keine ferneren rechtlichen Ansprüche haben, und es sollen dieselben weder in ihre ursprüngliche Heimat zurükgewiesen noch Heimatscheine von da für sie gefordert werden können.

2. Die Regierung des Kantons, in welchem die ungesezliche Ehe geschlossen ward, wird nach einer sorgfältigen Untersuchung aller dabei fehlbar zum Vorschein Kommenden, seien es Gemeinden und Civilbehörden oder Pfarrer, andere Geistliche und einzelne Individuen, dieselben in dem Verhältniß ihrer Fehlbarkeit bestrafen lassen, und sie wird diejenigen Gemeinden, welche, sei es unmittelbar selbst oder durch ihre Ortsbehörden und Pfarrer, als Mitschuldige erscheinen, dazu anhalten (im lezteren Fall mit Regreß auf den Pfarrer), daß sie den ungesezlich vereinten Eheleuten und ihren Nachkommen Aufenthalt und in Nothfällen Unterstüzung geben."

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K. Am 10. Juni 1809 vernahm die Tagsazung aus den Gesandtschaftseröffnungen die Anschauungen der Kantone über die vorwürfige Materie, und zugleich erhielt sie Kenntniß von denjenigen Maßnahmen der Kantone, welche in denselben zu Sicherung des beabsichtigten Zwekes des Eheconcordats schon bestehen. Von einer Verständigung waren die Meinungen abermals erheblich entfernt. Zu den beiden leztjährigen Anträgen, demjenigen der Commission und jenem Lucerns, stellte Bern einen neuen dritten, dahin lautend, daß derjenige Kanton, wo die eheliche Verbindung dem Concordat von 1806 zuwider eingesegnet worden, die Pflicht haben solle, einerseits den Eheleuten und ihren Kindern das Kantonsbürgerrecht zu ertheilen, anderseits den schuldig erfundenen Pfarrer anzuhalten, ihnen auf seine Kosten ein Gemeindsbürgerrecht in dem Kanton (wenn nämlich nach den dortigen Gesezen Gemeindsbürgerrechte daselbst eingeführt sind) anzuschaffen." Bei der Abstimmung vereinigte keiner dieser drei Vorschläge die nöthige Stimmenzahl auf sich und es wurde lediglich mit Mehrheit von einer Stimme der allgemeine Beschluß gefaßt, es solle durch Aufstellung von gewissen Pönalvorschriften die genaue Beobachtung des Concordats gesichert werden. Damit gelangte reglementsgemäß die ganze Angelegenheit ad referendum in den Abschied.

L. Die Tagfazung des Jahres 1810 hat am 7. Juni mit vierzehn (gegenüber dreizehn des vorigen Jahres) Stimmen die Nothwendigkeit der Aufstellung von Pönalbestimmungen zu Sicherung des Eheconcordates erkannt und eine Commission beauftragt, die Redaction eines Zusazartikels zu entwerfen, der einerseits für den Zwek der Garantie genügend, anderseits geeignet sein möge, die Besorgniß der nicht stimmenden Kantone zu heben.

M. Jn ihrer Berichterstattung am 25. Juni hat die Commission zwei eventuelle Beschlussesredactionen der Tagsazung vorgelegt, entweder: Zur genauesten Erfüllung des gegenwärtigen Concordats ver

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pflichtet sich jeder hohe Stand für alle jene Folgen gut zu stehen, womit die Nichtbeachtung desselben in seinem Gebiete irgend einen concordirenden Mitstand, sei es in landes- oder ortsbürgerrechtlicher Hinsicht, sei es in Betreff der Ansäßigkeit beeinträchtigen könnte" - oder: Zur möglichsten Garantie dieses Concordats verpflichten sich die löblichen Stände zur Einführung und Handhabung solcher Maßregeln und Strafgeseze, vermöge deren jeder Fehlbare, nebst der gebührenden Ahndung, für die Folgen seines Fehlers solange persönlich und mit seinem Vermögen zu haften hat, bis der beeinträchtigte Kanton die möglichste Genugthuung wird erhalten haben". Da sich eine Mehrheit für keinen der beiden Anträge ergab, so wurde der ganze Commissionsbericht lediglich mit fünfzehn Stimmen zu weiterer Berathung in den Abschied gelegt.

N. Am 11. Juni 1811 hat die Tagsazung, nachdem aus den eröffneten Instructionen die gleiche Verschiedenheit der Meinungen und die Aussichtslosigkeit für eine Verständigung sich ergeben hatte, mit fünfzehn Stimmen erkannt, den Abschied dieses Gegenstandes künftig zu entladen und den Ständen zu überlassen, hierüber besondere Concordate unter einander zu errichten.

O. Am 14. Juli 1812 haben die Kantone Zürich und Thurgau Anträge auf Erläuterung und Ergänzung des Concordates vom 5. Juni 1805 in den Abschied niedergelegt, wovon der eine (Thurgau) die Legalisationsform der Promulgations- und Copulationsscheine (Artikel 5 und 6 des Concordats) betraf, der andere Aufstellung bestimmter Garantien für gehörigen Vollzug des Concordats durch Einführung von Strafbestimmungen zum Zweke hatte.

P. Bei Eröffnung der Instructionen am 14. Juli 1813 über den leztes Jahr von Zürich in Betreff Aufstellung von Strafbestimmungen zu dem Concordat über Eheeinsegnungen in den Abschied gelegten Antrag, zeigte sich so ziemlich die gleiche Stimmung wie bei den früheren Berathungen über denselben Gegenstand. Während die Einen zu gehöriger Handhabung des Concordats dessen Ergänzung durch Aufstellung wirksamer Garantien als unerläßlich ansahen, weil ohne solche den Mißbräuchen und Unregelmäßigkeiten nicht genugsam gewehrt werden könne, wie zahlreiche Beispiele bereits gezeigt haben, erblikten die Andern die wahre Garantie des Concordats in den eigenen Gesezen und Verfügungen der Regierungen, und nicht in einer Pönalbestimmung, welche die Übertretung eines Pfarrers oder einer einzelnen Gemeinde auf den ganzen Kanton zurükwälzen und die Hauptschuldigen, d. h. diejenigen, welche die Copulation erschlichen haben, noch mit dem Land- und Bürgerrecht beschenken würde. Als schließlich in das Mehr gesezt wurde, ob nach dem Antrag Zürichs concordatsweise festgesezt werden wolle, daß die Folgen der unregelmäßigen Eheeinsegnungen auf den Kanton und die Gemeinde zurükfallen sollen, wo solche Ehen stattgehabt haben, haben sich mit 13 Stimmen die Stände Unterwalden, Lucern, Zürich, Glarus, Solothurn, Appenzell, Aargau, Thurgau unbedingt und Bern und Schaffhausen unter Ratificationsvorbehalt dafür erklärt, während Uri, Zug, Freiburg, St. Gallen, Graubünden und Waadt den Antrag ablehnten und Schwyz und Basel ihn ad referendum nahmen.

1810, XVII

1811, VII

1812, XLVII

1813, XIV

1803, LXXII

1805, XLVIII

1806, XXVI

1807, XXVII

§ 110. Heimatlosigkeit

(zumeist wegen Religionsänderung.)

A. Am 27. August 1803 hat der Kanton Solothurn den Antrag gebracht, es möchten, hinsichtlich jener Individuen und Familien, welche wegen Änderung ihres Glaubens oder aus andern Gründen ein früher besessenes Heimatrecht verloren haben und in einem andern Kantone geduldet werden, bestimmte Vorschriften aufgestellt werden. Die Tagsazung ist über diesen Gegenstand nicht eingetreten, weil die angeregten Verhältnisse theils nach der Vermittlungsacte, theils nach allgemeinen und besondern Kantonsgesezen zu beurtheilen seien.

B. Am 11. Juli 1805 ist das Begehren des Kantons Lucern zu Protokoll genommen worden, daß die Tagsazung durch einen Beschluß denjenigen, welche wegen ihrer Glaubensänderung ihr ursprüngliches Heimatrecht verloren haben, in Folge eines vom 13. Februar (Hornung) 1799 datirten Gesezes der helvetischen Republik dasselbe wieder ertheilen möchte.

C. Nach längerer Erörterung am 2. Juli 1806 über das voriges Jahr gestellte Begehren Lucerns, wobei verschiedene Meinungen zu Tage traten, indem einerseits der Gegenstand außerhalb der Einwirkung der Tagsazung stehend erklärt wurde, während man anderseits das helvetische Gesez vom 13. Hornung 1799 als noch fortwährend in Kraft bestehend betrachtete, oder dritterseits aus Grundsaz an die Glaubensänderung den Verlust des Bürger- und Heimatrechts überhaupt nicht knüpft, ist schließlich mit 17 Stimmen erkannt worden, den Antrag Lucerns nebst den gefallenen Meinungen ad referendum et instruendum zu nehmen.

D. Am 9. und 10. Juni 1807 hatte sich die Tagsazung neuerdings mit dem Antrag Lucerns, für den jezt zwei fertige Redactionen, die eine durch Lucern und die andere durch Solothurn eingegeben, vorlagen, zu beschäftigen. Diejenige leztern Standes, als die einläßlichere, hat folgenden Wortlaut: 1. Alle Convertiten, die das Heimatrecht, welches sie ehemals persönlich besessen haben, aufzuweisen im Stande sind, sollen, insofern es nur ihre Person betrifft, in jenem Kanton, wo sie sich wirklich befinden, geduldet werden. 2. Jene Convertiten, die sich 30 Jahre lang in einem Kanton aufgehalten und eine glaubwürdige Bescheinigung von gutem Leumden, von einem ruhigen und arbeitsamen Betragen vorlegen können, sind als dem betreffenden Kanton zugehörend anzusehen, und sollen demselben zum ferneren Aufenthalt bestermaßen anempfohlen werden. 3. Die Convertiten ledigen oder verheiratheten Standes hingegen, die ihren dreißigjährigen Aufenthalt im gleichen Kanton nicht beibringen können, sollen an jenen Ort wieder zurükgewiesen werden, wo sie convertirt worden, oder wo sie chedessen als Convertiten geduldet worden. 4. Um das Heirathen bei dieser Classe Leuten etwas zu erschweren, sollen in Zukunft alle verheirathete Convertiten dorthin zurüfgeschikt werden, in deren Jurisdiction sie copulirt worden sind. Als nach gewalteter Discussion, in welcher die Anschauungen wieder weit auseinander gingen, zur Abstimmung geschritten wurde, zeigte es sich, daß 9 Stände mit 12 Stimmen der Angelegenheit einen bestimmten Entscheid zu geben geneigt waren, während die übrigen 10 Stände mit 13 Stimmen sich auf den Beschluß vereinigten „in die Anträge Lucerns nicht weiter einzutreten, das Geschäft selbst für einmal auf sich beruhen zu lassen und die Convertiten, sowie Familien und Descendenten derselben den Kantonen, wo sie sich in Folge der ehemals angenommenen günstigen Grundsäze aufhalten, zur Schonung und milden Behandlung nachdrüklich zu empfehlen."

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E. Am 21. Juli 1808 hat der Landammann der Schweiz mit aller Wärme eines lebhaften Menschlichkeitsgefühls die Aufmerksamkeit sämmtlicher Gesandtschaften auf das bedauernswürdige Schiksal derjenigen Familien hingelenkt, die wegen Übergang der Eltern oder Großeltern zum katholischen Glaubens bekenntniß das Bürgerrecht der evangelischen Kantone verloren haben, vormals in den Kantonen, wo die Conversion geschehen, geduldet wurden, nunmehr aber, da man die Vorweisung eines Heimatscheins überall in der Schweiz als Bedingung des Aufenthalts unbedingt fordert, sich von einem Kanton zum andern zurükgewiesen sehen, nirgends Duldung oder nur Ruhestätte finden, und hiemit zur Verzweiflung oder, was noch trauriger ist, zu einem vagabundirenden und verbrecherischen Leben gleichsam gezwungen werden. Dieser, von zahlreichen Bittschriften solcher Unglüklicher illustrirten Eröffnung fügte der Landammann die eindringendsten Vorstellungen hinzu, auf daß sämmtliche Kantone aus Menschlichkeit und christlicher Liebe und selbst um ihrer eigenen Ehre willen das traurige Schiksal der Convertiten wieder in Beherzigung ziehen und gegen dieselben alle milde Rüksichten möchten eintreten lassen, deren sie als Schweizer und als Unglükliche würdig sind. Die Tagsazung, ohne Instruction, aber durchdrungen von dem innigsten Mitleiden bei der Schilderung der bedauerungswürdigsten Lage so vieler Schweizerfamilien, hält einstimmig dafür, daß die Kantonsregierungen die frühern bezüglichen Berathungen wieder an die Hand nehmen und sich in Freundschft und Güte ferner über die Mittel berathen sollten, wie dieser unglüklichen Menschenclasse fernere Duldung, ruhiger Aufenthalt und den Würdigen unter ihnen eine bleibende Heimat zugesichert werden könnte. In diesem Wunsche und zu diesem Zweke empfiehlt die Tagsazung den wichtigen Gegenstand sämmtlichen Kantonsregierungen zu eigener reifer Beherzigung auf das nachdrüklichste, damit künftiges Jahr ein gemeineidgenössisches Conclusum darüber gefaßt werden mag, und rechnet inzwischen auf deren Milde und Schonung in Behandlung dieser Unglüklichen.

F. Die Eröffnung der Instructionen am 21. Juni 1809 ergab in Betreff der Heimatsangelegenheit der Convertiten wiederum troz leztjähriger eindringlicher Mahnung die gleichen Meinungsverschiedenheiten wie früher. Es war also weder die Aufstellung eines Grundfazes, noch überhaupt eine Vereinigung der Anschauungen zu erzielen, und so mußte die Tagsazung lediglich darauf Bedacht nehmen, daß das Interesse an dieser wichtigen Angelegenheit wenigstens lebendig erhalten und einer künftigen Tagsazung die Mittel zum erwünschten nähern Einverständniß soviel als möglich vorbereitet werden. Zunächst ist nun die Beibehaltung des Gegenstandes im Abschied mit 15 Stimmen beliebt und sodann mit 17 Stimmen der Antrag Solothurns, der ein Mittelweg zwischen den verschiedenen Meinungen zu sein schien, ad instruendum in den Abschied genommen worden, dahin gehend: es solle jede Kantonsregierung verpflichtet sein, diejenigen, welche sich der Religionsänderung wegen außer Landes begeben haben, wieder in ihrem Gebiet aufzunehmen und als ihre Angehörigen anzuerkennen, wenn entweder der noch lebende Vater oder Großvater derselben das Bürgerrecht in diesem Kanton besessen, oder aber wenn die Convertiten selbst beweisen können, daß nicht 30 Jahre verflossen sind, seitdem sie das Heimatrecht in gedachtem Kanton mit unbescholtenem Rufe genossen haben. Im Fernern wurde einmüthig der leztjährige Zuruf an die Menschenliebe der Kantone in Bezug auf die Behandlung der Convertiten

erneuert.

G. Am 5. Juni 1810 bei Anlaß der Berathung über das Formular der Heimatscheine (§ 102, lit. H.) gab die Armenordnung Berns vom 22. December 1807 Veranlassung zu ernstlichen Betrachtungen

1808, XXVIII

1809, XIV

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